Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.1985, Az.: BVerwG 1 WB 109/84
Antrag eines Soldaten auf Versetzung in die Nähe seines Heimatortes; Anspruch auf eine bestimmte Verwendung; Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse ; Abwägung der dienstlichen Belange mit den vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 109/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- -
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 16. Januar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Nast-Kolb,
ferner
Oberstleutnant Brehm, Gefreiter Graß als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller ist Wehrpflichtiger. Seine Dienstzeit wird am 31. März 1985 enden. Seit dem 1. April 1984 ist er als Material-Buchhalter bei der 1./Sanitätsbataillon ... in M... eingesetzt.
2.
a)
Mit Schreiben vom 8. Januar 1984 begehrte der Antragsteller seine Versetzung in die Nähe seines Heimatorts, da sein Standort 425 km von zu Hause entfernt sei und seine Mutter schwer asthma- und herzleidend sei.
Der Antrag wurde mit Bescheid der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 22. März 1984 zurückgewiesen, da die angespannte Personallage des Stammtruppenteils des Antragstellers seine Abgabe ohne Ersatzgestellung nicht zulasse und ein gleichwertiger Ersatz nicht zur Verfügung stehe. Trotz des verständlichen Bedürfnisses, die Mutter zu unterstützen, stünden der begehrten Versetzung sonach die dienstlichen Belange entgegen. Die Entfernung zwischen Standort und Heimatort stehe nicht in einem nicht vertretbaren Verhältnis zu der am Wochenende verbleibenden Freizeit.
b)
In seiner bei der SDH am 17. April 1984 eingegangenen Beschwerde wies der Antragsteller auf eine bevorstehende Krankenhausbehandlung seiner Mutter wegen arthrotischer Veränderungen und massiver Verkalkung am oberen Ansatz des medialen Seitenbands des rechten Knies hin, die einen Krankenhausaufenthalt von einigen Wochen und eine Rehabilitationszeit von zwei bis drei Monaten erwarten lasse, währenddessen die Patientin auf Hilfe angewiesen sei. Der Vater könne sich als im Außendienst tätiger Versicherungsmakler nicht in dem erforderlichen Ausmaß um die Mutter kümmern, der Bruder habe den gleichen Beruf sowie eine Familie mit drei Kindern und wohne ca. 45 km vom Wohnort der Eltern entfernt.
Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - vom 7. Juni 1984, ausgehändigt am 15. Juni 1984, als unbegründet zurückgewiesen, da die der begehrten Versetzung entgegenstehenden dienstlichen Gründe nur durch zwingende persönliche Gründe, d.h. durch schicksalhafte, die eigene Existenz oder die der Familie gefährdende Ereignisse, überwogen werden könnten. Solche lägen beim Antragsteller nicht vor, da es dem Vater angesichts in gewissem Umfang flexibler Arbeitszeit möglich sein dürfte, die Mutter hinreichend zu unterstützen, und da den Aussagen der Eltern gegenüber dem zuständigen Sozialarbeiter der Standortverwaltung C... zu entnehmen sei, daß sie selbst die Unterstützung durch den Antragsteller nicht als notwendig erachteten.
3.
Mit einem auch von seiner Mutter unterzeichneten Schreiben vom 17. Juni 1984, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am Tag darauf, begehrt der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.
Er trägt vor: Seine Eltern hätten bei ihrem Gespräch mit dem Sozialarbeiter in Wirklichkeit klar zum Ausdruck gebracht, daß eine Haushaltshilfe während des Klinikaufenthalts der Mutter von entscheidender Bedeutung wäre und daß diese anschließend für längere Zeit gehbehindert sein werde und einen Fahrer für Fahrten zu Bädern usw. benötige. Diese Dinge müßten von einer der Mutter bekannten und vertrauten Person gemacht werden und könnten nicht vom Vater übernommen werden.
Der BMVg begehrt in seinem Vorlageschreiben vom 3. August 1984 die Zurückweisung des Antrags als unbegründet. Es sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen, den während seiner Grundausbildung zum Material-Buchhalter ausgebildeten Antragsteller auf den offenen Dienstposten eines solchen bei seiner Einheit zu versetzen. Seine Wegversetzung mit der erforderlichen Ersatzgestellung sei in absehbarer Zeit nicht möglich. Die vorgebrachten persönlichen Gründe führten zu keinem anderen Ergebnis. Die Unterstützung der Mutter durch den Vater sei weitgehend gewährleistet.
4.
Der Antragsteller hat sich während des gerichtlichen Verfahrens zu seinem Antrag nicht geäußert.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller nach seinen im Vorverfahren gestellten Anträgen die Verpflichtung des BMVg zu seiner Versetzung an einen Standort in der Nähe seines Heimatorts begehrt, ist unbegründet. Bei der Beurteilung des Antrags ist auf die gegenwärtig gegebene Sach- und Rechtslage abzustellen, da es sich um einen Verpflichtungsantrag handelt (vgl. BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]).
a)
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem Antrag auf Versetzung befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung des Versetzungsantrags den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51).
Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5 B 171) gebunden. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) vorliegen. Diese Gründe befassen sich mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und seiner beim Ortszuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder sowie mit den etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder. Macht der Soldat andere Gründe für eine Verwendungsänderung geltend, so soll dem Antrag nach Nr. 5 Abs. 2 dieser Bestimmungen im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Beide Ermessensrichtlinien sind rechtlich unbedenklich (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Juli 1982 - 1 WB 55/81).
b)
Nach diesen Bestimmungen ist Voraussetzung der Verpflichtung des BMVg zur Stattgabe die dienstliche Möglichkeit der begehrten Versetzung. Schon daran fehlt es hier. Denn der BMVg hat unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen, daß der vom Antragsteller eingenommene Dienstposten nicht ohne Ersatzgestellung nachbesetzt werden könnte und ein Ersatz nicht zur Verfügung steht.
Ein Fehlgebrauch des Ermessens bei der Abwägung der dienstlichen Belange mit den vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründen ist nicht ersichtlich.
Dabei kann offenbleiben, wie sich die Eltern des Antragstellers gegenüber dem Sozialarbeiter der Standortverwaltung C... über die Notwendigkeit seiner heimatnahen Verwendung für die Pflege seiner Mutter geäußert haben und ob deren Hilfsbedürftigkeit, die auf die für Anfang Mai 1984 erwartete Operation am rechten Knie und die anschließende, nach einer privatärztlichen Bescheinigung vom 10. April 1984 auf zwei bis drei Monate veranschlagte Rehabilitationszeit zurückgeführt wurde, jetzt noch andauert. Darauf kommt es nämlich schon deshalb nicht an, weil nicht dargetan ist, daß die Versetzung des Antragstellers an einen Standort in der Nähe seines Wohnorts die einzige Möglichkeit ist, die Rehabilitationsmaßnahmen zu ermöglichen, selbst wenn man ihr Andauern bis zur Gegenwart unterstellt. Bei dem im Versetzungsgesuch angegebenen Beruf des Vaters "Versicherungsmakler", bei der Nähe des den gleichen Beruf ausübenden Bruders und bei der bisherigen zufriedenstellenden Lösung des Problems durch die Aushilfe einer Bekannten der Mutter ist in keiner Weise ersichtlich, wieso nicht auch weiterhin sollte so verfahren werden können, ganz abgesehen davon, daß nicht geltend gemacht worden ist, die Mutter könne nicht etwa selbst mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder bei entsprechender ärztlicher Verordnung per Taxi zu Massagen und Heilgymnastik bzw. Bädern fahren. Entsprechendes gilt auch für die frühere Behauptung des Antragstellers, das Asthma- und Herzleiden seiner Mutter mache seine Versetzung in ihre Nähe notwendig. Im übrigen stünde der Antragsteller auch an einem heimatnahen Standort nicht mit der offenbar beanspruchten Häufigkeit und Regelmäßigkeit für Fahrerdienste im persönlichen Bereich zur Verfügung.
2.
Der Antrag ist sonach als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb,
Brehm
Graß