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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.1990, Az.: BVerwG 2 DW 1.90

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 DW 1.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.05.1987 - AZ: I VL 4/86
BVerwG - 26.04.1988 - AZ: BVerwG 1 D 95.87

In dem Wiederaufnahmeverfahren
hat der 2. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des früheren Beamten wird das durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 1. Disziplinarsenat, vom 26. April 1988 - BVerwG 1 D 95.87 - abgeschlossene Disziplinarverfahren wiederaufgenommen.

Für das weitere Verfahren ist das Bundesdisziplinargericht zuständig (§ 103 Abs. 2 BDO).

Gründe

1

1)

Soweit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1988 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 1982 beruht (II 3 = 4 Maschinenpistolen Madsen, 2 Maschinenpistolen Husquarna bzw. Suomi, 5 Maschinenpistolen Walther), ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nach der Aufhebung des Strafurteils durch den rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 1989 - 1 KLs 23 Js 6450.2/89 a - gemäß § 97 Abs. 2 Nr. 3 BDO zulässig und geboten (BDH Dok.Ber. S. 2248; Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., § 97 Rz. 9).

2

2)

Im Umfang der weitergehenden Verurteilung (II 4) beruht die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens auf § 97 Abs. 2 Nr. 1 BDO. Das vorgenannte Disziplinarurteil hat ausweislich seiner Gründe das durch das aufgehobene Strafurteil festgestellte sowie weiteres Verhalten des früheren Beamten als einheitliches Dienstvergehen gewertet und zur Begründung der ausgesprochenen Entfernung aus dem Dienst Dauer und Umfang des insgesamt illegal getätigten Waffenhandels des früheren Beamten herangezogen. Diese Grundlage der Entscheidung ist durch die Aussage des Zeugen M. vom 15. November 1989 insgesamt in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts handelt es sich hierbei um eine neue Tatsache im Sinne von § 97 Abs. 2 Nr. 1 BDO. Dem Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts war bei seiner Entscheidung vom 26. April 1988 nur der pauschale "Widerruf" der früheren Aussage des Zeugen bekannt, den er damals als "nicht glaubhaft" würdigte. Dieser pauschale Widerruf kann indessen nicht der detaillierten und substantiierten Aussage des Zeugen bei seiner gerichtlichen Vernehmung durch die Große Strafkammer des Landgerichts Darmstadt am 15. November 1989 gleichgestellt werden, wie sie der nunmehr vorliegenden Strafakte 23 Js 6450.2/89 a entnommen werden kann, die das Landgericht Darmstadt in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1989 dahin gehend gewürdigt hat, daß sie "in sich widerspruchsfrei und plausibel seine (des Zeugen) Abweichungen von früheren Aussagen erklärt". Danach stellt diese Aussage eine neue Tatsache dar, die zu einer Milderung des Disziplinarurteils führen kann.

Dr. Eckstein
Dr. Lemhöfer
Dr. Seibert