Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1987, Az.: BVerwG 1 WB 150/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 150/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 19998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 1. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Wolbring,
ferner Oberst i.G. Poetzsch, Hauptfeldwebel Wohlgemuth als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller leistete bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis mit Ablauf des 30. September 1986 Dienst als Hubschrauberführer in der 2./Hubschraubertransportgeschwader (HTG) ... in G..
Wegen des Verdachts eines Scheinangriffs mit einem Hubschrauber auf ein Schiff im Seegebiet von B. am 26. Juni 1985 wurde gegen den Antragsteller vom Wehrdisziplinaranwalt (WDA) beim Truppendienstgericht Mitte für den Bereich des Lufttransportkommandos (LTKdo) Vorermittlungen durchgeführt. Mit einem dem Antragsteller am 7. Februar 1986 zugegangenen Schreiben vom 3. Februar 1986 teilte der Kommandeur (Kdr) LTKdo dem Antragsteller folgendes mit:
"Der gegen Sie entstandene Tatverdacht ist durch das Ergebnis der vom Wehrdisziplinaranwalt geführten Ermittlungen nicht ausgeräumt worden.
Gleichwohl habe ich entschieden, gegen Sie kein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten."
Eine vom Antragsteller gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde vom 20. Februar 1986, mit dem Ziel festzustellen, daß gegen ihn ein disziplinar erheblicher Tatverdacht nicht bestehe, wurde vom Amtschef (ACh) des Luftwaffenamtes (LwA) mit Bescheid vom 7. Mai 1986 als unzulässig, die hiergegen mit Schreiben vom 20. Mai 1986 eingelegte weitere Beschwerde vom Inspekteur der Luftwaffe (InspL) mit Bescheid vom 4. Juli 1986 als unbegründet zurückgewiesen. ACh LwA und InspL begründeten jeweils ihre Entscheidung damit, daß die Entscheidung des Kdr LTKdo keine gegen den Antragsteller gerichtete anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 1 WBO darstelle. Für die Reinigung von einem auf Grund der disziplinargerichtlichen Vorermittlungen nicht ausgeräumten Verdacht sei das Selbstreinigungsverfahren nach § 88 WDO als besonderes gesetzliches Verfahren vorgesehen; ein Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung sei daneben nicht zulässig.
Gegen den seinem Prozeßbevollmächtigten am 9. Juli 1986 zugestellten Bescheid des InspL vom 4. Juli 1986 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juli 1986, im Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am 22. Juli 1986, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.
Der InspL hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 11. September 1986 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, der angefochtene Bescheid des InspL sei rechtswidrig. Es treffe nicht zu, daß die Äußerung des Kdr LTKdo, ein gegen ihn entstandener Verdacht sei durch gegen ihn geführte Vorermittlungen nicht ausgeräumt, seine rechtlich geschützten Interessen nicht unmittelbar berühre. Die Bezichtigung, er sei weiterhin verdächtig, den Scheinangriff vom 26. Juni 1985 geflogen zu haben, verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und greife unmittelbar in seine rechtlich geschützte Sphäre ein. Entgegen der Auffassung des InspL sei das Beschwerdeverfahren hier nicht deshalb unzulässig, weil das Selbstreinigungsverfahren nach § 88 WDO vorgehe. Zwar möge grundsätzlich das Verfahren nach § 88 WDO der geeignete Weg für den Soldaten sein, sich vom Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Sein Fall sei aber insofern untypisch, als der Verdacht gegen ihn gerade von der Stelle erhoben werde, die im Verfahren nach § 88 WDO tätig werden müßte, den Verdacht gegen ihn auszuräumen. Das Ergebnis der entsprechenden Tätigkeit der insoweit auch zuständigen Einleitungsbehörde liege außerhalb des Verfahrens nach § 88 WDO bereits vor. Es stehe nicht zu erwarten, daß die Einleitungsbehörde im Verfahren nach § 88 WDO zu einer zutreffenderen, ihn nicht belastenden Würdigung des Vorermittlungsergebnisses käme. Die Mitteilung des Kdr LTKdo, der gegen ihn, den Antragsteller, entstandene Tatverdacht sei nicht ausgeräumt, enthalte entgegen der vom ACh LwA vertretenen Auffassung eine dienstliche Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung, die in seinen Rechtskreis eingreife und seine rechtlich geschützten Interessen unmittelbar berühre. Die Formulierung in dem angefochtenen Bescheid beinhalte eindeutig den Vorwurf, ein einmal gegen ihn entstandener Tatverdacht bestehe fort. Auch wenn dieser Vorwurf keine förmliche Mißbilligung darstelle, habe er doch durchaus zurechtweisenden, beanstandenden bzw. warnenden Charakter, den er, der den Scheinangriff nicht geflogen habe, nicht hinnehmen könne und der ihn in seinen Rechten verletze. In dem vorliegenden Verfahren werde nicht die Verletzung seiner durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Verfahrensgarantien gerügt, sondern geltend gemacht, daß aus dem Ergebnis der Vorermittlungen durch die Einleitungsbehörde falsche Schlußfolgerungen gezogen worden seien, die zu dem beanstandeten Vorwurf in dem angefochtenen Bescheid geführt hätten. Die beanstandete Vorgehensweise der Einleitungsbehörde sei in der Wehrdisziplinarordnung nicht vorgesehen. Er müsse daher die Behauptung nicht hinnehmen, er stehe unter Verdacht, wobei in dem angefochtenen Bescheid offenbleibe, worin konkret der angebliche Verdacht bestehen solle.
Mit der unsubstantiierten Verdächtigung in dem angefochtenen Bescheid habe der Kdr LTKdo gegen die ihm, dem Antragsteller, gegenüber obliegende Fürsorgepflicht des Vorgesetzten gemäß § 10 Abs. 3 SG verstoßen. Er werde hierdurch unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Er habe daher ein berechtigtes Interesse rechtlicher und ideeller Art an der auf der begehrten Feststellung beruhenden Änderung des angefochtenen Bescheids. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse wirtschaftlicher Art bestehe insoweit, als der gegen ihn erhobene Verdacht, in dort nicht näher bestimmter Weise gegen die fliegerische Disziplin verstoßen zu haben, im Falle seines Bekanntwerdens seine Chancen, eine fliegerische Verwendung im zivilen Bereich zu finden, entscheidend mindern könne.
Der Antragsteller beantragt,
unter Änderung des Bescheides des Kommandeurs Lufttransportkommando (LTK), Az.: 25-01-24/VB/85. vom 03.02.1986 festzustellen, daß gegen den Beschwerdeführer und Antragsteller wegen der Vorfälle vom 26.06.1985 ein disziplinar erheblicher Tatverdacht nicht besteht.
Der InspL beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag sei unzulässig. Die Mitteilung des Kdr LTKdo vom 3. Februar 1986 berühre den Antragsteller nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen. In der Eröffnung, bei welchem Stand die Ermittlungen eingestellt worden seien, liege weder formell noch materiell eine Maßregelung des Antragstellers. Für das Begehren, von dem Verdacht eines Dienstvergehens befreit zu werden, sei als besonderes Verfahren das Selbstreinigungsverfahren nach § 88 WDO vorgesehen. In diesem Verfahren müsse die Einleitungsbehörde entweder zu dem Entschluß kommen, ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten, oder die Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Dienstvergehens treffen. Dies gelte selbstverständlich auch dann, wenn die Einleitungsbehörde die Ermittlungen eingestellt habe, bevor eine solche Feststellung möglich gewesen sei. Sie habe dann die Ermittlungen fortzusetzen. Daß im Falle der Feststellung eines Dienstvergehens dem Soldaten das Antragsrecht auf gerichtliche Entscheidung zugestanden werde, spreche eindeutig dafür, daß der Gesetzgeber dem Verfahren nach § 88 WDO den Vorrang vor einem sachgleichen Beschwerdeverfahren habe geben wollen.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akten 1 WB 110/86 wurden beigezogen.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Der ACh LwA und der InspL sind in ihren Entscheidungen zu Recht davon ausgegangen, daß die gegen die Entscheidung des Kdr LTKdo gerichtete Beschwerde unzulässig ist.
Nach §§ 17, 21 WBO kann die Entscheidung des Wehrdienstsenats nur beantragt werden, wenn die Beschwerde eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers oder von Pflichten des Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Zu den in § 17 WBO genannten Rechten der Soldaten und Pflichten Ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber gehört nicht die Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Verfahrensgarantien (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 63, 152, 154 [BVerwG 14.11.1978 - 1 WB 169/77]; BVerwG Beschluß vom 26. Mai 1983 - 1 WB 172/82).
Nicht entscheidend ist, ob nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung in einem disziplinargerichtlichen Verfahren bestimmte Einzelmaßnahmen selbständig angefochten werden können (vgl. §§ 109, 120 Abs. 6 WDO) oder nicht. Die Regelung der Wehrdisziplinarordnung stellt ein abgeschlossenes Ganzes dar, das ein teilweises Ausweichen auf die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnungüber die von der Wehrdisziplinarordnung selbst gegebenen Ausnahmen hinaus (vgl. § 38 WDO) schon vom System her nicht duldet (BVerwG Beschlüsse vom 12. Juni 1969 - 1 WB 4/69 - und vom 25. November 1986 - 1 WB 151/86). Einzelmaßnahmen dieses Verfahrens können daher nur angefochten werden, soweit die Wehrdisziplinarordnung eine solche Anfechtung zuläßt (BDHE 4, 198).
Mit der angefochtenen Entscheidung hat der Kdr LTKdo dem Antragsteller seine auf dem Ergebnis der zur Vorbereitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens durchgeführten Vorermittlungen (§ 86 Abs. 2 WDO) beruhende Entscheidung, kein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten, mitgeteilt. Die der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens vorausgehenden, durch die Einleitungsbehörde - hier dem Kdr LTKdo - angeordneten Vorermittlungen sind als Prozeßhandlung Bestandteil eines einheitlichen, in der Wehrdisziplinarordnung abschließend geregelten Verfahrens (vgl. BDHE a.a.O.). Der Zweck der Vorermittlungen im Sinne des § 86 Abs. 2 WDO liegt darin, der Einleitungsbehörde die Grundlage für ihre Entscheidung darüber zu verschaffen, ob sie das Verfahren einleiten will. Die Entscheidung des Kdr LTKdo als zuständige Einleitungsbehörde, im Rahmen des im Disziplinarrecht geltenden Opportunitätsprinzips von der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens abzusehen, hat insoweit nur innerdienstliche Bedeutung und besagt, daß in dem Verfahren nichts mehr zu veranlassen ist; es ist damit abgeschlossen. Gegen diese Entscheidung ist nach den Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Der Inhalt der angefochtenen Entscheidung des Kdr LTKdo kann auch nicht als erzieherische Maßnahme im Sinne des § 29 Abs. 1 WDO, ZDv 14/3 B 160 angesehen werden, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 WBO anzusehen und nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbar ist (vgl. BVerwGE 53, 239; 76, 117, 120) [BVerwG 12.10.1983 - 1 WB 93/82]. Die erzieherische Maßnahme dient der Beseitigung eines festgestellten Mangels. Ihre Anwendung erfordert - ebenso wie die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme -, daß der betroffene Soldat persönlich angesprochen und eine konkret festgestellte Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens im einzelnen nachvollziehbar beanstandet wird. Die angefochtene Entscheidung des Kdr LTKdo enthält jedoch weder nach Inhalt noch nach Ausdrucksweise eine solche Maßnahme, die ein hinreichend konkret wiedergegebenes Fehlverhalten zum Gegenstand hat. Der Kdr LTKdo macht dem Antragsteller kein Fehlverhalten zum Vorwurf und zieht auch nicht aus einem solchen irgendwelche Konsequenzen. Die Feststellung, daß der entstandene Tatverdacht durch das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht ausgeräumt worden sei, kann nicht als ein eine "Mißbilligung" enthaltender "Maßnahmetenor" verstanden werden.
Soweit der Antragsteller dem Wortlaut nach die Feststellung begehrt, daß gegen ihn "wegen der Vorfälle vom 26.06.1985 ein disziplinar erheblicher Tatverdacht nicht besteht", ist der Antrag schließlich schon deswegen unzulässig, weil im gerichtlichen Antragsverfahren gemäß § 17 Abs. 3 WBO nur geltend gemacht werden kann, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Eine wie hier begehrte bloße Tatsachenfeststellung ist stets unzulässig (BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 157/86). Soweit der Antragsteller aus der Formulierung in der ihm mitgeteilten Entscheidung des Kdr LTKdo den Schluß zieht, er sei weiterhin eines Dienstvergehens verdächtig, haben ihn der ACh LwA und der InspL in ihren Beschwerdeentscheidungen zu Recht auf das Selbstreinigungsverfahren nach § 88 WDO verwiesen, für das als Einleitungsbehörde seit Beendigung des Dienstverhältnisses des Antragstellers nicht mehr der Kdr LTKdo zuständig wäre (§ 87 WDO; ZDv 14/3 B 170 Abschn. V Nr. 3).
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schwandt
Wolbring
Poetzsch
Wohlgemuth