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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1987, Az.: BVerwG 7 C 10.86

Hochschulzulassungsrecht; Kapazitätserschöpfungsgebot; Wissenschaftliche Mitarbeiter; Lehrdeputat; Kapazitätsberechnung; Studiengang Medizin; Pflichtlehrbereich; ZVS-Beispielstudienplan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 10.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 03.04.1985 - AZ: NC 7 K 188/85
VGH Baden-Württemberg - 11.12.1985 - AZ: VGH NC 9 S 1832/85 VGH NC 9 S 1834, 1835, 1837, 1838, 1840,

Fundstellen

  • DVBl 1988, 393-399 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1988, 229
  • NVwZ 1989, 360-366 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 248 (amtl. Leitsatz)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 11.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 13.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 14.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 16.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 18.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 20.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 22.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 27.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 29.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 32.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 36.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 37.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 39.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 41.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 54.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 60.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 65.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 66.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 68.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 70.86
BVerwG - 23.07.1987 - AZ: 7 C 73.86

Amtlicher Leitsatz

1. Es steht in Einklang mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot, Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter, deren Anstellungsverhältnis aus Gründen der Fort- und Weiterbildung befristet ist, in Ermangelung individueller Vereinbarungen mit einem Lehrdeputat von 4 Semesterwochenstunden in die Kapazitätsberechnung einzustellen.

2. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nicht, daß von den Stellen der im Studiengang Medizin beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter nur ein bestimmter Höchstanteil zu Fort- und Weiterbildungszwecken gewidmet wird.

3. Das Kapazitätserschöpfungsgebot vermittelt keinen Anspruch darauf, daß im Studiengang Medizin Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in Stellen von Lehrkräften für besondere Aufgaben umgewandelt werden.

4. Das Kapazitätserschöpfungsgebot zwingt den Normgeber nicht, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.

5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Bildung des eigenen Anteils der Vorklinischen Lehreinheit am Curricularnormwert vom Orientierungsmaßstab des ZVS-Beispielstudienplans abgewichen werden darf (im Anschluß an BVerwGE 65, 303).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 1985 werden aufgehoben.

Die Sachen werden zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger bewarben sich zum Wintersemester 1984/85 bei der Beklagten erfolglos um Zulassung zum Studium der Medizin in den vorklinischen Semestern außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt. Anstelle der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zulassungszahl von 310 aufzunehmenden Bewerbern seien 339 Studienanfänger und von den Bewerbern zum Weiterstudium in höheren vorklinischen Fachsemestern so viele zuzulassen, wie die Gesamtzahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters die Zulassungszahl 339 nicht übersteige. Danach ergebe sich eine zur Zulassung der Kläger ausreichende Restkapazität an Studienplätzen. Die Berufung der Beklagten gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und ausgeführt:

2

Die festgesetzte Zulassungszahl beruhe auf einer fehlerhaften Ermittlung der Lehrnachfrage und des Lehrangebots. Bei der Lehrnachfrage lasse sich die Abweichung des im quantifizierten Studienplan der Fakultät für Naturwissenschaftliche Medizin der Beklagten enthaltenen Eigenanteils (1,2) von dem Anteilswert des ZVS-Beispielstudienplans (1,1108) nicht durch besondere örtliche Verhältnisse rechtfertigen. Es seien vielmehr allgemeine didaktische Zielvorstellungen, die die Beklagte mit ihren die Praktika der Physiologie und die Seminare der Biochemie betreffenden Maßnahmen verfolge. Damit könne sie sich dem "Anpassungsdruck" des ZVS-Beispielstudienplans indessen nicht entziehen; denn dieser Plan belasse den Hochschulen noch ausreichenden Spielraum zu eigener didaktischer Gestaltung. Forschungsschwerpunkte, insbesondere im Bereich der Naturwissenschaftlichen Medizin, hätten die Beklagte in der Vergangenheit nicht zu einem aufwendigeren vorklinischen Curriculum bewogen. Außerdem bürde das Kapazitätserschöpfungsgebot den zulassungsbestimmenden Stellen für jede die Zulassungsverhältnisse verschlechternde Änderung eine besondere Rechtfertigungslast auf, der die Beklagte nicht genüge. Bei der Berechnung des Lehrangebots sei hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate für das Studienjahr 1984/85 übergangsweise noch von den ministeriellen Verwaltungsvorschriften auszugehen. Allerdings könne an dem einheitlichen Lehrdeputat von 4 Semesterwochenstunden - SWS - für die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis nicht mehr festgehalten werden. Vielmehr sei aufgrund des im Entwurf einer neuen KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtungen enthaltenen Analogiegebots für unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter ebenso wie für Akademische Räte ein Lehrdeputat von grundsätzlich 8 SWS anzusetzen. Verminderungen dieses Lehrdeputats seien nur zulässig, wenn mit der betreffenden Stelle in außergewöhnlichem Umfang Dienstaufgaben außerhalb der Lehre verbunden seien. Bei den befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern verbleibe es bei einem Lehrdeputat von 4 SWS. Nach Abzug funktionsbedingter Deputatsverminderungen und des Dienstleistungsbedarfs anderer Lehreinheiten errechne sich ein bereinigtes Lehrangebot von 377 SWS, das unter Anwendung eines Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit an der Lehrnachfrage von 1,1108 zur Zulassung von 339 Studienanfängern führe.

3

Die Beklagte rügt mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision Verstöße gegen das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit, den Gewaltenteilungsgrundsatz und § 53 HRG sowie Mängel der vorinstanzlichen Sachaufklärung. Verfahrensfehlerhaft habe der Verwaltungsgerichtshof die besonderen tatsächlichen Verhältnisse bei der Beklagten nicht aufgeklärt, obwohl die Beklagte sie zur Rechtfertigung des curricularen Mehrbedarfs gegenüber dem ZVS-Beispielstudienplan dargelegt habe.

4

Die Revisionsbeklagten verteidigen das Berufungsurteil mit unterschiedlicher Begründung. Es wird insbesondere geltend gemacht, daß eine Überschreitung des dem ZVS-Beispielstudienplan zugrundeliegenden Curriculareigenanteils nicht gerechtfertigt und die Vorklinische Lehreinheit personell nicht in der Lage sei, den die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums bestimmenden Studienplan zu praktizieren. Auf der Lehrangebotsseite habe der Verwaltungsgerichtshof die verfügbare Kapazität nicht voll erfaßt. Es sei von einer einheitlichen Stellengruppe der angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit dem Regellehrdeputat von mindestens 8 SWS auszugehen.

5

Der ... führt aus, daß selbständige Lehre, die das Hochschulrahmengesetz den Professoren, Hochschulassistenten und Lehrbeauftragten vorbehalte, von der weisungsgebundenen, dienstleistenden Lehre der wissenschaftlichen Mitarbeiter grundsätzlich unterschieden werden müsse. Da "Professorenlehre" den wissenschaftlichen Mitarbeitern nach dem Hochschulrahmengesetz nicht übertragen werden dürfe, setze die Erhöhung des Lehrdeputats von wissenschaftlichen Mitarbeitern voraus, daß gerade im Bereich der weisungsgebundenen Lehre ein Engpaß zu bewältigen sei und daß die Erhöhung nicht auf die den wissenschaftlichen Mitarbeitern verschlossenen Lehrbereiche übergreife.

6

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht; zur abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer Sachaufklärung (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

7

1.

Mit Bundesrecht vereinbar ist es, daß der Verwaltungsgerichtshof den der Zulassungszahlenfestsetzung zugrundeliegenden Deputatansatz an Lehrveranstaltungsstunden, ausgedrückt in Semesterwochenstunden - SWS -, hinsichtlich eines Teiles der Stellen der im unbefristeten Anstellungsverhältnis tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheit mißbilligt und die vom Ministerium mit 4 SWS in die Zulassungszahlenrechnung einbezogenen Stellen mit einem Deputat von 8 SWS veranschlagt hat.

8

a)

Der Verwaltungsgerichtshof zieht als landesrechtlichen Prüfungsmaßstab zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Beklagten die Kapazitätsverordnung - KapVO - in der Fassung der Verordnung des baden-württembergischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 13. Mai 1983 (GVBl. S. 203) heran, nach der als Lehrdeputat in die Kapazitätsberechnung eingeht, was einer Lehrperson einer Stellengruppe aufgrund der im Rahmen des Dienstrechts festgestellten Regellehrverpflichtung an Deputatstunden obliegt (§ 9 Abs. 1 KapVO). Mangels normierter Lehrverpflichtungen des baden-württembergischen Dienstrechts zum Berechnungsstichtag (1. Januar 1984) hat das Ministerium die verordnete Zulassungszahl in Anwendung ministerieller Verwaltungsvorschriften erlassen, die in ihrer zum Berechnungsstichtag geltenden Fassung für dauernd und befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter einheitlich ein Lehrdeputat von 4 SWS bestimmten. In Würdigung dieses Vorgehens billigt der Verwaltungsgerichtshof dem Ministerium zur Festlegung der Regellehrverpflichtungen eine Einschätzungsprärogative zu, die Deputate der wissenschaftlichen Mitarbeiter kapazitätserschöpfend zu bestimmen; dieses Bewertungsvorrecht der Wissenschaftsverwaltung werde allerdings durch den Entwurf einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zu den Lehrverpflichtungen an Hochschulen nach dem Stand vom 2. September 1982 - im folgenden Vereinbarungsentwurf - begrenzt; nach Nr. 2.1.6.2. des Vereinbarungsentwurfs sei das den wissenschaftlichen Mitarbeitern in unbefristeten Anstellungsverhältnissen aufzuerlegende Deputat in "Analogie" zur Lehrverpflichtung beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter anzusetzen, die nach Nr. 2.1.4. 8 SWS betrage; nicht erfaßt von der Analogie würden diejenigen Stellen unbefristet angestellter Mitarbeiter, deren Inhaber in einem Umfang mit anderweitigen Dienstaufgaben belastet seien, daß ein Lehrangebot im Umfang von 8 SWS nicht wahrgenommen werden könne.

9

In der Frage der Beurteilung kapazitätserschöpfender Deputate folgt das Berufungsurteil damit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der in der Kultusministerkonferenz ein Expertengremium der Wissenschaftsverwaltung zu sehen ist, das am ehesten die dienstrechtlichen Konsequenzen des Gebots erschöpfender Kapazitätsausnutzung und der Wissenschaftsfreiheit abzuschätzen weiß (BVerwGE 60, 25 <50>). Im Hinblick auf den vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend anerkannten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum des die Zulassungszahl verordnenden Ministers haben freilich Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz lediglich die Natur eines Orientierungsrahmens (BVerwG a.a.O.). Als ein solcher Orientierungsrahmen und eine Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen sind außerdem bereits die in Gremien der Kultusministerkonferenz beratenen Entwürfe der an die Personalstruktur des Hochschulrahmengesetzes anzupassenden Vereinbarung über Lehrverpflichtungen an Hochschulen brauchbar, so daß grundsätzlich von deren Erfahrungsstand auszugehen und nur dann von ihnen abzuweichen ist, wenn dafür gewichtige Gründe vorgebracht werden können (BVerfGE 66, 155 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83] <181>). Von dieser Ausgangslage her durfte der Verwaltungsgerichtshof in Einklang mit dem Gebot gleichmäßig erschöpfender Kapazitätsausnutzung die Einschätzung des Ministeriums, sämtliche wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis seien unterschiedslos mit 4 SWS zu belasten, in dem im Berufungsurteil bezeichneten Umfang korrigieren. Daran ändert es nichts, daß - wie dem Folgenden zu entnehmen ist - der erkennende Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs über die Bedeutung der Nr. 2.1.6.1 des Vereinbarungsentwurfs nicht in vollem Umfang teilt.

10

Das Bewertungsvorrecht des Ministeriums in der Beurteilung der Deputate der Angestelltenstellen wird - entgegen der Auffassung einiger Studienplatzkläger - nicht schon dadurch verdrängt, daß die Wissenschaftsverwaltung auf die Bildung einer einheitlichen, alle Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter erfassenden Stellengruppe mit einem einheitlichen Deputat von 8 SWS verwiesen und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Verminderung oder Streichung des einheitlichen Deputats berechtigt wäre. § 53 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185), der in Absatz 1 Satz 1 den wissenschaftlichen Mitarbeiter dahin bestimmt, daß ihm wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen, begründet zwar eine im Hinblick auf diese Aufgabenstellung homogene Kategorie des Hochschulpersonals, schließt jedoch eine entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen innerhalb der einheitlichen Funktionsgruppe wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht aus. Angesichts der Bedeutung, die dem Stellenprinzip als tragendem Grundsatz des Kapazitätsrechts beizumessen ist, bedarf es einer Kapazitätserfassung, die das vorhandene Ausbildungspotential nach generellen Merkmalen typisierend erfaßt und nicht zur konkreten Ermittlung der tatsächlichen Lehrbelastung der einzelnen die Lehreinheit bildenden Stellen nötigt. Diese Forderung ist aber unter Wahrung des personalpolitischen Organisationsermessens der Wissenschaftsverwaltung effektiv nur zu realisieren, wenn der Normgeber des Dienstrechts und die Wissenschaftsverwaltung in der Stellengruppenbildung flexibel verfahren können und nicht an die vom Hochschulrahmengesetz zu anderen als zu Kapazitätserfassungszwecken vorgegebene Funktionskategorie des§ 53 Abs. 1 Satz 1 HRG gebunden sind.

11

Zur Bildung einer einheitlichen Stellengruppe für alle wissenschaftlichen Mitarbeiter zwingt auch nicht der Vereinbarungsentwurf der Kultusministerkonferenz aufgrund seiner Eigenschaft als Orientierungsrahmen für die kapazitätserschöpfende Bemessung der Lehrverpflichtungen. Eine einheitliche, zu Lehrverpflichtungen von höchstens 8 SWS führende Stellengruppe ist dem Vereinbarungsentwurf nur für den Kreis der beamteten wissenschaftlichen Mitarbeiter zu entnehmen (vgl. Nr. 2.1.4. des Vereinbarungsentwurfs). Eine Lehrverpflichtung in gleicher Höhe wird den im Angestelltenverhältnis stehenden wissenschaftlichen Mitarbeitern hingegen nicht zugeordnet. Nr. 2.1.6.1. des Vereinbarungsentwurfs

"Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses."

12

stellt es den Wissenschaftsverwaltungen der Länder vielmehr frei, welche Lehrdeputate mit angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern im einzelnen vereinbart werden. Ein Expertenurteil über den kapazitätserschöpfenden Umfang der Lehrverpflichtungen von Angestellten kommt darin nicht zum Ausdruck. Auch die folgende Nr. 2.1.6.2. des Vereinbarungsentwurfs

"Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in den Ziffern 2.1.1. bis 2.1.5. genannten Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen."

13

bezeichnet dementsprechend lediglich eine aus Gründen der Gleichbehandlung zu beachtende Grenze, die die Wissenschaftsverwaltung bei der Anstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter wahren muß. Ein die Entscheidungsprärogative des Ministeriums begrenzendes Analogiegebot, die Deputate ebenso hoch wie die des beamteten Personals anzusetzen, kommt danach in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Wissenschaftsverwaltung im Einzelfall keine vertragliche Bestimmung über den Umfang der Lehrverpflichtung und dadurch eine dienstrechtliche Festlegung getroffen hat, die die Aufgabenstellung des Angestellten an die des beamteten Mitarbeiters angleicht, dessen Lehrverpflichtung der Dienstherr in den Grenzen des Amtsinhalts einseitig konkretisiert. Eine "Analogie" setzt des weiteren voraus, daß das Vertragsverhältnis des mit Lehraufgaben betrauten Angestellten so ausgestaltet ist, daß es sich nach den für die Bemessung des Umfangs der Lehrverpflichtung erheblichen Dienstaufgaben nicht wesentlich von denen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Beamtenverhältnis unterscheidet, der ein nach Maßgabe des Vereinbarungsentwurfs als kapazitätserschöpfend anzusehendes Lehrdeputat erbringen muß. Von diesen durch das Kapazitätserschöpfungsgebot und den Gleichheitssatz geprägten Voraussetzungen aus kann die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß bestimmte Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit 8 SWS in die Lehrangebotsberechnung einzustellen seien, nicht beanstandet werden.

14

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind durch die Verträge der mit einem Lehrdeputat von 8 SWS belasteten Inhaber von Angestelltenstellen keine individuellen Lehrdeputate begründet worden. Die tatsächlich geleistete Lehrtätigkeit der Angestellten beruht in ihrem Umfang nicht auf Vertragsabreden. Die Deputatbestimmung ergibt sich erst im Vollzug des Vertrags. Damit ist die vertragliche Position des Angestellten der des beamteten Mitarbeiters vergleichbar, dessen Lehrverpflichtungen vom Dienstherrn in den durch den Amtsinhalt gezogenen Grenzen nach Umfang und Gegenstand zu konkretisieren sind.

15

Auch nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, die den vom Verwaltungsgerichtshof mit 8 SWS berechneten Angestelltenstellen zugrunde liegt, ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit eine Lehrbelastung, die derjenigen der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit in Ermangelung ausdrücklicher Vereinbarungen auf die tatsächlich erbrachten Dienste der Angestellten abgehoben und festgestellt, daß die Inhaber der in Rede stehenden Stellen unter Berücksichtigung der ihnen außerhalb der Lehre auferlegten Dienstaufgaben in der Lage sind, ein Lehrdeputat von 8 SWS wahrzunehmen. Die Dienstverhältnisse dieser Angestellten weisen damit - anders als diejenigen der Angestellten, die in außergewöhnlichem Umfang Dienstaufgaben außerhalb der Lehre erbringen - keine Besonderheiten auf, aufgrund derer das Lehrdeputat niedriger als das der beamteten wissenschaftlichen Mitarbeiter zu bemessen wäre.

16

Der vom Verwaltungsgerichtshof praktizierte Ansatz einer - auf die Angestelltenstellen zu übertragenden - Lehrbelastung steht schließlich auch seiner Höhe nach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung kapazitätserschöpfender Lehrverpflichtungen (BVerfGE 66, 155<182>). Nr. 2.1.4. des Vereinbarungsentwurfs, der Akademischen Räten als beamteten wissenschaftlichen Mitarbeitern ein Lehrdeputat von 8 SWS zuordnet, ist nach dieser Rechtsprechung Teil des Orientierungsrahmens, in den die Einschätzungsprärogative der Wissenschaftsverwaltungen bei Festlegung der Deputate eingebunden ist. Seine Bedeutung als ein der Einschätzungsprärogative des baden-württembergischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vorgegebenes Richtmaß für angemessene Lehrverpflichtungen ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden hat - nicht dadurch erschüttert worden, daß sich die Länder Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein in dem Vereinbarungsentwurf vorbehalten haben, für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben anstelle einer Regellehrverpflichtung von 8 SWS ein Höchstmaß an Lehre in diesem Umfang zu bestimmen. Das ist freilich nicht allein darauf zurückzuführen, daß - entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs - auch die meisten Vorbehaltsländer diese Einschränkung nicht auf den Bereich der zulassungsbeschränkten Studiengänge bezogen wissen wollen. Als weiteres die Bindung des Ministeriums begründendes Moment kommt vielmehr hinzu, daß dieses selbst von einem Vorbehalt bezüglich des Deputats beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter abgesehen und damit dem Entwurf einer Lehrverpflichtungsverordnung der baden-württembergischen Landesregierung entsprochen hat, in der bei hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeitern als Dauerangestellten eine Lehrverpflichtung von in der Regel 8 SWS vorgesehen worden war (so auch in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. April 1986 nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen<Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -> vom 24. Februar 1986 - GBl. S. 46).

17

Vor dem Hintergrund dieser Beurteilung, die dem Umfang der Lehrverpflichtungen wissenschaftlicher Mitarbeiter in Baden-Württemberg zuteil geworden ist, durfte der Berechnung der Zulassungszahl der Beklagten im Studiengang Medizin für das hier in Streit stehende Wintersemester 1984/85 das bislang praktizierte Lehrdeputat der Dauerangestellten in Höhe von 4 SWS nur dann weiter zugrunde gelegt werden, wenn dem Ministerium gewichtige Gründe zur Seite gestanden hätten, die sein Festhalten an dem 4 SWS-Deputat für alle Angestellten plausibel erscheinen ließen (vgl. BVerfGE 66, 155 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83] <180>). Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs in dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Urteil vom 14. Mai 1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. - (KMK-HSchR 1985, 214) hat das Ministerium jedoch trotz wiederholter gerichtlicher Antragen solche Gründe nicht aufgezeigt.

18

b)

Der Belastung von Mitarbeiterstellen mit einem Deputat von 8 SWS hält der ... entgegen, daß die Frage, ob und in welchem Umfang wissenschaftliche Mitarbeiter bei der Erfüllung von Lehraufgaben mitzuwirken haben, einer Prüfung in jedem Einzelfall vorzubehalten sei. Im Zuge der beabsichtigten Abschaffung des lehrenden akademischen Mittelbaus durch das Hochschulrahmengesetz habe § 53 HRG die Mitwirkung der wissenschaftlichen Mitarbeiter an der Lehre in der Sache auf die sogenannte "unselbständige Lehre" in Form der Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten sowie der Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden und im Umfang auf eine subsidiäre Tätigkeit, soweit dies nämlich zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig sei, beschränkt. Der erhöhte Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Lehrbereich setze daher voraus, daß gerade im Bereich der unselbständigen Lehre ein Engpaß bestehe und daß nicht auf die den wissenschaftlichen Mitarbeitern durch § 53 HRG verschlossenen Bereiche eigenverantwortlicher Lehre der Professoren, Hochschulassistenten und Lehrbeauftragten ("selbständige Lehre")übergegriffen werde.

19

Dem ist zwar darin beizupflichten, daß wissenschaftliche Mitarbeiter in der Lehre, auch in den zulassungsbeschränkten Studiengängen, nicht anders als unter den durch § 53 HRG normierten Voraussetzungen einzusetzen sind. Daraus folgt jedoch nicht - was aber Voraussetzung der geforderten Einzelfallprüfung wäre -, daß das Kapazitätsrecht das Lehrangebot getrennt nach "selbständiger" und "unselbständiger Lehre" erfassen und "unselbständige Lehre" nur in dem Umfang in die Kapazitätsberechnung einstellen müßte, den eine studienplanmäßige Ausbildung in Ergänzung "selbständiger Lehre" notwendig macht. Es bedarf keines an den Engpässen der Lehreinheit orientierten Vorgehens - dasübrigens dem kapazitätsrechtlichen Grundprinzip pauschaler und nicht engpaßbezogener Erfassung der Ausbildungsressourcen widersprechen würde -, damit der Forderung des § 53 Abs. 1 HRG, wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben nur subsidiär und nur in der Form wissenschaftlicher Dienstleistungen zu betrauen, in Einklang mit dem Kapazitätsrecht erfüllt werden kann. Was die Subsidiarität betrifft, so wird sie mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 155 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83] <182 ff.>) durch eine Begrenzung auf das zulässige Höchstdeputat wissenschaftlicher Mitarbeiter von 8 SWS gewährleistet; damit ist sichergestellt, daß die im Bereich der Lehre ausgeübten Tätigkeiten die übrigen Dienstaufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht überwiegen (BVerfG, a.a.O.).

20

Die vom ... weiterhin befürchtete Tätigkeit wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich der selbständigen Lehre ist mit der in Rede stehenden Anhebung der Deputate bestimmter Mitarbeiterstellen in der Vorklinischen Lehreinheit der Beklagten nicht notwendig verbunden; der festgestellte Sachverhalt bietet insoweit jedenfalls keinen Anhaltspunkt. Falls sich aber wegen dieses Ansatzes ein Mißverhältnis des Angebots an unselbständiger Lehre zu demjenigen an selbständiger Lehre ergäbe, wäre es Sache der Hochschule und der Wissenschaftsverwaltung, Ausbildungskonzept und Stellenlage so aufeinander abzustimmen, daß der gesetzlichen Bestimmung des § 53 HRG, wissenschaftliche Mitarbeiter funktionsgemäß zu verwenden, entsprochen wird. Der das Kapazitätsrecht beherrschende Grundsatz, kapazitätserschöpfende Lehrdeputate nach § 9 KapVO stellengruppenbezogen und nicht engpaßabhängig von den konkreten Gegebenheiten der Lehreinheit her zu bestimmen, muß deshalb nicht durchbrochen werden.

21

2.

Das Berufungsurteil ist auch sonst in der Beurteilung der die Zulassungszahl tragenden Bestimmung des Lehrangebots nicht zu beanstanden.

22

a)

Soweit der Verwaltungsgerichtshof den Deputatansatz von 4 SWS bei wissenschaftlichen Mitarbeitern im unbefristeten Anstellungsverhältnis billigt, verlangt Bundesrecht kein höheres Deputat. Der Vereinbarungsentwurf der Kultusministerkonferenz engt - wie bereits aus dem zu 1 a) Gesagten folgt - die Prärogative des Ministeriums in der Beurteilung dessen, was hinsichtlich jener weiteren Stellen wissenschaftlicher Dauerangestellter an Deputaten kapazitätserschöpfend anzusetzen ist, nicht ein. Sonstige Gründe des Bundesrechts, aus denen das Ministerium seine Einschätzung hier fehlerhaft getroffen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Da der Vereinbarungsentwurf der Kultusministerkonferenz insoweit keine Änderung der Sachlage erbracht hat, bleibt es bei der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur früheren Personalstruktur, aus der sich gegen den ministeriellen Deputatansatz von 4 SWS für die wissenschaftlichen Angestellten bundesrechtlich keine Einwendungen ergeben (BVerwGE 60, 25 <49>.

23

Gegen die den Deputatansatz von 4 SWS für Dauerangestellte billigende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ergeben sich ferner keine Bedenken, soweit von Studienplatzklägern geltend gemacht wird, daß der Verwaltungsgerichtshof das kapazitätsrechtliche Grundprinzip der pauschalierenden Stellengruppenbildung systemwidrig durchbreche, indem er das niedrigere Deputat von 4 SWS denjenigen Stelleninhabern zugestehe, die nach der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer individuellen Dienstverhältnisse in überdurchschnittlichem Ausmaß mit Tätigkeiten außerhalb des Lehrbereichs beschäftigt sind. Ob diese Überlegung bereits darum revisionsrechtlich scheitern muß, weil aus einem Verstoß gegen das durch die landesrechtlichen Vorschriften der Kapazitätsverordnung begründete Stellenprinzip ein Bundesrechtsverstoß nicht herzuleiten ist, kann offenbleiben. Denn auch unter der Voraussetzung eines bundesrechtlichen Bezugs der Stellengruppenbildung, der im Hinblick auf die schon erwähnte herausragende Bedeutung des Stellenprinzips für eine wirksame Durchsetzung des Gebots der Kapazitätserschöpfung immerhin nicht fernliegen mag, sind die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu erschüttern. Der Verwaltungsgerichtshof entnimmt der tatsächlichen Ausgestaltung der einzelnen Dienstverhältnisse kein individuelles Deputat; er bemißt nicht - was mit dem Stellenprinzip in der Tat unvereinbar wäre - die individuellen Lehrverpflichtungen der einzelnen Stelleninhaber nach Maßgabe des konkreten Umfangs der Tätigkeiten in der Lehre. Der Verwaltungsgerichtshof setzt das Anteilsverhältnis an dienstlicher Belastung des Stelleninhabers innerhalb und außerhalb der Lehre vielmehr als abstraktes Entscheidungskriterium dafür ein, inwieweit die Stellengruppenbildung durch das Ministerium als rechtmäßig anzuerkennen ist. Es werden diejenigen Stellen, die unter dem Aspekt der vom Stelleninhaber wahrgenommenen Dienstaufgaben in der Frage der Lehrbelastung den Stellen beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter gleichzubehandeln sind, aus der vom Ministerium gebildeten Stellengruppe ausgeschieden; die einheitliche, alle angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter umfassende ministerielle Stellengruppe mit Deputat von 4 SWS wird nach Maßgabe des Kriteriums der Stellenbelastung enger gefaßt. Ein systemwidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Stellengruppenbildung kann darin nicht gesehen werden.

24

b)

Das Berufungsurteil steht in Einklang mit Bundesrecht, auch soweit es das vom Ministerium festgesetzte Deputat der in Zeitverträgen beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter billigt. Die Studienplatzkläger, die sich hiergegen wenden, machen zu Unrecht geltend, daß ein Zeitstelleninhaber in der Frage der Deputate nicht oder nicht ohne weiteres anders als der mit 8 SWS belastete Dauerstelleninhaber zu behandeln (aa) oder das Lehrangebot des Zeitstelleninhabers zumindest höher als 4 SWS anzusetzen sei (bb).

25

aa)

Richtig ist, daß nicht schon die Befristung von Anstellungsverhältnissen dazu berechtigt, aus den Stellen der Angestellten mit Zeitverträgen eine eigene Stellengruppe mit einem im Verhältnis zu unbefristet beschäftigten Lehrpersonen geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn nicht jedes befristete Anstellungsverhältnis weist notwendigerweise Eigenarten auf, die für den Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers bedeutsam sind. Wird etwa ein Anstellungsvertrag befristet, weil der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, so ist das zwar bei entsprechender Beschäftigung auf einer solchen Stelle ein sachlicher Grund zur Befristung des Anstellungsvertrags des wissenschaftlichen Mitarbeiters (§ 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der Fassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 - BGBl. I S. 1065), besagt im übrigen aber nur, daß das Anstellungsverhältnis wegen der Ungewißheit künftiger Mittelzuweisungen in seiner Laufzeit begrenzt ist. Das schließt freilich nicht aus, daß die haushaltsrechtliche Befristung aus Gründen erfolgt, die ihrerseits für den Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers bedeutsam sind, etwa wenn die Stelle für ein zeitlich begrenztes Sonderprogramm zu Fort- und Weiterbildungszwecken zur Verfügung gestellt worden ist; das bedarf dann aber besonderer Erwähnung. Andererseits indiziert beispielsweise die Befristung, die in einen Arbeitsvertrag aufgenommen wird, weil es sich um die erstmalige Einstellung des wissenschaftlichen Mitarbeiters handelt (§ 57 b Abs. 2 Nr. 5 HRG), ohne weiteres einen Routinemangel des Stelleninhabers, dem durch ermäßigte Lehrverpflichtungen Rechnung getragen werden kann.

26

Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung im Rahmen einer nicht rechtssatzmäßig getroffenen Stellengruppenbildung erforderlichenfalls darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung zu einer Stellengruppe abgestellt wird, kapazitätserheblich ist. Wird die Befristung mit Erwägungen gerechtfertigt, die wie die eben genannte erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wie die Einstellung zu Fort- und Weiterbildungszwecken einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lassen, genügt das der dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspringenden Obliegenheit der Wissenschaftsverwaltung, ihre Bewertungen offenzulegen. Die Wissenschaftsverwaltung ist dabei nicht etwa aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten nachzuweisen, ob eine bestimmte Stelle im Einzelfall auch tatsächlich (noch) den Befristungsgrund erfüllt. Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG), die angestrebte Qualifikation erreicht, so braucht das an der Stellengruppenzugehörigkeit nichts zu ändern, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist. Aus dieser Sicht begegnet das Berufungsurteil keinen bundesrechtlichen Bedenken, denn der Verwaltungsgerichtshof hat ermittelt, daß alle mit 4 SWS ausgebrachten Stellen der in der Vorklinischen Lehreinheit befristet angestellten Mitarbeiter der beruflichen Fort- und Weiterbildung ihrer Inhaber gewidmet sind. Damit steht fest, daß die Befristung als stellenerhebliches Kriterium auf Umständen beruht, die nach ihrer Art für die Bemessung der Lehrverpflichtungen bedeutsam sind.

27

Fort- und Weiterbildung haben als stellenbedeutsame Merkmale auch nicht etwa deshalb außer Betracht zu bleiben, weil solche Tätigkeiten nicht zum Gegenstand der Dienstaufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters gemacht werden dürften. Die Rechtsgrundlage für die Vereinbarung von Tätigkeiten zur eigenen Weiterbildung des wissenschaftlichen Mitarbeiters entnimmt der Verwaltungsgerichtshof der landesrechtlichen Vorschrift des § 73 des baden-württembergischen Universitätsgesetzes vom 4. Juni 1982 (GBl. S. 177). Danach ist das Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zu befristen, wenn die Funktion der Stelle dies erfordert, insbesondere weil mit den übertragenen Dienstaufgaben eine Weiterbildungsfunktion verbunden ist. Dem steht § 53 HRG, der die Aufgabenstellung des wissenschaftlichen Mitarbeiters als Rahmenrecht des Bundes vorgibt, nicht entgegen. Die Vorschrift enthält insbesondere keine das Landesrecht bindenden, die kapazitätsrechtliche Bemessung von Lehrdeputaten beeinflussenden Maßgaben dahin, daß Fort- und Weiterbildungstätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nur mit Blick auf ganz bestimmte berufliche oder wissenschaftliche Zielsetzungen hin zugelassen wären. So steht es zu der Dienstleistungsfunktion des wissenschaftlichen Mitarbeiters nicht in Widerspruch, wenn ihm, etwa aufgrund seiner Mitarbeit an Forschungsprojekten, eine vertiefte Beschäftigung mit wissenschaftlichen Fragestellungen, Arbeitsweisen und Methoden ermöglicht wird und er sich dadurch über die im Studium bereits erworbenen Kenntnisse hinaus wissenschaftlich fort- und weiterbilden kann (vgl. auch BAG, Urteil vom 12. Februar 1986 - 7 AZR 482/84 - <NVwZ 1986, 869 = AP Nr. 1 zu § 620 Hochschule BGB>). Gleiches gilt für die fachärztliche Weiterbildung, die mit Rücksicht auf ihre enge Verbindung mit der medizinischen Forschung in gewissem Umfang von Hochschulkliniken übernommen werden muß (vgl. Empfehlungen des Wissenschaftsrats zu Aufgaben, Organisation und Ausbau der medizinischen Forschungs- und Ausbildungsstätten, 1976, S. 50/51).

28

Die Hochschulen sind ferner nicht gehindert, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter dienstlich die Möglichkeit einer förmlichen wissenschaftlichen Qualifizierung zu eröffnen.§ 53 Abs. 2 Satz 3 HRG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090) räumt den Landesgesetzgebern nunmehr ausdrücklich die Befugnis ein vorzusehen, daß wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden kann. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, was - allerdings nicht unbestritten (vgl. einerseits Dallinger in JZ 1980, 337 <339 f.> und andererseits Darnstädt/Gönsch/Marxen/Mirtsching in JZ 1980, 790) - bereits auf der Grundlage der hier einschlägigen ursprünglichen Fassung des§ 53 HRG galt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41 und 42.84 - <KMK-HSchR 1987, 467 = NVwZ 1987, 682 = Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 30>).

29

bb)

Aus der Sicht des Bundesrechts ist die vom Verwaltungsgerichtshof gebilligte Entscheidung, in die Kapazitätsberechnung ein Deputat von 4 SWS je Stelle der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Weiterbildungsfunktionen einzustellen, nicht zu beanstanden, auch soweit es den Umfang des Deputats betrifft.

30

Das im Wege des Ministerialerlasses bestimmte Deputat von 4 SWS steht in Einklang mit dem bundesrechtlichen Gebot, zur Kapazitätserschöpfung Lehrdeputate in angemessener Höhe zu bestimmen. Kapazitätsrechtliche Parameter sieht das Bundesrecht - nicht zuletzt im Hinblick auf den dienstrechtlichen Bezug der Lehrverpflichtungen - nicht vor. Der Vereinbarungsentwurf der Kultusministerkonferenz, der in Ermangelung bundesrechtlicher Vorgaben als Quelle der Erkenntnis kapazitätserschöpfender Deputate heranzuziehen ist, bietet insoweit gleichfalls keine Orientierung. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb in Ermangelung landesrechtlicher Normierungen des Dienstrechts im Streitsemester auch hier zu Recht auf die Entscheidungsprärogative des Ministeriums abgehoben. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der die Kultusminister aufgrund ihrer Ressortverantwortlichkeit zur näheren Konkretisierung kapazitätsbestimmender Parameter legitimiert sind, damit der vom Gesetzgeber offengelassene Ausgleich unter den beteiligten Belangen der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und, soweit es die medizinischen Studiengänge betrifft, der Gesundheitspflege mit dem Ziel kapazitätserschöpfender Zulassungsverhältnisse vorgenommen werden kann. Auch die Beurteilung der Angemessenheit dienstrechtlich ungeregelter Lehrdeputate unterfällt dem kompetenziell begründeten Bewertungsvorrecht der Kultusminister, dessen Ausübung gerichtlich nicht mit der Begründung zu korrigieren ist, daß im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot eine höhere Lehrverpflichtung angemessen sei (BVerwGE 70, 346 <354>).

31

Ob sich bundesrechtliche Begrenzungen des ministeriellen Bewertungsvorrechts mit Rücksicht auf das Kapazitätserschöpfungsgebot etwa daraus ergeben können, daß das Deputat im Vergleich zu früheren Berechnungszeiträumen herabgesetzt oder der Deputatansatz von verschiedenen Kultusministern unterschiedlich beurteilt wird, bedarf keiner Entscheidung. Das Deputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Zeitverträgen betrug in Baden-Württemberg - wie oben ausgeführt - bereits früher 4 SWS. Auch in den anderen Bundesländern wird für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter von den Wissenschaftsverwaltungen kein 4 SWS übersteigendes Lehrangebot angesetzt. Schließlich gibt auch der veränderte Stellenwert, den diese Personalkategorie allgemein innerhalb des Lehrkörpers seit der Personalstrukturreform des Hochschulrahmengesetzes gewonnen hat, keinen Anlaß anzunehmen, daß das Ministerium in Ausübung seiner Einschätzungsprärogative nicht länger an das bislang bestehende Deputat von 4 SWS anknüpfen durfte. Wie früher die wissenschaftlichen Assistenten so bilden nunmehr unter dem Regime des Hochschulrahmengesetzes die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter die stärkste Personengruppe innerhalb des akademischen Mittelbaus (vgl. BT-Drucks. 10/2283, S. 6). Dementsprechend sehen nach einer vom Oberverwaltungsgericht Hamburg angestellten Länderumfrage, die der Verwaltungsgerichtshof in seine Feststellungen einbezogen hat, auch die Kultusminister in dem befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtstatsächlich den Nachfolger des durch die Personalstrukturreform abgeschafften wissenschaftlichen Assistenten (alter Art). Dessen Lehrdeputat betrug aber gleichfalls - mit Billigung des erkennenden Senats (BVerwGE 60, 25 <47 ff.>) - 4 SWS. Damit ist den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots entsprochen, das von den Wissenschaftsverwaltungen bei Ausübung ihrer Entscheidungsprärogative einen, im Rahmen des Möglichen, kapazitätsneutralen strukturellenÜbergang in die Rechtslage des Hochschulrahmengesetzes verlangt (BVerfGE 66, 155 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83] <177>).

32

c)

Zu Unrecht wird ferner von Studienplatzklägern die personelle Zusammensetzung der Vorklinischen Lehreinheit bemängelt: Der Anteil der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit deputatvermindernden Weiterbildungsfunktionen - im Berechnungszeitraum neun befristet angestellte Mitarbeiter gegenüber sieben unbefristet angestellten - sei, das Kapazitätserschöpfungsgebot verletzend, unangemessen hoch; in der vorklinischen Hilfslehre müßten anstelle wissenschaftlicher Mitarbeiter Lehrkräfte für besondere Aufgaben verwendet werden, denen entsprechend dem Vereinbarungsentwurf der Kultusministerkonferenz ein kapazitätsgünstigeres Deputat von 12 bis 16 SWS obliege.

33

In welchem Umfang in einer Lehreinheit wissenschaftliche Mitarbeiter mit Weiterbildungsaufgaben betraut und in welchem Anteilsverhältnis Stellen mit Weiterbildungsfunktionen gegenüber Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in unbefristeten Anstellungsverhältnissen gebildet werden, unterliegt dem Stellendispositionsermessen, das von Wissenschafts- und Hochschulverwaltung auf der Grundlage des gesetzlich bestimmten Wissenschaftshaushalts auszuüben ist. Ebenso wie das Grundgesetz und damit auch das Kapazitätserschöpfungsgebot dem Hochschulgesetzgeber die Freiheit beläßt, welchem Strukturmodell der Hochschule er innerhalb des durch Art. 5 Abs. 1 GG bezeichneten verfassungsrechtlichen Rahmens den Vorzug gibt (vgl. BVerfGE 35, 79 <112 ff.>), so wird der Haushaltsgesetzgeber durch das Kapazitätserschöpfungsgebot auch nicht in seiner Stellenpolitik beschnitten, die den Hochschulen die personellen Mittel verschafft, damit sie ihre Aufgaben in Forschung und Lehre wirksam zu erfüllen vermögen. Der Gesetzgeber hat zwar hier gleichfalls darauf zu achten, daß bei Änderungen der Haushalts- und Stellenlage Kapazitätseinbußen nach Möglichkeit vermieden werden, es werden ihm aber durch das Kapazitätserschöpfungsgebot keine Handlungspflichten auferlegt, aus denen dem Studienbewerber ein Anspruch auf möglichst kapazitätsintensive Stellendispositionen erwächst. Ein das Haushalts- und Stellenrecht steuerndes Kapazitätserschöpfungsgebot liefe letztlich darauf hinaus, daß um der kapazitätsrechtlich angestrebten "Gleichmäßigkeit der Belastung der Hochschulen" (BVerfGE 33, 303 <340>) willen bundesweit einheitliche Stellenverhältnisse an den Lehreinheiten der Hochschulen herbeizuführen wären. Derart weitreichende Beschränkungen der Länder in der Verwaltung ihrer Hochschulen und in der näheren Ausgestaltung der stellenplanmäßigen Verhältnisse im Wissenschaftsbetrieb lassen sich mit der föderalistischen Eigenständigkeit der Länder in diesem Bereich nicht in Einklang bringen. Sie finden deshalb auch in dem unitarisch angelegten Gebot zur erschöpfenden Nutzung aller gegebenen Ausbildungsressourcen keine Rechtfertigung.

34

Was für die Gestaltungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers gilt, muß in gleicher Weise für den Ermessensspielraum gelten,über den Wissenschafts- und Hochschulverwaltung haushaltsrechtlich zur Ausstattung mit Stellen des Hochschulpersonals verfügen. Eine haushaltsrechtliche Ermächtigung, die der Wissenschafts- bzw. Hochschulverwaltung zu Zwecken einer flexiblen Bewältigung derörtlichen Hochschulbedürfnisse die Auswahl unter Stellen mit unterschiedlicher Lehrbelastung eröffnet, ist nicht dahin eingeschränkt, daß von ihr stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht und ihr so die erstrebte Flexibilität wieder genommen werden müßte. Eine Entscheidung für die kapazitätsgünstigere Stelle wird vielmehr erst unumgänglich, wenn es an sachlichen Gründen für eine andere Lösung fehlt.

35

Nach dem Gesagten erwächst den Studienbewerbern über das Kapazitätserschöpfungsgebot auch kein Anspruch darauf, daß Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in Stellen von Lehrkräften für besondere Aufgaben umgewandelt oder bei einer Stellenvermehrung statt Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter solche von Lehrkräften für besondere Aufgaben eingerichtet werden. Die Lehrkraft für besondere Aufgaben ist nach ihrer Funktionsbeschreibung in § 56 HRG nur in denjenigen Bereichen der Hochschullehre einzusetzen, in denen "überwiegend" eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist. Damit erfaßt § 56 HRG Tätigkeiten wie die Vermittlung von Sprachkenntnissen (Lektoren), didaktisch-methodische(r) Schulung (Studienräte im Hochschuldienst) und künstlerisch-technische Werkstattlehre, die typischerweise das Erscheinungsbild der in § 56 HRG nicht abschließend umschriebenen Personalkategorie "Lehrkraft für besondere Aufgaben" prägen. In den medizinischen Studiengängen ist die Lehre hingegen, auch soweit sie dem unselbständig lehrenden Personal obliegt, als Vermittlung wissenschaftlichen Fachwissens und als Anwendung wissenschaftlicher Methoden konzipiert. Das Profil der Dienstaufgaben, die einer in der medizinischen Ausbildung tätigen Lehrperson obliegen, hat keinen überwiegend praktischen, d.h. nichtwissenschaftlichen Bezug. Daß sich einzelne Lehrtätigkeiten des wissenschaftlichen Mitarbeiters in der Vermittlung routinemäßiger Handfertigkeiten erschöpfen, steht dem nicht entgegen; denn sie prägen nicht die Dienstaufgabe insgesamt, die von dem Mitarbeiter zu erfüllen ist. Es ist zwar nicht ohne weiteres auszuschließen, daß derartige Tätigkeiten eigens bestellten Lehrkräften als dienstliche Hauptaufgaben anvertraut und damit zur "besonderen Aufgabe" im Sinne des § 56 HRG gemacht werden können. Damit wäre jedoch ein gravierender Eingriff in die herkömmliche Struktur der medizinischen Ausbildung verbunden. Aus dieser Sicht erweist sich der Einsatz von Lehrkräften als eine die Ausgestaltung der medizinischen Studiengänge betreffende Entscheidung, die nicht von Studienplatzklägern unter Berufung auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung erzwungen werden kann.

36

d)

Bundesrecht wird nicht verletzt, soweit der Verwaltungsgerichtshof billigt, daß die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogen worden ist.

37

Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Titellehre betreffen Landesrecht. Hätten - so der Verwaltungsgerichtshof - einer Lehreinheit derartige Lehrleistungen in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern zur Verfügung gestanden, so könne vermutet werden, daß ihre Verfügbarkeit auch ohne dienstrechtliche Verpflichtung der Titelträger sichergestellt worden sei; damit stimme dieser Tatbestand in den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Hinsichten mit dem Tatbestand des § 10 Satz 1 KapVO überein, nach dem als Lehrauftragsstunden diejenigen Lehrveranstaltungen in die Berechnung einzubeziehen sind, die in dem eben genannten Zeitraum durchschnittlich für den Pflichtaufwand der Ausbildung zur Verfügung gestanden haben. Allerdings sei seinem Rechtsgedanken nach auch § 10 Satz 2 KapVO anwendbar, nach dem Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, aus der Berechnung ausgenommen werden; Titellehre im Pflichtlehrbereich sei mithin in dem Umfang außer Ansatz zu lassen, in dem unbesetzte Stellen der Lehreinheit in die Berechnung einbezogen würden. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vorklinischen Lehreinheit angefallene Titellehre des Pflichtlehrbereichs wegen eines festgestellten höheren Deputatverlusts durch Vakanzen und Unterbesetzungen nicht in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Dem steht das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen. Es stellt dem Kapazitätsnormgeber frei, wie er sein Regelungsermessen in der Frage betätigt, ob und wieweit im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Lehrangebotsberechnung eingehen soll. Die Beklagte führt hierzu im einzelnen aus, daß ein auf die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungsressourcen zielender Normgeber gute Gründe haben kann, die Titellehre im Pflichtlehrbereich anders zu behandeln als die von Lehrbeauftragten erbrachte Lehre. Es ist hochschulpolitisch wünschenswert, die Träger der Titellehre, nämlich Honorarprofessoren, außerordentliche Professoren und Privatdozenten, im Pflichtlehrbereich einzusetzen, weil damit Aspekte der Praxis und spezialisierter Forschung in die Lehre stärker Eingang finden. Die Hochschule läuft indessen Gefahr, daß dieser das Lehrangebot bereichernde Effekt geschmälert oder unterbunden wird, wenn die Titellehre einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor bildet. Der Hochschule wie dem Titelträger wird der Entschluß zu einem solchen Unterricht erleichtert, wenn davon ausgegangen werden kann, daß der Unterricht keinen Einfluß auf die Kapazitätsberechnung künftiger Semester hat. Zur Verbesserung der Chancen, Titelträger für die Pflichtlehre zu gewinnen, kommt der Vorzug größerer personeller Flexibilität hinzu, falls Titelträger in Vertretungsfällen kapazitätsneutral herangezogen werden können. Es ist demnach zumindest zweifelhaft, ob es dem Ziel bestmöglicher Ausnutzung der Ausbildungsressourcen aufs Ganze gesehen besser dient, falls Pflichtlehrleistungen von Titelträgern nur zulassungserheblich erbracht werden können. Es muß daher dem das Kapazitätserschöpfungsgebot einfachrechtlich ausformenden Normgeberüberlassen werden zu entscheiden, welcher Lösung der Vorzug zu geben ist. Als konkretisierungsbedürftige Verfassungsdirektive läßt das Kapazitätserschöpfungsgebot mithin auch die vom Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der Kapazitätsverordnung gefundene "vermittelnde" Lösung zu.

38

e)

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Deputatverlust von 2 SWS, den das Lehrangebot der Vorklinischen Lehreinheit gegenüber dem vorausgegangenen Studienjahr verzeichnet, mit bundesrechtlich zutreffenden Erwägungen anerkannt. Die Kapazitätsminderung beruht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auf einer Reihe von Stellenänderungen, die der Verwaltungsrat der Beklagten seit 1982/83 mit der Folge getroffen hat, daß dem Anatomischen Institut in dem hier in Rede stehenden Studienjahr 1984/85 eine Zeitstelle der Besoldungsgruppe C 2 mit dem Deputat von 6 SWS zum Zwecke der Besetzung mit einem habilitierten Nachwuchswissenschaftler zugewiesen und im Vollzug eines bereits für 1982/83 verfügten, aber zunächst ausgesetzten Stellentauschs mit einer anderen Fakultät eine Stelle der Besoldungsgruppe C 2 mit dem Deputat von 8 SWS entzogen worden ist. Die Lehrangebotsminderung beruht damit auf Maßnahmen der Hochschulverwaltung, die - anders als Maßnahmen des gezielten Um- oder Abbaus von Ausbildungskapazitäten aus Gründen der Personalstrukturreform, des Arbeitsmarktbedarfs oder der haushaltspolitischen Zwänge - in Erfüllung der dauernden Aufgabe getroffen worden sind, die verfügbaren Stellen im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Vorgaben so einzusetzen, wie es nach der konkreten personellen Situation jeweils möglich und nötig erscheint. Mit den von der Personalverwaltung getroffenen Maßnahmen der Stellenzuordnung und -umwidmung werden - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend formuliert - "außerordentlich komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidungen" getroffen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben müssen, wenn und soweit sie in der Kapazitätsberechnung das Lehrangebot im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum mindern. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt, daß die Hochschulverwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Wie die Hochschulverwaltung die entscheidungserheblichen Belange im einzelnen gewichtet und gegeneinander abwägt, unterliegt ihrem Stellendispositionsermessen, auch soweit es um die Belange der Studienplatzbewerber geht. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Zulassungszahlen hat allein die Einhaltung der durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gezogenen rechtlichen Grenzen dieses Ermessens zum Gegenstand. Die Grenzen bestehen darin, daß die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, daß willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und daß die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt.

39

Ein Verstoß gegen diese bundesrechtlich begründeten Grundsätze der Überprüfung des Stellendispositionsermessens ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof ist den zur Kapazitätsminderung führenden Stellenbewegungen umfassend nachgegangen; er hat ihre Gründe erforscht und sie dann dahin gewürdigt, daß die stellenbezogenen Abwägungen unter Berücksichtigung der Aufgaben der beklagten Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienplatzbewerber andererseits nicht zu beanstanden seien.

40

3.

Mit Bundesrecht nicht vereinbar sind Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs, die das Ergebnis seiner Überprüfung der Lehrnachfrage tragen.

41

a)

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt der ministeriellen Zulassungszahlenfestsetzung ein auf die Vorklinische Lehreinheit entfallender Anteil am Curricularnormwert des Studiengangs Medizin zugrunde, der sich aus dem quantifizierten Ausbildungsaufwand eines von der Fakultät neu beschlossenen Studienplans ergibt. Dieser Studienplan bemißt den Ausbildungsaufwand der Vorklinischen Lehreinheit, deren Curricularnormwertanteil im vorangegangenen Studienjahr nach Maßgabe des ZVS-Beispielstudienplans festgesetzt worden war, auf CAp = 1,2. Diesen Normwertanteil hat der Verwaltungsgerichtshof übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht verworfen; es fehle an besonderen örtlichen Verhältnissen bei der Beklagten, die es rechtfertigten, im Rahmen der Kapazitätsberechnung von dem Lehrveranstaltungsaufwand des ZVS-Beispielstudienplans mit seinem Normwertanteil von CAp = 1,1108 abzuweichen. Die Anhebung des Normwertanteils auf CAp = 1,2 gehe auf studienplanmäßige Änderungen im Praktikum der Physiologie (Vermehrung der Unterrichtszeit) und im Seminar der Biochemie (Vermehrung der Unterrichtszeit und Verringerung der Gruppengröße) zurück, die auf allgemeinen didaktischen Zielvorstellungen beruhten. Der Versuch der Beklagten, besondere örtliche Verhältnisse damit zu begründen, daß die vorklinischen Fächer an Sonderforschungsbereichen und Forschungsschwerpunkten beteiligt sowie mit anderen örtlichen Forschungseinrichtungen eng verbunden seien, erscheine nicht plausibel; diese Verhältnisse hätten bereits bisher bestanden, ohne daß die Beklagte den quantitativen Studienplan der Vorklinischen Lehreinheit danach ausgerichtet habe.

42

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, nach dem der zur Bestimmung der Aufnahmekapazität erforderliche Ausbildungsaufwand der Vorklinischen Lehreinheit grundsätzlich an der im ZVS-Beispielstudienplan quantifizierten Unterrichtsmenge auszurichten ist, um zu einer kapazitätserschöpfenden Aufnahmequote zu gelangen. Wie der Studienplan fachdidaktisch-wissenschaftlich auszugestalten ist, um mit der im ZVS-Beispielstudienplan zugestandenen Unterrichtsmenge den zugelassenen Studenten ein ordnungsgemäßes Studium zu ermöglichen, ist andererseits Sache des, zuständigen Hochschulgremiums, das in eigener, von Wissenschaftsverwaltung und Richter zu respektierender Verantwortung entscheidet (Senatsurteil vom 18. März 1987 - BVerwG 7 C 62.84 -<NVwZ 1987, 690>). Das von der Wissenschaftsfreiheit getragene Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans und das vom Kapazitätserschöpfungsgebot geschützte Interesse des Studienbewerbers daran, daß die Zulassungszahl nach Maßgabe eines sparsamen, durch den Lehrmengenbedarf des ZVS-Beispielstudienplans indizierten Ausbildungsaufwands bestimmt wird, geraten indes in Widerspruch, falls die nach dem örtlichen Studienplan benötigte Ausbildungsmenge diejenige des ZVS-Beispielstudienplans merklich übersteigt. Dieser Widerspruch ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend darlegt - nicht einseitig zugunsten der Beklagten mit der Folge aufzulösen, daß der quantifizierte Studienplan im Rahmen des Gesamtcurricularnormwerts nach hochschuleigenen Vorstellungen frei gestaltet werden kann (zu den Grenzen der "Studienplanfreiheit" vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 124. und 125.83 - <KMK-HSchR 1984, 968 = Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 16>). Er ist andererseits aber auch nicht unter Zurückdrängung der vom Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit umfaßten Belange dahin zu entscheiden, daß der Aufteilungsentscheidung in keinem Fall ein höherer als der im ZVS-Beispielstudienplan quantifizierte Ausbildungsaufwand zugrunde gelegt werden darf. Deshalb erfordert es einen verhältnismäßigen Ausgleich des Interessenwiderstreits, der insbesondere solche Bedingungen von Forschung und Lehre in Rechnung zu stellen hat, die den Wissenschaftsbetrieb der einzelnen Hochschule in besonderer Weise prägen. Zulassungsmindernde Abweichungen von den Vierten des ZVS-Beispielstudienplans, durch die auf spezifische Eigenheiten des jeweiligen Wissenschaftsbetriebs Rücksicht genommen wird, sind demnach zwar nicht ausgeschlossen; sie müssen aber aus den konkreten Verhältnissen der Hochschule heraus gerechtfertigt werden. Die Abweichung muß im Hinblick auf Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur oder ähnliche besondere Gegebenheiten geboten oder didaktisch sinnvoll erscheinen (Senatsurteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 15.80 - <BVerwG 65, 303, 311>).

43

Die Beklagte vermag derartige besondere örtliche Verhältnisse geltend zu machen, die bei der Bemessung des Eigenanteils an der vorklinischen Lehre berücksichtigungsfähig sind. Sie hat mehrere inneruniversitäre Sonderforschungsbereiche der naturwissenschaftlichen Medizin sowie eine Reihe am Universitätssitz tätige Großforschungseinrichtungen mit naturwissenschaftlich-medizinischer Ausrichtung (Max-Planck-Institute, Deutsches Krebsforschungszentrum, Europäisches Laboratorium für molekulare Biologie) vorzuweisen, die ihren Vortrag belegen, ein Forschungsschwerpunkt im Bereich der vorklinischen Lehre zu sein.

44

Gründe, aus denen die Existenz besonderer örtlicher Verhältnisse der Beklagten gleichwohl nicht anzuerkennen wären, sind nicht ersichtlich. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Anerkennung besonderer örtlicher Verhältnisse der Beklagten an Voraussetzungen, die eine Bildung des vorklinischen Eigenanteils abweichend von dem Anteilswert des ZVS-Beispielstudienplans nach Maßgabe ausbildungsintensiverer örtlicher Studienplanverhältnisse praktisch unmöglich machen.

45

Die Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse der Beklagten als Schwerpunkt naturwissenschaftlich-medizinischer Forschung kann nicht mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf die in der Vorklinischen Lehreinheit praktizierte Ausbildung vor Einführung des neuen Studienplans abgeschnitten Werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu aus, die frühere Ausbildung sei nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung gerade nicht von dem Orientierungsmaßstab des ZVS-Beispielstudienplans abgewichen; sie habe vielmehr dessen vorklinischen Anteilswert realisiert; dieser Mangel an abweichenden Studienplanverhältnissen zeige, daß es an entsprechenden besonderen örtlichen Verhältnissen fehle. Nun liegt aber auf der Hand, daß sich ein Forschungsschwerpunkt an einer Hochschule nicht notwendigerweise in einem entsprechend vertieften Lehrangebot ausdrücken muß. Es ist der Entschluß der zuständigen Hochschulgremien, ob und wie aus einem vorhandenen Forschungsschwerpunkt Folgerungen für das Lehrangebot gezogen werden sollen. Deshalb wäre die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nur folgerichtig, wenn von den einmal praktizierten Studienplanverhältnissen auf dem Lehrmengenniveau des ZVS-Beispielstudienplans bei der Beklagten zulassungsmindernd nicht mehr abgegangen werden dürfte. Das aber folgt aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß kapazitätsvermindernde Regelungen bundesrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind (BVerwG 70, 318<324>).

46

Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Überlegung des Verwaltungsgerichtshofs, die im vorklinischen Studienplan vorgesehenen Änderungen im Unterrichtsablauf dienten der Verbesserung des Lehrangebots und seien daher nicht auf besondere örtliche Verhältnisse der Beklagten, sondern auf allgemeine didaktische Zielvorstellungen zurückzuführen. Didaktische Fortentwicklung und forschungsbezogene Vertiefung des Lehrangebots schließen einander nicht aus. Maßnahmen, die auf eine Ausdehnung der Unterrichtszeiten und auf eine Verringerung der Gruppengröße von Lehrveranstaltungen zielen, können angemessene und notwendige Mittel sein, um zu einer vertieften, auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen. Sie können Mittel zum Zweck einer durch Forschungsschwerpunkte akzentuierten Ausbildung bleiben, auch wenn sie für den Unterricht zugleich didaktisch vorteilhaft sind.

47

b)

Die das Streitsemester betreffende Zulassungszahlenverordnung kann nach alledem nicht mit der Begründung verworfen werden, daß der dem quantifizierten Studienplan der Beklagten entnommene Eigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit am Curricularnormwert nicht aus besonderenörtlichen Verhältnissen heraus zu rechtfertigen sei. Eine die Kapazitätsberechnung tragende Normwertaufteilung nach Maßgabe des hochschuleigenen Studienplans setzt indes außerdem voraus, daß der Studienplan rechtlich verbindlich wirkt und sein Konzept mit den personellen Ressourcen der Lehreinheit auch durchführbar ist. Denn nur auf der Grundlage einer rechtlich wirksamen und tatsächlich umsetzbaren Studienplanung ist sichergestellt, daß besondere örtliche Hochschulverhältnisse, die die Abweichung von dem Anteilswert des ZVS-Beispielstudienplans tragen, im vorklinischen Unterrichtsbetrieb wirklich berücksichtigt werden können. Die damit zusammenhängenden Fragen, ob die dem Fakultätsstudienplan zugrundeliegende Studienordnung der Beklagten für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin satzungsrechtlich rechtswirksam zustande gekommen ist, ob die Studienordnung ein für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziertes Curriculum enthält, ob ggf. der von der Studienordnung vorgegebene curriculare Rahmen im Studienplan im wesentlichen eingehalten wird (vom Verwaltungsgerichthofs verneint in dem das Sommersemester 1985 betreffenden Urteil vom 25. November 1986 - NC 9 S 3015/85 u.a. -), und ob - wie von Studienplatzklägern im Wege der Gegenrüge in Frage gestellt wird - die der Vorklinischen Lehreinheit zur Verfügung stehende Personalkapazität den im Studienplan vorgesehenen Veranstaltungskanon abzudecken vermag, ist der Verwaltungsgerichtshof, weil von seinem Rechtsstandpunkt aus unerheblich, nicht nachgegangen. Die Sache ist deshalb zur weiteren Aufklärung und Tatsachenwürdigung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

48

4.

Die von der Beklagten erhobenen Aufklärungsrügen bedürfen nach alledem keiner Entscheidung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren bis zu ihrer Verbindung auf je 4.000 DM, imübrigen auf 88.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer