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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1987, Az.: BVerwG 8 C 49.86

Abwasserabgaben; Abgabensatz; Gleichheitssatz; Umlage; Kanalbenutzungsgebühr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 49.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 22.02.1985 - AZ: 2 K 133/84
OVG Rheinland-Pfalz - 05.09.1985 - AZ: 12 A 41/85

Fundstellen

  • BVerwGE 78, 275 - 280
  • BayVBl 1988, 375-377
  • DVBl 1988, 247-249 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1988, 94
  • DÖV 1988, 348-349
  • KStZ 1988, 70-72
  • NVwZ 1988, 540-541 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfW 1988, 405-408

Amtlicher Leitsatz

Der Gleichheitssatz gebietet grundsätzlich nicht, für die Umlage der von den Gemeinden für eigene Einleitungen zu entrichtenden Abwasserabgabe auf die Benutzer ihrer Entwässerungsanlage unterschiedliche Abgabensätze deshalb vorzusehen weil in der Gemeinde mehrere technisch getrennte Entwässerungsanlagen vorhanden sind und die Gemeinde wegen unterschiedlicher Schädlichkeit des aus diesen Entwässerungsanlagen in Gewässer eingeleiteten Abwasser zu unterschiedlich hohen Abwasserabgaben veranlagt wird.

Die Umlage der Abwasserabgabe nach einem für alle Umlageschuldner gleichen Abgabesatz verletzt jedoch dann den Gleichheitssatz wenn die Gemeinde von solchen Umlageschuldnern die an eine zentrale vollbiolorische Kläranlage angeschlossen sind höhere Kanalbenutzungsgebühren erhebt als von Umlageschuldnern die an sine solche Anlage nicht angeschlossen sind.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. September 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Umlage der Abwasserabgabe durch die beklagte Verbandsgemeinde.

2

Er ist Eigentümer eines an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Hausgrundstücks in der Ortsgemeinde ... Das Abwasser aus der Ortsgemeinde ... wird durch eine vollbiologische zentrale Kläranlage gereinigt und sodann in einen Vorfluter abgeleitet. Andere zur beklagten Verbandsgemeinde gehörende Ortsgemeinden besitzen keine solche Kläranlage. In diesen Gemeinden wird das Abwasser durch Hauskläranlagen mechanisch gereinigt. Die beklagte Verbandsgemeinde erhebt in den Ortsgemeinden unterschiedlich hohe Kanalbenutzungsgebühren. Grundstückseigentümer in Ortsgemeinden, deren Abwasser in einer zentralen Kläranlage gereinigt wird, haben höhere Kanalbenutzungsgebühren zu entrichten.

3

Die Bezirksregierung Koblenz setzte gegenüber der beklagten Verbandsgemeinde für das Einleiten von Schmutzwasser durch Bescheid vom 18. Oktober 1982 Vorauszahlungen auf die Abwasserabgabe für 1981 in Höhe von 36.774,50 DM und für 1982 in Höhe von 59.532,50 DM fest. Der Berechnung legte sie für 14 197 Einwohner wegen Reinigung des Abwassers in biologischer Kläranlage (Reinigungswirkung etwa 85 v.H.) 2 129 Schadeinheiten und für 4 758 Einwohner wegen Abwasserreinigung in mechanischen Kläranlagen bzw. Hauskläranlagen sowie wegen Kleineinleitungen (Reinigungswirkung etwa 50 v.H.) 2 379 Schadeinheiten fest.

4

Die Beklagte zog darauf den Kläger mit Bescheid vom Februar 1983 zu Vorauszahlungen auf die Umlage der Abwasserabgabe für Einleiter von Schmutzwasser für 1981 und 1982 von insgesamt 27,26 DM heran. Der Berechnung legte sie den Umlagesatz ihrer Satzung über die Umlage der Abwasserabgabe vom 16. Dezember 1981 in der Fassung der Satzung vom 20. April 1983 zugrunde, der für alle Umlageschuldner im gesamten Verbandsgemeindegebiet gleichhoch ist. Die Satzung ordnet an, daß die Umlage nach der in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge bemessen wird. Die Schmutzwassermenge ist nach dem modifizierten Frischwassermaßstab zu ermitteln. Schmutzwasser, das in seinem Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht, wird durch Vervielfältigung mit einem im einzelnen geregelten, abgestuften Verschmutzungsfaktor gewichtet.

5

Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger vorgetragen: Die Bemessung der Umlage nach einem für das gesamte Verbandsgemeindegebiet einheitlichen Umlagesatz verstoße gegen den Gleichheitssatz. Einige Ortsgemeinden, wie die Ortsgemeinde ... seien an vollbiologische zentrale Kläranlagen angeschlossen, andere Ortsgemeinden hingegen nicht. Die Grundstückseigentümer in den Ortsgemeinden, die über eine vollbiologische Kläranlage verfügten, zahlten für die Abwasserbeseitigung eine um 0,45 DM/cbm Schmutzwasser höhere Kanalbenutzungsgebühr als die Grundstückseigentümer in den anderen Ortsgemeinden.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 22. Februar 1985 stattgegeben.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 5. September 1985 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Umlage der Abwasserabgabe nach einem für alle Umlageschuldner gleichen Betrag je Schadeinheit verstoße gegen den Gleichheitssatz. Der Gleichheitssatz gebiete im Fall der Umlagenerhebung nach § 2 Abs. 1 LAbwAG die Abgabenpflichtigen mit einem Umlagesatz zu belasten, der sich allein an dem von ihnen jeweils konkret (mit-)verursachten Finanzierungsbedarf orientiere. Die einheitliche Umlegung aus verschiedenen Tatbeständen hervorgehender unterschiedlicher Abwasserabgaben auf Umlageschuldner verschiedener Tatbestände führe zu einer nicht gerechtfertigten ungleichen Umlagebelastung ganzer Gruppen von Umlageschuldnern. Denn diejenigen Umlageschuldner, die für einen Umlagetatbestand aufzukommen hätten, der einen geringen Umlagebetrag begründe, würden zugunsten der Umlageschuldner, die für einen Umlagetatbestand mit höherem Umlagebetrag aufzukommen hätten, zu ihrem Machteil stärker belastet. Entscheidend sei, daß im Entsorgungsgebiet der Beklagten mehrere nach ihrem Reinigungsgrad unterschiedliche Kläranlagen vorhanden seien und dem unterschiedliche Festsetzungen für die Abwasserabgabe entsprächen. Diesen Unterschieden müsse die Beklagte bei der Bemessung der Umlage Rechnung tragen. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, die ihr von der Bezirksregierung gesondert für die einzelnen Kläranlagen mitgeteilten Beträge der Abwasserabgabe jeweils getrennt nur auf diejenigen Schuldner umzulegen, deren Grundstücke an die jeweilige Kläranlage angeschlossen seien. Nur auf diese Weise werde sichergestellt, daß die Umlageschuldner nur an dem umzulegenden Betrag beteiligt würden, den sie (mit-)verursacht hätten.

8

Der Grundsatz der Solidarhaftung führe zu keiner anderen Betrachtungsweise. Nach diesem Grundsatz könnten Abgabenpflichtige mit weitgehend gleichen Vorteilen oder Inanspruchnahmen demselben Abgabensatz auch dann unterworfen werden, wenn Vorteil oder Leistung durch unterschiedliche abgabenbegründende Veranstaltungen bewirkt würden. Die Umlage der Abwasserabgabe stelle indes nicht auf Vorteile oder Leistungen, sondern auf die den umzulegenden Betrag begründende Ursache ab. Das erfordere eine an dem konkreten Umlagetatbestand orientierte Ermittlung der einzelnen Umlagen. Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigten ebenfalls keine andere Beurteilung. Da der Bescheid der Bezirksregierung die umzulegende Abwasserabgabe in bezug auf die einzelnen Kläranlagen gesondert ausweise, habe die Beklagte lediglich den Kreis der Umlageschuldner festzustellen, deren Grundstücke jeweils an die einzelne Kläranlage angeschlossen seien. Das sei ohne umfangreichen Verwaltungsaufwand zu bewältigen.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen sowie die Abweisung der Klage begehrt.

10

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

11

Er tritt im Ergebnis dem Berufungsurteil bei.

12

II.

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

13

Das Berufungsgericht hat angenommen, die die Umlage (Abwälzung) der Abwasserabgabe auf die Indirekteinleiter (Benutzer der öffentlichen Kanalisationsanlage der Beklagten) regelnde Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten über die Umlage der Abwasserabgabe vom 16. Dezember 1981 in der Fassung der mit Rückwirkung auf den 30. Dezember 1901 in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 20. April 1983, nach der der Satz für die Umlage der Abwasserabgabe im gesamten Entsorgungsgebiet der beklagten Verbandsgemeinde einheitlich ist, verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei deshalb unwirksam. Diese Annahme ist im Ergebnis zutreffend.

14

Das Berufungsgericht meint, in einem Fall, in dem die Gemeinde Abwasser an mehreren Stellen in Gewässer einleitet und sie hierfür wegen unterschiedlicher Schädlichkeit des Abwassers an den einzelnen Einleitungsstellen zu unterschiedlich hohen Abwasserabgaben herangezogen wird, gebiete der Gleichheitssatz, die Umlageschuldner nach Maßgabe von Umlagesätzen zu belasten, die sich allein an dem von ihnen jeweils konkret (mit-)verursachten Finanzierungsbedarf (Abwasserabgabe) orientieren. Die Beklagte müsse deshalb, um den Anforderungen des Gleichheitssatzes zu genügen, die für die einzelnen Kläranlagen (Einleitungsstellen) festgesetzten Beträge der Abwasserabgabe jeweils auf die Umlageschuldner umlegen, deren Grundstücke an die jeweilige Kläranlage (Einleitungsstelle) angeschlossen seien. Diese Begründung erweist sich als nicht tragfähig.

15

Es bestehen bereits Zweifel, ob bei dieser Fallgestaltung mit der Abwälzung der Abwasserabgabe nach einem für alle Umlageschuldner im gesamten Gemeindegebiet gleichen Umlagesatz überhaupt eine Gleichbehandlung von in beachtlicher Weise ungleichen Sachverhalten gegeben ist. Denn das Abwasserabgabengesetz enthält keine Anordnung, daß die Umlage nach dem Maß der Mitverursachung der Schädlichkeit des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers zu bemessen sei, das der einzelne Umlageschuldner (Indirekteinleiter) mitverursacht hat. Das mag jedoch auf sich beruhen. Selbst wenn aus dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit herzuleiten sein sollte, daß auch die Abwälzung verursachungsgerecht vorzunehmen, d.h. das Verursachungsprinzip des Abwasserabgabengesetzes gemäß der Intention dieses Gesetzes auch bei der Abwälzung auf die Indirekteinleiter zu berücksichtigen ist, läge ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz deshalb nicht vor, weil die dann in der Tat gegebene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte aus ins Gewicht fallenden Gründen der Verwaltungspraktikabilität sachlich gerechtfertigt wäre.

16

Zwischen der Bemessung der Abwasserabgabe und ihrer Abwälzung besteht, was die Ermittelbarkeit der Verursachung anlangt, ein "Bruch": Die Abwasserabgabe wird nach der Schädlichkeit des Abwassers bei Einleitung in das Gewässer bemessen (§§ 1, 3 Abs. 1 AbwAG). Der Anteil des einzelnen Indirekteinleiters an der Verursachung dieser Schädlichkeit kann dagegen in der Regel nicht festgestellt werden, weil sich das Abwasser der einzelnen Indirekteinleiter im Kanalnetz - gegebenenfalls nach Behandlung in einer Kläranlage - durchmischt hat (vgl. dazu die Hinweise zur Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kanalbenutzer und Kleineinleiter, Der Städtetag 1980 S. 505 <506>). Eine solche Feststellung ist allenfalls in Gemeinden möglich, in denen neben dem Anfall von häuslichem Abwasser nur ein Industriebetrieb Abwasser mit spezifischen Schadstoffen in die Kanalisation ableitet (vgl. a.a.O. S. 506). Das Ortsrecht müßte deshalb für die Bemessung der Umlage dafür sorgen, daß die Schädlichkeit des von jedem einzelnen Umlageschuldner in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers gemessen oder doch gewichtet wird. Abgesehen davon, daß selbst dann der Anteil an der Verursachung der Schädlichkeit des in das Gewässer abgeleiteten Abwassers nur mittelbar und sehr ungenau bestimmt wird, weil nämlich die Schädlichkeit des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers beim Transport und bei der Klärung unterschiedlich verändert wird (vgl. a.a.O. S. 506; Sander, IWL-Forum 1980 - II, Auswirkungen des Abwasserabgabengesetzes für Direkt- und Indirekteinleiter S. 85 <98>), würde eine Messung der Schädlichkeit des Abwassers an jeder einzelnen Einleitungsstelle in die gemeindliche Kanalisation etwa nach den Parametern des Abwasserabgabengesetzes (vgl. § 3 AbwAG) oder nach einem anderen Parameter zu einem Verwaltungsaufwand führen, der - auch in Anbetracht der meist geringfügigen Höhe des jeweiligen Umlagebetrags - in bezug auf den erreichten Erfolg außerhalb einer tragfähigen Relation stünde. Auch im Entwässerungsgebührenrecht verlangt der Gleichheitssatz aus Gründen der Praktikabilität des Gebührenmaßstabs nicht, die Benutzungsgebühr nach dem Maß der Kostenverursachung durch den einzelnen Benutzer der Kanalisation zu bemessen (vgl. Urteile vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 S. 34 <39> und vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 <15>) oder die Benutzungsgebühr nach dem unterschiedlichen Grad der Verschmutzung des Abwassers zu differenzieren (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 13 S. 27 <30> und vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 132 S. 57 <59>).

17

Der Gleichheitssatz gebietet entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine differenzierende Bemessung der Umlage (für das häusliche Abwasser) - eine Differenzierung doch immerhin nach Maßgabe der verschiedenen Einleitungsstellen - auch dann nicht, wenn die Gemeinde Abwasser an mehreren Stellen in Gewässer einleitet und sie wegen unterschiedlicher Schädlichkeit des Abwassers an den einzelnen Einleitungsstellen zu unterschiedlichen Abwasserabgaben herangezogen wird. Eine aus dem Unterbleiben einer solchen Differenzierung folgende umlagerechtliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist ebenfalls aus hinreichenden Gründen der Verwaltungspraktikabilität sachlich gerechtfertigt. Es liegt auf der Hand, daß die insoweit erforderliche Ermittlung und Abgrenzung der mehreren Kreise von Umlageschuldnern einen besonderen Verwaltungsaufwand erforderte und überdies die Abgrenzung infolge der Verflechtung des Kanalisationsnetzes mitunter zu kaum lösbaren Schwierigkeiten führte. Im Vergleich dazu hat eine Umlage der Abwasserabgabe nach einem für alle Umlageschuldner im Gemeindegebiet gleichen Satz einen deutlichen Vorsprung an Praktikabilität, weil der Kreis der nach einem solchen Satz zu veranlagenden Umlageschuldner mit dem Kreis der Entwässerungsgebührenschuldner identisch ist und dieser unabhängig von der Abwasserabgabe feststeht.

18

Gleichwohl erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die umstrittene Satzungsregelung sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, im Ergebnis als zutreffend. Die beklagte Verbandsgemeinde hat, wie sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt, die in den einzelnen Ortsgemeinden technisch getrennten Abwasseranlagen nicht zu einer rechtlichen Betriebseinheit zusammengefaßt und für sämtliche Benutzer ihrer Kanalisationsanlage denselben Satz an Kanalbenutzungsgebühr festgesetzt, sondern sie erhebt entsprechend den unterschiedlichen (Kosten-)Verhältnissen bei der Abwasserbehandlung Benutzungsgebühren nach unterschiedlich hohen Sätzen. Das hat zur Folge, daß diejenigen Indirekteinleiter, die an eine Abwasseranläge mit einer zentralen Kläranlage der Beklagten angeschlossen sind, höhere Benutzungsgebühren zahlen als diejenigen Indirekteinleiter, die eine Abwasseranlage ohne zentrale Klärung des Abwassers benutzen. Diejenigen Umlageschuldner, die durch die Zahlung höherer Benutzungsgebühren zu einer größeren Hinderung der Schädlichkeit des in Gewässer abgeleiteten Abwassers finanziell beitragen, werden bei der Umlage der Abwasserabgabe nach einem einheitlichen (Durchschnitts-)Satz - sowohl für das häusliche als auch für das durch Verschmutzungsfaktoren gewichtete nichthäusliche Abwasser - ohne Berücksichtigung dieser Vorleistung herangezogen. Sie werden mit der Umlage im Ergebnis für eine mitverursachte Schädlichkeit belastet, zu deren Minderung sie finanziell bereits beigetragen haben. Denn die Steigerung der Kosten für die gemeindliche Abwasserbehandlung schlägt sich in einer Verminderung der Abwasserabgabe nieder. Das belegt der Bescheid der Bezirksregierung vom 18. Oktober 1982, mit dem für 14 197 Einwohner (biologische Kläranlage) nur 2 129 Schadeinheiten und für U 758 Einwohner (mechanische Kläranlage. Hauskläranlage, Kleineinleitungen) 2 379 Schadeinheiten festgesetzt worden sind. Bleibt bei der Bemessung der Umlage die (Gebühren-)Vorleistung außer Betracht, werden die dadurch benachteiligten Umlageschuldner gleichsam doppelt belastet. Das ist mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar (vgl. Urteil vom 16. September 1981 a.a.O. S. 17). Die darin liegende Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte läßt sich nicht mit einem Hinweis auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit rechtfertigen. Sie trifft keine dem Typ widersprechenden Ausnahmefälle (vgl. Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 N 1.83 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 22 S. 11 <14 f.>), sondern durchaus typische Gruppen von Umlageschuldnern. Ebensowenig gibt für sie der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Rechtfertigung her. Denn die Verpflichtung zur Anwendung von insoweit unterschiedlichen Umlagesätzen führt zu keinem ins Gewicht fallenden Verwaltungsmehraufwand. Der Kreis der von den einzelnen Umlagesätzen jeweils betroffenen Umlageschuldner deckt sich mit dem Kreis der von unterschiedlichen Gebührensätzen betroffenen Kanalbenutzer.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 27,26 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl