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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1986, Az.: BVerwG 1 WB 37/86

Voraussetzung für eine Versetzung auf einen A-15-Dienstposten ; Aufhebung einer Verwendungsentscheidung eines Soldaten; Anforderungen für die Verwendung auf einen A-15-Dienstposten; Versetzungsmöglichkeiten im Bereich der Luftwaffe auf einen A-15-Dienstposten; Anfechtbarkeit der Bekanntgabe einer unverbindlichen, für die Zukunft noch offenen Planungsabsicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 37/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 19833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. November 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst i.G. Döscher,
Oberstleutnant Rohowski als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Mit Wirkung vom 1. Januar 1974 wurde er zum Major und mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 zum Oberstleutnant befördert.

2

Als Stabsoffizier wurde der Antragsteller bis zum 9. Februar 1975 beim Wehrbereichskommando (WBK) ..., dem er seit dem 15. November 1971 angehörte, als S-2-Stabsoffizier und anschließend bis zum 30. Juni 1978 beim Verteidigungskreiskommando (VKK) ... als S-3-Offizier/Offizier in Standortangelegenheiten eingesetzt. Vom 1. Juli 1978 bis zum 30. Juni 1981 erfolgte eine Verwendung als PSV-Stabsoffizier an der Schule der Bundeswehr für Psychologische Verteidigung (PSVSBw). Seit dem 1. Juli 1981 ist er als S-3-Stabsoffizier und stellvertretender Kommandeur VKK ... in G. eingesetzt. Als Major wurde der Antragsteller 1976 mit "4 C" und 1978 mit "3 C" beurteilt; die Beurteilungen als Oberstleutnant schlössen 1980 mit "3 C", 1981 mit "4 C", 1983 mit "3 C" und 1985 mit "3 C" ab.

3

In den Beurteilungen seit 1980 wurde im Teil F II - Verwendung auf weitere Sicht - angegeben: "Interesse und Kenntnisse verweisen auf Tätigkeiten in TerrHeer" (Beurteilung 1980), "die angestrebte Kommandeursverwendung kann nur befürwortet werden, wenn Oberstleutnant M. die Stv-Zeit nutzt, seine Führungsqualitäten mehr zu fundieren" (Beurteilung 1981), "- stvKdr VBK, - S 3-Offz SKA (TerrHeer)" (Beurteilung 1983) und "- stvVB Kdr, - S 3-StOffz SKA (TerrHeer)" (Beurteilung 1985).

4

Vor seiner Versetzung zum VKK ... führte der Antragsteller am 20. Februar 1981 ein Personalgespräch. Hierüber wurde folgender Vermerk vom 26. Februar 1981 gefertigt:

"2. Anlaß des Personalgesprächs (Absichten/Wünsche):

...

Im Anschluß an seine Zeit in G. wünscht er sich eine Verwendung als VK-Kdr, wobei er das VKK ... D. besonders bevorzugt, weil er durch seine von dort stammende Ehefrau u. deren Elternhaus schon heute über gute Kontakte zu dortigen gesellschaftlichen Kreisen verfügt.

3. Stellungnahmen zu den Absichten/Wünschen:

Der Wunsch von M. auf erneute Verwendung im TerrHeer ist P IV 3 bekannt. Er wurde bei der Planung der künftigen Verwendung berücksichtigt, eine längere Stehzeit auf dem derzeitigen Dienstposten - über 3 Jahre hinaus - war daher nicht vorgesehen.

P IV 3 setzt nur noch gut qualifizierte Lw-Offiziere im TerrHeer-Bereich ein. Für die Verwendung als Kdr/StvKdr VKK/VBK kommen nur noch Offiziere in Betracht, die die von InspH geforderten Voraussetzungen (auch für TSK Lw verbindlich) erfüllen. Die Verwendung als VK-Kdr ist grundsätzlich nur noch bei einer Vor-Verwendung als Kdr B, in Ausnahmefällen als stvKdr B (stvVK-Kdr) möglich. Oberstlt M. hat zwar eine Vorverwendung im VKK ... als S 3 Offz u. OffzStOAngel durchlaufen u. in dieser Eigenschaft den VK-Kdr vertreten, doch kann die Bewährung als stvVK-Kdr im Sinne der von InspH vorgegebenen Kriterien nur auf einem in STAN/SP entsprechend ausgewiesenen Dienstposten (ATB: S 3 StOffz u. stvVK-Kdr) erbracht werden.

Die Verwendung von M. in Gerolstein entspricht den weiteren Planungsüberlegungen P IV 3, ihn - nach erwiesener Bewährung - für die Besetzung eines VK-Kdr-Dienstpostens vorschlagen zu können.

4. Ergebnis/Möglichkeiten:

Die Versetzung von Oberstlt M. zum 01.07.81 wird von P IV 3 wie vorgesehen verfügt. Seine Wünsche auf kürzere Stehzeit in G. (ca. 2-21/2 Jahre) Anschlußverwendung als VK-Kdr, möglichst beim VKK ... in D. hat P IV 3 zur Kenntnis genommen. Zum jetzigen Zeitpunkt können jedoch keine näheren Angaben zu den Realisierungsaussichten gemacht werden. Die Nachbesetzung des Dienstpostens in Düren hängt u.a. davon ab, ob u. wann der Dienstposteninhaber - Neubesetzung ab 01.04.81 - nach dienstlichen Erfordernissen u. unter Ansatz einer angemessenen Stehzeit in einer Anschlußverwendung eingeplant werden kann."

5

Der Antragsteller nahm von diesem Vermerk am 5. März 1981 Kenntnis und legte unter dem 6. März 1981 eine Ergänzung zum Vermerk vor, in der es u.a. heißt:

"Auf Grund der möglichen Zeitdifferenz zwischen meiner Stehzeit in G. (ca. 2-21/2 Jahre) und der ins Auge gefaßten Anschlußverwendung als VK-Kommandeur beim VKK ... D. bin ich mit einer längeren Verwendung in Gerolstein bis zu 3 Jahren einverstanden."

6

Mit Schreiben vom 5. Juli 1985 bat der Antragsteller um ein Personalgespräch über seine "Anschlußverwendung".

7

Das Personalgespräch fand am 14. November 1985 statt.

8

In dem hierüber gefertigten Gesprächsvermerk vom 22. November 1985 heißt es dazu unter Nr. 3:

"Refltr stellt einleitend das System der Regeneration für die Besetzung der einzelnen DP u. die Verwendungsplanung für StOffz dar. Er betont, daß in diesem System nur die leistungsstärksten die Chance weitergehender Förderung erhalten, weil die begrenzte Zahl der DP A 15 die Festlegung von Auswahlkriterien erfordert. Wesentliche Voraussetzung ist neben einem weit überdurchschnittlichen Beurteilungsbild, zu dem der wiederholte Nachweis mindestens des Eignungswertes B zählt, die Verwendung als Kdr B in der TSK. Nach diesen Kriterien ist OTL M. kein Anwärter für herausgehobene DP A 15, d.h. daß der Wunsch, KDr VKK ... D. zu werden, nicht erfüllbar ist.

Aufgrund Kenntnisse u. Erfahrungen im ZMil- u. TerrH-Bereich ist aber grundsätzlich der weitere Einsatz in diesem Bereich sinnvoll.

Beabsichtigt ist, OTL M. etwa 1987 in Abhängigkeit von Veränderungen auf geeigneten DP zu versetzen. Geplant wird der Einsatz im Führungsgrundgebiet 3 (z.B. als Info/PSV/A u. M.-StOffz), im SKA, in einem WBK oder als StvKdr VBK (DP A 14). -

Dies entspricht auch den Verwendungsvorschlägen lt. der Beurteilung 1985. - Denkbar ist nach den Vorerfahrungen auch der Einsatz im Führungsgrundgebiet 2. OTL M. erwidert, daß er an Verwendungen im Führungsgrundgebiet 2 nicht interessiert sei, daß er, wenn schon nicht in D., im Raum Euskirchen/Bonn/Köln eingesetzt u. wegen andauernden Trennung nach Möglichkeit schon 10/86 versetzt werden möchte.

Auf den Hinweis RefLtr, daß von jedem Soldaten Mobilität gefordert wird u. der Einsatz außerhalb des gewünschten Raumes nicht auszuschließen sei, entgegnet OTL M., daß er vorrangig den Ortswunsch sehe und ggf. lieber länger in G. bleibe, als räumlich weiter weg versetzt zu werden.

RefLtr stellt fest, daß die Wünsche zur Kenntnis genommen werden, ohne daß jedoch Zusagen insbesondere für die Erfüllung des Ortswunsches möglich sind."

9

Über die weitere Verwendung heißt es unter Nr. 4:

"OTL M. wird voraussichtlich 1987 versetzt werden.

Weiterer Einsatz im Führungsgrundgebiet 3 (z.B. Info/PSV/A u. M-StOffz oder StvKdr VBK), z.B. SKA, WBK, VBK.

Für DP A 15 (z.B. VKK D.) kommt OTL M. nicht in Betracht.

Der Wunsch, nicht im Führungsgrundgebiet 2 u. möglichst im Raum Euskirchen/Bonn/Köln Verwendung zu finden, wird zur Kenntnis genommen. Trotzdem ist nicht auszuschließen, daß OTL M. auch außerhalb dieses Raumes eingesetzt werden wird.

Die nächste Verwendung wird voraussichtlich die Endverwendung sein."

10

Von dem Gesprächsvermerk hat der Antragsteller am 5. Dezember 1985 Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1985, beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) eingegangen am selben Tage, legte der Antragsteller gegen die Entscheidung, von einer zukünftigen Verwendung auf dem Dienstposten A 15 des Kommandeurs VKK ... in D. endgültig ausgeschlossen worden zu sein, Beschwerde ein, die der BMVg in Übereinstimmung mit einer weiteren Erklärung des Antragstellers vom 30. Januar 1986 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 20. Februar 1986 vorgelegt hat.

11

Der Antragsteller trägt vor, die im Personalgespräch vom 14. November 1985 getroffene Regelung, er komme für einen Dienstposten A 15 und hier insbesondere für den Dienstposten beim VKK ... in D. - definitiv - nicht in Betracht, enthalte als solche bereits statusrechtliche Festlegungen und setze die Prämissen für seinen zukünftigen Verwendungsaufbau teilweise vollkommen neu. Er sei nicht bereit, diese mit seinem Verwendungsaufbau und seiner Qualifikation nicht zu vereinbarende Entscheidung zu akzeptieren. Soweit ihm eröffnet worden sei, wesentliche Voraussetzung für eine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten sei neben einem weit überdurchschnittlichen Beurteilungsbild, zu dem der wiederholte Nachweis mindestens des Eignungswertes "B" zähle, eine Verwendung als Kommandeur B in der Teilstreitkraft, weise er nachdrücklich darauf hin, daß diese Feststellungen in sich nicht logisch, bewußt verzerrt und falsch wiedergegeben worden seien. Dies widerspreche auch dem Vermerk über das Personalgespräch vom 20. Februar 1981, wonach, obwohl seine damaligen Beurteilungsnoten bereits bei "3 C" gelegen hätten, dennoch eine Anschlußverwendung nach zwei bis zweieinhalb Jahren auf dem Dienstposten des Kommandeurs VKK ... beabsichtigt gewesen sei. In der Zwischenzeit habe er sich beim VKK ... in G. weiterhin bewährt und sei zweimal mit "3 C" beurteilt worden. Er sei auch unabhängig von einer Beurteilungsnoten-Steigerung für eine Anschlußverwendung als Kommandeur VKK ... in D. aufgebaut worden. Daß er im Vergleich zu den mit ihm in Konkurrenz stehenden Stabsoffizieren nicht für eine Verwendung auf einem herausgehobenen Dienstposten (A 15) in Betracht komme, weil besser geeignete Offiziere als er zur Verfügung stünden, könne er nicht nachvollziehen. Dies folge weder aus seinem Verwendungsaufbau noch aus seinem Beurteilungsbild; bei Übernahme seiner jetzigen Verwendung sei ihm eine entsprechende und auch bereits definierte Anschlußverwendung in Aussicht gestellt worden, "so daß die Bewährung gerade auf dem jetzigen Dienstposten, die als solche sicher unstreitig sei, als unmittelbares Vorfeld der nunmehr aber gerade in umgekehrter Richtung getroffenen Entscheidung des BMVg angesehen werden könne". Es habe sich nicht lediglich um die in Aussicht stehende mehr oder weniger sichere Realisierung eines Verwendungswunsches gehandelt, sondern um eine systematische und als solche auch unzweifelhaft zulässige Vorentscheidung mit der Folge eines bestimmten, von ihm dann auch positiv ausgefüllten Verwendungsprofils. Auch insofern leuchte nicht ein, daß ihm entgegengehalten werde, es stunden besser beurteilte und deshalb auch entsprechend besser geeignete Offiziere als er zur Verfügung.

12

Sofern in den letzten Beurteilungen nicht vorgeschlagen worden sei, ihn auf einem herausgehobenen Dienstposten zu verwenden, sei hierfür die Grundeinstellung des Oberstleutnants L. verantwortlich, der wiederholt geäußert habe, "die Luftwaffe gehört nicht ins Territorialheer. Dort werden heeresspezifische Anforderungen gestellt, die von Luftwaffenangehörigen nicht erfüllt werden können". Dessen Urteil über das Fehlen infanteristischer Kenntnisse entspreche weder den tatsächlichen Gegebenheiten noch seinen persönlichen Fähigkeiten. Es gäbe auch keinen nicht ausnahmefähigen "Grundsatz", daß Voraussetzung für eine Versetzung auf einen A-15-Dienstposten eine Vorverwendung als Bataillonskommandeur sei. Stabsverwendungen könne er seit 1965, mit einer zweijährigen Unterbrechung als Kompaniechef 1970/1971, nachweisen.

13

Im Vordergrund stehe die in der Kontinuität seiner Laufbahn befindliche Verwendungsentscheidung. Hier, nämlich bei der Art und Weise, in der die Verwendungsentscheidung durch den BMVg getroffen worden sei, müsse der Schwerpunkt des Rechtsschutzes ansetzen. Die Verwendungsentscheidung dürfe nicht von den Wertungen und Beurteilungskriterien abhängig gemacht werden, die erst dann eingriffen, wenn die Verwendungsentscheidung getroffen worden sei und die statusrechtliche Entscheidung (Einweisung in eine A-15-Planstelle) nach entsprechendem Zeitablauf durch erneute Auswahlentscheidung anstehe. Die mit ihm im sogenannten Verwendungsaufbau abgestimmte, mit ihm mehrfach erörterte Laufbahn schließe auch beurteilungsmäßig den Zugang zur Vergabe eines herausgehobenen Dienstpostens nicht aus.

14

Er beantragt:

"die dem Antragsteller am 5.12.1985 eröffnete Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung, der Antragsteller komme für den DP A 15 (VKK D.) nicht in Betracht, aufzuheben oder, hilfsweise: festzustellen, daß die Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung und die damit verbundene Entscheidung, den Antragstelleraus der zukünftigen Verwendung für den DP A 15 (VKK D.) auszuschließen, rechtswidrig war.

...

Dem Bund die notwendigen Auslagen des Antragstellers, einschließlich der Auslagen und Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung im Antragsverfahren, aufzuerlegen."

15

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, der zulässige Antrag sei unbegründet. Die Entscheidung, den Antragsteller nicht für einen herausgehobenen Dienstposten vorzusehen, sei rechtsfehlerfrei ergangen. Der Offizier komme im Vergleich zu den mit ihm in Konkurrenz stehenden Stabsoffizieren nicht für eine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten in Betracht. Für die wenigen herausgehobenen Dienstposten stünden besser geeignete Offiziere als der Antragsteller zur Verfügung. Dies folge bereits aus seinem Beurteilungsbild. Zum Termin 30. September 1985 sei der Antragsteller schlechter als über 50 % der Offiziere seiner Besoldungsgruppe beurteilt worden. Die letzten Beurteilungen würden auch keinen Vorschlag aufweisen, ihn auf einem herausgehobenen Dienstposten zu verwenden. Aus dem Umstand, daß der Antragsteller 1981 noch als ein möglicher Anwärter für den Dienstposten Kommandeur VKK ... in D. angesehen worden sei, könne der Soldat keinen Anspruch ableiten. Er habe dem Antragsteller - auch nach dessen eigenem Vortrag - zu keiner Zeit zugesagt, auf diesem oder auf einem anderen A-15-Dienstposten verwendet zu werden. Vielmehr sei der Antragsteller im Personalgespräch vom 20. Februar 1981 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß über die Realisierungsmöglichkeiten seines Wunsches, Kommandeur eines VKK zu werden, keine näheren Angaben gemacht werden können. Im Bereich der Luftwaffe sei Voraussetzung für eine Versetzung auf einen A-15-Dienstposten grundsätzlich eine Vorverwendung als Kommandeur B. In Ausnahmefällen sei auch bei Offizieren mit überdurchschnittlichem Beurteilungsbild (Eignungswert "A" und "B") und mindestens zwei Stabsverwendungen in einem Führungsgrundgebiet eine Versetzung auf einen A-15-Dienstposten möglich.

17

Ein überduchschnittliches Beurteilungsbild läge dann vor, wenn es sich vom Durchschnitt der Offiziere derselben Besoldungsgruppe deutlich abhebe. Dies sei bei dem Antragsteller nicht der Fall. Diese Feststellung könne auch nicht durch die Berufung auf inzwischen durch die Praxis in ihrer Aussagekraft relativierten Notendefinitionen in Zweifel gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr das Abschneiden im Verhältnis zu vergleichbaren Offizieren.

18

Zum 1. Oktober 1985 seien drei und zum 1. April 1986 sieben Offiziere auf einen A-15-Dienstposten versetzt worden, zum 1. Oktober 1986 würde voraussichtlich kein Offizier auf einen A-15-Dienstposten versetzt werden können.

19

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers (Haupteile A und B) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

20

II

1.

Der Antrag des Antragstellers ist sachgemäß dahin auszulegen, daß er den Antrag stellt,

  • den BMVg zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung in dem Vermerk vom 22. November 1985 über das Personalgespräch am 14. November 1985 ("für DP A 15 (z.B. VKK D.) kommt OTL M. nicht in Betracht") in den Kreis der Anwärter für eine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten und hier insbesondere den des Kommandeurs VKK ... in D. (wieder)aufzunehmen.

21

Dem hilfsweise gestellten Antrag,

die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des BMVg festzustellen, den Antragsteller aus der zukünftigen Verwendung für den Dienstposten A 15 (VKK 313 in Düren) auszuschließen,

22

kommt keine prozessuale Bedeutung zu, da die angefochtene Entscheidung vom Senat nur aufgehoben und der BMVg entsprechend verpflichtet werden kann, wenn der Senat sie für rechtswidrig hält.

23

2.

Der frist- und formgerecht gestellte Antrag ist zulässig.

24

a)

Der Vermerk vom 22. November 1985 enthält eine nach § 17 UBO anfechtbare Maßnahme. In ihm wird zwar lediglich wiedergegeben, was Inhalt des Personalgesprächs vom 14. November 1985 war. Der BMVg - P IV 3 - war verpflichtet, dem Antragsteller offen und klar zu verdeutlichen, ob und auf welche Weise seine persönlichen Wünsche mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden können (ZDv 20/6 Nr. 707). Dabei ging der BMVg von dem schon im Personalgespräch vom 20. Februar 1981 und jetzt wiederholten Wunsch des Antragstellers aus, Kommandeur VKK ... in D. zu werden. In der "Stellungnahme" (P IV 3) "zu den Absichten/Wünschen" (Nr. 3 des Vermerks) wird zunächst erklärt, welche Kriterien für die Verwendung auf einem A-15-Dienstposten ausschlaggebend seien und daß danach der Antragsteller "kein Anwärter für herausgehobene DP A 15" sei, d.h., daß sein Verwendungswunsch nicht erfüllbar sei. Unter Nr. 4 des Vermerks - "Ergebnis/Möglichkeiten" - folgt dann als dritte Strichaufzählung der vom Antragsteller beanstandete Satz: "Für DP A 15 (z.B. VKK D.) kommt OTL M. nicht in Betracht."

25

Es handelt sich hier nicht um die Bekanntgabe einer mehr oder weniger unverbindlichen, für die Zukunft noch offenen Planungsabsicht, die nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 76, 50, 51) [BVerwG 11.01.1983 - 1 WB 129/82]. Der zuständige Referatsleiter der Personalabteilung des BMVg hat vielmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß der Antragsteller bis zum Ende seiner Dienstzeit nicht mehr für eine Verwendung auf einem höherwertigen (A-15-)Dienstposten vorgesehen ist.

26

Eine derartige Entscheidung, die einen Soldaten endgültig von einer späteren höherwertigen Verwendung und damit von weiterer Förderung ausschließt, ist eine nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO anfechtbare Maßnahme (BVerwGE 76, 50, 52) [BVerwG 11.01.1983 - 1 WB 129/82].

27

b)

Für den Antrag ist auch der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und hier zu den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts (§ 21 Abs. 1 und 2 WBO) gegeben. Denn es geht bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine Status-Entscheidung, d.h. um die Einweisung des Antragstellers in eine höhere Planstelle (A 15), sondern um seine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten. Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Art, so daß für deren Anfechtung der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1983 - 1 WB 129/82).

28

3.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

29

Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller in die Planung für eine Verwendung auf einem höherwertigen (A-15-) Dienstposten, insbesondere nicht auf dem des Kommandeurs VKK ... in D., einzubeziehen.

30

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht Rann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; BVerwGE 73, 51 f.), wobei die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg, ihn für eine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten, insbesondere auf dem des Kommandeurs VKK ... in D. vorzusehen, vom Gericht nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, also auf Null geschrumpft wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Februar 1985 - 1 WB 71/84). Das ist nicht der Fall.

31

Über den Antrag des Antragstellers ist als Verpflichtungsantrag nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß bei einer begrenzten Anzahl von A-15-Dienstposten nur die leistungsstärksten Offiziere im Dienstgrad Oberstleutnant (A 14) die Chance weiterer Förderung durch Verwendung auf einem A-15-Dienstposten erhalten und daß die Auswahl der Anwärter hierfür nach deren Beurteilungsbild und Vorverwendungen getroffen wird. Der Antragsteller ist dem Vortrag des BMVg nicht entgegengetreten, daß er zum Termin 30. September 1985 mit der zusammenfassenden Wertung "3 C" schlechter als 50 % der Offiziere seiner Besoldungsgruppe beurteilt worden ist; auch zum Beurteilungstermin 30. September 1983 wurden über 50 % der Offiziere der Besoldungsgruppe des Antragstellers besser als er - "3 C" - beurteilt, wobei über 40 % den Eignungswert "B" erhielten (vgl. Jahresbericht 1982/83 der Abteilung Personal im Bundesministerium der Verteidigung, Mai 1984 S. 60 - VS NfD). Nach diesem Beurteilungsbild sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Antragsteller eine Spitzenstellung einnimmt, die den BMVg zwingt, ihn zur weiteren Förderung für eine Verwendung auf einem herausgehobenen Dienstposten A 15 vorzusehen. Das gilt auch im Hinblick auf die Vorverwendungen des Antragstellers. Wenn heute für Offiziere aus dem Bereich der Teilstreitkraft Luftwaffe Voraussetzung für eine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten jedenfalls im Bereich des Territorialheeres grundsätzlich eine Vorverwendung als Kommandeur B in der Teilstreitkraft gefordert wird und nur in Ausnahmefällen bei Offizieren mit überdurchschnittlichem Beurteilungsbild (Eignungswert "A" und "B") und zumindest zwei Stabsverwendungen in einem Führungsgrundgebiet davon abgewichen wird, beruht dies auf personalplanerischen Vorstellungen, die grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit stehen und als Zweckmäßigkeitsfrage bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (vgl. BVerwGE 53, 95, 97) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]. Der Antragsteller ist weder als Kommandeur B verwendet worden, noch ist sein Beurteilungsbild - wie dargelegt - überdurchschnittlich. Daß er unter Anwendung der genannten Auswahlkriterien im Vergleich zu anderen Offizieren als Konkurrenten durch den Ausschluß von weiterer Förderung unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes in rechtlich beachtlicher Weise benachteiligt worden ist, hat der Antragsteller nicht dargetan.

32

Der BMVg ist zu einer weiteren Förderung des Antragstellers abweichend von den oben genannten allgemein zu billigenden Verwendungsgrundsätzen auch nicht aus der bisherigen Behandlung des Antragstellers heraus - etwa durch verbindliche Zusagen oder einen "gezielten Verwendungsaufbau" - durch Selbstbindung verpflichtet.

33

Der Antragsteller hat bei dem Personalgespräch am 20. Februar 1981, auf das er sich beruft, keine entsprechende individuelle Zusage erhalten. Eine Zusicherung im Rechtssinne setzt voraus, daß die entsprechende Äußerung mit Bindungswillen in dem vom Soldaten geltend gemachten Sinn abgegeben wird (BVerwGE 53, 163, 166) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74]; das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß sich die personalführende Stelle hätte verpflichten wollen, den Antragsteller nach seiner Verwendung als stellvertretender Kommandeur VKK ... - nach erwiesener Bewährung - zur weiteren Förderung auf einen A-15-Dienstposten und hier vorrangig, gegebenenfalls nach einer Zwischenverwendung, auf den des Kommandeurs VKK ... in D. zu versetzen. Entsprechendes ist dem Vermerk über das Personalgespräch nicht zu entnehmen. In dem Personalgespräch ist dem Antragsteller eröffnet worden, seine Verwendung als stellvertretender Kommandeur VKK ... entspreche "den weiteren Planungsüberlegungen P IV 3, ihn - nach erwiesener Bewährung - für die Besetzung eines VKK-Kdr-Dienstpostens vorschlagen zu können" und "seine Wünsche auf ... Anschlußverwendung als VK-Kdr, möglichst beim VKK ... in D. hat P IV 3 zur Kenntnis genommen. Zum jetzigen Zeitpunkt können jedoch keine näheren Angaben zu den Realisierungsaussichten gemacht werden...". Dem Antragsteller ist somit die Stelle des Kommandeurs VKK D. allenfalls in Aussicht gestellt worden. Im übrigen ist von einer Anschlußverwendung auf einem A-15-Dienstposten nicht die Rede. Das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung führt jedoch nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg (BVerwGE 53, 23, 27), und der BMVg war nicht gehindert, von seinen damaligen "Planungsüberlegungen" abzuweichen, etwa weil er für die Verwendung auf höherwertigen Dienstposten allgemein andere personalplanerische Vorstellungen hatte als zu früheren Zeiten. Die Frage der Bewährung in der jetzigen Dienststellung kann daher dahingestellt bleiben. Anhaltspunkte, daß im vorliegenden Fall aus unsachlichen Gründen von früheren Absichten abgewichen worden ist, sind nicht ersichtlich.

34

Für die Frage der Ermessensbindung ist es auch ohne Bedeutung, ob der Antragsteller als Kommandeur VKK ... "aufgebaut" worden ist. Der "Aufbau" eines Soldaten für einen bestimmten Dienstposten im Rahmen langfristiger Verwendungsplanung bindet das Ermessen des militärischen Vorgesetzten nicht. Wäre es anders, wären langfristige Verwendungsplanungen, die für eine ordnungsgemäße Personalführung unerläßlich sind und für jede herausgehobene Stelle möglichst mehrere Soldaten ins Auge zu fassen haben, schon deshalb nicht durchführbar, weil dann jeder Soldat, der für einen Dienstposten in die engere Wahl gezogen worden ist, diesen oder einen gleichwertigen Dienstposten beanspruchen könnte. Das dies nicht Rechtens sein kann, liegt auf der Hand (BVerwGE 53, 23, 27).

35

4.

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

36

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Wolbring
Döscher
Rohowski