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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1987, Az.: BVerwG 3 C 12.87

Wegnahme eines Sparguthabens; Vertretenmüssen des subjektiven Unvermögens zur Verfügung über ein Sperrkonto durch Abhebung des Tagessatzes im Schadensgebiet; Verschuldete Zwangslage durch Verpflichtung zum Spitzeldienst; Begriff des Wegnahmeschadens; Förmliche Entziehung eines Sparguthabens; Entziehung der Verfügungsmöglichkeit über ein Sparguthaben; Vertretenmüssen eines Wegnahmeschadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 12.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt - 24.10.1986 - AZ: VII/V E 2485/79

Fundstellen

  • IFLA 1988, 57-60
  • ROW 1989, 61-63
  • ZLA 1988, 6-9

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt und Fandré,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 24. Oktober 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren, den Verlust eines Sparguthabens bei der Industrie- und Handelsbank R. in T. nach den Vorschriften des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - festzustellen. Hierbei handelt es sich um ein Sperrkonto-West, dessen Höhe im Zeitpunkt der Antragstellung 6.487,21 DM-Ost betrug.

2

Der Kläger war im Jahre 1964 bei dem Versuch, über die CSSR in die Bundesrepublik zu seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau zu gelangen, festgenommen und wegen versuchter Republikflucht, unerlaubten Waffenbesitzes und Meineides zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Im November 1965 war er vorzeitig aus der Strafhaft entlassen und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Anschließend war der vorher als Sportlehrer tätige, aus dem Schuldienst entlassene Kläger Kraftfahrer und Versandleiter.

3

Mit Genehmigung behördlicher Stellen der DDR übersiedelte der Kläger im Januar 1967 in das Bundesgebiet. Im Notaufnahmeverfahren offenbarte er, daß er für den Staatssicherheitsdienst der DDR tätig gewesen war. Ein daraufhin wegen des Verdachts verräterischer Beziehungen eingeleitetes Strafverfahren wurde wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt. In diesem Ermittlungsverfahren hatte der Kläger angegeben, daß er sich ab September 1964 während seiner Untersuchungshaft auf die Zusicherung hin, die Haftzeit werde auf seine Strafe angerechnet, zur Erstattung schriftlicher Berichte über bestimmte Mithäftlinge bereit erklärt habe. Nachdem er im Sommer 1966 einen Antrag auf Übersiedlung in die Bundesrepublik gestellt habe, habe er sich ferner bereit erklärt, auch in der Bundesrepublik für den SSD zu arbeiten. Für seinen geplanten Einsatz sei er politisch und nachrichtendienstlich geschult worden.

4

Mit Bescheid vom 9. August 1978 lehnte das Ausgleichsamt den Feststellungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, ein Wegnahmeschaden im Sinne des § 4 BFG liege nicht vor, weil der Kläger über sein Sparguthaben im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen im Schadensgebiet verfügen könne. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.

5

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, eine Einreise in die DDR zum Zwecke der Verfügung über sein Guthaben komme nicht in Betracht. Beim Betreten des Gebietes der DDR würde er Repressalien zu befürchten haben, da er im Notaufnahmelager Gießen den ihm erteilten Auftrag des SSD offenbart habe. Der aktuelle Kontostand seines Sparguthabens betrage 6.667 DM-Ost. Demgemäß hat der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, den geltend gemachten Schaden in dieser Höhe festzustellen.

6

Der Beklagte und der Beteiligte haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben nunmehr die Auffassung vertreten, durch seine dreijährige Tätigkeit für den SSD habe der Kläger dem politischen System im Schadensgebiet erheblich Vorschub geleistet sowie durch sein Verhalten insbesondere in den Haftanstalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Der Feststellung des Schadens stehe daher auch die Vorschrift des § 11 Abs. 3 BFG entgegen.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. Oktober 1986 abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Es könne unentschieden bleiben, ob die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BFG eingreife, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BFG nicht gegeben seien.

8

Das Sparguthaben sei weder förmlich entzogen worden noch sei eine andere Maßnahme ergangen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen einem förmlichen Eigentumsentzug entspreche. Bis zur Erhebung der Klage seien dem Kläger noch laufend Kontoauszüge über den jeweiligen Stand seiner Spareinlagen übersandt worden. Soweit nach der Übersiedlung des Klägers in das Bundesgebiet sein Sparguthaben aufgrund von Rechtsvorschriften der DPR in ein Sperrkonto für sogenannte Devisenausländer umgewandelt worden sei, stelle die damit verbundene beschränkte Verfügungsmöglichkeit keine Maßnahme mit Enteignungscharakter dar.

9

Es bestehe auch keine tatsächliche Unmöglichkeit der Verfügung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG. Der Kläger könne über das Sperrkonto zumindest durch Abhebung in Höhe eines Tagessatzes von 15 DM-Ost für die Dauer eines Aufenthalts im Schadensgebiet verfügen. Zwar sei nicht gänzlich auszuschließen, daß die persönliche Freiheit oder Sicherheit des Klägers im Falle einer Einreise in die DDR noch gefährdet sein könne, so daß ihm ein Besuch des Schadensgebietes nicht zumutbar sei. Ein subjektives Unvermögen, von einer bestehenden beschränkten Verfügungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, rechtfertige es jedoch nur ausnahmsweise, dieses einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Verfügung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG gleichzustellen. Im vorliegenden Fall stehe dem entgegen, daß der Kläger die Unzumutbarkeit einer Reise in das Schadensgebiet des BFG selbst zu vertreten habe aus Gründen, die nach der Rechtsordnung im Geltungsbereich des BFG mißbilligt werden und unter Umständen sogar einen generellen Leistungsausschluß gemäß § 11 Abs. 3 BFG zur Folge haben könnten. Der Kläger müsse sich jedenfalls entgegenhalten lassen, daß er sich überhaupt - und wenn auch nur zum Schein und zur Ermöglichung seiner Ausreise - auf eine Zusammenarbeit mit Geheimdienststellen der DDR einließ und er letztlich hierdurch die entscheidende Ursache für die Unzumutbarkeit eines DDR-Besuches setzte.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verletzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG rügt.

11

Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 1978 und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 27. Juni 1979 zu verpflichten, den geltend gemachten Wegnahmeschaden an dem Sperrkonto-West bei der Industrie- und Handelsbank R. in Höhe von 6.667 DM-Ost festzustellen.

12

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er ist der Auffassung, der Kläger habe die entscheidende Ursache dafür, nicht in die DDR reisen und dort über sein Sperrkonto verfügen zu können, durch sein vorangeganges Tun selbst gesetzt. Damit beruhe eine tatsächliche Unmöglichkeit der Verfügung auf einem anderen als dem von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG für die Feststellung eines Wegnahmeschadens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG geforderten Ursachenzusammenhang.

14

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

15

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 2 BFG.

16

1.

Als zutreffend erweist sich zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß ein Schadenstatbestand im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BFG nicht vorliegt. Es fehlt an einem förmlichen Entzug des Eigentums; auch Verfügungsbeschränkungen oder sonstige Maßnahmen behördlicher Stellen im Schadensgebiet des BFG, aufgrund deren die rechtlichen Möglichkeiten des Klägers, über das Guthaben zu verfügen, in einer dem förmlichen Entzug des Eigentums entsprechenden Weise eingeschränkt worden wären, sind nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht ergangen. Allein devisenrechtliche Beschränkungen, denen nach den Vorschriften im Schadensgebiet alle Devisenausländer unterliegen, erfüllen nicht den Tatbestand einer Wegnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG, wie sich auch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 BFG ergibt (vgl. Urteil vom 14. April 1983 - BVerwG 3 C 75.81 - <Buchholz 427.6 § 4 Nr. 36>).

17

2.

Dagegen hat das Verwaltungsgericht § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG eine Auslegung gegeben, der der erkennende Senat nicht folgen kann. Nach dieser Vorschrift steht die tatsächliche Unmöglichkeit, über im Schadensgebiet befindliche Wirtschaftsgüter zu verfügen, einer Wegnahme gleich. Eine derartige Unmöglichkeit der Verfügung liegt allerdings dann nicht vor, wenn über Sperrkonten im Schadensgebiet beschränkt verfügt werden kann (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BFG).

18

Richtig ist, daß allein das subjektive Unvermögen eines Betroffenen, über ein Sperrkonto nach den Vorschriften im Schadensgebiet zu verfügen, in der Regel von § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG nicht erfaßt wird. Daher steht es einer Wegnahme im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich nicht gleich, wenn es einem Kontoinhaber aus in seiner Person liegenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, von noch (beschränkt) vorhandenen Verfügungsmöglichkeiten wirtschaftlich sinnvoll Gebrauch zu machen. Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, genügt jedoch ausnahmsweise ein Unvermögen des Kontoinhabers dann, wenn eine Einreise in die DDR mit einer Gefährdung von Leib. Leben oder Freiheit des Kontoinhabers verbunden ist und außer der im Falle einer Einreise devisenrechtlich erlaubten Kontoabhebung keine weiteren devisenrechtlich zulässigen Kontoverfügungen möglich sind (vgl. u.a. Urteile vom 17. April 1975 - BVerwG 3 C 46.72 - <BVerwGE 48, 147 = Buchholz 427.6 § 4 Nr. 9> und vom 14. April 1983 - BVerwG 3 C 75.81 - <a.a.O.>; vgl. auch Urteil vom 8. November 1984 - BVerwG 3 C 34.83 - <Buchholz 427.2 § 21 a Nr. 19>). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Ein Wegnahmeschaden im Sinne des § 4 BFG muß nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG in ursächlichem Zusammenhang mit den nach der Besetzung im Schadensgebiet entstandenen politischen Verhältnissen stehen. Wäre ein Betroffener aus eben den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG genannten Gründen bei einer Einreise in das Schadensgebiet persönlich gefährdet, so rechtfertigt es gerade dieser Umstand, sein hierauf zurückzuführendes Unvermögen, über das Sperrkonto im Schadensgebiet selbst zu verfügen, der tatsächlichen Unmöglichkeit der Verfügung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG gleichzustellen.

19

Das Verwaltungsgericht hat einen Wegnahmetatbestand mit der Begründung verneint, der Kläger könne bei einer Einreise in die DDR jedenfalls den devisenrechtlich zulässigen Tagessatz von seinem Sperrkonto abheben. Obwohl es unterstellt hat, daß der Kläger bei einer Einreise in das Schadensgebiet noch gefährdet sein könnte, hat es diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen. Damit hat das Verwaltungsgericht den Begriff der Wegnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG, wie ihn der Senat in der vorstehend angeführten Rechtsprechung ausgelegt hat, verkannt.

20

Muß von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Verfügung ausgegangen werden, wenn der Geschädigte bei einer Einreise in die DDR in seiner persönlichen Freiheit gefährdet wäre und diese Gefährdung durch die politischen Verhältnisse im Schadensgebiet bedingt ist, so wird weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des Gesetzes her zusätzlich gefordert, im Rahmen des § 4 Abs. 1 BFG ein der Schadensmaßnahme vorangegangenes Verhalten des Geschädigten zu berücksichtigen. Für den Schadenstatbestand des § 4 BFG ist allein entscheidend, daß der Zugriffsakt selbst auf im Schadensgebiet belegene Wirtschaftsgüter "zonentypisch" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG ist (vgl. hierzu Urteil vom 7. Juli 1977 - BVerwG 3 C 50.76 - <BVerwGE 54, 140/144 f.>). Daß der Geschädigte die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit einer Verfügung nicht zu vertreten hat, gehört nicht zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Vorschrift. Der Ursachenzusammenhang zwischen einer Zugriffsmaßnahme und dem Vermögensverlust i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein dem Geschädigten angelastetes Verhalten die schadensverursachende "zonentypische" Maßnahme ausgelöst und daher für die Wegnahme letztlich mitursächlich war. Im Rahmen des Lastenausgleichs kommt dieser Frage vielmehr in anderem rechtlichen Zusammenhang - außerhalb des Schadenstatbestandes - Bedeutung zu.

21

3.

Wegen der rechtsfehlerhaften Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

22

3.1.

Dem erkennenden Senat ist eine abschließende Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens nicht möglich.

23

Das angefochtene Urteil enthält zum einen keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, daß im vorliegenden Fall außer der persönlichen Kontoabhebung weitere Verfügungsmöglichkeiten über das Sperrkonto nicht bestehen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht lediglich zugunsten des Klägers unterstellt, dieser könne bei einer Einreise in das Schadensgebiet noch persönlich gefährdet sein. Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es daher nicht, einen Wegnahmeschaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG anzuerkennen.

24

Darüber hinaus fehlt es für eine abschließende Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens auch an weiteren tatsächlichen Feststellungen insbesondere dazu, ob der Kläger die persönlichen Antragsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 BFG in Verbindung mit § 230 Abs. 1 bis 3 LAG erfüllt. In diesem Zusammenhang kann die - für die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG rechtlich unerhebliche - Frage von Bedeutung sein, inwieweit die Bereitschaft zur Leistung von Spitzeldiensten für den SSD dem Kläger entgegengehalten werden kann und eine Zwangslage von ihm zu vertreten ist (vgl. § 230 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LAG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -; vgl. hierzu ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. Oktober 1960 - BVerwG 8 C 127.59 - <Buchholz 412.3 § 3 Nr. 18>, vom 22. Februar 1961 - BVerwG 8 C 287.59 - <Buchholz 412.3 § 3 Nr. 22 = NJW 1961, 1372 = DVBl. 1961, 552>, vom 28. Januar 1965 - BVerwG 8 C 293.63 - <BVerwGE 20, 211 = DÖV 1962, 392> und vom 1. Dezember 1966 - BVerwG 8 C 27.65 - <Buchholz 412.3 § 3 Nr. 45 = ZLA 1968, 333> sowie Urteile vom 25. April 1962 - BVerwG 8 C 320.59 - <NJW 1962, 1786>, vom 17. Januar 1963 - BVerwG 8 C 12.61 - <ZLA 1963, 286>, vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 72.62 - <ZLA 1964, 343>, vom 28. Januar 1965 - BVerwG 8 C 242.63 - <ZLA 1965, 374> und vom 12. Oktober 1967 - BVerwG 8 C 117.65 - <Buchholz 412.3 § 3 Nr. 48>).

25

3.2.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), nämlich im Hinblick auf eine - nach Meinung des Beteiligten gebotene - Anwendung des § 11 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BFG.

26

Nach dieser Vorschrift werden die Schäden derjenigen unmittelbar Geschädigten nicht festgestellt, die dem im Schadensgebiet herrschenden politischen System erheblichen Vorschub geleistet oder dort seit der Besetzung durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben (Nr. 1) oder die die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft haben oder bekämpfen (Nr. 2).

27

Vergleichbare, wörtlich hiermit im wesentlichen übereinstimmende Vorschriften enthalten u.a. § 2 FlüHG, § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, § 11 Nrn. 2 bis 4 BVFG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 NAG und § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HHG. Die speziellen lastenausgleichsrechtlichen Ausschlußgründe - hier: § 11 Abs. 3 BFG (vgl. auch §§ 301 Abs. 2, 359 Abs. 3 LAG, § 11 a Abs. 3 FG, § 16 Abs. 1 RepG) - sind den entsprechenden Vorschriften des FlüHG, BVFG und NAG nachgebildet und erst später in das Gesetz (LAG, RepG, FG, BFG) eingefügt worden. Bei den angeführten Vorschriften handelt es sich sämtlich um dem Bereich des Kriegsfolgenrechts zugehörige Bestimmungen. Dies rechtfertigt es, zur Auslegung auch des § 11 Abs. 3 BFG die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Vorschriften, hier insbesondere zu § 3 BVFG, heranzuziehen (vgl. Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG 8 C 80.65 - <Buchholz 412.6 § 2 Nr. 2>).

28

Nach dieser Rechtsprechung setzt der Tatbestand des "Vorschubleistens" im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG voraus, "daß der Betroffene mit seinem Handeln bewußt und mit einer gewissen Stetigkeit das Ziel verfolgt hat, einer Festigung des in der sowjetischen Besatzungszone bestehenden politischen Systems als eines Unrechtssystems nachhaltig zu dienen" (Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG 8 C 80.65 - <a.a.O.> - unter Hinweis auf das Urteil vom 1. Dezember 1966 - BVerwG 8 C 27.65 - <Buchholz 412.3 § 3 Nr. 45>). Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach dieser Rechtsprechung schon von seinem Wortsinn her zu verstehen "als ein planmäßiges und auch erfolgreiches Handeln zugunsten einer schlechten Sache" (vgl. BVerwG 8 C 80.65 - <a.a.O.> - unter Hinweis auf BVerwG 8 C 27.65 - <a.a.O.>). "Erheblich" ist danach ein Vorschubleisten, wenn der Nutzen, den das Regime aus dem Verhalten gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend gewesen ist (vgl. Urteile vom 11. März 1965 - BVerwG 8 C 396.63 - <ZLA 1966, 138> und vom 1. Dezember 1966 - BVerwG 8 C 27.65 - <a.a.O.>; Beschluß vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 8 B 197.67 -). Mit dem Ausschlußtatbestand des Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit befassen sich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - (BVerwGE 9, 132) und vom 22. Mai 1969 - BVerwG 8 C 80.65 - (a.a.O.). Allein in einer schriftlichen Verpflichtung zum Spitzeldienst "unter dem Druck der Haft" ist danach kein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit zu sehen; es muß ein bestimmtes "Angriffsverhalten" hinzukommen, z.B. die Denunzierung bestimmter Personen in dem Bewußtsein, dadurch ihre Verfolgung zu veranlassen.

29

Das Verwaltungsgericht hat sich einer eigenen Würdigung des Verhaltens des Klägers unter dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BFG ausdrücklich enthalten. Die Entscheidung, ob der geltend gemachte Wegnahmeschaden nach dieser Vorschrift nicht feststellungsfähig ist, kann das Revisionsgericht unter Zugrundelegung der bisher vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht vornehmen. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger - im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG - lediglich zum Vorwurf gemacht, daß er sich überhaupt auf eine Zusammenarbeit mit Geheimdienststellen der DDR einließ. Es hat ausgeführt, dem SSD seien durch die Spitzeltätigkeit des Klägers "offenbar" keine neuen Erkenntnisse zuteil geworden und die Einlassung des Klägers dürfte "wohl nicht zu widerlegen sein", daß er sich nur zum Schein zu einer Zusammenarbeit mit dem SSD verpflichtet habe. Auch hätten die strafrechtlichen Ermittlungen "keinerlei Anhalt dafür gegeben, daß durch sein Zutun Mithäftlinge oder andere Personen in der DDR geschädigt oder auch nur gefährdet worden sind". Diesen Ausführungen ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob die Ausschlußvorschrift des § 11 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BFG eingreift oder nicht. Auch die hierzu gebotenen tatsächlichen Feststellungen wird das Verwaltungsgericht nunmehr gegebenenfalls nachzuholen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Prof. Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt
Sommer