Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.1988, Az.: BVerwG 1 WB 142/87
Aussetzung der Vollziehung der Versetzung eines Soldaten; Gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung über das Bedürfnis der Versetzung; Versetzung trotz Besitzes eines Eigenheims am alten Standort und der mit der Versetzung verbundenen finanziellen Belastung; Versetzung bei Berufstätigkeit der Frau
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 142/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- 17 Abs. 3 S. 2 WBO
- § 114 VwGO analog
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. Januar 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag vom 22. Dezember 1987, beim Senat eingegangen am 29. Dezember 1987, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 4. Januar 1988 verfügten Versetzung von der 1./Fernmelderegiment (FmRgt) ... zur 1./FmRgt ... in B... die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zulässig, aber unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 10. September 1985 - 1 WB 120/86 - m.w.N.).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 ff. m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben, weil in der 1./FmRgt ... der Dienstposten eines Radarleitmeisters, der bei der Neuaufstellung der Einheit zunächst unbesetzt blieb, zu besetzen ist. Das ist ausreichend, um bei summarischer Prüfung ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers bejahen zu können (vgl. BVerwG Beschluß vom 1. Juli 1985 - 1 WB 102/86). Der Antragsteller bestreitet auch nicht, für die Tätigkeit eines Radarleitmeisters geeignet zu sein.
Die vom Antragsteller gegen seine Auswahl vorgetragenen Gründe stehen der Versetzung nicht entgegen. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat in seiner fernschriftlichen Stellungnahme vom 7. Januar 1988 im einzelnen die Gründe dargelegt, die für eine Auswahl gerade des Antragstellers maßgebend waren. Der Senat sieht keinen Anlaß, im Rahmen der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung an dem Sachvortrag des BMVg zu zweifeln. Legt man ihn zugrunde, so hat der BMVg sein Auswahlermessen rechtmäßig ausgeübt.
Die nach Ansicht des Antragstellers der Versetzung entgegenstehenden vorgetragenen Gründe aus dem familiären Bereich haben kein solches Gewicht, daß sie aus Fürsorgegründen dazu zwingen würden, die dienstlich gebotene Versetzung vorläufig außer Vollzug zu setzen; sie lassen bei summarischer Prüfung die angefochtene Versetzung nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller und seiner Familie durch seine Versetzung nach B... entstehen, ist zu berücksichtigen, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zu den von Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses gehört (vgl. BVerwGE 43, 215; 53, 95) [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75]. Aus diesem Grund steht der Besitz eines Eigenheims am alten Standort und die damit verbundene finanzielle Belastung einer Versetzung nicht entgegen (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 210, 215 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78] m.w.N.). Auch die eventuell notwendig werdende Pflege der Schwiegereltern des Antragstellers verpflichten den BMVg ebenfalls nicht, von der Versetzung des Antragstellers nach Birkenfeld abzusehen. Der Senat hat schon mehrfach entschieden, daß die Sorge eines Soldaten für gebrechliche Eltern und Schwiegereltern eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung nicht hindert (vgl. unter anderem BVerwG Beschlüsse vom 10. September 1986 - 1 WB 120/86 - und vom 28. Januar 1987 - 1 WB 3/87). Im übrigen hat der Antragsteller bisher lediglich vorgetragen, daß bei seinen Schwiegereltern aus Altersgründen eine Pflegebedürftigkeit in Betracht kommen könnte, jedoch keine näheren Angaben zu Art und Ausmaß einer solchen Pflegebedürftigkeit gemacht.
Daß die Berufstätigkeit der Ehefrau einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegensteht, hat der Senat ebenfalls schon wiederholt entschieden (vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151; BVerwGE 73, 51, 53) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]. Personalpolitisch betrachtet müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrauen von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen. Insoweit ist daher auch nicht erkennbar, inwieweit durch die Versetzung des Antragstellers das Grundrecht aus Art. 6 GG verletzt werden könnte.
Die ausbildungsbedingten Schwierigkeiten der Tochter des Antragstellers - denen im übrigen nach § 8 und unter bestimmten Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 BUKG Rechnung getragen werden kann - stehen der Versetzung nicht entgegen. Sie halten sich im Rahmen dessen, was Soldaten mit Kindern bei Versetzung über größere Entfernungen üblicherweise zugemutet wird.
Auch die vom Antragsteller geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Ehefrau können der Versetzung nicht entgegengehalten werden. Nach dem amtsärztlichen Befund vom 23. September 1987 sind es vor allen Dingen die durch die Trennung ausgelösten depressiven Verstimmungen, die gegen eine Versetzung des Antragstellers sprächen. Die körperliche Untersuchung der Ehefrau des Antragstlelers hat dagegen keinerlei krankhafte Befunde ergeben, die einer Versetzung entgegenstehen könnten. Soweit bei der Ehefrau des Antragstellers eine Neigung zu Bronchitiden besteht, mag das Klima in M... für sie sicher günstiger sein. Es ist aber nicht ersichtlich, daß ihr deshalb ein Aufenthalt in B... schlechthin nicht zugemutet werden könnte.
Schließlich steht bei summarischer Prüfung auch die behauptete Erkrankung des Antragstellers der Versetzung nicht entgegen. Der Antragsteller hat keinerlei konkrete Angaben über die Art und Schwere seiner Erkrankung gemacht, die einer Versetzung entgegenstehen könnte. Es muß dies daher der Beurteilung durch die ärztliche Untersuchung vorbehalten bleiben, ob Hinderungsgründe einer Versetzung entgegenstehen.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Wolbring
Wehrl