Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1988, Az.: BVerwG 1 WB 145/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 145/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. April 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Oberstleutnant Niekisch,
Oberstleutnant Römer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller war Berufssoldat mit der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres (BO 41); er ist am 30. September 1987 aus der Bundeswehr ausgeschieden. Von der eingeräumten Möglichkeit, seine Dienstzeit im Hinblick auf Nr. 111 ZDv 20/7 bis zum 31. März 1988 zu verlängern, um dadurch zum 1. April 1986 gegebenenfalls eine Beförderung zum Oberstleutnant zu erreichen, hat er keinen Gebrauch gemacht.
Im April 1984 bemühte sich der Antragsteller, der bei seiner damaligen Einheit, dem Stab/Jagdbombergeschwader (JaboG) ... in S., auf einer Planstelle A 13 S als Kampfbeobachtungsstabsoffizier verwendet wurde, um Einplanung als elektronischer Kampfführungs(EloKa)-Stabsoffizier sowie Versetzung zum JaboG ... in K. zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Mit Wirkung vom 1. Juni 1984 wurde er durch Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 19. Juni 1984 auf einen im Stellenplan mit A 13/14 dotierten Dienstposten eines Kampfbeobachtungsstabsoffiziers bei seiner damaligen Einheit umgesetzt. Im Vermerk über ein Personalgespräch, das am 2. Oktober 1984 beim BMVg - P IV 2 - stattfand, wurde unter anderem festgehalten:
"Maj V. wurde jedoch zugesichert, daß auch im Falle einer Versetzung keine Beförderungsnachteile hinsichtlich des Dienstpostens entstehen werden."
Nach der Freigabeerklärung seiner damaligen Einheit zum Jahresende 1984 wurde der Antragsteller durch Verfügung des BMVg vom 26. Oktober 1984 als Kampfbeobachtungsstabsoffizier und Nachrichtenstabsoffizier zum 1. Januar 1985 zum Stab Fliegende Gruppe/JaboG ... nach K. auf einen Dienstposten A 13/09 versetzt; diese Stelle mußte in Anspruch genommen werden, weil der vorgesehene Dienstposten (Besoldungsgruppe A 13/14) erst zum 1. Oktober 1985 frei und besetzbar war.
Als der Antragsteller mit Schreiben vom 24. April 1985 "Beschwerde gegen den BMVg - P IV 2 - wegen Nichteinhaltung der schriftlichen Zusicherung des Nichtentstehens von Beförderungsnachteilen hinsichtlich des Dienstpostens im Falle einer Versetzung" einlegte, wies der BMVg den Antragsteller in seiner Erwiderung vom 30. Mai 1985 unter anderem auf folgendes hin:
"Entsprechend der Ihnen im Personalgespräch vom 2.10.1984 erteilten Zusicherung sind Sie - obwohl aus planstellentechnischen Gründen vorübergehend auf eine Planstelle A 13/A 09 versetzt - durch das Referat P IV 2 in dem Auswahlverfahren für die Beförderung der Offiziere für den Beförderungstermin 1.4.1985 so gestellt worden, als ob Sie nach wie vor auf einem mit A 13/14 dotierten Dienstposten verwendet würden.
In gleicher Weise werden Sie auch in der Auswahl für den Termin 1.10.1985 gestellt. P IV 2 hat damit die Zusage eingehalten, die bedeuten soll: 'Major V. soll hinsichtlich einer Beförderung keine Nachteile dadurch erleiden, daß für ihn vorübergehend nur eine Planstelle A 13/A 09 zur Verfügung steht.' Schließlich werden Sie zum 1.10.1985 auf den EloKa/StOffz-Dp (A 13/14) im JaboG ... versetzt werden."
Vom 1. Oktober 1985 an wurde er auf den nach Besoldungsgruppe A 13/14 eingestuften Dienstposten eines Kampfbeobachtungs- und Nachrichtenstabsoffiziers beim Stab Fliegende Gruppe JaboG ... verwendet.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 1985 sowie deren erster Änderung vom 21. März 1986, die jeweils das JaboG ... auf Anordnung bzw. mit Zustimmung des BMVg erließ, wurde der Antragsteller - unter Beibehaltung seiner Stelle als Kampfbeobachtungs- und Nachrichtenstabsoffizier im Stab Fliegende Gruppe - vom 25. Oktober 1985 zunächst bis zum 31. März 1986, sodann bis zu seinem Dienstzeitende am 30. September 1987 zum Stab JaboG ... zur Verwendung als S 3 E/Org kommandiert; in dieser Zeit wurde er wiederholt als Projektoffizier bei verschiedenen Übungen eingesetzt oder zu kurzzeitigen Lehrgängen kommandiert.
Gegen diese - ihm am 10. April 1986 zugestellte - erste Änderungsverfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. April 1986, das am 15. April 1986 beim Kommodore JaboG ... einging, Beschwerde ein und trug in seiner Begründungsschrift vom 2. Mai 1986 vor:
Die Kommandierungsverfügung für einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren weise nicht nur formale Fehler (ZDv 14/5) auf, sondern lasse erkennbar werden, daß weder beim BMVg noch beim JaboG ... jemals die Absicht bestanden habe, ihn, den Antragsteller, auf der Stelle des Nachrichtenstabsoffiziers zu fördern. Sein ständiger Einsatz als Projektoffizier sei als Bestrafung dafür anzusehen, daß er, der Antragsteller, es gewagt habe, sich im Beschwerdewege gegen die ihm widerfahrene ungerechte Behandlung durch den BMVg - P IV 2 - zur Wehr zu setzen.
Der BMVg wertete die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte sie ohne Abhilfe mit Schreiben vom 27. August 1986 dem Senat zur Entscheidung vor.
Der Antragsteller trug vor:
Er sei nicht auf eigenen Wunsch zum Stab Fliegende Gruppe JaboG ... versetzt worden. Seine Kommandierung verstoße gegen Nrn. 608, 706, 707, 1420 ZDv 20/6. Angesichts einer Zeitspanne von zwei Jahren und neun Monaten könne sie nicht als "vorübergehende" Maßnahme oder "vorteilhafte Übergangslösung" angesehen werden, sondern rufe begründete Zweifel an einer fürsorglichen Personalführung des BMVg hervor, da die regelmäßige Verwendung eines Soldaten der Luftwaffe zwei bis drei Jahre betrage. Selbst nach Ablauf der Kommandierung am 31. März 1986 habe noch die Möglichkeit bestanden, ihn, den Antragsteller, als S 2 auszubilden und im Verband einzusetzen, weil er in seiner Verwendung als Projektoffizier in den unterschiedlichsten Aufgabenstellungen und als S 3 E/Org seine überdurchschnittliche Flexibilität laufend unter Beweis gestellt habe. Andererseits sei es ihm, dem Antragsteller, infolge seiner außerordentlichen Belastung durch gehäufte Wahrnehmung von Funktionen nicht möglich gewesen, sich auf eine Tätigkeit nach Ausscheiden aus der Bundeswehr vorzubereiten. Auf Grund des Personalgesprächs vom 2. Oktober 1984 und der ihm gegebenen Zusicherung habe er davon ausgehen können und müssen, daß er auf den Dienstposten eines Nachrichtenstabsoffiziers versetzt und spätestens zum 1. Oktober 1985 auf dieser Stelle zum Oberstleutnant befördert werden würde; andernfalls hätte er der Statusänderung vom Berufsoffizier zum BO 41 niemals zugestimmt. Nach bisheriger Ernennungspraxis seien Berufsoffiziere, die einer solchen Statusänderung zugestimmt hätten, spätestens zwei Jahre vor ihrer Pensionierung zum möglichen Enddienstgrad, hier Oberstleutnant, befördert worden. Es liege der Verdacht nahe, daß er, der Antragsteller, nicht rechtzeitig befördert worden sei, um ihn zu einer Verlängerung seiner Dienstzeit zu bewegen; denn es gebe die Paxis, qualifizierte Offiziere, wie ihn, den Antragsteller, der als Kampfbeobachtungsstabsoffizier mit Lehrberechtigung für das Waffensystem Tornado bei Umrüstung des JaboG ... auf diesen Flugzeugtyp sehr gebraucht werde, dadurch zu halten, daß sie nicht rechtzeitig befördert und dadurch veranlaßt würden, einer Dienstzeitverlängerung zuzustimmen.
Der Antragsteller beantragte die Feststellung, daß seine Kommandierung für die Zeit vom 21. März 1986 bis 30. September 1987 rechtswidrig und mit den Grundlagen einer fürsorglichen Personalführung unvereinbar sei.
Der BMVg bat um Zurückweisung des Antrags und trat dem Vorbringen des Antragstellers im wesentlichen mit dem Hinweis entgegen:
Die Kommandierungsverfügung sei unter Beachtung förmlicher Vorschriften ergangen und habe einem dienstlichen Bedürfnis entsprochen. Da es angesichts der kurzen Restdienstzeit ein zu hoher Aufwand gewesen sei, den Antragsteller als Nachrichtenstabsoffizier zusätzlich auszubilden und einzuarbeiten, sei es sinnvoll und effektiv gewesen, ihn wegen seiner Ausbildung und Erfahrung auf der S-3-E/Org-Stelle einzusetzen. Für eine Beförderung zum Oberstleutnant sei er wegen seiner Platzziffer in der Eignungsreihenfolge in der verbleibenden Restdienstzeit nicht mehr in Betracht gekommen. Hätte er dagegen, wie ihm angeboten worden sei, rechtzeitig einer Verlängerung seiner Dienstzeit bis zum 31. März 1988 zugestimmt, wäre er in der Funktion eines Nachrichtenstabsoffiziers verblieben und auch im Falle der Kommandierung höchstwahrscheinlich befördert worden.
Der Antragsteller stellte daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, festzustellen, daß die unterlassene Beförderung zum Oberstleutnant zum 1. April 1985, spätestens zum 1. Oktober 1985, rechtswidrig sei, und den BMVg zu verpflichten, einen entsprechenden rückwirkenden Bescheid zu erlassen. Nach sachdienlicher Auslegung des Antrags hat der Senat mit Beschluß vom 10. September 1986 - 1 WB 64/86 - den Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen. Das weitere Begehren des Antragstellers, den BMVg zu verpflichten, seine Zusicherung vom 2. Oktober 1984 zu erfüllen und ihn, den Antragsteller, rückwirkend zum 1. Oktober 1985 zum Oberstleutnant zu befördern bzw. ihm einen neuen Bescheid zu erteilen, hat der Senat wegen unzulässiger Änderung des Antrags zurückgewiesen (1 WB 40/86).
Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr (mit Ablauf des 30. September 1987) ging der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigen vom 29. Oktober 1987 auf entsprechende Anfrage des Senats ausdrücklich zum Fortsetzungsfeststellungsantrag über. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:
Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Kommandierung. Durch die laufend in Abweichung von seiner Versetzung erlassenen Kommandierungen habe er erhebliche Nachteile erlitten, weil er deswegen erst zum 1. Oktober 1985 wieder in einen mit Besoldungsgruppe A 14 dotierten Dienstposten eingewiesen worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, daß die Kommandierung vom 28. Oktober 1985, durch welche er für die Zeit vom 21. März 1986 bis 30. September 1987 auf den Dienstposten des S 3 E/Org kommandiert wurde, rechtswidrig gewesen sei.
Der BMVg hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Das ursprüngliche Begehren des Antragstellers hat sich durch sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erledigt. Der Antragsteller ist daraufhin zu dem an sich statthaften Antrag übergegangen festzustellen, daß seine Kommandierung für die Zeit vom 31. März 1986 bis 30. September 1987 rechtswidrig war.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nach dem auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur dann zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 53, 134, 137 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74] m.w.N.; BVerwG Beschluß vom 2. September 1987 - 1 WB 121/83). Ein solches Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Dabei kommt es darauf an, ob und inwieweit die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Position des Antragstellers in einem dieser drei Bereiche zu verbessern; dies wäre dann der Fall, wenn der Antragsteller dadurch in den Stand versetzt würde, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten (BVerwG Beschluß vom 23. Oktober 1984 - 1 WB 47/84 - m.w.N.).
Hier ist das Feststellungsbegehren unzulässig, weil das berechtigte Interesse des Antragstellers weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.
a)
Der Antragsteller kann allein mit der Behauptung, die Kommandierung vom 21. März 1986 an sei rechtswidrig, kein berechtigtes Interesse an der dahingehenden Feststellung dartun; denn durch die oben genannten Anforderungen soll vermieden werden, daß die Gerichte mit der Prüfung erledigter Vorgänge belastet werden, ohne das der Antragsteller hieran ein über die begehrte Feststellung hinausgehendes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse hat (BVerwG Beschlüsse vom 13. Dezember 1978 - 1 WB 98, 277/77 - und vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 128/79).
b)
Ein Feststellungsantrag, der die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorbereiten soll, wird zwar im allgemeinen zulässig sein; er setzt aber voraus, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme oder ihre Unterlassung für den in Erwägung gezogenen Schadenersatzprozeß überhaupt von Bedeutung sein kann (BVerwG Beschlüsse vom 27. Februar 1974 - 1 WB 34/73 - m.w.N. und vom 29. April 1986 - 1 WB 77/85). Im vorliegenden Fall könnte ein Feststellungsantrag, der ohne Konkretisierung lediglich damit begründet wird, daß der Antragsteller durch die Kommandierung "erhebliche Nachteile erlitten" habe, nur zulässig sein, wenn das Verhalten des BMVg, auf dessen Anordnung bzw. mit dessen Zustimmung, mithin zurechenbar, das JaboG 32 - unstreitig - die Kommandierungsverfügung vom 28. Oktober 1985 sowie deren erste Änderung vom 21. März 1986 erlassen hat, - seine Rechtswidrigkeit unterstellt - überhaupt geeignet war, den behaupteten Nachteil oder Schaden im Rechtssinne herbeizuführen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der Antragsteller hat lediglich vorgebracht, daß er durch die Kommandierungen erhebliche Nachteile erlitten habe, "weil er dadurch erst zum 1. Oktober 1985 wieder in einen Dienstposten A 14 eingewiesen wurde". Der Senat vermag indessen nicht zu erkennen, daß und inwieweit der Antragsteller auf Grund seiner Darstellung eines angeblichen Kausalzusammenhanges zwischen der Verwendung auf einem A-14-Dienstposten und der ihn beschwerenden Kommandierung einen konkretisierungsfähigen Nachteil erlitten haben kann; denn zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen ersten Änderung der Kommandierung - am 21. März 1986 - hatte der Antragsteller den Dienstposten A 14 schon ein halbes Jahr inne. Die begehrte Feststellung ist daher nicht geeignet, die Durchsetzung eines gegen den BMVg gerichteten Schadensersatzanspruchs in irgendeiner Hinsicht vorzubereiten oder zu erleichtern.
c)
Auch ein Rehabilitationsinteresse des Antragstellers ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Der unstreitige Sachverhalt läßt bei objektiver Beurteilung nicht den Schluß auf eine - irgendwie geartete - mögliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers allein deswegen zu, weil er für die Zeit vom 21. März 1986 bis 30. September 1987 zum Stab JaboG 32 zur Verwendung als S 3 E/Org kommandiert und wiederholt als Projektoffizier bei verschiedenen Übungen eingesetzt sowie zu kurzzeitigen Lehrgängen entsandt worden ist. Seine Vermutung, daß sein ständiger Einsatz als Projektoffizier als "Bestrafung" dafür anzusehen sei, daß er es gewagt habe, sich im Beschwerdewege gegen die ihm widerfahrene ungerechte Behandlung durch den BMVg - P IV 2 - zur Wehr zu setzen, findet im Vorbringen des BMVg keine Anhaltspunkte. Dieser hat vielmehr unwiderlegt vorgetragen, daß es angesichts der kurzen Restdienstzeit des Antragstellers ein zu hoher Aufwand gewesen wäre, ihn, den Antragsteller, als Nachrichtenstabsoffizier zusätzlich auszubilden und einzuarbeiten; vielmehr sei es sinnvoll und effektiv erschienen, ihn wegen seiner Ausbildung und Erfahrung auf der S-3-E/Org-Stelle einzusetzen. Für eine Beförderung zum Oberstleutnant sei er wegen seiner Platzziffer in der Eignungsreihenfolge in der verbleibenden restlichen Zeit nicht mehr in Betracht gekommen. Da der Antragsteller die ihm gebotene Möglichkeit einer förderlichen Verwendung auf dem Dienstposten eines Nachrichtenstabsoffiziers bei Verlängerung seiner Dienstzeit bis zum 31. März 1988 - im Rahmen seiner persönlichen Entscheidungsfreiheit - nicht aufgegriffen hat, stellt die - von ihm als belastend empfundene - Kommandierung jedenfalls keine Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte dar.
d)
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltent macht, daß ihm Nachteile dadurch entstanden seien, daß er entgegen einer angeblichen Zusicherung nicht spätestens zum 1. Oktober 1985 zum Oberstleutnant befördert worden sei, hat der Senat mit Beschluß vom 10. September 1986 - 1 WB 64/86 - den Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Nach alledem ist der Antrag mangels eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der begehrten Feststellung unzulässig.
2.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schwandt
Wolbring
Niekisch
Römer