Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.04.1988, Az.: BVerwG 6 B 69.87
Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Feststellung einer behaupteten Gewissensentscheidung ; Entscheidung über einen Antrag als Kriegsdienstverweigerer; Begründungspflicht eines Kriegsdienstverweigerers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 69.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 15.09.1987 - AZ: 2 K 86.6039
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. April 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. September 1987 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann insgesamt keinen Erfolg haben.
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Senats vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 2.86 - (Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 2; vgl. auch Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1>) läßt sich nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr seiner Prüfung und Entscheidung über die Berechtigung des Anerkennungsbegehrens des Klägers unter der Geltung des neuen KDVG diejenigen materiellrechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt, die der Senat in seinen beiden angeführten Urteilen vom 3. Dezember 1986 dem neuen KDVG entnommen und näher erläutert hat. Danach gelten für das Verfahren vor den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für das Bundesamtsverfahren. Insoweit bildet, wenn eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG schlüssig dargelegt worden ist und das tatsächliche Gesamtvorbringen des Wehrpflichtigen und die bekannten sonstigen äußeren Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben begründen, seine Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes ein "tragendes Indiz" für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe. Zwar findet vor den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung sowie vor dem Verwaltungsgericht in den im dritten Abschnitt des KDVG. §§ 9 ff., geregelten Verfahren eine "eingehendere" Prüfung des Vorbringens des Wehrpflichtigen statt. Insoweit hat der Senat in seinen beiden angeführten Urteilen vom 3. Dezember 1986 (a.a.O.) jedoch klargestellt, daß diese "eingehendere Prüfung" - wie die Beklagte selbst einräumt - sich "regelmäßig nur auf die Umstände beziehen (kann), die nach dem Grund für die Zuständigkeit der Ausschüsse und Kammern zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben; ... daß dieses Verfahren (in den Fällen der Inkaufnahme der 'lästigen Alternative') nur dazu dient, aufgetauchte, d.h. verbliebene Zweifel auszuräumen (oder zu bestätigen)".
Eben dieser materiellrechtliche Maßstab liegt sowohl der Kritik des Verwaltungsgerichts an den ablehnenden Bescheiden des Ausschusses und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung als auch seiner eigenen Entscheidung zugrunde, mit der es dem Anerkennungsbegehren des Klägers stattgegeben hat. So ist im ablehnenden Bescheid des Prüfungsausschusses auf nicht weniger als vier Seiten eingehend dargelegt, warum der Kläger "zwar letztlich aufgrund seiner sichtbar gewordenen Persönlichkeit nicht gleichgültig oder unbeteiligt, andererseits aber wiederum auch nicht derart engagiert und sensibel (wirkte), daß dem Ausschuß auch der Schluß auf das Vorliegen einer zwingenden Gewissensentscheidung nach seinem abgegebenen Persönlichkeitsbild hätte naheliegen müssen". Es folgt die knappe Feststellung: "Soweit der Wehrpflichtige schließlich die bewußte Inkaufnahme der 'lästigen Alternative' des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als 'tragendes Indiz' für die Ernsthaftigkeit seiner behaupteten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorgetragen hat, trägt dieses Indiz nach Ansicht des Ausschusses im vorliegenden Fall nicht, da die Beurteilung der gesamten Einlassung des Wehrpflichtigen zu seinem Antragsbegehren eine andere Entscheidung ergibt". Mit den möglichen Zweifeln, die Grund für das "eingehendere" Verfahren vor dem Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung waren - weil nämlich der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst im April 1985 gestellt hat, nachdem er bereits im Jahre 1978 wehrdienstfähig gemustert und (nach mehrmaliger Zurückstellung wegen Schulbesuchs und sonstiger Ausbildung) im Mai 1984 zum Wehrdienst einberufen worden war -, hat sich der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung überhaupt nicht befaßt, sondern ersichtlich aufgrund einer "Vollprüfung" entschieden, ohne in diesem Zusammenhang der Bereitschaft des Klägers zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" das Gewicht eines "tragenden Indizes" beizumessen. Daher ist die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts, der Ausschuß habe die Auswirkungen des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes "verkannt", nicht zu beanstanden, sondern stimmt mit der Auffassung des Senats in den angeführten Urteilen vom 3. Dezember 1986 überein.
Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Prüfungsgremien "hätten sich demgemäß auf eine reine Mißbrauchskontrolle ... beschränken müssen", mag diese Bezeichnung mißverständlich sein. Tatsächlich hat sich das Verwaltungsgericht bei seiner "eingehenderen" Prüfung des Anerkennungsbegehrens des Klägers indessen nicht auf eine "reine Mißbrauchskontrolle" beschränkt, sondern es hat festgestellt, daß unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers insbesondere in der mehrseitigen schriftlichen Begründung seines Begehrens vom Juli 1985 - das er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf Befragen durch das Gericht auch für diesen Zeitpunkt für unverändert gültig erklärt hat - sich "keine Zweifel hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung" ergeben hätten, weshalb er aufgrund des "tragenden Indizes" anerkannt werden müsse. In der fraglichen Begründung seines Begehrens hatte der Kläger erklärt, daß seine Entscheidung nicht von heute auf morgen gefallen, sondern das Ergebnis eines langwierigen Prozesses sei; in seiner Zeit als Sanitäter beim Roten Kreuz sowie während seines Praktikums in einer Klinik für behinderte Kinder habe er die Werte, deren Erkennen schließlich zu seiner Kriegsdienstverweigerung geführt hätten, besonders erfahren und erleben können. Das Verwaltungsgericht konnte diese Entwicklung des Klägers als geeignet ansehen, mögliche Zweifel hinsichtlich des späten Zeitpunktes seiner Antragstellung auszuräumen oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Hinzu kommt, daß erst das am 1. Januar 1984 in Kraft getretene KDVG die rechtliche Möglichkeit geschaffen hatte, die Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als "tragendes Indiz" für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu berücksichtigen. Da auch die Beklagte keine weiteren Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der vom Kläger geltend gemachten Gewissensentscheidung vorgebracht und dargelegt hatte, denen das Verwaltungsgericht hätte nachgehen und die der Kläger hätte ausräumen müssen, ist nichts dafür ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht die Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe unter der Geltung des KDVG verkannt und seiner Entscheidung einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Maßstab zugrunde gelegt hätte. Dann aber läßt sich die von der Beklagten gerügte Divergenz nicht feststellen.
Aus den dargelegten Gründen wirft das vorliegende Urteil auch keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, die nicht bereits durch die angeführten Urteile des Senats vom 3. Dezember 1986 entschieden worden wäre. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht - wie die Beklagte meint - die Auffassung vertreten, "schon allein die Tatsache der Inkaufnahme des verlängerten Zivildienstes" bringe den Nachweis der behaupteten Gewissensentscheidung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats "als Grundlage für die Feststellung der behaupteten Gewissensentscheidung vor allem der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, dem bisherigen Verhalten des Wehrpflichtigen, den Einflüssen, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie der Motivation seiner Entscheidungsbildung" einen wesentlichen Aussagewert zugemessen (vgl. Urteil S. 6 unten) und dementsprechend den Kläger nicht allein schon aufgrund seiner Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt; vielmehr hat es zur Begründung seiner Wertung, aus den Darlegungen des Klägers ergäben sich keine Zweifel hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung, die Begründung des Klägers vom Juli 1985 für sein Anerkennungsbegehren angeführt. Dort hatte der Kläger eingehend dargelegt, welche persönliche Entwicklung er im Elternhaus und sodann während seiner Ausbildung genommen habe und wie er in einem "langwierigen Prozeß" zu der Überzeugung gelangt sei, das Leben sei "viel zu kostbar, als daß man auch nur einen Augenblick zögern darf, dafür einzutreten und es zu schützen". Diese Einstellung hatte der Kläger bei seinen Anhörungen vor dem Ausschuß und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung wiederholt und erläutert, so daß das Verwaltungsgericht hinreichendes Vorbringen des Klägers hatte, seine Entwicklung bis zur Stellung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen auf mögliche Zweifel hin zu überprüfen. Da sich für das Verwaltungsgericht ersichtlich keine weiteren Zweifel ergeben haben, hatte es auch keinen Anlaß, solchen Zweifeln nachzugehen. Aus diesem Grunde läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts entnehmen, "schon allein die Tatsache der Inkaufnahme des verlängerten Zivildienstes" bringe den Nachweis der behaupteten Gewissensentscheidung.
Schließlich lassen sich auch die gerügten Verfahrensfehler einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts, Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO, sowie einer mangelhaften Begründung der Entscheidung, Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nicht feststellen. Hinsichtlich der - nach der dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts allein als rechtserheblich in Betracht kommenden - Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, nämlich ausschließlich in bezug auf die späte Antragstellung, war das Verwaltungsgericht erkennbar der Meinung, daß solche Zweifel, wenn sie überhaupt bestanden hätten, jedenfalls durch die eingehende Begründung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom Juli 1985 durch den Kläger ausgeräumt seien, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf Befragen ausdrücklich erklärt hatte, daß diese Gründe "auch heute noch für ihn gültig sind". Soweit die Beklagte der Auffassung war, der Kläger habe durch sein Verhalten (zusätzliche) Zweifel begründet, denen das Gericht im Rahmen einer förmlichen Parteivernehmung nachgehen müsse, hätte sie zur mündlichen Verhandlung einen Sitzungsvertreter entsenden und einen entsprechenden Beweisantrag stellen können; dies hat sie nicht getan. Wenn aber das Gericht aufgrund seiner Wertung des Vorbringens des Klägers meinte, mögliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung seien bereits durch das schriftliche, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom Kläger bekräftigte Vorbringen des Klägers ausgeräumt, so war es nicht verpflichtet, den Kläger zusätzlich förmlich als Partei zu vernehmen. Denjenigen Zweifeln, die nach Auffassung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung wie auch der Beklagten im Widerspruchsverfahren aufgetreten waren, brauchte das Verwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachzugehen, weil es sie aufgrund seiner Rechtsauffassung - wie dargelegt - als nicht entscheidungserheblich angesehen hat; ein Gericht braucht aber nur hinsichtlich derjenigen Tatsachen Beweis zu erheben, die es aufgrund seiner Rechtsauffassung für entscheidungserheblich hält.
Gleichermaßen ist § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung dargelegt, daß sich angesichts des "tragenden Indizes" der "lästigen Alternative" das "eingehendere" Verfahren vor den Prüfungsgremien darauf beschränke, solche Zweifel auszuräumen, die der Wehrpflichtige durch sein Verhalten begründet habe. Das Verwaltungsgericht hat weiter seine Wertung zum Ausdruck gebracht, daß sich beim Kläger angesichts seines Vorbringens insbesondere in seiner Antragsbegründung vom Juli 1985 keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ergeben hätten. Zwar hätte das Verwaltungsgericht zweckmäßigerweise näher darlegen sollen, auf welches konkrete Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung es seine Wertung gestützt hat, daß die späte Antragstellung des Klägers keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung begründe; denn die in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO geregelte Begründungspflicht soll insbesondere sicherstellen, daß die Entscheidung des Gerichts sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar ist (vgl. z.B. Urteil vom 16. Januar 1985 - BVerwG 6 C 54.82 - mit Nachweisen). Diesem Erfordernis genügt die Begründung des angefochtenen Urteils jedoch jedenfalls in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Vorbringen des Klägers, das ebenfalls in den Akten enthalten ist.
Nach alledem kann die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG n.F.
Ernst
Dr. Seibert