Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1988, Az.: BVerwG 8 C 22/86
Wehrpflicht; Wehrübung; Einberufungsbescheid; Widerspruchsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 22/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 29.11.1985 - 4 K 277/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 79, 68 - 72
- DVBl 1988, 1225-1228 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DokBer A 1988, 123-125
- DÖV 1988, 564-565
- NVwZ 1988, 628-629 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im Einberufungsbescheid (und dem darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid) bedarf es nicht der Darlegung der Gründe, aus denen der Betroffene aus einem größeren Kreis zur Verfügung stehender Wehrpflichtiger zu einer Wehrübung einberufen wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. November 1985 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der am 20. Dezember 19... geborene Kläger ist Kraftfahrzeugmeister und arbeitet als Prüfer beim Technischen Überwachungsverein. In seinem Haushalt leben neben der Ehefrau und zwei Kindern seine Eltern. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes wurde er als Stabsunteroffizier der Reserve zu drei Wehrübungen von insgesamt 29 Tagen herangezogen.
Nach Anhörung berief ihn die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 1983 zu einer Mob-Übung in der Zeit vom 13. September 1983 bis zum 24. September 1983 ein. Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, er lehne die Teilnahme an weiteren Wehrübungen ab; seine bei ihm lebenden Eltern seien krank und bedürften der Fürsorge; auch sei nicht einzusehen, daß er anders als ein Arbeitskollege mit gleichem Dienstgrad und gleicher Qualifikation zu Wehrübungen herangezogen werde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29. August 1983 zurück. Sie führte zur Begründung aus: Ein Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 WPflG liege nicht vor. Der Eintritt eines Notstandes für die Familie und die Eltern des Klägers sei durch die Einberufung im Hinblick auf die Kürze der Wehrübung nicht zu erwarten. Daß der Kläger häufiger als sein Arbeitskollege zu Wehrübungen herangezogen worden sei, begründe keinen Ermessensfehlgebrauch im Rahmen der Einberufung. Welche Gründe im einzelnen zur Einplanung des Klägers geführt hätten, sei den zuständigen Wehrersatzbehörden nicht bekannt.
Der Kläger wurde am ersten Tag der vorgesehenen Wehrübung im Anschluß an seine ärztliche Untersuchung nach Hause entlassen; er erhielt für diesen Tag 75 vom Hundert seines Gehalts.
Der Kläger hat Klage mit dem Ziel der Feststellung beantragt,
daß der Einberufungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig war.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. November 1985 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässige Klage sei begründet. Der Einberufungsbescheid verletze zwar keine materiellen Rechte des Klägers. Die Einberufung beachte die für Wehrübungen nach § 6 WPflG geltende zeitliche Grenze. Ein die Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) WPflG rechtfertigender Notstand sei für die Eltern des Klägers nicht zu erwarten. Auf eine etwaige Verletzung des der Beklagten in § 23 Abs. 1 Satz 1 WPflG eingeräumten Einberufungsermessens könne sich der Kläger nicht berufen. Die Entscheidung der Beklagten sei wegen der unterschiedlichen Fallgestaltungen mit Blick auf den Arbeitskollegen des Klägers auch nicht willkürlich. Der Einberufungsbescheid sei aber formell zu beanstanden, weil er nicht gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG hinreichend begründet worden sei. Einer Begründung bedürfe es nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG allerdings nicht, wenn der Betroffene keine konkreten Einwände gegen die Auswahlentscheidung erhebe. Anders liege es dagegen, wenn er - wie hier - diese Entscheidung beanstande, weil dann ein konkretes Überzeugungsdefizit des Betroffenen für die Verwaltung erkennbar sei, das die Begründung des Verwaltungsakts gebiete. Angesichts dessen sei die Beklagte nach § 39 Abs. 1 Satz 2 WPflG verpflichtet gewesen, die für ihre Auswahl maßgebenden Gründe (spätestens) bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens darzulegen (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Das sei nicht geschehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist unbegründet (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Der durch Zeitablauf erledigte Einberufungsbescheid (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig.
Zutreffend führt das angefochtene Urteil aus, daß die Einberufung des Klägers innerhalb des zeitlichen Rahmens für Wehrübungen erfolgte. Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate; die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Unteroffizieren höchstens fünfzehn Monate (§ 6 Abs. 1 und 2 WPflG). Bis zu der vorgesehenen Wehrübung hatte der Kläger an drei Wehrübungen von insgesamt 29 Tagen teilgenommen.
Richtig verneint das angefochtene Urteil auch einen Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) WPflG. Die Zurückstellung rechtfertigende "besondere Notstände" sind nur dann im Sinne dieser Vorschrift "zu erwarten", wenn Eltern oder Kinder des Wehrpflichtigen durch die Heranziehung zum Wehrdienst in eine Lage versetzt würden, aus der es keinen Ausweg gibt, um eine schwere Unbill oder eine schwere Schädigung abzuwenden, und wenn die dadurch bedingte Bürde für den Wehrpflichtigen so hart wäre, daß dadurch der zeitweilige Verzicht auf die Erfüllung der Wehrpflicht gerechtfertigt wird (vgl. Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - amtl. Umdruck S. 5 f. m.weit.Nachw.). Das ist nicht der Fall. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) sind die im Haushalt des Klägers lebenden Eltern nicht pflegebedürftig. In dem vom Kläger befürchteten Fall einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter war für rechtzeitige Hilfe gesorgt.
Zu folgen ist ferner der Auffassung des angefochtenen Urteils, daß § 23 Abs. 1 WPflG den zuständigen Wehrersatzbehörden bei der Auswahl der verfügbaren Wehrpflichtigen ein Ermessen einräumt, der Wehrpflichtige sich auf einen etwaigen Ermessensfehler - auch in Gestalt des vom Verwaltungsgericht festgestellten und vom Kläger gerügten Ermessensdefizits - jedoch nicht berufen kann; denn das Auswahlermessen dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr und nicht zugleich auch privaten Interessen der Wehrpflichtigen (zu § 21 WPflG vgl. Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 25.84 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 36 S. 12 <14 f.> m.weit.Nachw.).
Der Hinweis des Klägers darauf, daß sein angeblich ebenso qualifizierter wehrpflichtiger Arbeitskollege nicht in gleichem Umfang zu Wehrübungen herangezogen werde, vermag eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch die Einberufung (vgl. Urteil vom 21. November 1958 - BVerwG VII C 21.58 - BVerwGE 7, 325 <328 ff.>[BVerwG 21.11.1958 - VII C 21/58]) nicht zu begründen. Unter den Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger für die vorgesehene Aufgabe im Rahmen der Wehrübung geeignet ist. Im Vergleich zu seinem Arbeitskollegen bestehen hinreichende, vor dem allgemeinen Gleichheitssatz standhaltende Differenzierungsmerkmale. Der Arbeitskollege ist älter und gehört überdies zum Zuständigkeitsbereich eines anderen Kreiswehrersatzamts, das unter Berücksichtigung des dort bestehenden Bedarfs an Soldaten über den Einsatz bei Wehrübungen zu entscheiden hat.
Unrichtig ist dagegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, der Einberufungsbescheid sei wegen des Fehlens einer Begründung der von der Beklagten getroffenen Auswahlentscheidung rechtswidrig gewesen. In seinen Urteilen vom 10. April 1974 - BVerwG VIII C 73.73 - (Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 13 S. 23 <24>) und vom 22. Februar 1985 (a.a.O. S. 21) hat der Senat betont, daß es einer Mitteilung und Begründung der Auswahlentscheidung gegenüber dem Wehrpflichtigen nicht bedarf. Daran ist festzuhalten. Inhalt und Umfang der nach § 39 Abs. 1 VwVfG gebotenen Begründung richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Urteile vom 22. Februar 1985, a.a.O. S. 21 und vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 33.84 - Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 12 S. 1 <8>, jeweils m.weit.Nachw.). Die Begründungspflicht gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG gilt nach § 1 Abs. 1 VwVfG jedoch nicht, soweit das Fachrecht eine anderweitige Regelung trifft. In Wiederholung dieses Vorbehalts bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, daß es einer Begründung nicht bedarf, wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt. Dazu ist nicht erforderlich, daß die Rechtsvorschrift die Begründungspflicht ausdrücklich ausschließt. Vielmehr genügt, daß sich der Ausschluß bzw. die Begrenzung der Begründungspflicht aus Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift ergibt (vgl. BT-Drucks. 7/910 S. 61; Knack, VwVfG, 2. Aufl., § 39 Anm. 3.2.4. S. 475; Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 39 RdNr. 26; Meyer in Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl., § 39 RdNr. 23). So liegt es hier. Gediente Wehrpflichtige haben sich nach § 23 Abs. 1 Satz 4 WPflG "entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen". Zur Konkretisierung der Gestellungspflicht bedarf es der Angabe von Ort und Zeit des Dienstantritts im Einberufungsbescheid (vgl. auch § 21 Abs. 1 Satz 2 WPflG). Ergänzend bestimmt § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 MustV den notwendigen Inhalt des Einberufungsbescheids bei der Einberufung gedienter Wehrpflichtiger dahin, daß die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben und auf den Beginn des Wehrdienstverhältnisses und die Folgen des Ausbleibens hinzuweisen ist. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß in den Fällen, in denen eine den militärischen Bedarf an Soldaten übersteigende Anzahl von Wehrpflichtigen zur Verfügung steht, die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung im Einberufungsbescheid weder mitzuteilen noch zu begründen ist. Das begegnet keinen rechtstaatlichen Bedenken; denn das der Beklagten eingeräumte Auswahlermessen dient - wie dargelegt - allein dem öffentlichen Interesse und läßt private Interessen des Wehrpflichtigen unberührt.
Im Hinblick auf den allgemeinen Ausschluß der weitergehenden Begründungspflicht hinsichtlich der Auswahlentscheidung der Beklagten greift die im angefochtenen Urteil erörterte Vorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, die für die Frage der Notwendigkeit einer Begründung auf die "Umstände des Einzelfalls" abstellt, nicht ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl