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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1985, Az.: BVerwG 6 C 54.82

Anforderungen an die Begründung eines Urteils in Kriegsdienstverweigerungssachen; Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Wehrpflichtigen; Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unzureichende Befragung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1985
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 54.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 28209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 10.03.1982 - AZ: 10 K 681/79

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Ziel, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Bielefeld vom 8. Mai 1974 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - vom 21. März 1979 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nach Vernehmung des Klägers als Partei über die Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung mit Urteil vom 10. März 1982 abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Das klagabweisende Urteil ist unter Hinweis auf das aus der Anlage zum Verhandlungsprotokoll ersichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme auszugsweise wie folgt begründet: Der Kläger widersetze sich nicht aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten. In seinem Vorbringen sei nicht zum Ausdruck gekommen, wie er den Wert des menschlichen Lebens in seine Überlegungen bezüglich der Bewältigung von Konfliktsituationen einbezogen habe. Für ihn sei nach dem Eindruck der Kammer letztlich entscheidend, seine Entscheidungsfreiheit zu wahren und nicht in ein Befehlsverhältnis eingebunden zu werden, das es ihm verwehre, im Einzelfall die Notwendigkeit einer Gewaltanwendung selbst beurteilen zu können. Insgesamt habe die Kammer den Eindruck gewonnen, daß der Kläger, der sich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung ersichtlich auseinandergesetzt habe, ein überdurchschnittlich ausgeprägtes soziales Verantwortungsbewußtsein besitze und von friedfertiger Gesinnung sei, Achtung vor dem menschlichen Leben habe und die Anwendung von Gewalt in den menschlichen Beziehungen und den Krieg als unvernünftig ablehne. Sein darauf beruhendes, ernst gemeintes, tief empfundenes und für richtig gehaltenes Bekenntnis gegen den Kriegsdienst mit der Waffe reiche jedoch für die Annahme einer Gewissensentscheidung nicht aus.

3

Der Kläger hat gegen dieses Urteil ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der er als wesentliche Verfahrensmängel eine Verletzung der Begründungpflicht, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sowie der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, rügt: Die wesentliche Begründung des Urteils beschränke sich auf floskelhafte Bemerkungen, die auch unter Einbeziehung des Protokolls nicht erkennen ließen, aus welchen konkreten Gründen das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt sei, daß bei ihm eine unausweichliche innere Bindung an das Tötungsverbot nicht vorliege. Das Gericht habe außerdem seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es versäumt habe, darauf hinzuwirken, daß der Kläger sich zu den vom Gericht als erheblich erachteten Fragen ausreichend hätte äußern können. Aus dem Verhandlungsprotokoll lasse sich nicht entnehmen, daß dem Kläger hierzu Gelegenheit gegeben worden wäre.

4

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 1982 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

8

II.

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ohne Zulassung statthafte und auch ansonsten zulässige Verfahrensrevision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, § 101 Abs. 2 VwGO, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat weder seine Pflichten aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, verletzt.

9

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat das Gericht in seinem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Speziell für Verfahren, in denen der Wehrpflichtige seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrt, hat das Bundesverwaltungsgericht aus dieser Vorschrift gefolgert, daß die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts eine Würdigung des Beweisergebnisses im Einzelfall und eine auf die Person des betroffenen Wehrpflichtigen und die sonstigen maßgebenden konkreten Umstände abgestellte Angabe derjenigen Grunds enthalten muß, die für die Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren maßgebend gewesen sind; danach sind insbesondere formelhafte Darstellungen der zur Anwendung des Art. 4 Abs. 3 GG entwickelten Maßstabe und Bezugnahmen auf den "Gesamteindruck" des Gerichts vom Wehrpflichtigen nicht ausreichend (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - [BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119]). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil jedenfalls in Verbindung mit der in Bezug genommenen Niederschrift über die Vernehmung des Klägers als Partei, wie sie in der Anlage zum Verhandlungsprotokoll enthalten ist, gerecht (vgl. dazu Urteil vom 24. November 1982 - BVerwG 6 C 51.81 -).

10

Zwar ist der Revision einzuräumen, daß die Urteilsbegründung für sich genommen, d.h. ohne konkrete Anbindung an die Niederschrift über die Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei, ungeachtet ihrer Ausführlichkeit floskelhaft wirken mag, zumal eine Auseinandersetzung mit konkreten Aussagen des Klägers fehlt. Dieser Eindruck wird indessen grundlegend korrigiert, wenn man die Urteilsgründe parallel zu den ausdrücklich in Bezug genommenen Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei liest und würdigt. Hier zeigt sich nämlich, daß alle maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verneint hat, auf entsprechende konkrete Bekundungen des Klägers gestützt sind. So hat der Kläger wiederholt, ausführlich und entschieden dargelegt, für ihn bedeute es einen wesentlichen Unterschied, ob er in einer Nothilfesituation kraft eigener freier Entscheidung Gewalt anwende und äußerstenfalls einen Angreifer töte oder ob er - bei ansonsten gleicher Sachlage - in ein Gefüge wie die Armee eingebunden sei und auf Befehl handeln und töten müsse. Auch haben seine Bekundungen zu den verschiedenen ihm vorgehaltenen Konfliktsituationen nicht deutlich werden lassen, nach welchen sittlich-moralischen Kriterien er entscheiden würde, aktiv einzugreifen oder aber passiv dem Geschehen seinem Lauf zu lassen. Zwar hat er in diesem Zusammenhang einerseits erklärt, es bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen Tätigwerden und Nichttätigwerden, andererseits aber auch klargestellt, seine Schuldbelastung sei gleich, weil so oder so Menschen getötet würden. Konkret hat er sich dann bei den unterschiedlichen Konfliktsituationen mal für ein aktives Eingreifen, mal für ein passives Geschehenlassen entschieden, ohne daß deutlich geworden wäre, welche widerstreitenden Pflichten für ihn bestanden und welche Gesichtspunkte bei seiner Abwägung schließlich den Ausschlag gaben. So hat er einerseits ein Eingreifen von UNO-Truppen gegen ein diktatorisches System, das eine Minderheit auslöschen will, abgelehnt, andererseits aber seine Bereitschaft bekundet, bei einem Anschlag gegen den Kommandanten eines KZ mitzuwirken, der Häftlinge töten lassen will; während er ansonsten es abgelehnt hat, Menschenleben gegen Menschenleben abzuwägen, hat er es im letzteren Falle wie auch im Bomberfall dennoch getan, im Bomberfall seine Bereitschaft allerdings auf den Fall beschränkt, daß er als Zivilist kraft freier eigener Entscheidung und nicht als Soldat auf Befehl handele. Im Falle der von ihm abgelehnten gewaltsamen Festnahme eines Rauschgifthändlers hat der Kläger argumentiert, das Leben des Rauschgifthändlers könne nicht gegen das von ihm begangene Delikt abgewogen werden, weil das Leben immer höherrangig sei; dabei wurde nicht einmal ansatzweise sichtbar, daß der Kläger hinter dem abstrakten "Delikt" des Rauschgifthandels die konkrete Gefährdung des Lebens der Opfer dieses Rauschgifthandels gesehen, in seine Überlegungen einbezogen und entsprechend gewürdigt hätte. Selbst bei der direkten Gegenüberstellung des Lebens des Rauschgifthändlers einerseits und der Opfer seines Rauschgifthandels andererseits hat der Kläger jegliche Abwägung von vornherein für unmöglich gehalten, weil er sich nicht zum Richter über Menschenleben bestelle und sich nicht in eine Situation begeben dürfe, in der die Anwendung von Gewalt vorauszusehen, sei. Angesichts dieser Bekundungen des Klägers, die nicht; nur Keinerlei gewissensmäßige Betroffenheit erkennen lassen, sondern sich insgesamt in nichtssagenden abstrakte Beurteilungen erschöpfen und in diesem Sinne für sich selbst sprechen, genügt die im angefochtenen Urteil gegebene Begründung, auch die Darlegungen des Klägers zur Belastung seines Gewissens durch die Entscheidung, in bestimmten Situationen tätig zu werden und Gewalt anzuwenden, gingen über allgemeine Äußerungen nicht hinaus und ließen insbesondere keine Differenzierung nach den konkreten Umständen der einzelnen Konfliktsituationen erkennen, den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

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Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch die konkreten Anhaltspunkte, die beim Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe sprechen, nämlich sein überdurchschnittlich ausgeprägtes soziales Verantwortungsbewußtsein sowie den Umstand, daß er sich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt habe, ausdrücklich berücksichtigt und hierzu dargelegt, warum es dennoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu der Überzeugung gelangt ist, daß beim Kläger eine unausweichliche innere Bindung an das Tötungsverbot vorliegt. Auch die in diesem Zusammenhang gegebene Begründung, nämlich daß das auf seinem sozialen Verantwortungsbewußtsein, seiner friedfertigen Gesinnung sowie seiner Achtung vor dem menschlichen Leben beruhende Bekenntnis des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe für die Annahme einer Gewissensentscheidung deshalb nicht ausreiche, weil aus seinen Äußerungen nicht mit dem erforderlichen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu erkennen gewesen sei, daß er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine an den Kategorien von Gut und Böse orientierte sittliche Entscheidung getroffen habe, wird den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerecht; denn jedenfalls in Verbindung mit der Niederschrift über die Aussagen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei macht diese Begründung sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehhar klar, warum das Verwaltungsgericht beim Kläger eine Gewissensentscheidung nicht festgestellt hat.

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Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht, § 86 Abs. 1 VwGO, läßt sich nicht feststellen. Ausweislich der Niederschrift über die Vernehmung des Klägers als Partei hat das Verwaltungsgericht ihn nicht nur zu seiner persönlichen Entwicklung und zu seinem Werdegang, zu seinem Verhalten und den Einflüssen, denen er ausgesetzt war, sowie zur Motivation seiner Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, sondern darüber hinaus sehr eingehend zu einer Vielzahl von Konfliktsituationen befragt, um ihm derart Gelegenheit zu geben, seine Einstellung zur Problematik der Kriegsdienstverweigerung sowie insbesondere auch zum Schutz des menschlichen Lebens in den unterschiedlichsten Zusammenhängen darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger gehindert gewesen wäre, seine Einstellung vollständig vorzutragen, etwaige Ergänzungen oder auch Korrekturen anzubringen und weitere Erläuterungen zu geben; auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß sein Bevollmächtigter gehindert gewesen wäre, seinerseits weitere Fragen an den Kläger zu stellen, um ihm Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen zu vervollständigen oder zu erläutern. Schließlich läßt sich insbesondere angesichts der Vielfalt der Konfliktsituationen, die das Gericht in einer sehr eingehenden Befragung mit dem Kläger erörtert hat, nicht erkennen, welche weiteren Fragen das Gericht an den Kläger hätte stellen sollen, um weiteren Aufschluß darüber zu erlangen, ob er die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auch tatsächlich getroffen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert