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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1988, Az.: BVerwG 1 WB 106/87

Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten auf einen anderen Dienstposten; Anforderungen an die Übernahme zum Berufssoldaten; Anforderungen an die Bewertung dienstlicher Eignung und Leistung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 106/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Dem außerdienstlichen Engagement eines Soldaten kommt in der Regel kein solches Gewicht zu, das den Vorgesetzten verpflichten müßte, ihn ohne Berücksichtigung des Ergebnisses eines Eignungs- und Leistungsvergleiches auf einen höher bewerteten Dienstposten zu versetzen.

  2. 2.

    Auch nach Einführung eines neuen Beurteilungssystems können die nach dem früheren System erstellten Beurteilungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen herangezogen werden.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. März 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner als ehrenamtliche Richter
Oberst Schwarz,
Major Walisch
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der jetzt 54 Jahre alte Antragsteller ist Berufssoldat und dem Verwendungsteilgebiet (VWTG) "Personalplanung, Personalbearbeitung" zugeordnet. Zum Major wurde er am 8. Juni 1971 und zum Oberstleutnant am 19. Juni 1975 befordert. Am 1. April 1974 wurde er nach vorangegangener Kommandierung seit dem 4. Februar 1974 zur Stammdienststelle des Heeres (SDH) versetzt. Er wird dort seit 1977 auf einem nach A 14/13 bewerteten Dienstposten im Dezernat "Grundsatz/Recht" als S-1-Stabsoffizier und Stellvertretender Dezernatsleiter verwendet. Ab dem 1. April 1988 ist der Antragsteller für eine Verwendung auf einem ebenfalls nach A 14/13 bewerteten Dienstposten eines Dezernatsleiters in der SDH vorgesehen.

2

Als Major wurde der Antragsteller 1971 und 1972 mit "4 D" sowie 1975 mit "5 D" beurteilt: die Beurteilungen als Oberstleutnant schlossen 1976 mit "5 D", 1978 mit "4 D", 1980 mit "3 D", 1981, 1983, 1985 jeweils mit "3 C" und 1987 mit "2 C" ab.

3

In den Beurteilungen seit 1981, seitdem die Gesamteignung mit "C" uneingeschränkte Forderung - bewertet ist, wurde im Teil F II - Verwendung auf weitere Sicht - angegeben:

4

"S 1 StOffz und Dezernent SDH" (Beurteilung 1981), "S 1 StOffz - LtrDez SDH" (Beurteilung 1983 - Aufrechterhaltung der Beurteilung von 1981). "Seine umfassenden Kenntnisse können auf ähnlich geartetem Dienstposten voll genutzt werden. Um eine zweckmäßige Restdienstzeit zu erreichen, sollte ein Wechsel bis 1987 abgeschlossen sein (Dezernent/Dezernatsleiter auf dem Gebiet Personalführung/Grundsatzarbeit)" (Beurteilung 1985) und "Es wird erwogen, H. 1988 als Dezernatsleiter (A 14) in der SDH (I 4 - BFD/Mob) zu verwenden..." (Beurteilung 1987).

5

Mit Schreiben vom 14. Mai 1987 beantragte der Antragsteller seine Versetzung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15.

6

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 9 - lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25. Mai 1987 ab. Der Antragsteller sei nicht als Bataillonskommandeur eingesetzt gewesen und nehme im Vergleich zu den Offizieren seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) und seines Jahrganges eine Position ein, die in den nächsten Jahren eine Forderung auf einem A-15-Dienstposten nicht erwarten lasse.

7

Gegen diesen Bescheid - dessen Zustellungsdatum sich aus den Akten nicht ergibt - beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 1987, das am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 24. September 1987 dem Senat vorgelegt.

8

Der Antragsteller trägt vor:

9

Wenn ihm als fehlende Grundvoraussetzung für eine A-15-Verwendung angelastet werde, nicht als Bataillonskommandeur eingesetzt gewesen zu sein, habe er dies nicht zu vertreten. Er habe bei seinen Beurteilungen einen entsprechenden Verwendungswunsch angegeben. Er nehme jedoch an, daß sich auf seine Verwendungsentscheidungen die Stellungsnahmen der Vorgesetzten zu seinen Beurteilungen 1971 und 1972 ungünstig ausgewirkt hatten. Diese Stellungnahmen, zu denen er sich gern geäußert hatte, seien ihm jedoch erst bei einer Einsicht in seine Zusatzakte am 24. Oktober 1987 bekannt geworden. Es sei ihm weder eröffnet worden, von der Verwendung als Stellvertretender Bataillonskommandeur/Kommandeur ausgenommen zu sein noch daß diese Verwendung unbedingte Voraussetzung für eine Besetzung eines A-15-Dienstpostens sei. Bei der SDH seien zudem 50 % der mit A 15 ausgeworfenen Dienstposten mit Offizieren besetzt, die nicht als Bataillonskommandeur eingesetzt gewesen seien. Bei den Beurteilungsgesprächen sei er darauf hingewiesen worden, durch seine Tätigkeit als Stellvertretender Dezernatsleiter "Grundsatz/Recht" die "Dezernatsleitertätigkeit A 14" überspringen zu können. Freie mit A 14 bewertete Dezernatsleiterdienstposten seien mit dienstjüngeren und lange nach ihm zum Oberstleutnant beförderten Stellvertretenden Dezernatsleitern nachbesetzt worden. Bei Eröffnung seiner Beurteilungen habe er auf Grund seiner gezeigten Leistungen sehr wohl davon ausgehen können, auf einem A-15-Dienstposten verwendet zu werden. Seine Position dürfe auch nur schwer mit denen anderer Stabsoffiziere A 14 vergleichbar sein. Nahezu 14 Jahre sei er als Stellvertretender Dezernatsleiter "Grundsatz/Recht" der größten personalbearbeitenden Stelle der Bundeswehr eingesetzt. Seines Wissens gebe es für Heeresangehörige außerhalb des Ministeriums keine vergleichbare Position. Er habe auf allen Gebieten der Personalführung sattelfest sein müssen, um in entsprechenden Grundsatzangelegenheiten den Leitern der SDH, die Abteilungs-, Gruppen-, AVR-Dezernatsleiter und die Sachbearbeiter beraten zu können. Zu seinen Aufgaben habe auch nicht nur die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden sowie die Mitprüfung von Personalentscheidungen aller Art gehört, sondern insbesondere auch die sich daraus ergebende Grundsatzbearbeitung in Angelegenheiten der Übernahme zum Berufssoldaten. Auswahl für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Auswahlverfahren zur Beförderung zu den Dienstgraden der Unteroffiziere mit Portepee sowie Ausbildung zum Feldwebel und deren fachliche Fortbildung. Von 1982 bis 1986 habe er den Dezernatsleiter über das normale Maß hinaus vertreten. Diese Vertretung habe der Leiter der SDH mit "gut" bewertet.

10

Das bisherige Beurteilungssystem sei nicht genügend aussagekräftig. Da die zusammenfassenden Wertungen des alten Beurteilungssystems offensichtlich unbrauchbar gewesen seien, sei in dem seit dem 1. Oktober 1987 geltenden Beurteilungssystem von zusammenfassenden Wertungen abgesehen worden. Nunmehr komme "den herausragenden charakterlichen Merkmalen und dem beruflichen Selbstverständnis große Bedeutung zu. Eine zusammenfassende Beurteilung oder Bewertung der Gesamteignung ist nicht vorzunehmen". Von den anderen "in Rede stehenden Stabsoffizieren A 14" dürfte keiner einen vergleichbaren Dienstposten innegehabt haben: eine Vergleichbarkeit mit ähnlichen Dienststellungen bestehe nur mit dem Stellvertretenden Dezernatsleiter der Stammdienststelle der Luftwaffe, Dezernat I R. sowie mit den anderen beiden Stabsoffizieren im Dezernat "Grundsatz/Recht" der SDH. Die Bedeutung des Dezernats "Grundsatz/Recht" der SDH werde dadurch unterstrichen, daß die Dezernatsleiter, denen er unterstanden habe, nach dieser Vorverwendung für Oberst-Verwendungen ausgewählt worden seien und weitere dem Dezernat zuversetzte Stabsoffiziere "aus Forderungsgründen" zwischenzeitlich versetzt worden seien. Von seiner ersten Beurteilung in seiner jetzigen Funktion an sei er für die weitere Verwendung als Korps-Personalstabsoffizier bzw. Personaldezernent - jetzt AVR-Dezernatsleiter -, alles A-15-Dienstposten, vorgeschlagen worden. Bei Verwendungsentscheidungen seien außer der Leistung auch die erforderlichen Vorverwendungen sowie die Verwendungsvorschläge und -wünsche in den Beurteilungen zu berücksichtigen. Davon sei in seinem Fall auf Grund eines bedenklichen Vergleichs zusammenfassender Wertungen mit Offizieren anderer Vorverwendungen abgesehen worden.

11

Auch zivile Berufserfahrungen und außerdienstliches Verhalten könnten von Gewicht für die Wertung dienstlicher Eignung und Leistung sein. Er verweise auf seine "Ordination mit allen Befugnissen eines evangelischen Pfarrers" und seine Tätigkeit als beratendes Mitglied der Synode des Kirchenkreises K.... Über sein Eintreten für die Bundeswehr sei wiederholt in der öffentlichen Presse berichtet worden.

12

Er beantragt,

"zu beschließen, daß die Unterlassung meiner Versetzung auf einen A 15-Dienstposten rechtswidrig ist und BMVg zu verpflichten, meine Versetzung auf einen A 15-Dienstposten zu verfügen".

13

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Er trägt vor, der Antragsteller habe als Oberstleutnant (A 14) das allgemeine Laufbahnziel der Offiziere des Truppendienstes erreicht. Grundsätzlich sollten im Heeresbereich der Bundeswehr nach einer Soll-Struktur etwa 50 % der Berufsoffiziere jedes Geburtsjahrganges eine über A 14 liegende Besoldungsgruppe erreichen. Nur auf Oberstleutnante bezogen träten dann ein Drittel von diesen als Angehörige der Besoldungsgruppe A 15 und zwei Drittel als Angehörige der Besoldungsgruppe A 14 in den Ruhestand. Diesem Strukturmodell stünden im unterbesetzten Geburtsjahrgang 1934 insgesamt 221 Berufsoffiziere mit folgender Aufteilung gegenüber:

15

- 95 Oberstleutnante A 14 (= 43 %).

16

- 62 Oberstleutnante A 15 (= 28 %).

17

- 64 Oberste A 16 und höher (= 29 %).

18

Der größere Anteil der Besoldungsgruppen A 15 und höher im Geburtsjahrgang 1934 ergebe sich aus der geringeren Gesamtzahl der Berufsoffiziere im Verhältnis zu den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten.

19

Der Antragsteller, der im übrigen nicht über die bei der Besetzung von höherwertigen Dienstposten regelmäßig verlangte Vorverwendung als Bataillonskommandeur verfüge, komme im Eignungs- und Leistungsvergleich mit seinen Kameraden nicht für eine höherwertige A-15-Verwendung in Betracht. Von den 29 Offizieren des Geburtsjahrgangs 1934 in AVR 11 (Personal, Innere Führung, Presse) seien inzwischen 20 Soldaten in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden. Wenn man den Antragsteller, für den als Inhaber eines A-14-Dienstpostens keine Eignungsreihenfolge im Sinne des Auswahlverfahrens für die Einweisung von Offizieren in eine höherwertige Besoldungsgruppe (VMBl 1984, 167) gebildet werde, fiktiv auf der Grundlage der genannten Auswahlbestimmungen mit den neuen vergleichbaren Offizieren betrachte, die noch der Besoldungsgruppe A 14 angehörten, stehe er an fünfter Stelle. Dies dokumentiere, daß der Antragsteller leistungsmäßig keinesfalls dem vorderen Drittel der Oberstleutnante des Heeresbereichs zuzurechnen sei, die für eine Einweisung nach A 15 heranständen und die mithin für entsprechende Dienstposten vorgesehen würden.

20

Die Leistungen des Antragstellers im Dezernat "Grundsatz/Recht" der SDH würden nicht geschmälert: diese Leistungen flössen jedoch in erster Linie - bei ihm wie bei jedem anderen Soldaten - über die Beurteilungen in Personalentscheidung ein. Er müsse deshalb hinnehmen, daß bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten besser beurteilte und damit auch besser qualifizierte Offiziere ihm gegenüber den Vortritt hätten. Die in den Verwendungsvorschlägen der Beurteilungen über den Antragsteller sporadisch enthaltenen Hinweise auf A-15-Verwendungen zwängen nicht dazu, das Ermessen der Personalführung in dieser Richtung zu binden. Soweit der Antragsteller beanstande, daß ihm die jeweiligen Stellungnahmen des höheren Vorgesetzten in den Beurteilungen von 1971 und 1972 nicht eröffnet worden seien, erscheine fraglich, ob eine Anfechtung heute überhaupt noch zulässig sei.

21

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers (Hauptteile A und B) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

22

II.

1.

Der Antrag des Antragstellers ist sachdienlich dahin auszulegen, daß er die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn, den Antragsteller, auf einem A-15-Dienstposten zu verwenden. Der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterlassung einer entsprechenden Verwendung kommt keine prozessuale Bedeutung zu, da die beantragte Verpflichtung durch den Senat nur erfolgen kann, wenn der Senat die - bisherige - Unterlassung für rechtswidrig hält.

23

Für den zulässigen Antrag ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und hier zu den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts (§ 21 Abs. 1 und 2 WBO) gegeben. Denn es geht bei der begehrten Verpflichtung nicht um die Einweisung des Antragstellers in eine höhere Planstelle (A 15), sondern um seine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten. Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Art, so daß für deren Anfechtung der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (ständige Rechtsprechung: BVerwG Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86).

24

2.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

25

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; BVerwGE 73, 51 f.), wobei die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg, ihn einer Verwendung auf einem A-15-Dienstposten zuzuführen, vom Gericht nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte (vgl. BVerwG aaO). Das ist nicht der Fall.

26

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß bei einer begrenzen Anzahl von A-15-Dienstposten nur die leistungsstärksten Offiziere im Dienstgrad Oberstleutnant (A 14) die Chance weiterer Förderung unter Verwendung auf einem A-15-Dienstposten erhalten und daß die Auswahl der Anwärter hierfür nach deren Beurteilungsbild und Vorverwendungen getroffen wird (BVerwG aaO). Dabei ist davon auszugehen, daß Verwendungsentscheidungen regelmäßig zum 1. April und zum 1. Oktober jeden Jahres getroffen werden. In den Fällen, in denen Verwendungsentscheidungen wie hier auf allgemein geltenden Kriterien beruhen, können diese aus Gründen der Gleichbehandlung nur jeweils auf diese Stichtage bezogen werden, d.h. eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf den nächsten besetzbaren, in der STAN mit A 15 dotierten Dienstposten zu versetzen, kann grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn eine entsprechende Verpflichtung bereits zum 1. Oktober 1987 bestand. Demgegenüber kann der gerichtlichen Entscheidung nicht fiktiv eine am 1. April 1988 gegebene Situation zugrunde gelegt werden. Der BMVg hat zu jedem regelmäßigen Versetzungstermin unter Verwertung der dann gegebenen Verhältnisse erneut zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Soldat nach Eignung, Leistung und den dienstlichen Erfordernissen auf einen höherbewerteten Dienstposten zu versetzen ist. Da der Senat die Frage, ob der Antragsteller zum 1. April 1988 (oder zu einem noch späteren Termin) im Vergleich mit anderen Oberstleutnanten (A 14) zu den leistungsstärksten Offizieren gehört, gegenwärtig noch nicht abschließend beurteilen kann, kann er das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers lediglich darauf nachprüfen, ob seine Versetzung auf einen A-15-Oienstposten zu dem letzten regelmäßigen Versetzungstermin hätte erfolgen müssen bzw. ob eine solche rechtswidrig unterlassen worden ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Februar 1986 - 1 WB 56/85). Nur wenn das zu bejahen wäre, käme die Verpflichtung des BMVg in Betracht, den Antragsteller auf einen der nächsten freiwerdenden A-15-Dienstposten zu versetzen.

27

Es war nicht rechtswidrig, den Antragsteller zum 1. Oktober 1987 nicht auf einen in der STAN mit A 15 dotierten Dienstposten zu versetzen. Der Antragsteller ist dem Vortrag des BMVg nicht entgegengetreten, wonach allein aus seinem, des Antragstellers. Geburtsjahrgang 1934 noch 95 von 221 Offizieren als Oberstleutnante der Besoldungsgruppe A 14 angehören, von denen neun der AVR 11 zugeordnet sind, der auch der Antragsteller angehört, und daß der Antragsteller fiktiv nach den Kriterien des Auswahlverfahrens für die Einweisung von Offizieren in eine höherwertige Besoldungsgruppe im Vergleich zu diesen neun Offizieren an fünfter Stelle steht. Nach diesem Beurteilungsbild sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Antragsteller eine Spitzenstellung einnimmt, die den BMVg zwingt, ihn zur weiteren Förderung vor allen Konkurrenten auf einem herausgehobenen Dienstposten A 15 zu verwenden.

28

Der Antragsteller kann bei diesem Leistungsvergleich nicht mit seinen Einwendungen gehört werden, das bisherige Beurteilungssystem sei nicht genügend aussagekräftig und seine Position sei wegen des Umfangs und der Bedeutung seines jetzigen Dienstpostens mit der anderer Stabsoffiziere A 14 nicht vergleichbar. Bei der Ausgestaltung des Beurteilungssystems steht dem BMVg ein weiter Freiraum zu (BVerwG DBVl 1981, 1062 = ZBR 1982, 172 [BVerwG 30.04.1981 - BVerwG 2 C 8/79]). Die Ausgestaltung des Systems liegt grundsätzlich im Ermessen des BMVg. Soweit es Fragen der militärischen oder personalorganisatorischen Zweckmäßigkeit betrift, unterliegt es nicht der Kontrolle durch die zuständigen Wehrdienstgerichte. Die Grenzen des dem BMVg zustehenden Freiraums wären allenfalls dann überschritten, wenn das System für den angestrebten Zweck schlechthin ungeeignet ist (vgl. BVerwGE 83, 115 f. [BVerwG 18.02.1986 - BVerwG 1 WB 90/83][BVerwG 18.02.1986 - 1 WB 90/83] m.w.N.). Das war bei dem bis zum 30. September 1987 anzuwendenden Beurteilungssystem (ZDv 20/6 - alt - Personelle Auswahlmittel für Soldaten der Bundeswehr) nicht der Fall. Wenn der BMVg aus Zweckmäßigkeitserwägungen mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 für die danach zu erstellenden Beurteilungen ein neues System geschaffen hat, bleiben die bis zum 1. Oktober 1987 nach dem alten System erstellten Beurteilungen hiervon unberührt. Von ihrer "Aussagekraft" und ihren zusammenfassenden Bewertungen der dienstlichen Eignung und Leistung ist auch bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen Personalentscheidungen auszugehen. Der Antragsteller, dem als S-1-Stabsoffizier im Dezernat "Grundsatz/Recht" der SDH die allgemeine "Noteninflation" bei den Beurteilungen nicht unbekannt geblieben sein kann, hat die über ihn erstellten Beurteilungen 1981, 1983 und 1985, die für die ihn betreffende Verwendungsentscheidung des BMVg zum 1. Oktober 1987 fiktiv maßgeblich waren (vgl. Erlaß vom 18. Juni 1984: VMBl aaO) nicht angefochten. Der BMVg hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die nicht bestrittenen guten Leistungen des Antragstellers in den vergangenen Jahren über die Beurteilungen in Personalentscheidungen einfließen; es ist daher nicht zu beanstanden, daß der Antragsteller bei der Entscheidung über die Besetzung höherbewerteter Dienstposten im Leistungsvergleich zu den Stabsoffizieren seiner AVR in seiner Besoldungsgruppe steht.

29

Wenn heute für eine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten grundsätzlich eine Vorverwendung als Kommandeur/Stellvertretender Kommandeur gefordert wird - wobei nach dem Vorbringen des Antragstellers unterstellt werden kann, daß davon auch abgewichen wird, - beruht dies auf personalplanerischen Vorstellungen, die außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit stehen und als Zweckmäßigkeitsfrage bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als gegeben hingenommen werden müssen (vgl. BVerwGE 53, 95, 97) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]. Ob der BMVg verpflichtet ist, im Falle des Antragstellers von der Vorverwendung als Kommandeur als Voraussetzung für eine weitere Förderung abzusehen, kann dahinstehen, weil der Antragsteller schon nach seinem Beurteilungsbild unter Anwendung der genannten Auswahlkriterien im Vergleich zu anderen Konkurrenten keine Spitzenstellung einnimmt.

30

Ist somit nicht ersichtlich, daß der BMVg bei seiner Ermessensentscheidung den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) im Hinblick auf seine Pflicht verletzt hat, den Antragsteller nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG), so ist im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers weiter zu prüfen, ob der BMVg unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) auch aus anderen Gründen verpflichtet war oder ist, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen. Auch das ist nicht der Fall.

31

Die Verwendungsvorschläge in seiner letzten Beurteilung, auf die sich der Antragsteller beruft, binden den BMVg nicht. Abgesehen davon, daß sich ihnen kein eindeutiger Vorschlag für eine Verwendung auf der A-15-Ebene entnehmen läßt, sind Verwendungsvorschläge Anregungen des beurteilenden Vorgesetzten, die den Ermessensspielraum der personalbearbeitenden Dienststellen bei der Besetzung offener Dienstposten nicht einengen (BVerwGE 53, 280, 286) [BVerwG 28.04.1977 - I WB 87/75]. Etwaige Hinweise bei den Beurteilungsgesprächen durch den beurteilenden Vorgesetzten, durch seine Verwendung als Stellvertretender Dezernatsleiter "Grundsatz/Recht" die Dezernatsleiterebene A 14 überspringen zu können, mögen bei dem Antragsteller entsprechende Erwartungen und Hoffnungen geweckt haben: sie enthalten indes keine entsprechende individuelle Zusage eines zuständigen Vorgesetzten mit Bindungswillen (vgl. BVerwGE 63, 110, 113[BVerwG 16.08.1978 - 1 WB 112/78] m.w.N.).

32

Schließlich kommt dem außerdienstlichen Engagement des Antragstellers auf kirchlicher und gesellschaftspolitischer Ebene kein solches Gewicht zu, das den BMVg verpflichten müßte, den Antragsteller ohne Berücksichtigung des Ergebnisses des Eignungs- und Leistungsvergleiches mit anderen Soldaten auf einen höherbewerteten Dienstposten zu versetzen. Die Arbeit des Antragstellers in der evangelischen Kirche ist zudem in der Beurteilung vom 5. September 1985 hervorgehoben worden.

33

3.

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

34

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring
Schwarz
Walisch