Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1986, Az.: BVerwG 1 D 28.86
Dienstvergehen eines Beamten; Feststellung eines hohen Maßes an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und eines Mangels an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung; Verstoß gegen Kernpflichten; Anerkennung eines Milderungsgrundes; Besonderheiten in der Verhaltensweise von Gamma-Alkoholikern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 28.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 30.01.1986 - AZ: X VL 46/84
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 27. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Hans Lorenzen,
Posthauptschaffner Jürgen Wild als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ...-, vom 30. Januar 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... -, hat den Beamten in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion D. eingeleiteten Disziplinarverfahren nach Durchführung einer Untersuchung durch Urteil vom 30. Januar 1986 wegen schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten zugebilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Am 2. Mai 1983 teilte der Beamte seiner Dienststelle fernmündlich mit, daß er krank und nicht in der Lage sei, seinen Dienst anzutreten. Mit Schreiben des Amtsvorstehers des Postamts V. vom 9. Mai 1983 wurde er aufgefordert, eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach. Auch der ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 24. Mai 1983 zu seiner Anhörung im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Vorermittlungsverfahrens folgte er nicht. Erfolglos waren ferner Versuche, den Beamten in seiner Wohnung zu erreichen, obwohl er von Nachbarn und Kollegen in der Stadt gesehen worden war. Die ihm ordnungsgemäß zugestellte Ladung zur abschließenden Anhörung vom 23. Juni 1983 befolgte er ebensowenig wie die Ladungen im förmlichen Disziplinarverfahren.
Im Juli 1983 erschien der Beamte mehrere Male an einem Postschalter, wo er sein Gehalt abhob. Dem benachrichtigten Schalterbeamten gelang es jedoch nicht, ihn zu einer Unterredung mit einem Beamten seiner Dienststelle festzuhalten. Für die Zeit seit dem 2. Mai 1983 wurde gemäß § 9 BBesG der Verlust der Dienstbezüge des Beamten festgestellt. Danach bekundete er am 21. August 1984 seine Dienstbereitschaft, woraufhin ihm gemäß § 92 BDO wieder 50 v.H. seiner Dienstbezüge gezahlt wurden.
Das Bundesdisziplinargericht hat den vom Beamten zugegebenen Sachverhalt als Verletzung seiner Dienstleistungspflicht nach §§ 54 Satz 1 und 73 Abs. 1 sowie 77 Abs. 1 BBG angesehen. Trotz der von den Sachverständigen angenommenen Alkohol sucht sei der Beamte jedenfalls zeitweise in der Lage gewesen, sich seinen dienstlichen Aufgaben zu stellen, was ihm auch zumutbar gewesen sei. Damit stehe fest, daß er in einem Zeitraum von über einem Jahr seinen Dienst schuldhaft versäumt habe. Wenn der Beamte auch zeitweise wegen übermäßigen Alkoholgenusses nicht dienstfähig gewesen sein sollte, so sei es ihm zwischenzeitlich aber immer wieder zumutbar gewesen, sich seinen Dienstpflichten zu stellen und zum Dienst zu erscheinen, zumal er hierzu wiederholt aufgefordert worden sei. Durch seine langandauernde Dienstverweigerung habe er sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht und müsse deshalb aus dem Dienst entfernt werden.
2.
Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung des Beamten wird beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Beamte begründet die Berufung im wesentlichen damit, daß das Bundesdisziplinargericht seine besondere Situation nicht hinlänglich gewürdigt habe. Seine verminderte Schuldfähigkeit könne ihn zwar nicht entlasten, müsse aber in Verbindung mit den Aussagen des Gutachters auch zum Verhalten des gesamten Umfeldes einschließlich der Dienstvorgesetzten bei der Wertung berücksichtigt werden. Es sei festzustellen, daß weder Kollegen noch Dienstvorgesetzte ihm mahnend zur Seite gestanden hätten und daß eine Reaktion erst nach längerem Dienstversäumnis erfolgt sei. Weiter müsse berücksichtigt werden, daß er zwischenzeitlich durch eine Langzeittherapie vom Alkohol losgekommen und bestrebt sei, auf diesem Wege fortzuschreiten. Man könne deshalb von einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase ausgehen, was eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertige.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Sie ist maßnahmebeschränkt. Der Beamte wendet sich nämlich nicht gegen den festgestellten Sachverhalt als solchen, meint vielmehr nur, daß das Disziplinarmaß zu streng sei. Damit ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Disziplinargerichts ebenso gebunden wie an die Würdigung des Tatgeschehens als schuldhaft begangenes Dienstvergehen. Er hat nur noch über das Disziplinarmaß zu befinden.
1.
Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst kommt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert er den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, schon aus der Dauer der Dienstverweigerung und daraus, daß das Erfordernis der Dienstleistung für jeden Beamten leicht einsehbar ist. Setzt er sich dennoch über die Einsicht hinweg, dann offenbart er damit ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß regelmäßig die Dienstentfernung die Felge sein muß (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 5. August 1986 - BVerwG 1 D 176.85; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
Diese Voraussetzungen sind hier schon mit Rücksicht darauf gegeben, daß der Beamte vom 2. Mai 1983 bis zum 21. August 1984 ununterbrochen dem Dienst ferngeblieben ist, also in besonders hartnäckiger Weise trotz ihm möglicher besserer Erkenntnis und Einsicht gegen eine elementare Dienstpflicht verstoßen hat. Damit hat er die Bande zu seinem Dienstherrn äußerlich und innerlich zerschnitten. Irgendwelche Versuche, während dieses langen Zeitraums Kontakt zur Dienststelle aufzunehmen, hat er unterlassen. Alle Versuche seiner Dienstvorgesetzten, Kontakt zu ihm aufzunehmen, blieben erfolglos.
2.
Der Umstand, daß der Beamte zur Tatzeit nach Auffassung der medizinischen Sachverständigen vermindert schuldfähig gewesen ist und inzwischen alkoholabstinent lebt, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist verminderte Schuldfähigkeit dann kein durchgreifender Milderungsgrund, wenn der dem Beamten zum Vorwurf gemachte Pflichtverstoß eine seiner Kernpflichten betrifft, die ohne weiteres einsehbar ist und daher nur dem Schuldunfähigen nicht vorgeworfen werden kann. Der Senat hat - da die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt eingelegt wurde - von der Schuldfähigkeit des Beamten auszugehen. Während des überwiegenden Teils seines pflichtwidrigen Fernbleibens vom Dienst war der Beamte nach Auffassung der Sachverständigen Gamma-Alkoholiker. Der Verlust seiner Kontrollmöglichkeit trat laut Sachverständigengutachten erst im Laufe des Jahres 1984 ein. Erst in diesem Zustand verliert der Kranke die Fähigkeit, seinen Alkoholkonsum willentlich und aus eigener Kraft zu beenden. Bis dahin behält er die Kontrolle darüber, ob und wann er trinkt (vgl. Alkoholkrankheit/Alkoholmißbrauch von Lothar Schmidt, Kohlhammerverlag, 1986, S. 28). Daraus folgt, daß der Beamte jedenfalls von Mai 1983 bis in das Jahr 1984 hinein allenfalls vorübergehend in seiner Zurechnungsfähigkeit vermindert war. Ihm war daher zuzumuten, sich den dienstlichen Erfordernissen zu stellen und Dienst zu leisten, jedenfalls aber den Aufforderungen seiner Vorgesetzten, zu seinem unentschuldigten Fernbleiben Stellung zu nehmen, zu folgen (vgl. BVerwGE 33, 9, <11>[BVerwG 17.03.1967 - II D 5/67]; Urteile vom 27. August 1985 - BVerwG 1 D 22.85 - und vom 21. Mai 1986 - BVerwG 1 D 164.85). Die in der Berufungsschrift vertretene Auffassung, ihm müsse mildernd zugute gehalten werden, daß eine dienstliche Reaktion erst nach längerem Dienstversäumnis erfolgt sei, ist unzutreffend, weil der Beamte schon eine Woche nach Beginn seines unentschuldigten Fernbleibens zur Vorlage einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung aufgefordert und auf die disziplinarrechtlichen Folgen des Dienstversäumnisses hingewiesen worden war. Auch die Auffassung, entlastend müsse berücksichtigt werden, daß weder Kollegen noch Dienstvorgesetzte ihm mahnend zur Seite gestanden hätte, geht fehl. Es ist gerichtsbekannt, daß die Verhaltensweise von Gamma-Alkoholikern oftmals so unauffällig ist, daß sie Bekannten und Kollegen über lange Zeit nicht bemerkbar wird.
Schließlich kann auch der Umstand, daß der Beamte seit seiner Entziehungskur "trocken" lebt, eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen.
3.
Da der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag nach § 80 Abs. 4 BDO nicht gestellt hat, kann die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag nicht zum Nachteil des Beamten geändert werden. Zur Änderung zugunsten des Beamten bietet der Sachverhalt keinen Anlaß.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Pellnitz
Sträter