Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1984, Az.: BVerwG 3 C 34.83
Feststellung von Kriegsschäden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 34.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 16512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 25.02.1983 - AZ: 7 VG L 23/81
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG
- § 3 Abs. 3 S. 1 BFG
- § 4 Abs. 1 S. 2 BFG
- § 20a BFG
- § 21a Abs. 1 FG
Fundstellen
- DokBer A 1985, 147-150
- IFLA 1985, 101-104
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1983 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 6. März 1971 verstorbene W. F. dessen Alleinerbin die Beigeladene ist, machte 1965 - als unmittelbar Geschädigter entsprechend seinen Gesellschafteranteil - einen Wegnahme schaden am Betriebsvermögen der K.- und S.weberei KG in G. mit Betriebsbüro in B./O. geltend.
Am Betriebsvermögen in B./O. war 1945 bereits ein Kriegssachschaden entstanden. Der Fabrikationsbetrieb in G. wurde Anfang 1953 in staatliche Verwaltung genommen und der Verfügungsgewalt des Antragstellers entzogen, später verpachtet und Ende 1963 schließlich liquidiert. Das Umlaufvermögen des Betriebes, die Pacht und ein erzielter Liquidationserlös von zusammen 389.463,92 Mark/Ost wurden auf ein Sperrkonto überwiesen, von dem der in B./W. lebende unmittelbar Geschädigte bis Ende 1970 insgesamt 3.883,10 Mark/Ost im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen der DDR in Anspruch nahm. Der Beigeladenen wurde 1978 vom Rat des Kreises G. mitgeteilt, daß das Sperrkonto der staatlichen Verwaltung unterliege und Verfügungen darüber nicht mehr möglich sind. Die Beigeladene stellte 1979 noch selbst einen Antrag auf Feststellung eines Wegnahmeschadens am Betriebsvermögen der K. und S.weberei KG, und zwar sowohl als Mitgesellschafterin der KG als auch als Erbin des unmittelbar Geschädigten.
Durch Bescheid vom 28. Juli 1980 stellte das Ausgleichsamt der Beklagten einen Schaden am Betriebsvermögen der KG in Höhe von insgesamt 513.269,01 Mark/Ost fest. Hiervon entfielen entsprechend den (in Anlage 2 des Feststellungsbescheides aufgeführten) Beteiligungen der Gesellschafter am Betriebsvermögen 75 % = 384.951,75 Mark/Ost auf den unmittelbar Geschädigten. Dieser Betrag setzt sich aus dem mit 33.750,00 Mark/Ost berechneten (am 15. April 1945 eingetretenen) Kriegssachschaden am Betriebsvermögen in Berlin/Ost sowie aus dem mit 351.201, 75 Mark/Ost berechneten (durch Vermögensentzug 1953 eingetretenen) Schaden am Betriebsvermögen in G. zusammen. In Anwendung des § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a FG ist der Schaden des unmittelbar Geschädigten dann um die von ihm vom Sperrkonto in Anspruch genommenen 3.883,10 Mark/Ost gekürzt und damit auf 381.068,65 Mark/Ost festgestellt worden. Zugunsten der Beigeladenen, die im Schadenszeitpunkt (15. April 1945) noch als Kommanditistin am Betriebsvermögen beteiligt war, ist im Feststellungsbescheid vom 28. Juli 1980 außerdem ein Kriegssachschaden in Höhe von 5.625,00 Mark/Ost festgestellt worden.
Gegen den vorgenannten Feststellungsbescheid legte der Vertreter des Bundesinteresses beim Ausgleichsamt Beschwerde ein und beantragte dessen Aufhebung, soweit ein Schaden für den unmittelbar Geschädigten festgestellt worden ist. Letzterer habe keinen feststellungsfähigen Schaden erlitten, weil der auf sein Sperrkonto überwiesene Betrag den für ihn festgestellten Schadensanteil übersteige; es komme nicht darauf an, in welcher Höhe er über das ihm nicht weggenommene Sperrkonto tatsächlich habe verfügen können. Die Beschwerde wurde durch Beschluß vom 13. Juli 1981 zurückgewiesen, weil nach § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a FG nur diejenigen Beträge schadensmindernd anzurechnen seien, über die der unmittelbar Geschädigte tatsächlich hätte verfügen können.
Mit seiner Klage machte der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds erneut geltend, dem unmittelbar Geschädigten sei hinsichtlich des Betriebsvermögens in G. kein feststellungsfähiger Wegnahmeschaden entstanden. Die Beigeladene habe insoweit allenfalls einen Wegnahmeschaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch in Höhe von 381.068,65 Mark/Ost erlitten, der indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Feststellungsbescheides sei.
Das Verwaltungsgericht hat durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1983 ergangene Urteil den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1980 und den Beschwerdebeschluß vom 13. Juli 1981 insoweit aufgehoben, als ein Wegnahme schaden am Betriebsvermögen der K.- und S.weberei W. F. & Co KG zugunsten des unmittelbar geschädigten W. F. festgestellt worden ist. Es hat ausgeführt, es fehle an einem feststellbaren Schaden dieses unmittelbar Geschädigten, weil er für den nach dem ermittelten Einheitswert auf ihn entfallenden Schadensanteil von 384.951,75 Mark/Ost bei der Überführung seines Betriebes in staatliche Verwaltung zunächst das Umlaufvermögen von 300.000,00 Mark/Ost und später noch Pachtzahlungen und Liquidationserlöse in Höhe von 89.463,92 Mark/Ost erhalten habe, die nach § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a FG insgesamt zu berücksichtigen seien. Diese schadensmindernden Beträge seien auch für dasselbe Schadensobjekt geleistet worden; trotz Einzahlung auf ein sogenanntes Sperrkonto (Devisenausländerkonto B) habe darüber vom unmittelbar Geschädigten im Rahmen der devisenrechtlichen Vorschriften der DDR beschränkt verfügt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 1 Satz 3 BFG reiche dies aus, um einen Wegnahme schaden am Sperrkonto zu verneinen. Nur wenn der Kontoinhaber ausschließlich die Möglichkeit gehabt hätte, bei einem persönlichen Aufenthalt in der DDR Geld von seinem Sperrkonto abzuheben, ihm ein solcher Aufenthalt indessen wegen einer Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit nicht zugemutet werden könne, komme ein Wegnahmeschaden hinsichtlich des Sperrkontos in Betracht. Letzteres treffe für den unmittelbar Geschädigten schon deshalb nicht zu, weil er vom ehemaligen Verwalter seiner Firma, einem Herrn G., brieflich aufgefordert worden sei, seinen Wohnsitz wieder in die DDR zu verlegen, um "mehr als die jährlich dem Sperrkonto gutgeschriebenen Zinsen von 1 % zu erhalten und die Einkommenssteuer zu sparen". Das erst nach dem Tode des unmittelbar Geschädigten gegenüber der Beigeladenen ausgesprochene Verbot, künftig über das Sperrkonto in irgendeiner Weise zu verfügen, rechtfertige möglicherweise die Annahme eines Nichtantrittsschadens der Beigeladenen im Sinne des § 4 Abs. 4 BFG; dieser sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.
Die Beigeladene hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt.
Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene rügt fehlerhafte Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a FG sowie Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Sie meint, die auf das Sperrkonto des unmittelbar Geschädigten gezahlten Beträge hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden. Die insoweit vorhanden gewesenen, jedoch eingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten hätten nur dazu gedient, die politisch motivierte Ausschließung einer Verfügung über das Bankkonto zu verschleiern. Außerdem ergebe sich aus der Mitteilung des Rates des Kreises G. vom 13. Februar 1978, daß das Sperrkonto mit weitergehenderen Verfügungsbeschränkungen belegt worden sei, als dies bei sogenannten Devisenausländerkonten B üblicherweise der Fall ist. Seine Aufklärungspflicht habe das Verwaltungsgericht insofern verletzt, als es ohne weitere Nachforschungen allein aufgrund des Schreibens eines Herrn G. vom 7. Januar 1967 angenommen hat, der unmittelbar Geschädigte hätte ohne Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit in die DDR einreisen und dort über sein Sperrkonto uneingeschränkt verfügen können. Das Gegenteil ergäbe sich aus einem Aktenvermerk der Ausgleichsverwaltung vom 11. Juli 1980, wonach der unmittelbar Geschädigte als Sowjetzonenflüchtling anerkannt worden ist, weil er das Schadensgebiet des BFG im Juli 1945 wegen eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls der sowjetischen Besatzungsmacht verlassen hat. Der Grund für diesen Haftbefehl habe darin gelegen, daß der unmittelbar Geschädigte mit seiner Verfolgung als Wirtschaftsverbrecher habe rechnen müssen, weil er in seiner Firma noch bis kurz vor Kriegsende Fallschirmseide hergestellt hat. Inhaber vergleichbarer Betriebe seien damals ebenfalls teilweise verfolgt und verhaftet worden oder teilweise geflohen. Nur als ein in B./W. wohnhaft er Bürger sei er der Verhaftung entgangen. Im übrigen verteidigt die Beigeladene die im Feststellungsbescheid und im Beschwerdebeschluß vertretene Auffassung der Ausgleichsverwaltung.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Insbesondere weist er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wegnahme von Sperrkonten (Urteil vom 14. April 1983 - BVerwG 3 C 75.81 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 36 = ZLA 1983, 121]) hin. Aus dem Schreiben des Rates des Kreises Glauchau vom 13. Februar 1978 an die Beigeladene sei nicht zu entnehmen, daß der unmittelbar Geschädigte bis zu seinem Tode über sein Sperrkonto nicht mehr habe verfügen können. Dieses Schreiben sei vielmehr ausschließlich für die Frage von Bedeutung, ob nunmehr die Beigeladene als Erbin des unmittelbar Geschädigten über das Sperrkonto nicht verfügen könne und insofern für sie persönlich eine Schadensfeststellung wegen Wegnahme eines privatrechtlichen geldwerten Anspruchs in Betracht komme; dies sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit das Verwaltungsgericht tatsächliche Feststellungen dahin getroffen hat, der unmittelbar Geschädigte habe noch beschränkte Verfügungsmöglichkeiten über sein Sperrkonto gehabt, seien diese Feststellungen von der Beigeladenen mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen worden.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision der Beigeladenen ist nicht begründet; Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird durch das angefochtene Urteil nicht verletzt.
1.
In prozessualer Hinsicht ist vorab klarzustellen, daß der Klageantrag im Schriftsatz vom 4. September 1981 gemäß dem ihm wörtlich entsprechenden Tenor des angefochtenen Urteils dahin zu verstehen ist, daß (im Hinblick auf den im angefochtenen Feststellungsbescheid vom 28. Juli 1980 der Höhe nach aufgegliederten Betriebsvermögensschaden) die Feststellung des am 15. April 1945 eingetretenen Kriegssachschadens - für den unmittelbar Geschädigten in Höhe von 33.750,00 Mark/Ost und für die Beigeladene in Höhe von 5.625,00 Mark/Ost - nicht angefochten und insoweit ein Schadensausgleich nach § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a FG auch nicht geltend gemacht worden ist. Die Feststellung des Kriegssachschadens zugunsten der Beigeladenen sowohl aus abgeleitetem als auch aus eigenen Recht ist mithin bestandskräftig.
2.
Die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Höhe des Einheitswertes, des davon auf den unmittelbar Geschädigten entfallenden Gesellschafteranteils sowie des in G. eingetretenen und mit 351.201,75 Mark/Ost berechneten Wegnahmeschadens ist von der Beigeladenen nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden. Gleiches gilt für die weitere tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß auf ein Sperrkonto des unmittelbar Geschädigten im Zusammenhang mit dem Vermögensentzug 1953 zunächst das Umlaufvermögen des Betriebes mit 300.000,00 Mark/Ost und später - offenbar vom eingesetzten staatlichen Verwalter erzielte - Pachtzahlungen sowie der Liquidationserlös von zusammen 89.463,92 Mark/Ost, mithin insgesamt 389.463,92 Mark/Ost, überwiesen worden sind, von denen der unmittelbar Geschädigte 3.883,10 Mark/Ost bis Ende des Jahres 1970 in Anspruch genommen, d.h. insoweit über das Sperrkonto tatsächlich verfügt hat.
Hiervon ausgehend erweist sich das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis als richtig, daß der von der Ausgleichsverwaltung festgestellt Betriebsvermögensschaden des unmittelbar Geschädigten, soweit er die vom Beteiligten ausschließlich angefochtene Feststellung eines Wegnahmeschadens aus dem Jahre 1953 betrifft, wegen der nach § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a FG gebotenen Schadenskürzung nicht festgestellt werden kann und der Feststellungsbescheid vom 28. Juli 1980 in diesen Umfang aufzuheben ist. § 20 a BFG schreibt vor, daß der nach § 21 a FG bestimmte Schadensausgleich entsprechend anzuwenden (vorzunehmen) ist, und zwar auch wegen Entschädigungszahlungen, die im Schadensgebiet für Schäden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG (Wegnahmeschäden) gewährt worden sind. Dieser ausdrückliche Hinweis auf im Schadensgebiet des BFG gewährte Entschädigungszahlungen bedeutet nach Auffassung des erkennenden Senats, daß alle im Hinblick auf einen konkreten Schaden gewährten "Ersatzleistungen" der in § 21 a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 FG genannten Stellen oder Personen wertmäßig berücksichtigt werden müssen, d.h. den zunächst berechneten Schaden mindern oder auf Null reduzieren. Bei Anwendung des § 20 a BFG i.V.m. § 21 a Abs. 1 Nr. 3 FG heißt "gewähren" in diesem Sinne nicht, daß ein Schadensausgleich dadurch eingetreten sein muß, daß die für den Schaden von anderen erbrachten Leistungen einen wertmäßigen Ausgleich bezweckt haben, und auch unabhängig davon, ob der Geschädigte diese Mittel zur Wiederherstellung des vor Schadenseintritt bestanden habenden Zustandes verwendet hat oder zumutbar hat verwenden können. Diese Auslegung wird auch durch § 21 a Abs. 2 FG bestätigt, der unter bestimmten Voraussetzungen einen fiktiven Schadensausgleich annimmt und eine entsprechende Kürzung des berechneten Schadens vorschreibt. Diese Vorschrift ist in § 20 a BFG gleichfalls für entsprechend anwendbar erklärt worden, d.h. auch bei Entschädigungszahlungen im Schadensgebiet des BFG zu berücksichtigen.
Es kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob alles dies auch für Entschädigungszahlungen gilt, die im Schadensgebiet des BFG für Kriegssachschäden gewährt worden oder zu gewähren sind. Denn der Beteiligte hat den Feststellungsbescheid vom 28. Juli 1900 hinsichtlich des dort festgestellten Kriegssachschadens nicht angefochten und insoweit einen Schadensausgleich auch nicht geltend gemacht.
Hiernach führt der gemäß § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a FG vorzunehmende Schadensausgleich dazu, daß alle den Schadensanteil des unmittelbar Geschädigten übersteigenden und auf sein Sperrkonto erfolgten Überweisungen, die im Zusammenhang mit dem Entzug seines Betriebsvermögens im Jahre 1953 in Höhe von insgesamt 389.463,92 Mark/Ost vorgenommen worden sind, den an sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG feststellbaren Wegnahmeschaden, an Betriebsvermögen auf Null kürzen. Es sind also nicht nur diejenigen 3.883,10 Mark/Ost schadensmindernd zu berücksichtigen, über die der unmittelbar Geschädigte tatsächlich bis Ende 1970 verfügt hat.
Die nach § 20 a BFG gebotene Schadenskürzung ist auch nicht deshalb rechtlich anders zu beurteilen, weil der in Berlin/West lebende unmittelbar Geschädigte als "Devisenausländer" nach den devisenrechtlichen Bestimmungen der DDR nur beschränkt über sein Sperrkonto verfügen konnte. In seinem Urteil vom 14. April 1983 - BVerwG 3 C 75.81 - (Buchholz 427.6 § 4 Nr. 36 = ZLA 1983, 121) hat der erkennende Senat in einem vergleichbare Rechtsfragen betreffenden Verfahren entschieden, daß ein Wegnahme schaden an einer Hypothek und den auf ein Sperrkonto eingezahlten Hypothekenzinsen nicht angenommen werden kann, wenn ohne förmliche Wegnahme der Hypothek dieses Sperrkonto den allgemeinen devisenrechtlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegt, die für sogenannte Devisenausländer in der DDR gelten; insoweit handele es sich um eine rein devisenrechtliche Beschränkung, die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BFG eine Schadensfeststellung ausschließt. Subjektives Unvermögen, wirtschaftlich sinnvoll über ein solches Sperrkonto zu verfügen, rechtfertige nur dann die Annahme, das Guthaben sei im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG weggenommen worden, wenn die Einreise in das Schadensgebiet des BFG mit einer Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit des Kontoinhabers verbunden ist und außer der im Falle einer Einreise devisenrechtlich erlaubten täglichen Kontoabhebung keine weiteren devisenrechtlich erlaubten Kontoverfügungen möglich sind. An diesen Grundsätzen hält der erkennende Senat weiterhin fest; sie sind auch auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Denn die für den Bereich des Lastenausgleichsrechtes erheblichen rechtlichen Auswirkungen der devisenrechtlichen Bestimmungen der DDR sind für alle dadurch Betroffenen nach dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unabhängig davon zu beurteilen, ob es sich um ein nach diesen Vorschriften unmittelbar eingerichtetes oder um ein erst an die Stelle eines entzogenen Wirtschaftsgutes getretenes Sperrkonto handelt. Infolgedessen liegt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 erste Alternative BFG auch dann keine Wegnahme vor, die zur Feststellung eines Schadens nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG führen kann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Sperrkonto handelt, auf das Entschädigungszahlungen für einen Wegnahmeschaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG geleistet und im Umfang ihres Wertes gleichermaßen an die Stelle des ursprünglich entzogenen Wirtschaftsgutes getreten sind.
Das Verwaltungsgericht hat hiernach zu Recht aus der Tatsache, daß der unmittelbar Geschädigte bis Ende 1970 in Höhe von 3.883,10 Mark/Ost über sein Sperrkonto verfügt hat, eine beschränkte Verfügungsmöglichkeit des unmittelbar Geschädigten im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 erste Alternative BFG gefolgert und - insbesondere aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Korrespondenz des unmittelbar Geschädigten mit seinem ehemaligen Geschäftsführer G. - verneint, daß der unmittelbar Geschädigte bei einem persönlichen Aufenthalt in der DDR, während der er weiteres Geld von seinem Konto hatte abheben können, an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet gewesen wäre. Gegen die hierzu in den Gründen des angefochtenen Urteils enthaltene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hat die Beigeladene lediglich allgemein gehaltene Behauptungen vorgetragen, die darin gipfeln, daß der unmittelbar Geschädigte als Sowjetzonenflüchtling anerkannt worden ist, weil gegen ihn wie auch gegen andere Inhaber vergleichbarer (ehemals kriegswichtiger) Betriebe ein Haftbefehl der sowjetischen Besatzungsmacht im Juli 1945 erlassen gewesen sei. Mit derartigen Behauptungen begründet die Beigeladene indessen nur ihre eigene Vermutung, daß der unmittelbar Geschädigte bei einer Einreise in die DDR nach wie vor an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet gewesen wäre. Dies reicht nicht aus, um die in diesem Zusammenhang von der Beigeladenen erhobene Rüge zu rechtfertigen, das Verwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Hierzu fehlt es an konkreten Darlegungen zu der von der Beigeladenen behaupteten Gefährdung des unmittelbar Geschädigten, mit welchen Beweismitteln dies weiter hätte aufgeklärt werden können, welches Ergebnis dies im einzelnen gehabt hätte und daß dann eine andere, der Beigeladenen günstigere Entscheidung hätte ergehen können.
Hiernach ist das angefochtene Urteil durch Zurückweisung der Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu bestätigen.
Streitwertbeschluss:
Der Wort des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.953,00 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt