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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1988, Az.: BVerwG 9 B 104.88

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ; Zuziehung eines Dolmetschers für ein gerichtliches Verfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 104.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18769
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 18.12.1987 - AZ: 21 OVG A 701/87

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Bonk
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Sie sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, daß der in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts hinzugezogene Dolmetscher für die englische Sprache ihrer Auffassung nach "nicht in der Lage war, die Ausführungen des Klägers zu seinen politischen Aktivitäten in seinem Sinn zu erfassen und in die Gerichtssprache zu übersetzen", weil englisch nicht die Muttersprache des Klägers sei. Diese Rüge greift nicht durch. Nach § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ist zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Eine Verletzung dieser besonderen Form der Gewährung rechtlichen Gehörs für Ausländer kann dabei dann in Betracht kommen, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (Beschluß vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 1610.81 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 6). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß jedoch gemäß § 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zur Erhaltung des Rügerechts die Zuziehung eines zur Sprachmittlung nicht hinreichend fähigen Dolmetschers spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden, wobei hierunter auch der Teil einer mündlichen Verhandlung zu verstehen ist, der sich - wie hier - unmittelbar an eine Beweisaufnahme anschließt (Beschluß vom 3. Mai 1976 - BVerwG 6 CB 91.75 - BVerwGE 50, 344 <346>[BVerwG 03.05.1976 - VI CB 91/75]; Beschluß vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 1610.81 - a.a.O.; Beschluß vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 -). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts vom 18. Dezember 1987 hat der in dieser Sitzung vernommene, anwaltlich vertretene Kläger eine Rüge unzureichender Sprachmittlung nicht vorgebracht, sondern hat sich im Anschluß an seine Vernehmung durch seinen Prozeßbevollmächtigten rügelos zur Sache geäußert und vorbehaltlos seinen Antrag gestellt (Streitakte, Bl. 240-243). Zudem hatte der Kläger auf die in der Ladung zur mündlichen Verhandlung enthaltene Antrage des Gerichts, ob und gegebenenfalls für welche Sprache ein Dolmetscher benötigt werde, durch seinen Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1987 ausdrücklich mitteilen lassen, es werde darum gebeten, einen Dolmetscher für die englische Sprache bereitzuhalten. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen mit der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht werden. Im übrigen hat der Kläger in der Beschwerde auch nicht vorgetragen, was er bei seiner Vernehmung bei richtiger und vollständiger Übersetzung vorgetragen hat oder noch vorgetragen hätte und inwieweit dies zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt haben würde.

3

Soweit die Beschwerde eine unzureichende Sachaufklärung durch das Berufungsgericht als Verfahrensverstoß im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt und hierzu "auf Seite 9 in den Entscheidungsgründen" verweist, legt sie nicht in einer den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar, um welche Verfahrensverstöße es sich dabei gehandelt hat und inwieweit das Urteil darauf beruht.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [folgt] aus § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dr. Bonk