Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1988, Az.: BVerwG 1 D 95.87
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffenl in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen; Bindungswirkung des Gerichts an den Beschluss eines zur Berichterstattung geschäftsplanmäßig zugewiesenen Richters ohne weitere Mitwirkung an dem ergehenden Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 95.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 20612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.05.1987 - AZ: I VL 4/86
- nachfolgend
- BVerwG - 11.05.1990 - AZ: BVerwG 2 DW 1.90
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. April 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Pellnitz, ferner
Bundesbahnamtmann Josef Lehner,
Postbetriebsinspektor Erich-Ernst Malessa als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnoberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 27. Mai 1907 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Landgericht F. verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 3. Dezember 1982 wegen dreier Fälle unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen, davon zweimal in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Auf die unbeschränkte Revision des Beamten änderte der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 1. Februar 1984 den Schuldspruch dahin, daß der Beamte wegen vorsätzlicher Einfuhr von Kriegswaffen (durch eine Tat) in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen verurteilt wurde. Im Strafausspruch hob er das landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache insoweit zurück. Das Landgericht stellte darauf mit Beschluß vom 28. Juni 1984 nach Zahlung einer Geldbuße von 20.000 DM an die Staatskasse durch den Beamten das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 und Abs. 2 StPO ein.
2.
Der Präsident der Bundesbahndirektion F. legt dem Beamten mit Verfügung vom 22. Dezember 1976, den zum Gegenstand des Strafverfahrens gemachten Sachverhalt als Verletzung seiner beamtenrechtlichen Pflichten zur Last. Zugleich hat er ihn bei Einbehaltung von fünfzig vom Hundert seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Der Untersuchungsführer hat weitere Fälle der Einfuhr und des Handels mit Kriegswaffen in das Verfahren einbezogen.
3.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - ... -, hat den Beamten in diesem Verfahren mit Urteil vom 27. Mai 1987 aus dem Dienst entfernt. Es hat, teilweise aufgrund der gemäß § 10 BDO für bindend gehaltenen Feststellungen im Urteil des Landgerichts ... vom 3. Dezember 1982. im übrigen aufgrund eigener Beweisaufnahme und -würdigung für erwiesen gehalten, daß der Beamte von dem Zeugen M. oder durch diesen im Januar und Mai 1975 insgesamt 11 Maschinenpistolen, im Dezember 1974 2 oder 3 Läufe und Verschlüsse für Maschinenpistolen und in den Jahren 1974 bis 1975 etwa 10 weitere Läufe und Verschlüsse für Maschinenpistolen sowie Munition für vollautomatische Waffen illegal aus Dänemark in das Inland eingeführt und hier an unbekannte Dritte weitergegeben habe. Von den weiteren Vorwürfen, der Beamte habe im Februar 1975 den Lauf eines Infanteriegewehrs G 43, im Dezember 1975 weitere Kriegswaffen und wesentliche Bestandteile von Kriegswaffen, im Februar 1976 einen US-Karabiner, einige Zeit vor dem 1. September 1976 zwei Verschlußstücke für Maschinenpistolen illegal eingeführt oder sonst erworben sowie Maschinenpistolen und wesentliche Bestandteile von Kriegswaffen einem anderen überlassen und im Jahre 1976 versucht, mindestens 100 Maschinenpistolen dänischer Herkunft einem (vermeintlichen) Waffenhändler zu beschaffen, hat es den Beamten teilweise wegen entschuldbaren Irrtums über die Kriegswaffeneigenschaft dieser Gegenstände, sonst mangels Beweises freigestellt. Es hat dem Dienstvergehen insgesamt wegen des hohen Rangs der beeinträchtigten Rechtsgüter und der aus dein Verhalten des Beamten hervorgehenden erheblichen Gefahren für das friedliche Zusammenleben innerhalb der Gesellschaft und unter den Völkern so erhebliches disziplinares Gewicht beigemessen, daß es die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses für geboten gehalten hat.
Mit Rücksicht auf den Umfang des freistellenden Teils seines Urteils hat es dem Beamten nur zwei Drittel der Verfahrenskosten sowie der notwendigen Auslagen auferlegt und den Bund mit dem restlichen Drittel belastet.
4.
Mit seinen rechtzeitig eingegangenen Berufungsschriften gegen dieses Urteil beantragt der Beamte,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bundesdisziplinargericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das Verfahren einzustellen,
mindestens,
ihn im Dienst zu belassen.
Zur Begründung trägt er vor:
Er sei durch Heranziehung des nach dem Geschäftsverteilungsplan in unzulässiger Weise für dieses Verfahren zum Berichterstatter bestellten Richters K. seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Das angefochtene Urteil beruhe zudem auf dem Beschlagnahmebeschluß vom 12. Mai 1987. Der an diesem Beschluß mitwirkende Richter B. gehöre der Personalabteilung seiner Anstellungsbehörde an und sei deshalb als Richter ausgeschlossen. Ein schwerer Verfahrensmangel liege ferner darin, daß das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht seine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 3. Dezember 1982 angenommen habe. Dies sei schon aus Rechtsgründen nicht möglich. Darüber hinaus habe das Bundesdisziplinargericht trotz sich aufdrängender Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen seine Lösung hiervon nicht beschlossen. Das gelte insbesondere für die Bekundungen des Zeugen M. Schon dessen Aussage, er habe u.a. fünf Maschinenpistolen in einem Paket komplett an ihn, den Beamten, verschickt, stehe in unlösbarem Widerspruch zu der Feststellung des Strafgerichts, der Zeuge habe die Gehäuse und Verschlüsse von Maschinenpistolen jeweils getrennt voneinander übersandt. Jedenfalls habe er von dem Zeugen lediglich die Gehäuse der Maschinenpistolen erhalten, was M. und der Waffenhändler Mo. als Zeugen bekunden könnten. Das Bundesdisziplinargericht habe schließlich den Rechtsbegriff der "Einfuhr" von Kriegswaffen verkannt, der nach § 4 des Außenwirtschaftsgegesetzes lediglich die Übernahme von Waren aus dem Zollverkehr in den freien Verkehr bedeute. Er habe aber nur Gehäuse, also keine Kriegswaffen, aus dem Zoll- in den freien Verkehr überführt. Seinen Beweisantrag auf Vernehmung der mit den Vorgängen befaßten Zollbeamten habe die Kammer mit antizipierter Beweiswürdigung zu Unrecht zurückgewiesen.
Die Dienstentfernung sei jedenfalls im Hinblick darauf nicht gerechtfertigt, daß der ursprüngliche Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung schon lange nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sei. Die Einstellung dieses Verfahrens wegen Geringfügigkeit zeige zudem ein auffälliges Mißverhältnis zu der Entfernung aus dem Dienst. Die Ausführungen der Kammer über die von dem Verkehr mit Kriegswaffen ausgehenden Gefahren seien rein theoretischer Natur und hätten mit seinem Fall nichts zu tun. Die Kammer werte Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zudem dadurch doppelt, daß sie Tatbestandsmerkmale der Strafvorschrift bei der Maßnahmebestimmung verschärfend berücksichtige.
Der Präsident des Bundesdisziplinargerichts hat sich zur Rüge der unrichtigen Besetzung des Gerichts wie folgt geäußert:
Die Mitwirkung des Richters am Bundesdisziplinargericht K. als Berichterstatter im o.a. Verfahren beruht darauf, daß er durch die Geschäftsverteilungspläne vom 03.02.1986, 20.03.1986 und 29.09.1986 durchgehend der Kammer I - zugeteilt war und mit Geschäftsverteilungsplan vom 08.12.1986 für dieses Verfahren der Kammer I - ... - zugeteilt blieb.
Die weitere Belassung in der Kammer I - ... - für das Verfahren B. erschien dem Präsidium geboten, weil Berichterstatter K. von Anfang an die Sache für die Hauptverhandlung vorbereitet hatte und eingearbeitet war. Es konnte ohne weitere Verzögerung das Verfahren der Entscheidung zugeführt werden.
Die vielerlei Geschäftsverteilungen im Jahre 1986 waren dadurch verursacht, daß zunächst nur 1 weiterer Richter zur Verfügung stand und mit dem Dienstantritt der neuen Kollegen neue Kammerzuteilungen erforderlich wurden.
II.
Die Berufung ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Verfahrensfehler lassen sich nicht feststellen.
a)
Das Verfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet worden. Das steht nach der diese Feststellung ausdrücklich enthaltenden Begründung des in dieser Sache ergangenen Beschlusses des erkennenden Senats vom 10. Oktober 1977 - BVerwG 1 DB 9.77 - in auch den Senat bindender Weise fest (vgl. BVerwGE 76, 326 <328>.
b)
Die Zulässigkeit und gerichtsverfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung des Richters K. ist durch die Äußerung des Präsidenten des Bundesdisziplinargerichts nach§ 21 e Abs. 4 GVG ausreichend belegt. Anhaltspunkte für die Annahme willkürlicher Durchbrechung des sonst geltenden Abstraktionsprinzips sind schon mit Rücksicht darauf nicht gegeben, daß die Sache dem Richter von Anfang an zur Berichterstattung geschäftsplanmäßig zugewiesen war.
c)
Die Mitwirkung des Richters B. an dem Beschlagnahmebeschluß der Kammer vom 12. Mai 1987 berührt die hier in Rede stehende Urteilsentscheidung nicht. Richter B. hat an dem Urteil nicht mitgewirkt. Das Urteil beruht ersichtlich nicht auf der durch Beschluß des erkennenden Senats abgeschlossenen Zwischenentscheidung über die Beschlagnahme von Unterlagen.
2.
In der Sache ist die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Nachdem der Bundesgerichtshof den Schuldspruch in dem nur im Strafausspruch aufgehobenen Urteil des Landgerichts mit Ausnahmen der rechtlichen Bewertung der Konkurrenzen der festgestellten Straftaten zueinander ausdrücklich bestätigt hat, sind die tatsächlichen Feststellungen in diesem Urteil ungeachtet der späteren Verfahrenseinstellung bindend. So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 46.86 - (BVerwG Dok.Ber. B 1986, 334 = ZBR 1987, 91 = DVBl. 1987, 255 = DÖV 1987, 291 [BVerwG 07.10.1986 - 1 D 46.86]) die den Schuldspruch tragenden Feststellungen eines Strafurteils auch dann als nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindend angesehen, wenn ein Verfahren nach strafmaßbeschränkter Berufung durch die obere Instanz eingestellt wird. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn das Verfahren nach rechtlicher Überprüfung des angefochtenen Strafurteils durch das Revisionsgericht im Schuldspruch rechtskräftig abgeschlossen wird und nur die Strafzumessung offenbleibt. Die Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts hierzu in dem angefochtenen Urteil sind überzeugend und zutreffend.
3.
Der Senat geht hiernach entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts F. vom 3. Dezember 1982 von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beamte betreibt aufgrund der Erlaubnisurkunde des Ordnungsamtes M. vom 17. November 1972 in zunächst genehmigter Nebenbeschäftigung einen Handel u.a. mit Schußwaffen. Er lernte spätestens im Sommer 1974 in Kopenhagen den in Dänemark ansässigen Zeugen M. kennen, der in A. Dänemark, ebenfalls mit Waffen handelt. Im Zuge der zwischen beiden alsdann begründeten Geschäftsbeziehungen bestellte der Beamte am 7. Dezember 1974 bei dem Zeugen telefonisch u.a. 4 Maschinenpistolen der Marke Madsen. Unter dem 12. Dezember 1974 erteilte der Zeuge, der wie üblich auf Vorkasse bestand, eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 3.185 DM; darin ist für 4 Maschinenpistolen Madsen Modell 50 Kai 9 mm Para Nr. 114 118, 114 120, 114 126 und 114 128 der Betrag von 1.840 DM ausgewiesen. Nachdem der Beamte die Rechnung beglichen hatte, beantragte der Zeuge M. am 24. Dezember 1974 ordnungsgemäß die Genehmigung des dänischen Justizministeriums zur Ausfuhr von 4 Maschinenpistolen Madsen, die auch am 7. Januar 1975 erteilt wurde. Daraufhin vermerkte der Zeuge die Abgabe der Waffen in einem Waffenbuch unter dem 9. Januar 1975 und sandte am gleichen Tage die 4 Maschinenpistolen von der Poststation in A. an den Beamten nach M. ab. Die Waffen waren von dem Zeugen in Einzelteile, d.h. Gehäuse, Lauf und Verschluß, zerlegt und in getrennte Pakete gelegt worden. Ein Paket mit den 4 Gehäusen der Maschinenpistolen wurde am 21. Januar 1975 vom Hauptzollamt M., Zollabfertigungsstelle Post, abgefertigt. Die Sendung enthielt eine Gefälligkeitsrechnung des Zeugen M., datiert vom 9. Januar 1975, über 400 DM wegen gelieferter 4 Rahmen für Maschinenpistolen Madsen.
Noch am 12. Dezember 1974 sandte der Zeuge M. an den Beamten einen Brief folgenden Inhalts ab:
"Sehr geehrter Herr B. ich übersenden hiermit die Officielle Rechnung (ich müssen diese ausstellen für meine export) benötigen Sie Rechnungen für eventuelle import in Deutschland (nicht officielle) schreiben sie dann. Aber ich rechnen nicht mit dass die zoll öffnen die kleine briefe. Ich habe meine export papiere um ca. 3 bis 4 tagen und starten dann die Sendungen mit kleine briefe. Die Madsen haben ich im haus, und rechnen mit dass ich bin klar, so dass ich diese übersenden können in erste woche im 1975. Verschlüsse und Lauf für Walther MP-K, bestellen ich mit die 5 stck. MP-K.
Wünschen Sie unofficielle Rechnung an die Madsen schreiben sie wieder."
Sowohl die Rechnung als auch der Brief wurden am 9. Januar 1976 in der Wohnung des Beamten sichergestellt. Der Verbleib der 4 Maschinenpistolen Madsen konnte nicht geklärt werden.
Anfang 1975 erwarb der Beamte anläßlich eines Besuches in Dänemark von Unbekannten 2 Maschinenpistolen, und zwar je eine der Marken Husquarna und Suomi. Mit diesen suchte er den Zeugen M. in A. auf und bat ihn, beide Waffen auf dem Postweg an seine Anschrift in M. zu verschicken. Er zahlte dem Zeugen für dessen dadurch entstehende Unkosten etwa 50 DM.
Dieser versandte die Waffen per Post, wiederum zerlegt und mit einer undatierten Rechnung über 225 DM versehen. Eine Sendung wurde am 27. Januar 1975 im Hauptzollamt M.-Zollabfertigungsstelle Post - abgefertigt als Waffenteile.
Ende 1974 bestellte der Beamte ebenfalls telefonisch bei dem Zeugen M. in A. 5 Maschinenpistolen der Marke Walther Modell K, Kai 9 mm Para. Nachdem er eine Anzahlung von 1.375 DM geleistet hatte, beantragte der Zeuge unter dem 4. März 1975 für die Ausfuhr der Maschinenpistolen eine Genehmigung des dänischen Justizministeriums, die er mit Datum vom 6. März 1975 erhielt. Am 13. April 1975 sandte er dem Beamten eine Rechnung für 5 Maschinenpistolen Marke Walther MP-K, Kai 9 mm Para mit den Seriennummern 27152, 27153, 27155, 27156 und 27163 über 2.750 DM abzüglich bereits gezahlter 1.375 DM.
Nachdem der Beamte auch den Restbetrag beglichen hatte, sandte der Zeuge am 13. Mai 1975 die fabrikneuen und kompletten Waffen auf dem Postwege an ihn, und zwar wiederum Gehäuse, Läufe und Verschlüsse getrennt. Dem Paket mit den Gehäusen legte er wieder eine Gefälligkeitsrechnung über 750 DM, datiert vom 1. Mai 1975, bei. Dieses Paket kam am 21. Mai 1975 am Hauptbahnhof in M. und wurde am 23. Mai 1975 beim Zollamt M. -Bahnhof zur Einfuhr angemeldet und als MP-Gehäuse deklariert. Die komplette MP Walther mit der Seriennummer 27155 wurde am 1. September 1976 bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Schwagers des Beamten, des Zeugen F. sichergestellt. Der Verbleib der weiteren Maschinenpistolen blieb ungeklärt.
Der Beamte bestreitet, die genannten Maschinenpistolen eingeführt und die tatsächliche Gewalt über die Maschinenpistolen Madsen und Walther unerlaubt von dem Zeugen M. erworben zu haben; der Zeuge habe ihm lediglich Gehäuse von Maschinenpistolen geschickt.
Dieser Einlassung stehen die auch den Senat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts F. vom 3. Dezember 1982 entgegen. Der Senat hat ihre nochmalige Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht beschlossen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 7. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 46.86 - wie oben zitiert) ist die Lösung von gerichtlichen Feststellungen im sachgleichen Strafverfahren nur statthaft, wenn ihre Richtigkeit zu erheblichen Zweifeln Anlaß gibt. Wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, diese an der eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei einer Entscheidung nach§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, das eigene richterliche Ermessen an die Stelle der Entscheidung des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen anderen Würdigung einen anderen Geschehensablauf für richtig halten würden. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist, sind die Disziplinargerichte des Bundes keine überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit strengen rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet. Das gilt im besonderen für das Zustandekommen tatsächlicher Feststellungen. Deshalb muß nach § 17 Abs. 1 BDO regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden, womit zugleich das Ziel verfolgt wird, in bezug auf denselben historischen Vorgang einander widersprechende Entscheidungen in verschiedenen Gerichtsbarkeiten zu vermeiden. Deshalb können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller anderen Disziplinargerichte von Bund und Ländern nicht schon theoretisch mögliche andere Geschehensabläufe, sondern nur erhebliche Zweifel an entsprechenden strafgerichtlichen Feststellungen in dem erörterten Sinne ausnahmsweise die Lösung hiervon rechtfertigen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die zudem bereits vom Bundesgerichtshof gewürdigten tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts F. sind in sich folgerichtig, frei von Verstößen gegen Denkgesetze und anderen Widersprüchen und deshalb bindend.
4.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel weiterhin folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Ende 1971 führte der Beamte zwei oder drei Läufe und Ver- schlüsse für Maschinenpistolen der Marke Walther ein, die ihm der Zeuge M. aus Dänemark übersandte. Diese Läufe und Verschlüsse sind in Nr. 44 und 45 in Verbindung mit Nr. 29 c der Kriegswaffenliste (KWL) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1973 (BGBl. I S. 1053) aufgeführt. Sie sind daher nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1980 (BVerwGE 61, 24[BVerwG 16.09.1980 - BVerwG 1 C 1.77]) Kriegswaffen im Sinne von § 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG), deren Einfuhr gemäß § 3 Abs. 3 KWKG eine Genehmigung voraussetzt, die der Beamte nicht hatte. Auch die nach§ 2 Abs. 2 KWKG zum Erwerb der tatsächlichen Gewaltüber diese Kriegswaffen erforderliche Genehmigung hatte der Beamte nicht.
Der Beamte hat vorsätzlich gehandelt. Er kannte und wollte alle Tatbestandsmerkmale der Dienstvergehenseigenschaft seines Verhaltens. Schuldausschließungsgründe sind nicht erkennbar.
b)
In den Jahren 1974 bis 1975 erwarb der Beamte von dem Zeugen M. die tatsächliche Gewalt über zehn Läufe und Verschlüsse von Maschinenpistolen und ein Maschinengewehr. Die Gegenstände sind nach der Kriegswaffenliste wesentliche Bestandteile von Kriegswaffen. Die mithin nach § 2 Abs. 2 KWKG erforderliche Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt darüber hatte der Beamte nicht.
Zum inneren Tatbestand gilt das oben Gesagte.
c)
Der Beamte wird insoweit im wesentlichen durch die Aussagen des Zeugen M. überführt. Diese sind in sich widerspruchsfrei und folgerichtig. Der Zeuge hat seine stets gleichbleibende Darstellung in mehreren Vernehmungen wiederholt und präzisiert, obwohl sie ihn teilweise selbst belasteten. Gründe, die ihn zu auch nur fahrlässig unrichtiger Belastung des Beamten hätten veranlassen können, sind nicht ersichtlich, wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 10. Oktober 1977 in dieser Sache festgestellt hat. Unerlaubte Vernehmungsmethoden durch die dänischen Polizeibehörden oder das dänische Gericht sind, wie auch schon der Bundesgerichtshof in dem parallelen Strafverfahren ausgeführt hat, nicht erkennbar. Der Zeuge ist insbesondere nach § 55 Satz 2 StPO auf sein Recht zur Auskunftsverweigerung hingewiesen worden. Er hat trotz Gefahr eigener Belastung mit der Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung jedenfalls in Deutschland an seinen Bekundungen über den Gegenstand und das Ergebnis der Waffengeschäfte mit dem Beamten festgehalten, auch noch nachdem er mit diesem gesprochen hatte. Der erst in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat schriftlich erklärte Widerruf seiner Bekundungen ist deutlich von dem Bestreben gekennzeichnet, den Beamten nunmehr der Wahrheit zuwider zu entlasten. Daß der Widerruf nicht glaubhaft ist, wird durch weitere Zeugenaussagen und andere Umstände nahegelegt, die die ursprüngliche Darstellung des Zeugen unterstützen. So sind Teile der aus Dänemark eingeführten oder zum Schein in die Schweiz exportierten Waffen im Inland gefunden worden, vor allem eine komplette, von M. an den Beamten gelieferte Maschinenpistole bei dessen Schwager, dem Zeugen F.Wie sie in dessen Gewahrsam gelangt ist, mag dahinstehen. Allein der Besitz der Waffe durch diesen Zeugen beweist ihre illegale, weil nicht genehmigte Einfuhr durch den Beamten schon im Hinblick darauf, daß die Seriennummer der Waffe, 27155, identisch ist mit derjenigen einer Maschinenpistole der Marke Walther, die der Zeuge M. Ende 1974 an den Beamten geliefert und in der Rechnung vom 13. April 1975 mit Seriennummer vermerkt hat. Die Einlassung des Beamten, er habe lediglich das Gehäuse der Maschinenpistole einem Dritten, dem inzwischen verstorbenen Zeugen T. überlassen, dieser habe dann die anderen Waffenteile anderweitig beschafft, ist allein schon im Hinblick darauf widerlegt, daß sich auf mehreren Waffenteilen wenigstens die drei Endziffern der Seriennummer 27155 fanden, wie das Landgericht F. in seinem Urteil vom 3. Dezember 1982 in einer den Senat bindenden Weise festgestellt hat.
5.
Von den übrigen dem Beamten in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten Vorwürfen illegalen Umgangs mit Kriegswaffen stellt der Senat den Beamten frei.
Wohl ist erwiesen, daß der Beamte im Februar 1975 den Lauf eines Infanteriegewehrs G 43 und im Februar 1976 einen US-Karabiner aus der Schweiz ohne Genehmigung einführte sowie im Dezember 1975 Kriegswaffen und wesentliche Bestandteile von Kriegswaffen an Dritte veräußerte. Dem Beamten kann dieser Sachverhalt aber nicht als auch nur fahrlässig begangenes Dienstvergehen mit Erfolg zur Last gelegt werden, weil seine Einlassung, er habe sich insoweit nicht schuldhaft über die Kriegswaffeneigenschaft dieser Gegenstände geirrt, Jedenfalls nicht widerlegt ist. Das muß insbesondere gelten, weil bis zu dem Urteil desBundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1980 - BVerwG 1 C 1.77 - (BVerwGE 61, 24[BVerwG 16.09.1980 - BVerwG 1 C 1.77]) in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend der materielle Kriegswaffenbegriff vertreten wurde, etwa im Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. November 1970 (NJW 1971. 1375). Danach war im Einzelfall eine über die Feststellung der wirksamen Erfassung von Waffen oder Waffenteilen in der Kriegswaffenliste hinausgehende Prüfung geboten, ob der konkret zur Beurteilung gestellte Waffentyp oder die einzelne Waffe nach den in § 1 Abs. 2 KWKG normierten Maßstäben geeignet war, als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen. Erst seit der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es allgemeiner Rechtsauffassung, daß der Kriegswaffenbegriff im Sinne desKriegswaffenkontrollgesetzes ausschließlich durch die Aufnahme solcher Gegenstände in die Kriegswaffenliste begründet wird. Da die hier in Rede stehenden Gegenstände auch nach den Vorstellungen eines mit dem Umgang mit Kriegswaffen vertrauten Täters nicht ohne weiteres als zur Benutzung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Völkern geeignet erkennbar sein mochten, kann dem Beamten für den hier maßgeblichen Tatzeitraum vor dem September 1900 nicht einmal der Vorwurf der Fahrlässigkeit in bezug auf sein Verhalten mit Erfolg gemacht werden.
Dasselbe gilt für den Vorwurf, der Beamte habe Munition für vollautomatische Waffen illegal erworben. Der losen, aus der Originalverpackung entnommenen. Munition kam nach dem vom Beamten vorgelegten und glaubhaften Gutachten des Sachverständigen B. vom 8. Mai 1980 zur Tatzeit keine materielle Kriegswaffeneigenschaft in dem oben dargestellten Sinne zu; jedenfalls konnte der Beamte angesichts des zitierten Gutachtens ohne Verschulden hiervon ausgehen und folgerichtig annehmen, mit dem Erwerb der Munition nicht gegen das Kriegswaffengesetz zu verstoßen.
Bei den nach der Anschuldigungsschrift von dem Beamten "einige Zeit vor dem 1. September 1976" erworbenen zwei Verschlußstücken für Maschinenpistolen mag es sich nach dessen unwiderlegter Einlassung lediglich um Verschlußkopfträger genandelt haben, die nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fielen und deren Erwerb folgerichtig nicht genehmigungspflichtig war.
Die Freistellung von dem Vorwurf, der Beamte habe "einige Zeit vor dem 1. September 1975" Maschinenpistolen und wesentliche Bestandteile von Kriegswaffen einem anderen, nämlich entweder seinem Schwager, dem Zeugen F. oder dem inzwischen verstorbenen Zeugen D. überlassen, beruht auf der Unmöglichkeit, die entsprechende Darstellung des Zeugen F. zu widerlegen. Dieser hat zwar zunächst zugegeben, die bei ihm gefundenen Waffen von dem Beamten erhalten zu haben. Er hat diese Einlassung jedoch später widerrufen und behauptet, alle bei ihm sichergestellten Waffen, mit Ausnahme der Maschinenpistole Walther Nr. 27155, seien sein Eigentum. Das ist trotz erheblicher Bedenken mit den bisher benutzten Beweismitteln nicht zu widerlegen. Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Der Senat schließt sich auch der Schlußfolgerung des Bundesdisziplinargerichts an, es sei nicht auszuschließen, daß der Beamte die komplett bei dem Zeugen F. gefundene Maschinenpistole Walther Nr. 27155 zerlegte und die Teile an verschiedene Personen weitergab, von denen sie dann zu dem Zeugen F. gelangten.
Nicht zu widerlegen ist endlich die Einlassung des Beamten, er nabe sich im Jahre 197 b einem scheinbar Kaufwilligen gegenüber zwar zur Lieferung von 100 kompletten Maschinenpistolen dänischer Herkunft bereit erklärt, die Ausführung des Geschäfts aber schließlich nicht einmal begonnen, weil er zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung der Forderung des Interessenten zur Lieferung der Waffen in Deutschland nicht habe nachkommen wollen. Die Absicht, die Waffen im Ausland auszuliefern, ist nicht einmal ansatzweise zur Ausführung gelangt; ihre Verwirklichung im Ausland wäre jedenfalls nach den Vorstellungen des Beamten auch nicht im Sinne von § 54 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes dienstpflichtwidrig.
6.
Mit seinem nicht von dem freistellenden Teil dieses Urteils erfaßten Verhalten hat der Beamte schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Die großen Gefahren, die aus dem illegalen Handel mit Kriegswaffen ausgehen, lassen den Sachverhalt in besonderem Maße geeignet erscheinen, in der Sicht eines vorurteilslos und besonnen wertenden Betrachters Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Insgesamt enthält das Verhalten mithin ein vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG.
7.
Das Dienstvergehen erfordert die Entfernung aus dem Dienst. Der Senat hat schon in seinem Beschluß vom 10. Oktober 1977 auf die Gefahren für die Allgemeinheit hingewiesen, die der Handel mit Kriegswaffen und Schußwaffen anderer Art mit sich bringt, wenn und soweit er unkontrolliert geschieht. Das hat im gegebenen Fall nicht nur zu einer abstrakten, sondern zu sehr konkreter Gefährdung des mit demKriegswaffenkontrollgesetz verfolgten Zwecks geführt. Der Beamte hat, seinem vorgefaßten Plan entsprechend, über den Verbleib der von ihm illegal eingeführten Kriegswaffen pflichtwidrig keinerlei Aufzeichnungen gefertigt. Er hat dadurch die Möglichkeit in erheblichem Maße gefördert, daß die Waffen in unbefugte Hände gerieten, insbesondere kriminellen Kreisen zugänglich wurden. Hierin allein liegt eine für einen Beamten besonders ins Gewicht fallende schwere Verletzung gesellschaftlicher Verpflichtungen, die insbesondere auch im Hinblick auf die hohe staatliche Strafdrohung für den Fall ihrer Nichtbeachtung bei einem zur Durchsetzung der Rechtsordnung in besonderem Maße verpflichteten Staatsdiener eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Den Beamten belasten zusätzlich die trotz Freistellung von einigen der ihm gemachten Vorwürfe verbleibende Dauer und der Umfang des illegal getätigten Waffenhandels. Verschärfend ist zudem seine einschlägige Vorbelastung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 9. Dezember 1968 wegen unbefugten Waffenbesitzes in zwei Fällen mit zweimal 80 DM Geldstrafe zu berücksichtigen. Die hierin liegende Warnung hat der Beamte in den Wind geschlagen.
Auch die zum Ausdruck gebrachte Unempfindlichkeit gegenüber staatlichen Maßregelungen läßt befürchten, der Beamte werde sich auch jetzt noch durch unterhalb der Dienstentfernung liegende erzieherische Disziplinarmaßnahmen nicht von weiterem strafbarem Umgang mit Waffen abhalten lassen. Der hier verursachte und jedenfalls mögliche besonders hohe Ansehensschaden ist ebenso zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Das Strafgericht, das zunächst auf ein Jahr Freiheitsstrafe bei Aussetzung zur Bewährung gegen Zahlung einer Buße von 20.000 DM erkannt hatte, hat das Verfahren zwar schließlich bei Zahlung einer Buße in gleicher Höhe wegen Geringfügigkeit eingestallt. Das kann den Beamten aber nicht entscheidend disziplinarrechtlich entlasten. In der für seine Verhältnisse beträchtlichen Geldbuße kommt das erhebliche Gewicht seines Fehlverhaltens auch aus strafrechtlicher Sicht zum Ausdruck. Auch wird die durch sein Verhalten verursachte erhebliche Gefährdung des Vertrauens seines Dienstherrn und der Bevölkerung in seine Zuverlässigkeit und seines sowie der Beamtenschaft Ansehens durch das Ausbleiben einer noch stärkeren strafrechtlichen Sanktion nicht wesentlich berührt. Hierin liegt keine etwa unzulässige erschwerende Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen des Dienstvergehens.
8.
Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es mit Rücksicht auf die glaubhaft vorgebrachten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sein Bewenden.
9.
Die Kostenentscheidung des Bundesdisziplinargerichts für den ersten Rechtszug ist mit Rücksicht auf den freistellenden Teil des Urteils aus Billigkeitserwägungen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BDO vertretbar. Für das Berufungsverfahren beruht sie auf§ 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Ausscheidbare Kosten sind in diesem Rechtszug für den freistellenden Teil des Urteils nicht entstanden.
Janzen
Pellnitz