Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1988, Az.: BVerwG 8 C 3.86
Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid; Musterungsbescheid; Verfügbarkeitsentscheidung; Einberufungsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 3.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 07.11.1985 - AZ: 8 K 3808/84
Rechtsgrundlagen
- § 21 WehrPflG
- § 33 Abs. 2 WehrPflG
- § 13 Abs. 1 MustV
- § 15a Abs. 1 S. 1 MustV
Fundstelle
- Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr 42
Amtlicher Leitsatz
Ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, der an die Stelle des Musterungsbescheides tritt, muß mit seiner Verfügbarkeitsentscheidung vollziehbar sein, um die Grundlage für den Einberufungsbescheid bilden zu können (wie Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - und vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 83.86 -).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. November 1985 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, daß der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Bonn vom 22. Februar 1984 rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 29. August 19... geborene, am 5. Februar 1963 als wehrdienstfähig gemusterte Kläger ist Reservist der Bundeswehr. Am 30. November 1983 unterzog ihn die Beklagte einer ärztlichen Tauglichkeitsüberprüfungsuntersuchung und berief ihn mit Bescheid vom 22. Februar 1984 zu einer Wehrübung in der Zeit vom 12. bis zum 23. Juni 1984 ein. Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er Untauglichkeit geltend machte. Mit Bescheid vom 23. Mai 1984 erkannte ihm die Beklagte den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" zu. Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 18. Juni 1984 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Ein wegen des Nichtantritts der Wehrübung eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde bis zum Abschluß des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens vorläufig eingestellt.
Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Einberufungsbescheid durch Urteil vom 7. November 1985 mit der Begründung aufgehoben, die Klage sei als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet; der Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil der die rechtliche Grundlage der Einberufung bildende Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid vom 23. Mai 1984 wegen des dagegen eingelegten Widerspruchs im maßgebenden Gestellungszeitpunkt nicht vollziehbar gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 2 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht getroffene, im Tenor des angefochtenen Urteils klarzustellende Feststellung, daß der Einberufungsbescheid rechtswidrig war, entspricht der Rechtslage.
Zutreffend hält das angefochtene Urteil die Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für zulässig. Nach Ablauf der für die Wehrübung vorgesehenen Zeit hat sich der Einberufungsbescheid erledigt (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 44.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 134 S. 139 <141>). Im Hinblick auf das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der erbetenen Feststellung.
Die Klage ist auch begründet. Der Einberufungsbescheid war rechtswidrig. Das angefochtene Urteil führt richtig aus, daß es an der für die Einberufung erforderlichen Heranziehungsgrundlage fehlte. Nach Durchführung einer von der Beklagten veranlaßten ärztlichen Tauglichkeitsüberprüfung scheidet eine frühere Tauglichkeitsfeststellung als Heranziehungsgrundlage aus. Die aufgrund einer vor dem Gestellungszeitpunkt erfolgtenärztlichen Tauglichkeitsüberprüfung geboteneÜberprüfungsentscheidung muß als nunmehr maßgebende Heranziehungsgrundlage im festgestellten Gestellungszeitpunkt gemäß § 13 Abs. 1 MustV in vollziehbarer Form vorliegen (vgl. Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 83.86 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 41 S. 2 <3>; zum Zivildienstrecht: Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 2 S. 1 <2 f.>, st. Rspr.>). Das war nicht der Fall. Die Beklagte hat über den vom Kläger mit aufschiebender Wirkung eingelegten Widerspruch (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 WPflG) erst mit Bescheid vom 18. Juni 1984, also nach dem festgesetzten Gestellungszeitpunkt, entschieden (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 WPflG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. November 1985 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und das Revisionsverfahren auf jeweils 4 000 DM festgesetzt.