Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1988, Az.: BVerwG 1 WB 56.87
Versteckte Antragsrücknahme; Kostenentscheidung; Erledigung der Hauptsache; Objektives Erledigungsereignis; Erledigungserklärung; Kosten des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 56.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Erklärt der Antragsteller die Hauptsache für erledigt, obwohl kein objektives Erledigungsereignis eingetreten ist, und stimmt die Gegenseite der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu, so ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
- 2.
In einem solchen Fall sind die notwendigen Auslagen des Antragstellers nicht dem Bund aufzuerlegen, weil eine "versteckte" Antragsrücknahme vorliegt.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund
der Beratung vom 4. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seit dem 6. September 1984 wird er bei der 8./Sanitätsbataillon ... in S... ... als Sanitätsfeldwebel und Zugführer verwendet. Auf diesem Dienstposten war er mit seinem Einverständnis durch Verfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) nach vorausgehender Kommandierung von der 2./Sanitätsbataillon ... in R... versetzt worden, damit er zum 1. Oktober 1984 zum Hauptfeldwebel befördert werden konnte.
Mit Schreiben vom 3. April 1986 bat er um Versetzung auf den Dienstposten eines Kompaniefeldwebels bei der 2./Sanitätsbataillon ... in R... zum 1. Oktober 1986. Zur Begründung wies er darauf hin, daß er seit dem 8. August 1984 geschieden sei und für seine frühere Ehefrau und die beiden Söhne monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.200 DM aufzubringen habe. Er habe seine Wohnung in R... nicht aufgegeben, weil er sehr guten Kontakt zu seinen Kindern habe und das Recht zum Umgang mit ihnen für jeweils zwei Tage innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen auch in Zukunft wahrnehmen wolle. Für diese Wohnung habe er einen monatlichen Mietzins von 380 DM (Kaltmiete) und für seine Zweitwohnung in S... ... eine Monatsmiete von 170 DM (Warmmiete) zu zahlen, weil ihm in der dortigen Kaserne keine angemessene Unterkunft angeboten worden sei. Des weiteren sei seine zu 70 % schwerbehinderte Mutter auf seine Unterstützung angewiesen, da er ihre einzige Bezugsperson sei. Aus diesen Gründen fühle er sich moralisch verpflichtet, an jedem Wochenende von S... nach R... zu fahren, und habe für diese Fahrten jeweils Kosten in Höhe von etwa 400 DM aufzuwenden. Ihm verblieben daher nur 150 DM, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seit Februar 1986 sei er verlobt und wolle eine neue Familie gründen; seine Verlobte könne jedoch keine geeignete Stelle in S... ... und Umgebung finden. Wegen der familiären und finanziellen Belastungen sei seine weitere Verwendung bei der 8./Sanitätsbataillon ... nicht mehr tragbar, und da ihm bekanntgeworden sei, daß zum 1. Oktober 1986 die Stelle eines Kompaniefeldwebels bei der 2./Sanitätsbataillon ... frei werde, habe er die Bitte, die Möglichkeit seiner Verwendung auf dieser Stelle oder eventuell einer anderen Zugführerstelle im Raume R... zu überprüfen.
Dieser Antrag wurde vom Kompaniechef des Antragstellers und vom Kommandeur des Sanitätsbataillons ... mit der Maßgabe einer entsprechenden Ersatzgestellung durch die SDH befürwortet.
Die SDH wies mit Bescheid vom 15. Mai 1986, der dem Antragsteller am 2. Juni 1986 ausgehändigt wurde, dessen Versetzungsgesuch mit der Begründung zurück, daß der Antragsteller zum 1. Oktober 1984 nach S... versetzt worden sei, um ihn zu fördern, und daß die von ihm dargestellte Belastungssituation schon zum damaligen Zeitpunkt bestanden habe; im übrigen könne weder der von seiner Einheit zu Recht geforderte Ersatz gestellt noch seine Verwendung im Sanitätsbataillon ... eingeplant werden.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juni 1986, das am selben Tage bei seinem Disziplinarvorgesetzten, am 25. Juni 1986 bei der SDH und nach der von dort veranlaßten Weiterleitung am 14. Juli 1986 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) einging, Beschwerde ein mit der Begründung, daß die SDH ihm keine Rechtsmittelbelehrung erteilt und in der Sache die gesundheitliche Situation seiner unterstützungsbedürftigen Mutter nicht berücksichtigt habe. Die zum 1. Oktober 1986 zu besetzende Stelle eines Kompaniefeldwebels bei der 2./Sanitätsbataillon ... sei immer noch offen. Sinn und Zweck einer Förderung könne es auf Dauer nicht sein, "einen Soldaten psychisch und physisch sowie finanziell zu ruinieren".
Mit Schreiben vom 7. August 1986, das bei der SDH am 11. August 1986 einging, legte der Antragsteller, dem bis dahin keine Entscheidung über seine Erstbeschwerde zugegangen war, gemäß § 16 Abs. 2 WBO "weitere Beschwerde" gegen den ablehnenden Bescheid der SDH ohne Begründung ein.
Der BMVg - P II 7 - wies die Erstbeschwerde mit Bescheid vom 22. September 1986, der dem Antragsteller am folgenden Tage ausgehändigt wurde, wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück und behandelte die weitere Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den er - mit Schreiben vom 15. Mai 1987 - dem Senat vorlegte. Gleichzeitig teilte er dem Antragsteller als Ergebnis seiner dienstaufsichtlichen Überprüfung mit, daß die begehrte Versetzung aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei. Einerseits stehe für ihn auf seinem gegenwärtig wahrgenommenen Dienstposten kein Ersatz zur Verfügung; andererseits seien Kompaniefeldwebel-Dienstposten für ältere Unteroffiziere vorgesehen, die über jahrelange Erfahrung als Zugführer verfügten und aus derartigen Verwendungen aus Altersgründen herausgelöst werden müßten; er habe jedoch die für Zugführer vorgesehene Stehzeit noch nicht erfüllt.
Der Antragsteller trug im wesentlichen vor:
Er habe seine Beschwerde am 16. Juni 1986 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegt; dort sei sie mit einem Eingangsstempel versehen und offenbar unter Verzögerung weitergeleitet worden. Sie sei somit zulässig gewesen. Der ablehnende Bescheid der SDH sei in der Sache nicht ausreichend begründet, und soweit der BMVg in seinem Beschwerdebescheid weitere Gesichtspunkte geltend gemacht habe, handele es sich insoweit um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen. Die zu seinen, des Antragstellers, Lasten ergangene Entscheidung sei im übrigen ermessensfehlerhaft, weil sie nicht alle von ihm vorgetragenen Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit der gebotenen Sorgfalt berücksichtigt und in Abwägung mit den dienstlichen Belangen gewürdigt habe.
Der Antragsteller begehrte,
- 1.
den Bescheid der SDH vom 15. Mai 1986 aufzuheben.
- 2.
den BMVg zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, auf sein Versetzungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.
Der BMVg bat um Zurückweisung des Antrages.
Er räumt inzwischen ein, daß die Erstbeschwerde des Antragstellers am 16. Juni 1986 fristgerecht bei der 8./Sanitätsbataillon ... eingegangen sei.
In einem Personalgespräch vom 5. Januar 1988 eröffnete der zuständige Dezernatsleiter der SDH dem Antragsteller, daß eine Verwendung in R... für ihn auf Jahre nicht in Betracht komme. Als Verwendungsplanung machte er den Vorschlag, ihn zum 1. Oktober 1988 auf den Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels und Kompaniefeldwebels bei der 3./Sanitätsbataillon ... in E... zu versetzen. Der Antragsteller bat daraufhin um eine entsprechende Maßnahme und erklärte, daß er "auf absehbare Zeit keine Versetzung in den Bereich Regensburg" anstrebe; gegen den Hinweis des Dezernatsleiters, daß das Sanitätsbataillon ... voraussichtlich im Jahre 1989 nach H.../Neckar verlegt werde und daß er, der Antragsteller, damit rechnen müsse, bis zu seinem 45. Lebensjahr bei dieser Einheit zu bleiben, erhob er keinen Einwand.
Auf entsprechende Anfrage des Berichterstatters des Senats erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. Februar 1988 die Hauptsache für erledigt. Er trägt vor:
Da seine familiäre Situation unverändert sei, halte er sein Vorbringen und seinen Rechtsstandpunkt in vollem Umfang aufrecht. Ihm sei im Personalgespräch mehrmals erklärt worden, daß er auf Jahre hinaus in R... keine Verwendung finden könne, und er sei an einem weiteren beruflichen Fortkommen interessiert. Die Erklärung der Erledigung der Hauptsache sei ausschließlich durch das Ergebnis des Personalgesprächs vom 5. Januar 1988 veranlaßt worden.
Er beantragt,
seine notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
Der BMVg bittet
um Zurückweisung des Antrages.
Er ist der Ansicht, daß keine objektive Erledigung der Hauptsache durch ein Ereignis eingetreten sei, das außerhalb der Einflußsphäre des Antragstellers liege; er hält deshalb dessen Erledigungserklärung für eine "versteckte" Antragsrücknahme mit der Folge, daß der Antragsteller seine notwendigen Auslagen nicht auf den Bund überbürden lassen könne, sondern selbst zu tragen habe.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
1. Mit der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden "weiteren Beschwerde nach § 16 WBO" vom 7. August 1986 ist der Senat für die Entscheidung zuständig geworden. Der BMVg hatte über die Beschwerde des Antragstellers vom 16. Juni 1986 nicht innerhalb eines Monats entschieden; die weitere Beschwerde ist daher ebenso als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung in der Sache selbst zu werten, wie die Anrufung des Wehrdienstsenates gegen einen die Beschwerde zurückweisenden Bescheid des Ministers (§ 17 Abs. 1 Satz 2, § 21 WBO; vgl. BVerwG Beschlüsse vom 19. Februar 1982 - 1 WB 122/81 -, vom 23. August 1983 - 1 WB 14/83 - und vom 27. November 1986 - 1 WB 14/86). Trotz des durch eine Untätigkeit ausgelösten Antrags auf gerichtliche Entscheidung war der BMVg jedoch befugt, über die Erstbeschwerde des Antragstellers zu befinden (BVerwG aaO). Einer solchen Entscheidung, die hier unter dem 22. September 1986 erging, kommt jedoch keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine Abhilfe gewährt. Die Ausführungen des BMVg im Beschwerdebescheid sind dann nur als weiteres Vorbringen zur Sache zu werten und können nicht selbständig angefochten werden. Dem Umstand, daß der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Versetzungsgesuchs durch den BMVg - P II 7 - mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. Januar 1987 erneut die Entscheidung des Wehrdienstsenats beantragt hat, kommt deshalb ebenfalls eine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung nicht mehr zu (BVerwG aaO).
2. Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der BMVg hat dieser Erklärung insoweit nicht widersprochen, als er zu erkennen gegeben hat, daß er mit dem Abschluß des Verfahrens mit einer Entscheidung nach § 20 Abs. 3 WBO einverstanden ist. Sein Hinweis darauf, daß die Hauptsache materiell nicht erledigt sei, ist nur als Begründung für sein Begehren auf Zurückweisung des Kostenantrages zu verstehen. Sein ursprünglicher Antrag, den Hauptsacheantrag abzuweisen, soll damit aber ersichtlich nicht aufrechterhalten werden.
Einer Prüfung der Frage, ob sich der Antrag tatsächlich materiell erledigt hat oder ob er von Anfang an zulässig und begründet war, bedarf es nicht mehr. Nach § 20 Abs. 3 WBO ist nämlich für den Umfang einer Auslagenüberbürdung in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO der im Prozeßrecht allgemein geltende Grundsatz maßgebend, daß hierfür Billigkeitserwägungen und der bisherige Sach- und Streitstand entscheidend sind (vgl. BVerwGE 46, 215, 217 [BVerwG 07.01.1974 - BVerwG I WB 30/72]).
Der Antrag ist schon deshalb zurückzuweisen, weil der Antragsteller die Erledigungserklärung abgegeben hat, ohne dazu durch ein objektives Ereignis gezwungen worden zu sein. In einem solchen Fall - der auch als versteckte Antragsrücknahme bezeichnet wird - gebietet es regelmäßig die Billigkeit, daß der Antragsteller seine notwendigen Auslagen selbst trägt, ohne daß es auf die Erfolgsaussicht des ursprünglichen Begehrens ankommt.
Das Begehren des Antragstellers, unter Aufhebung des Bescheides der SDH vom 14. Mai 1986 den BMVg zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, auf sein Versetzungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen, ist hier nicht im Sinne des § 20 Abs. 3 WBO gegenstandslos geworden. Das wäre nur bei Eintritt eines objektiven Erledigungsereignisses der Fall. Eine Oberbürdung der Kostenlast auf den Antragsgegner kommt im Falle der Erledigung nur dann in Frage, wenn das vorgetragene Begehren nachträglich aus dem Antragsteller nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet geworden ist, wenn mithin das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflußsphäre des Antragstellers liegen, in dem Antragsverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Antragsverfahrens erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Antragsteller hat die Erledigung der Hauptsache ersichtlich deshalb erklärt, weil er sich von der Verwirklichung der ihm im Personalgespräch vom 5. Januar 1988 eröffneten Verwendungsplanung, nämlich seine Versetzung auf den Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels und Kompaniefeldwebels bei der 3./Sanitätsbataillon ... in E... ... zum 1. Oktober 1988, einen besseren Erfolg im Sinne seiner beruflichen Weiterentwicklung als von der Fortführung des Rechtsstreits verspricht. Der hier zunächst geltend gemachte Anspruch ist damit nicht gegenstandslos geworden, weil nicht die ursprüngliche Beschwer des Antragstellers, sondern lediglich sein Interesse an der weiteren Verfolgung des Rechtsstreits weggefallen ist.
War der Antragsteller somit nicht gehindert, die zunächst von ihm erstrebte Entscheidung durchzusetzen, so kommt die von ihm gewählte Art der Prozeßbeendigung materiell einer Antragsrücknahme gleich. Diese könnte - unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrages - eine Oberbürdung der notwendigen Auslagen auf den Bund nicht zur Folge haben. Die nach § 20 Abs. 3 WBO zu treffende Entscheidung kann aber auch im Falle der "versteckten" Antragsrücknahme nicht anders lauten (vgl. BVerwGE 46, 81, 83).
Der Antrag, die notwendigen Auslagen des Antragstellers dem Bund aufzuerlegen, war deshalb zurückzuweisen.
Dr. Schwandt
Wolbring