Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.04.1988, Az.: BVerwG 1 WB 47.87
Soldat; Anspruch auf bestimmte Verwendung; Ausbildungskonzeptionen; Organisationsmaßnahmen; Gerichtliche Nachprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 47.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 17 Abs. 3 S. 2 WBO
- ZDv 14/5 B 171 Nr. 5
Fundstelle
- DokBer B 1988, 188
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ausbildungskonzeptionen des Bundesministers der Verteidigung unterliegen als Organisationsmaßnahmen nicht der gerichtlichen Nachprüfung (wie BVerwGE 63, 139 f.; 73, 350 und 76, 336 f.).
- 2.
Unterschiedliche Ausbildungskonzeptionen für die verschiedenen Teilstreitkräfte verletzen nicht den Anspruch auf Gleichbehandlung (wie BVerwG NZWehrr 1985, 153).
- 3.
Der Verzicht eines Soldaten auf eine bestimmte Förderung in Erwartung einer Verwendungsänderung bindet die personalführende Stelle bei ihrer Entscheidung nicht.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund
der Beratung vom 7. April 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
ferner
Oberstleutnant Niekisch,
Hauptmann Hank als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 35 Jahre alte Antragsteller ist seit dem 19. Juli 1977 Berufssoldat mit der besonderen Altersgrenze der Beendigung des 41. Lebensjahres; mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 wurde er zum Hauptmann ernannt. Er wird voraussichtlich am 31. März 1994 aus der Bundeswehr ausscheiden.
Seit langem hatte er den Wunsch, als Fluglehrer in Sheppard/USA Verwendung zu finden; hiervon hatte auch der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) Kenntnis.
Am 7. Februar 1985 kam es an der Offizierschule der Luftwaffe in F... zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem damaligen Major H... und dem Antragsteller, bei dem es letzterem vor allem um die Erörterung der Frage ging, ob im Falle seiner Umschulung auf das Waffensystem Tornado eine Verwendung als Fluglehrer in Sheppard ausgeschlossen sei. Im Verlaufe dieses Gesprächs, das nicht schriftlich festgehalten worden ist, erklärte Major H..., ihm sei nichts von einem "Versetzungsstop" für Tornado-Flugzeugführeroffiziere hinsichtlich einer Verwendung in Sheppard bekannt; eine solche Beschränkung entspräche auch nicht der seit langem bestehenden Praxis, in Sheppard Flugzeugführer aller strahlgetriebenen Kampfflugzeuge einzusetzen.
Nach vorheriger Verwendung als Flugzeugführeroffizier für das Waffensystem F-104 wechselte der Antragsteller am 1. April 1985 auf den Dienstposten eines Flugzeugführeroffiziers für das Waffensystem Tornado bei der 2./Jagdbombergeschwader (JaboG) ....
Im Sommer 1986 lehnte er den ihm angebotenen A-13-Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers, dessen Vertretung er schon seit Sommer 1986 übernommen hatte, ab, weil er weiterhin von der Vorstellung einer Versetzung nach Sheppard ausging; einen dahingehenden förmlichen Versetzungsantrag stellte er allerdings nicht.
Am 27. Januar 1987 erfuhr der Antragsteller von seinem Kommandeur Fliegende Gruppe (FlgGrp), der den Versetzungswunsch dem BMVg vorgetragen hatte, daß derzeit nicht vor dem Jahre 1989 an eine Versetzung von Tornado-Flugzeugführeroffizieren in die USA gedacht sei und eine eventuelle Verwendung als Fluglehrer in Sheppard nach dem "Versetzungsstop" ungewiß und auch mit seiner, des Antragstellers, Restdienstzeit nicht vereinbar sei.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Februar 1987, das am selben Tage bei seinem Staffelkapitän einging, Beschwerde mit folgender Begründung ein:
Während eines Personalgesprächs habe Major H... ihm am 7. Februar 1985 in Fürstenfeldbruck versichert, daß eine Umschulung als Flugzeugführer auf das Waffensystem Tornado nicht eine Verwendung als Fluglehrer in Sheppard ausschließe. Später habe ihm sein Kommodore nach Rücksprache mit dem Personalamt erklärt, daß er für eine Verwendung als Fluglehrer in Sheppard vorgesehen sei, und zwar aus geschwaderinternen Gründen zu einem Zeitpunkt nach 1987; vom Kommandeur FlgGrp sei eine solche Verwendung ab 1988 befürwortet worden. Er sei nicht vor die Wahl gestellt worden, sich nach Auslaufen des Waffensystems F-104 in Büchel entweder auf Tornado oder ein anderes Waffensystem umschulen zu lassen. Der "Versetzungsstop" für Tornado-Flugzeugführeroffiziere hinsichtlich einer Verwendung in Sheppard, der nach seiner Kenntnis nicht vor der Umschulung erlassen worden sei, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da Flugzeugführeroffiziere für die Waffensysteme F-4, F-104 und A-Jet nicht betroffen seien. Nachdem er als Vertreter des Einsatzstabsoffiziers nicht mehr benötigt worden sei, sei die Rücknahme der Inaussichtstellung seiner Verwendung als Fluglehrer in Sheppard ein Verstoß seiner Vorgesetzten gegen die Loyalitätspflicht.
Dieser Rechtsbehelf wurde dem BMVg - P II 5 - vorgelegt; auf dessen aufklärenden Hinweis vom 15. März 1987, daß die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandeln sei, teilte der Antragsteller laut Gesprächsnotiz vom 18. März 1987 fernmündlich mit, daß er die Vorlage seines Rechtsbehelfs an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - wünsche.
Daraufhin legte der BMVg, ohne Abhilfe zu gewähren, die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 10. April 1987 dem Senat vor.
Der Antragsteller trägt vor:
Er habe sich in der Vergangenheit bei seinen Vorgesetzten laufend um eine Verwendung als Fluglehrer in Sheppard bemüht; diese Absicht sei von seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten als formloses Versetzungsgesuch verstanden und als solches behandelt worden. Auch das Personalamt habe ihn, den Antragsteller, auf Grund seines müdlichen Versetzungsgesuchs für eine Verwendung in Sheppard vorgesehen. Im Personalgespräch vom 7. Februar 1985 habe er gegenüber Major H... klar zum Ausdruck gebracht, daß die Frage, ob eine Umschulung auf das Waffensystem Tornado den angestrebten Einsatz als Fluglehrer ausschließe, für ihn besondere Bedeutung habe. Er habe jedoch eine verneinende Auskunft erhalten, und ihm sei versichert worden, daß in Sheppard für jedes Waffensystem Fluglehrer benötigt würden und vorhanden seien. Des weiteren habe er nach Auskunft seines Kommodores eine verbindliche Zusage des Personalamtes erhalten, daß er für die Verwendung als Fluglehrer in Sheppard fest vorgesehen sei. Den ihm angebotenen A-13-Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers habe er abgelehnt, weil er dann mit einer Beförderung zum Major habe rechnen müssen, in Sheppard jedoch nur Hauptleute als Fluglehrer verwendet würden und vor allem, weil sein Kommodore ihm auf entsprechende Frage erklärt habe, daß das Personalamt ihn, den Antragsteller, für eine Verwendung in Sheppard vorgesehen habe. Durch die Mitteilung, daß für ihn eine Verwendung als Fluglehrer in Sheppard nicht vor 1989 in Betracht komme und dann mit seiner Restdienstzeit nicht vereinbar sei, sei er unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Wenn er hiervon Kenntnis gehabt hätte, würde er nicht auf den A-13-Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers und die im Fall seiner Beförderung zu erwartenden höheren Dienstbezüge verzichtet haben. Bei rechtzeitiger Eröffnung des "Versetzungsstops" für Tornado-Flugzeugführeroffiziere hätte er versucht, die Umschulung auf das Waffensystem Tornado zu vermeiden und eine Umschulung auf ein anderes Waffensystem angestrebt, das ihm die Verwendung als Fluglehrer in Sheppard eröffnet hätte. Er sei für eine solche Verwendung nach seiner fachlichen Befähigung und Leistung geeignet; auch liege die erforderliche Zustimmung des zuständigen Kommandeurs FlgGrp vor. Entgegen der Darstellung des BMVg bestehe der "Versetzungsstop" für Flugzeugführeroffiziere des Waffensystems Tornado nicht in allen Teilstreitkräften; in jüngster Zeit seien solche Flugzeugführer der Teilstreitkraft Marine nach Sheppard kommandiert worden. Darin lägen eine Ungleichbehandlung ohne erkennbaren Rechtfertigungsgrund und ein Ermessensfehlgebrauch, weil es auch bei anderen Waffensystemen ein Fehl an Fluglehrern gebe.
Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
den BMVg zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, zum nächstmöglichen Termin nach Sheppard/USA zu versetzen und dort auf einem entsprechenden Dienstposten als Fluglehrer zu verwenden.
Der BMVg bittet
um Zurückweisung des Antrages.
Der Antragsteller sei nicht persönlich beschwert, da bislang kein von ihm vorgelegtes Gesuch um eine Versetzung nach Sheppard zu einem bestimmten Zeitpunkt förmlich abgelehnt worden sei. Allein durch seine, des BMVg, ablehnende Haltung, Tornado-Flugzeugführeroffiziere derzeit als Fluglehrer dorthin zu versetzen, werde der Antragsteller nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt; er habe keinen Anspruch auf eine allgemeine Überprüfung des Handelns von Dienststellen oder Vorgesetzten auf Mißstände oder Mängel im Wehrbeschwerdeverfahren. Falls jedoch die Ablehnung des vom Antragsteller über seinen Kommandeur vorgetragenen Versetzungswunsches als Maßnahme im Sinne des§ 17 WBO und damit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zulässig anzusehen seien, sei es nicht zu beanstanden, daß der Antragsteller in seiner derzeitigen Verwendung belassen werde. Denn über die Verwendung eines Soldaten habe der zuständige Vorgesetzte im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens nach den dienstlichen Bedürfnissen zu entscheiden. Für den Versetzungswunsch des Antragstellers sei kein dienstliches Bedürfnis gegeben, weil im Jahr 1987 ein Fehlbestand an Flugzeugführern, die für das Waffensystem Tornado ausgebildet seien, in Höhe von 18 Soldaten gegeben sei, daher habe er, der BMVg, bislang keinen Tornado-Flugzeugführeroffizier nach Sheppard versetzt und werde auch in den nächsten Jahren davon absehen. Gegenüber Flugzeugführern, die für andere Waffensysteme ausgebildet seien, liege keine willkürliche, sondern eine durch die Personal Situation sachlich begründete Ungleichbehandlung vor. Dem Antragsteller sei weder in dem persönlichen Gespräch, das der damalige Major H... am 7. Februar 1985 mit ihm geführt habe, noch zu einem anderen Zeitpunkt eine Zusage seiner Versetzung als Fluglehrer in die USA erteilt worden. Eine solche Verwendung sei auch nicht "fest beabsichtigt" gewesen; nicht einmal eine entsprechende Planung sei ihm oder einem seiner Vorgesetzten eröffnet worden. Selbst wenn die Entscheidung, vorerst keine Tornado-Flugzeugführeroffiziere mehr in die USA zu versetzen, am 7. Februar 1985 bereits auf der Arbeitsebene im Bundesministerium der Verteidigung bekanntgewesen und dem Antragsteller objektiv eine unzutreffende Information erteilt worden sei, könne er mangels Kausalität einer Falschinformation für die Ablehnung der Versetzung keinen dahingehenden Anspruch geltend machen. Denn da der Antragsteller sich nach seiner früheren Verwendung sowie seinem Eignungs- und Leistungsbild für seine Umschulung auf das Waffensystem Tornado in besonderer Weise angeboten habe, wäre er dafür auch ohne Erklärung seines Einverständnisses ausgewählt worden, und selbst wenn er nicht umgeschult worden wäre, hätte dies keineswegs zwingend seine Versetzung als Fluglehrer nach Sheppard zur Folge gehabt. Eine Ermessensreduzierung in dem Sinne, daß nur die Erfüllung des vom Antragsteller geäußerten Versetzungswunsches als ermessensfehlerfreie Entscheidung anzusehen gewesen wäre, sei bei der großen Anzahl von in etwa gleich qualifizierten Flugzeugführeroffizieren nicht anzunehmen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, weil es bei der Marine im Unterschied zur Luftwaffe nur ein strahlgetriebenes Waffensystem gebe und Fluglehrer aus der Teilstreitkraft Marine folglich für eine Verwendung in den USA nur von Tornado-Verbänden herangezogen werden könnten.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
1. Das als Beschwerde bezeichnete Schreiben des Antragstellers vom 2. Februar 1987 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten. Der Antragsteller wendet sich gegen die - ihm durch den Kommandeur FlgGrpübermittelte - Ablehnung der von ihm begehrten Versetzung in die USA. Es geht ihm somit um eine bestimmte Verwendung, über die der BMVg als Vorgesetzter im Rahmen des militärischen Über-/Unterordnungsverhältnisses und nicht als Dienstherr zu entscheiden hat. Der Antragsteller hat zwar seine Versetzung im Vorverfahren nicht förmlich beantragt, sein dahingehendes Bemühen um Versetzung auf den Dienstposten eines Fluglehrers in Sheppard dem BMVg aber - unwiderlegt - wiederholt über seine Vorgesetzten deutlich zu erkennen gegeben; dies kann daher als hinreichend konkretisiertes Versetzungsbegehren gedeutet werden, ist auch vom BMVg ersichtlich als solches aufgefaßt und in der Weise abgelehnt worden, daß der Kommandeur FlgGrp die ablehnende Entscheidung dem Antragsteller übermittelt hat. Derartige Maßnahmen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Natur; daher ist das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung zuständig (§§ 21, 17 WBO; vgl. BVerwGE 45, 220, 222 [BVerwG 21.06.1974 - BVerwG IV C 41.72]).
Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Nachdem der Antragsteller am 27. Januar 1987 von seinem Kommandeur FlgGrp erfahren hatte, daß mit einer Versetzung von Tornado-Flugzeugführeroffizieren in die USA nicht vor 1989 zu rechnen und dann seine eventuelle Verwendung als Fluglehrer in Sheppar ungewiß und auch mit seiner Restdienstzeit nicht vereinbar sei hat er mit Schreiben vom 2. Februar 1987 noch am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten "Beschwerde" eingelegt.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Antragsteller hatte und hat entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Verwendung. Denn darüber entscheidet der zuständige Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines Versetzungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; BVerwGE 73, 51 f.).
Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5 B 171) gebunden. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a oder b BUKG vorliegen. Diese Gründe befassen sich lediglich mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und seiner kinderzuschlagsberechtigten Kinder sowie mit den etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder. Macht der Soldat andere persönliche Gründe für eine Verwendungsänderung geltend, so soll dem Antrag nach Nr. 5 Abs. 2 dieser Bestimmungen im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Beide Ermessensrichtlinien sind rechtlich unbedenklich (ständige Rechtsprechung des Senats: BVerwG Beschluß vom 16. Januar 1985 - 1 WB 109/84 - m.w.N. und BVerwGE 73, 51 f.).
Nach diesen Bestimmungen ist Voraussetzung der Verpflichtung des BMVg zur Stattgabe die dienstliche Möglichkeit der begehrten Versetzung. Daran fehlt es hier. Denn der BMVg hat unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen, daß die vom Antragsteller begehrte Verwendung als Fluglehrer für das Waffensystem Tornado in Sheppard nicht vor 1989 in Betracht kommt, weil bis dahin generell keine Tornado-Flugzeugführer der Luftwaffe als Fluglehrer in den USA verwendet würden. Hierbei handelt es sich um eine planerische Vorstellung und organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe der BMVg den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr realisieren will, mithin in erster Linie um eine Zweckmäßigkeitsentscheidung, die bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden muß (BVerwGE 53, 95, 97). Denn es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen (BVerwG aaO).
Im vorliegenden Fall sind daher die Einwendungen des Antragstellers gegen die Konzeption und Zeitdauer eines "Versetzungsstops" für Tornado-Flugzeugführeroffiziere als Fluglehrer in den USA unbeachtlich. Denn der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob Tornado-Flugzeugführeroffiziere, die nach unwidersprochenem Vortrag des BMVg gegenwärtig in C.../England als Ausbilder für das Waffensystem Tornado eingesetzt werden, in naher oder ferner Zukunft auch in Sheppard als Fluglehrer Verwendung finden können und sollen; ihm obliegt nur die Prüfung, ob sich bei der gegebenen Organisation der Tornado-Flugzeugführerausbildung eine konkrete Personalmaßnahme oder deren Ablehnung als rechtmäßig erweist oder nicht (BVerwGE 63, 139 f.; 75, 335 f.).
Soweit der Antragsteller in der Tatsache der Entsendung von Tornado - Flugzeugführeroffizieren der Teilstreitkraft Marine in die USA eine willkürliche Ungleichbehandlung sieht, vermag er daraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herzuleiten. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerwGE 46, 361, 364 f.). Art. 3 Abs. 1 GG ist daher verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, wenn mithin die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: vgl. BVerfGE 1, 14 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51]; 30, 409, 413 [BVerfG 23.03.1971 - 2 BvR 59/71]). Der Gleichheitssatz verlangt demnach keine schematische Gleichbehandlung, sondern läßt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind;
er verbietet allerdings Willkür. Es bleibt also eine Ermessensfrage, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßgkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen überschritten werden, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, beruht die Anwendung des Gleichheitssatzes stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern immer nur in einzelnen Elementen gleich sind. Es ist in dem bezeichneten Rahmen Sache des Ermessens, die Elemente der zu vergleichenden Lebensverhältnisse abzuwägen, um festzustellen, ob sie eine gleichartige Behandlung erfordern oder eine ungleichartige rechtfertigen (BVerwG Beschluß vom 12. November 1986 -1 WB 31/86).
Im vorliegenden Fall stellt sich die Ablehnung des Verwendungswunsches des Antragstellers nicht als willkürliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Tornado-Flugzeugführeroffizieren der Teilstreitkraft Marine dar. Der BMVg hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es bei der Marine im Unterschied zur Luftwaffe nur ein strahlgetriebenes Waffensystem gibt und daß Fluglehrer, die aus der Teilstreitkraft Marine für eine Verwendung in den USA in Betracht gezogen werden, nur Flugzeugführeroffiziere des Waffensystems Tornado sein können. Neben dieser unterschiedlichen Gegebenheit der Ausbildung und Verwendung von Flugzeugführern in den beiden Teilstreitkräften Luftwaffe und Marine ist die vom BMVg ebenfalls unwiderlegt vorgetragene Tatsache zu berücksichtigen, daß im Bereich der Teilstreitkraft Luftwaffe im Jahre 1987 ein Fehlbestand von 18 Flugzeugführern für das Waffensystem Tornado vorlag und nicht kurzfristig zu beheben sein wird.
Die ablehnende Entscheidung des BMVg, den Antragsteller entgegen seiner Erwartung weder bisher noch in absehbarer Zukunft auf einem frei werdenden, von ihm begehrten Dienstposten eines Fluglehrers in Sheppard zu verwenden, läßt auch im übrigen keinen Ermessensfehler erkennen. Denn da die begehrte Verwendung aus organisatorischen Gründen weder bislang dienstlich möglich war noch gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft dienstlich möglich ist, steht dem Antragsteller kein entsprechender Verwendungsanspruch zu.
Der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten kann zwar im Einzelfall durch Selbstbindung derart eingeschränkt sein, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung des Antragstellers auf der von ihm begehrten Stelle sich als ermessensfehlerhaft und damit zugleich als eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erweisen würde. Ein solcher Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hat, ihn auf einer bestimmten Stelle zu verwenden (BVerwGE 53, 23, 26 m.w.N.). Eine bindende Zusage liegt jedoch nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt ist (BVerwG Beschluß vom 30. August 1984 - 1 WB 78/83 - m.w.N.). Dagegen führt das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg; Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen dadurch, daß ihnen erkennbar ein Wille zur Selbstbindung nicht zugrundeliegt (BVerwGE 53, 23, 27).
Der Antragsteller kann sich hier nicht auf eine bindende Zusage seiner Verwendung als Fluglehrer in Sheppard berufen. Dies ist weder nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers aus dem persönlichen Gespräch, das der damalige Major H... am 7. Februar 1985 mit dem Antragsteller geführt hat, noch aus irgendeiner sonstigen Äußerung seiner Vorgesetzten herzuleiten. Denn diese Gesprächspartner haben uanbhängig davon, ob sie auf Grund ihrer Handlungszuständigkeit jeweils befugt waren, dem Antragsteller eine die Personalführung bindende Zusage seiner künftigen Verwendung zu erteilen, keine solche Erklärung abgegeben. Der damalige Major H..., der als Referent des Personalreferats P IV 2 des BMVg am 7. Februar 1985 mit dem Antragsteller kein sogenanntes Personalgespräch, sondern ein - informelles - persönliches Gespräch geführt hat, hat die gezielte Frage des Antragstellers, ob seine Umschulung auf das Waffensystem Tornado eine Verwendung als Fluglehrer in Sheppard ausschließe, verneint und hinzugefügt, daß Fluglehrer aller Waffensysteme in Sheppard tätig seien und dort auch benötigt würden. In dieser - vom Antragsteller wiedergegebenen - Antwort ist weder ausdrücklich noch sinngemäß die Zusicherung einer künftigen Verwendung des Antragstellers als Fluglehrer in Sheppard enthalten, sondern es handelt sich um die unverbindliche Auskunft, daß die Möglichkeit einer solchen Verwendung auch in Zukunft nicht ausgeschlossen sei. Des weiteren hat der Antragsteller auch von keinem seiner Vorgesetzten eine Zusicherung seiner Verwendung als Fluglehrer in Sheppard erhalten; denn nach seiner eigenen Darstellung hat er vom Kommodore des JaboG 33 auf ausdrückliche Anfrage - lediglich - die Auskunft erhalten, daß er beim Personalstammamt für eine Verwendung als Fluglehrer in Sheppard vorgesehen sei. Die Beweisanträge des Antragstellers, soweit sie nicht als Beweisermittlungsanträge aufzufassen sind, geben dem Senat daher keine Veranlassung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts.
Eine Ermessensbindung, die den BMVg in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht zwingen könnte, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen, ist auch nicht dadurch eingetreten, daß der Antragsteller nach seiner Darstellung auf die Übertragung eines A-13-Dienstpostens als Einsatzstabsoffizier verzichtet hat, um als Fluglehrer auf den Dienstposten in Sheppard versetzt werden zu können, was nur im Dienstgrad eines Hauptmanns möglich gewesen wäre. Aus diesem persönlichen Entschluß kann der Antragsteller jedoch keine Verpflichtung des BMVg herleiten, ihn auf den begehrten Dienstposten zu versetzen. Denn mangels einer verbindlichen Zusage des BMVg verdient eine solche Erwartung des Antragstellers jedenfalls keinen Vertrauensschutz.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.
Dr. Schwandt
Wehrl
Niekisch
Hank