Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1987, Az.: BVerwG 2 C 10.83
Beamteter Hochschullehrer; Nutzungsentgelt; Nebentätigkeit; Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 10.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 23.04.1980 - AZ: VII 1490/76
- VGH Baden-Württemberg - 28.09.1982 - AZ: 4 S 1597/80
Rechtsgrundlagen
- § 80 a LBG B.-W. - F. 1968, 1971 -
- § 81 Satz 2 Nr. 3 LBG B.-W. - F. 1968, 1971 -
- § 87 LBG B.-W. - F. 1979 -
- § 88 Satz 2 Nr. 3 LBG B.-W. - F. 1979 -
- § 65 Abs. 5 BBG - F. 1985 -
- § 69 Satz 2 Nr. 4 BBG - F. 1985 -
- Nr. 2 VO über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer - HNTVO - (1939)
- § 10 LNTVO B.-W. - F. 1972 -
- § 14 LNTVO B.-W. - F. 1972 -
- § 197 BGB
- § 198 BGB
- § 242 BGB
Fundstellen
- MittHV 1987, 153
- VerkMitt 1987, 339-340
- ZBR 1987, 339
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Erhebung und Berechnung des Nutzungsentgelts, das beamtete Hochschullehrer bei erlaubter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn zu entrichten haben.
- 2.
Nachträgliche Erhebung weiteren Nutzungsentgelts über die bisherige Verwaltungspraxis hinaus.
- 3.
Der Anspruch des Dienstherrn auf das Nutzungsentgelt verjährt in vier Jahren (vgl. § 197 BGB).
- 4.
Nichtbeachtung der Verjährung bei unzulässiger Rechtsausübung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1982 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als es den nachstehenden Erkenntnissen widerspricht: Unter teilweiser Änderung des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 1980 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird der Leistungsbescheid des Kanzlers der Beklagten vom 30. Dezember 1975 samt Widerspruchsbescheid vom 11. November 1976 über 252.258,85 DM aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 199.346,91 DM gefordert wird; die weitergehende Berufung des Klägers hinsichtlich dieser Bescheide wird zurückgewiesen. Unter weiterer teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird der Leistungsbescheid des Kanzlers der Beklagten vom 30. Dezember 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1976 über 2.022.043,58 DM aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 16.800 DM gefordert wird; die weitergehende Berufung der Beklagten hinsichtlich dieser Bescheide wird zurückgewiesen. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 1/10 und die Beklagte 9/10 der Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Der Kläger war als ordentlicher Professor im Dienst des Landes Baden-Württemberg Direktor des H.-Instituts der beklagten Universität, das zugleich Medizinaluntersuchungsamt für den Regierungsbezirk war. Seit dem 31. März 1979 ist er emeritiert.
In der Berufungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Kultusministerium Baden-Württemberg vom 25. Juli 1960 wurde festgelegt, daß die "Ausübung einer Nebentätigkeit ... im Rahmen der Verordnung über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer vom 18. April 1939 (RGBl. I S. 797) samt den dazu ergangenen oder noch ergehenden Ausführungsbestimmungen gestattet" werde. Der Kläger betrieb eine umfangreiche Nebentätigkeit unter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Instituts.
Der Kläger legte deswegen unter Verwendung eines nach der genannten Verordnung gebildeten Vordrucks "Abrechnung über die Einnahmen beamteter Hochschullehrer ... aus Gutachtertätigkeit" der Beklagten vierteljährlich Abrechnungen vor. In dem Formular war unter Spalte 3 die "Bruttoeinnahme" anzugeben. Die Spalte 4 trug die Überschriften (von Abkürzungen abgesehen wörtliche Wiedergabe): "von der Einnahme sind abgeführt an die Staatskasse/a) für Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen ... 5. v.H. von Spalte 3/b) für Beschäftigung oder überwiegende Inanspruchnahme staatlichen Personals - 5. v.H. von Spalte 3 oder entsprechender Anteil der Vergütung bzw. Löhne/c) für Verbrauch staatlichen Materials 5. v.H. von Spalte 3/d) insgesamt (Spalte 4 a bis 4 c)/e) an Assistenten." Der Kläger füllte die Spalten aus, wobei er den abzuführenden Betrag jeweils nach dem Hundertsatz von 5. v.H. errechnete, und zahlte die errechneten Beträge an die Beklagte. Diese erteilte der Universitätskasse Annahmeanordnung. Besondere Bescheide ergingen nicht.
Bis 1968 nicht abgeführtes Entgelte für die Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen zahlte der Kläger nach Meinungsverschiedenheiten mit der Universitätsverwaltung 1968 nach. Für die Zeit von 1969/Quartal 4 bis 1972/Quartal 4 leistete er kein Entgelt für die Inanspruchnahme staatlichen Personals, füllte die entsprechende Spalte 4 b nicht aus und vermerkte auf den Abrechnungen, Personalkosten in näher angegebener Höhe seien auf das Konto "Beiträge Dritter" erstattet worden. Auch hierüber kam es zu einer Auseinandersetzung mit der Universitätsverwaltung.
2.
Im Laufe des Jahre 1975 hatte die Beklagte die Abrechnungen des Klägers einer Überprüfung unterzogen. Ihr Kanzler erließ gegen den Kläger folgende Leistungsbescheide, jeweils in der Gestalt der gleichfalls folgenden Widerspruchsbescheide:
(I)
Leistungsbescheid vom 30. Dezember 1975 über 252.258,85 DM als Nachforderung von Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in den Jahren 1968 bis 1974 (3 × 5 = 15 v.H., ab dem 2. Quartal 1974 3 × 6 v.H. = 18 v.H. der Bruttoeinnahmen aus der Nebentätigkeit, die der Kläger durch unberechtigte Abzüge zu niedrig angegeben habe, unter Anrechnung der bereits abgeführten Beträge). Von den Einnahmen wurde jeweils ein Posten "Abgabe Finanzamt" vorweg abgezogen. Insgesamt wurden folgende Daten angesetzt:
| Einnahmen | 3.684.202,35 DM |
|---|---|
| Abgabe Finanzamt | 192.421,35 DM |
| Bruttoeinnahmen | 3.491.781,00 DM |
| 15 v.H. bzw. 18 v.H. aus den Bruttoeinnahmen | 536.344,95 DM |
| tatsächlich abgeführte Summe | 284.086,10 DM |
| Unterschiedsbetrag | 252.258,85 DM |
Die vom Kläger getätigten Abzüge seien unberechtigt.
Eine Nachforderung wegen überwiegender Inanspruchnahme staatlichen Personals bleibe vorbehalten.
(II)
Leistungsbescheid vom 30. Dezember 1975 über 48.000,- DM als entsprechende, geschätzte Nachforderung von Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material des Dienstherrn in den Jahren 1965 bis 1967. Der Bescheid geht davon aus, daß der Kläger die Praxis der unzulässigen Abzüge von den Bruttoeinnahmen bereits vor 1968 begonnen habe. Eine Ermittlung der genauen Beträge sei nicht mehr möglich, so daß eine Schätzung vorgenommen werden müsse. Die Unterlagen des Klägers - so der Widerspruchsbescheid - für die Zeit von 1965 bis 1967 seien bereits vernichtet worden.
(III)
Leistungsbescheid vom 30. Dezember 1975, erhöht durch Widerspruchsbescheid vom 24. November 1976 auf 2.022.043,58 DM als konkret berechnetes Entgelt wegen überwiegender Inanspruchnahme von 14 staatlichen Beschäftigten in den Jahren 1965 bis 1974 unter Absetzung des für die Jahre 1968 bis 1974 bereits pauschal mit 5 v.H. bzw. 6 v.H. abgeführten bzw. nachgeforderten Entgelts für Inanspruchnahme des staatlichen Personals. In der beigefügten Berechnung wurden 14 Beschäftigte einzeln aufgeführt, dazu jeweils unter Angabe der Stelle ein Jahresgehalt für jedes Jahr ab 1965 bis 1974 und ein Prozentsatz der Inanspruchnahme für die Nebentätigkeit von 55 bis 100. Abgesetzt wurden die im Wege der pauschalen Bemessung des Entgelts für Inanspruchnahme staatlichen Personals (5 v.H. bzw. 6 v.H. der Bruttoeinnahmen) bereits abgeführten bzw. nachgeforderten Beträge. Insgesamt wurden folgende Daten angesetzt:
| Gesamtsumme aus den Jahresgehältern (nach den Prozentsätzen der Inanspruchnahme) als Entgelt | 2.227.595,36 DM |
|---|---|
| Absetzung | 205.551,78 DM |
| zu entrichten | 2.022.043,58 DM |
(IV)
Leistungsbescheid vom 23. Januar 1976 über 27.943,80 DM, davon 105 DM als weitere Nachforderung pauschalen Entgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn, weil der Kläger die Einnahme von 700 DM für ein 1971 erstelltes Gutachten nicht angegeben habe; den übrigen Betrag als volle Ablieferung der Honorare für zwei 1972 und 1974 erstellte Gutachten, die als Institutsgutachten anzusehen seien und deren Honorar daher dem Land zustehe.
3.
Die Verfahren über die vom Kläger gegen alle diese Leistungsbescheide und Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht miteinander verbunden und sie zu (I) bis auf einen Unterschiedsbetrag von 990,23 DM, zu (II) in vollem Umfang abgewiesen, dagegen die angegriffenen Bescheide und Widerspruchsbescheide zu (III) in vollem Umfang, zu (IV) bis auf den Betrag von 105 DM aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Klägers die angegriffenen Leistungsbescheide und Widerspruchsbescheide zu (I) und (II) insoweit aufgehoben, als sie zu (I) über 182.961,97 DM, zu (II) über 33.600,- DM hinausgehen; die Berufung des Klägers im übrigen sowie die gegen die Aufhebung der angegriffenen Bescheide zu (III) und (IV) gerichtete Berufung der Beklagten hat er zurückgewiesen. Im wesentlichen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
Hinsichtlich des Leistungsbescheides (I) sei im Blick auf die früheren Abrechnungen des Klägers für die fragliche Zeit vom Vorliegen formloser Heranziehungen im Sinne formloser Heranziehungsbescheide auszugehen. Er stelle insofern eine Beseitigung begünstigender Verwaltungsakte dar, als jene formlosen Heranziehungsbescheide im Umfang ihrer Regelung das jeweils zu leistende Entgelt der Höhe begrenzt hätten. Wie im Urteil des Berufungsgerichts vom 20. Januar 1981 - IV 1168/78 - dargelegt, könnten Verwaltungsakte auch konkludent erlassen werden, z.B. durch vorbehaltlose Entgegennahme einer Steuererklärung bei Abgaben, bei denen eine förmliche Festsetzung nicht vorgesehen oder nicht üblich sei. Sei - wie hier - bei der Abführung des Nutzungsentgelts unter Zugrundelegung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer vom 18. April 1939 (RGBl. I S. 797) - HNTVO - und des hierzu ergangenen Erlasses des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 25. April 1939 unter Benutzung des vorgeschriebenen vierteljährlichen Abrechnungsmusters verfahren worden, so verhalte es sich im gleichen Sinne.
Die früheren (formlosen) Heranziehungen des Klägers gemäß seinen Abrechnungen seien insofern zugunsten des Klägers rechtswidrig gewesen, als er vorweg Abzüge von den Bruttoeinnahmen aus der Nebentätigkeit vorgenommen habe, ausgenommen allein die den Assistenten gewährten Gelder. Die in Nr. 2 Abs. 1 HNTVO 1939 vorgesehene Pauschalierung nach Hundertsätzen der "erhaltenen Vergütung" ziele schon nach dem Wortlaut auf die ungekürzte "erhaltene" Vergütung, was auch dem Sinn der Pauschalierung entspreche. Auch der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung als Verordnungsgeber sei davon offensichtlich ausgegangen. Lediglich eine den Assistenten gewährte Vergütung sei gemäß Nr. 2 Abs. 1 HNTVO i.V.m. dem Erlaß vom 25. April 1939 abzugsfähig gewesen.
Der Kläger habe, wie in dem gegen ihn wegen Betruges ergangenen Strafurteil des Landgerichts vom 31. Januar 1980 (gegen das die Revision vom Bundesgerichtshof verworfen worden sei) im einzelnen festgestellt, von seinen Bruttoeinnahmen aus Nebentätigkeit insgesamt folgende Positionen als "Sonderausgaben" abgesetzt:
| Assistenz, Personal, Rentner u.a. | 228.559,82 DM |
|---|---|
| Finanzamt | 192.421,35 DM |
| Porto, Labor und Bürobedarf | 120.588,22 DM |
| Fernsprecher, Bücher und Literatur, Beiträge, Spenden und Geschenke, Repräsentation, Reisekosten, Lizenzen und Forschungsgelder, Versicherungsbeiträge - insgesamt | 88.519,77 DM |
| 65 v.H. der Einnahmen aus wissenschaftlichen Gutachten | 119.843,19 DM |
| Auto | 84.910,73 DM |
| Universität | 470.720,45 DM |
Die Position "Auto" meine Aufwendungen für die in seinem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuge, die Position "Universität" umfasse jeweils im vorangegangenen Quartal abgeführte Entgeltbeträge, ferner Zahlungen auf das Konto "Beiträge Dritter". Zulässig sei nur die Absetzung der im ersten Betrag enthaltenen Zuwendungen an Assistenten.
Ein Vertrauensschutz des Klägers scheide gegenüber der Nachforderung wegen der unzulässigen, ohne Wissen der Universitätsverwaltung vorgenommenen Abzüge aus. Der Leistungsbescheid schließe ferner Fehlbeträge für die Zeit vom 4. Quartal 1969 bis zum 4. Quartal 1972 ein, in denen der Kläger überhaupt kein Entgelt für die Inanspruchnahme staatlichen Personals berechnet und entrichtet habe. Insoweit komme ein Vertrauensschutz aufgrund früherer Heranziehungen von vornherein nicht in Betracht.
Der Kläger habe die Einrede der Verjährung erhoben. Das Berufungsgericht lege für den Anspruch des Dienstherrn auf Nutzungsentgelt eine Verjährungsfrist von drei Jahren entsprechend der Verjährungsregelung in § 21 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes - LGebG - vom 21. März 1961 (GBl. S. 59; mit Änderungen) zugrunde. Das Entgelt sei zwar keine öffentlich-rechtliche Gebühr im Sinne der einschlägigen Gesetze, aber ihr in mancher Hinsicht vergleichbar. - Demnach sei die mit dem Leistungsbescheid (I) geltend gemachte Nachforderung hinsichtlich der Zeit bis Ende 1971 an sich verjährt; hinsichtlich der Zeit ab 1972 sei die dreijährige Verjährung entsprechend § 209 BGB durch den dem Kläger am 30. Dezember 1975 zugestellten Leistungsbescheid unterbrochen worden. Jedoch sei die Berufung auf Verjährung unzulässige Rechtsausübung und die Verjährung nicht zu berücksichtigen, soweit der Kläger durch die ohne Wissen der Universitätsverwaltung vorgenommenen Absetzungen bewirkt habe, daß der Beklagten die weitergehenden Ansprüche unbekannt blieben und sie deshalb verjährungsunterbrechende Schritte unterließ. Die Verjährungseinrede greife hingegen durch, soweit der Kläger für die Zeit vom 4. Quartal 1969 bis Ende 1971 hinsichtlich der Leistungsgruppe Personal kein Entgelt berechnet und entrichtet habe. Denn hierbei handele es sich um offen erklärte Leistungsverweigerung.
Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungen auf das Konto "Beiträge Dritter" ließen den Anspruch des Dienstherrn auf das Nutzungsentgelt unberührt. Es handele sich um freiwillige Leistungen, die den Anspruch auf das Entgelt nicht hätten mindern können. Der Kläger habe es nicht in der Hand, seinen als Spenden erbrachten Zahlungen einen Rechtscharakter im Sinne einer Erfüllung der Entgeltpflicht zu verleihen.
Für die gerichtliche Prüfung sei der mit dem Leistungsbescheid (I) umrissene Gegenstand der Heranziehung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht maßgeblich, so daß dabei nicht Vorgänge (bzw. daraus folgende Bruttoeinnahmen) einzubeziehen seien, welche die Beklagte ersichtlich nicht als Nebentätigkeitsfälle einbezogen habe. Außerdem sei aber das Gericht nicht etwa an die Ansätze des Leistungsbescheides gebunden.
Hiernach errechne sich der begründete Nachforderungsbetrag nach Maßgabe des Leistungsbescheides (I) wie folgt:
| Bruttoeinnahmen | 3.666.989,74 DM |
|---|---|
| ./. Assistentenvergütungen | 220.241,48 DM |
| 3.446.748,26 DM | |
| 15 v.H. (Soll) | 517.012,23 DM |
| gezahlt | 293.603,14 DM |
| 223.409,09 DM | |
| verjährter Anteil | 40.447,12 DM |
| 182.961,97 DM |
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorsorglich die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt habe, sei das unerheblich, weil eine im Anfechtungsprozeß gegen einen Leistungsbescheid erklärte Aufrechnung nicht zu Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides führen könne. Im übrigen lasse das Vorbringen des Klägers weder einen Erstattungsanspruch wegen seiner Zahlungen auf das Konto "Beiträge Dritter" noch einen Schadensersatzanspruch erkennen.
Hinsichtlich des Leistungsbescheides (II) müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger, der dies nicht bestritten und vielmehr schon vor dem Landgericht die von ihm getätigten Abzüge als berechtigt bezeichnet habe, auch bei seinen Abrechnungen für die Zeit vor 1968 die Bruttoeinnahmen in der oben angeführten Weise gekürzt habe. Er könne auch insoweit keinen Vertrauensschutz auf der Grundlage der früheren Heranziehungen beanspruchen und sich nicht auf die an sich abgelaufene dreijährige Verjährungsfrist berufen. Die zur Ermittlung der Höhe der Nachforderung von der Beklagten vorgenommene Schätzung könne zwar nicht auf § 287 ZPO, aber auf eine entsprechende Anwendung des damals geltenden § 217 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung gestützt werden.
Das Tatsachengericht habe eine solche Schätzung voll zu überprüfen und könne seine eigene Schätzung an die Stelle derjenigen der Behörde setzen. Sie führe unter Berücksichtigung der Entwicklung der Einnahmen aus der Nebentätigkeit, die ab Mitte 1968 durch neuartige bakteriologische Untersuchungen erheblich gestiegen seien, zur - vom Berufungsgericht näher dargelegten - Schätzung eines durchschnittlichen Fehlbetrags von 4.200,- DM je Quartal für die beiden betroffenen Leistungsgruppen, demnach von 33.600,- DM für die hier streitigen drei Jahre.
Hinsichtlich des Leistungsbescheides (III) begegne es schon Zweifeln, ob Nr. 2 Abs. 2 HNTVO, wie von der Beklagten angenommen, unmittelbar die Berechnung der anteiligen Personalkosten unter Zugrundelegung der für die Nebentätigkeit aufgebrachten Arbeitszeit der Beschäftigten - unter Ausklammerung insbesondere des Nutzungswerts der Inanspruchnahme für den Beamten - anordne; Nr. 9 Abs. 1 HNTVO und der Erlaß vom 25. April 1939 (B I Ziff. 6 Abs. 2) sähen eigens eine Bestimmung bzw. Festsetzung des Anteils vor. Jedenfalls sei mit dem Verwaltungsgericht für das Merkmal der "überwiegenden" Inanspruchnahme nicht auf einzelne mit der Nebentätigkeit befaßte Beschäftigte des Instituts abzuheben, sondern auf das gesamte dem Institutsdirektors zur Verfügung stehende Personal.
Die Forderung finde jedenfalls so, wie die Beklagte sie berechnet habe, auch in § 80 a LEG a.F. in Verbindung mit § 10 Abs. 1 LNTVO n.F. für die dann in Betracht kommende Zeit ab 1. Juli 1972 keine Stütze. Sie könne jedenfalls so auch nicht für die Zeit ab 1. Mai 1968 etwa durch unmittelbaren Rückgriff auf § 80 a LEG a.F. begründet werden. Denn ihre Berechnung laufe den Grundsätzen über die Angemessenheit des Entgelts zuwider.
Überdies genieße der Kläger aufgrund der langjährigen Heranziehungspraxis, die als solche auch die Zeit vom 4. Quartal 1969 bis zum 4. Quartal 1972 einschließe, für die gesamte fragliche Zeit Vertrauensschutz gegenüber der nunmehrigen Forderung auf ein anders berechnetes und weitaus höheres Entgelt. Er habe in dieser Zeit ersichtlich seine finanziellen Planungen, damit verknüpft seine Lebensverhältnisse überhaupt, auf die Praxis der Heranziehung zu dem pauschalierten Entgelt eingerichtet. Er habe vertrauen dürfen, daß er im Zuge dieser sehr langen und zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen Heranziehungspraxis, die bei anderen entgeltpflichtigen Hochschullehrern gleich gewesen sei, seiner Entgeltpflicht genüge. Auch die im Abrechnungsformular verwendete Teilüberschrift "für Beschäftigung oder überwiegende Inanspruchnahme staatl. Personal - 5 v.H. von Sp. 3 oder entspr. Anteil der Vergütung bzw. Löhne d. Personals" hätte den Kläger nicht zu Zweifeln an der langen, allgemein geübten und von keiner Seite angefochtenen Praxis veranlassen müssen.
Auch sei vor allem durch die in den Abrechnungserklärungen angegebenen erheblichen Bruttoeinnahmen und Assistentenvergütungen zumindest erkennbar gemacht worden, daß in großem Umfang Beschäftigte für die Nebentätigkeit eingesetzt wurden, was nicht etwa zu einer Beanstandung der Abrechnungspraxis geführt habe.
Zudem sei die Forderung bei dreijähriger Verjährungsfrist für die Zeit bis Ende 1971 verjährt, worauf der Kläger sich hier auch berufen könne.
Der Leistungsbescheid (IV) sei lediglich hinsichtlich eines Betrages von 105,- DM gerechtfertigt.
4.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs haben beide Beteiligten die von diesem zugelassene Revision eingelegt.
Der Kläger erstrebt mit seiner Revision weiterhin die vollständige Aufhebung der angegriffenen Leistungsbescheide samt Widerspruchsbescheiden, soweit noch nicht geschehen. Er rügt insoweit die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz hinsichtlich des vom Berufungsgericht als verjährt angesehenen Betrages von 40.447,12 DM im Leistungsbescheid (I) sowie die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und Abweisung der Klage hinsichtlich des Leistungsbescheides (III). Sie rügt insoweit die Verletzung materiellen Rechts.
Beide Beteiligten treten jeweils der Revision der Gegenseite entgegen.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision der Beklagten ist begründet hinsichtlich eines Betrages von 16.384,94 DM aus dem Leistungsbescheid (I) samt Widerspruchsbescheid und eines Betrages von 16.800,- DM aus dem Leistungsbescheid (III) samt Widerspruchsbescheid; im übrigen ist auch sie unbegründet.
(I)
Leistungsbescheid vom 30. Dezember 1975 und Widerspruchsbescheid vom 11. November 1976 über 252.258,85 DM:
1.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich eines Betrages von 182.961,97 DM aus dem Leistungsbescheid (I) die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Heranziehung des Klägers zur Nachzahlung pauschalen Nutzungsentgelts für die Jahre 1968 bis 1974 in der genannten Höhe als rechtmäßig angesehen.
a)
Die Befugnis des Dienstherrn, für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen, seines Personals und Materials bei der Nebentätigkeit des Hochschullehrers ein angemessenes Nutzungsentgelt zu erheben oder erheben zu lassen, ergibt sich im Grundsatz schon daraus, daß der Dienstherr nicht verpflichtet ist, diese Inanspruchnahme zu gestatten, und sie daher auch mit der Einschränkung durch eine Entgeltpflicht gestatten kann. Im vorliegenden Fall ist die Entgelterhebung ausdrücklich durch Rechtsvorschriften geregelt, und zwar
- für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 80 a des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg in der bis 1979 geltenden Fassung - LEG a.F. - am 1. Mai 1968 in Nr. 2 der in bezug auf Landesbeamte als Landesrecht fortgeltenden (Art. 123 Abs. 1 GG, § 238 Abs. 2 Nr. 4 LEG a.F.) Verordnung über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer vom 18. April 1939 - HNTVO 1939 - (RGBl. I S. 797);
- für die folgende Zeit bis zum Inkrafttreten des zum 1. Juli 1972 eingefügten § 8 b LNTVO a.F., jetzt § 10 LNTVO i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1972 - LNTVO n.F. - (GBl. 1973 S. 57), in § 80 a LEG a.F. i.V.m. Nr. 2 HNTVO 1939;
- für die weitere streitige Zeit in § 80 a LEG a.F. i.V.m. § 8 b LNTVO a.F. bzw. § 10 LNTVO n.F.
In diesen Rechtsvorschriften ist die Erhebung des Nutzungsentgelts dem Grunde nach ausdrücklich vorgeschrieben, während dessen Höhe teilweise einer Bestimmung im Verwaltungswege überlassen ist. Nr. 2 Abs. 1 HNTVO 1939 überläßt der Verwaltung, auch in Verbindung mit § 80 a LEG a.F., die Bestimmung der - angemessenen - Hundertsätze von der erhaltenen Vergütung; § 8 b Abs. 1, 2 LNTVO a.F. = § 10 Abs. 1, 2 LNTVO n.F. überläßt ihr unter Ausspruch von Grundsätzen der Bemessung die Wahl zwischen verschiedenen Berechnungsmethoden, unter denen die Festsetzung nach Hundertsätzen der Bruttovergütung als eine der Möglichkeiten ausdrücklich genannt ist. Die allgemeine Festlegung des Hundertsatzes durch die Verwaltung ist ihrerseits keine Rechtsnorm, sondern eine Verwaltungsvorschrift, durch die sich der Dienstherr selbst bindet, um - soweit ihr ein Ermessensspielraum zukommt - entsprechend der Zielsetzung der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den betroffenen Hochschullehrern sicherzustellen; sie entfaltet Außenwirkung für den einzelnen betroffenen Hochschullehrer nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der "antizipierten Verwaltungspraxis" zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden (vgl. dazu Urteil des Senats vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - <Buchholz 232 § 25 Nr. 1 = DVBl. 1982, 195>). Die gegenüber dem einzelnen Hochschullehrer unmittelbar verbindliche Konkretisierung, auch hinsichtlich der anzuwendenden Hundertsätze, erfolgt erst mit der Festsetzung der von ihm als Nutzungsentgelt jeweils geforderten Beträge.
b)
Es bedarf keiner abschließenden Erörterung, inwieweit - wie vom Berufungsgericht angenommen - schon die Rechtsvorschriften, die hiernach der Heranziehung zum pauschalen Nutzungsentgelt zugrunde liegen, dessen Anknüpfung an die Bruttoeinnahmen ohne Abzug eigener Kosten zwingend gebieten oder aber dem Dienstherrn Wahlmöglichkeiten bleiben, das angemessene Entgelt unter Anwendung niedrigerer Hundertsätze aus den ungekürzten Einnahmen oder höherer Hundertsätze aus den nach näherer Bestimmung des Dienstherrn gekürzten Einnahmen zu berechnen. Denn jedenfalls hat die Beklagte, soweit ihr durch die Rechtsvorschriften ein Konkretisierungsermessen eingeräumt sein sollte, davon rechtmäßig Gebrauch gemacht, indem sie den Kläger zum pauschalen Entgelt in Höhe von - soweit vom Berufungsgericht bestätigt - 15 v.H. der allein um die Assistentenvergütungen gekürzten Nebentätigkeitseinnahmen heranzog. Das Land hat insoweit das Ermessen in zulässiger Weise durch Richtlinien zentral gebunden, nämlich durch die angeführte Pauschalisierungsregelung im Runderlaß des früheren Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 25. April 1939, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Bereich des Landes während des ganzen streitigen Zeitraums von 1965 bis 1974, auch noch nach Erlaß der Richtlinien des Kultusministeriums vom 8. April 1974, weiter befolgt wurde. In diesem Falle haben die Gerichte zu prüfen, ob im Einzelfall die Richtlinien eingehalten worden sind sowie ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 8.79 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 1 = DVBl. 1981, 1062>). All das ist hier der Fall.
Die hier angegriffene Heranziehung des Klägers zu weiterem Nutzungsentgelt entspricht in ihrer Höhe, soweit sie das Berufungsgericht bestätigt hat, jedenfalls im Ergebnis dem Runderlaß vom 25. April 1939. Soweit das Berufungsgericht im Rahmen derjenigen Nebentätigkeitsvorgänge, für die die Beklagte das Entgelt fordert, und des geforderten Betrages von einzelnen anderen Rechnungsposten ausgegangen ist als die Beklagte, insbesondere seine in einzelnen Punkten dem Kläger günstigere Berechnung durch die Nichtberücksichtigung des vom Beklagten berücksichtigten Abzugs "Abgabe Finanzamt" ausgeglichen hat, ist das nicht zu beanstanden. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es bei seiner Prüfung innerhalb des genannten Rahmens nicht an die einzelnen von der Beklagten angesetzten Rechnungsposten gebunden ist.
Die Richtlinien selbst mit ihrem hier einschlägigen Inhalt sind rechtmäßig. Sie halten sich im dargelegten Rahmen des § 81 a LEG a.F. sowie der Nr. 2 Abs. 1 LNTVO a.F. = § 10 = § 10 Abs. 1, 2 LNTVO n.F. Bei der erforderlichen Prüfung der Angemessenheit des Nutzungsentgelts ist das Berufungsgericht zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, wonach es sich um einen Ausgleich für diejenigen Vorteile handelt, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er, soweit ihm Personal und Sachmittel des Dienstherrn zur Verfügung stehen, eigene Aufwendungen hierfür erspart, und wonach ferner das Nutzungsentgelt in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen muß, wobei dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen Nutzens verbleiben muß (vgl. insbesondere Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - <Buchholz 237.5 § 81 Nr. 1 = NJW 1974, 1440>; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - <Buchholz 237.6 § 75 Nr. 1>; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - <Buchholz 237.7 § 75 Nr. 1 = ZBR 1979, 21>; vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 - <ZBR 1978, 397>). Nach dieser Rechtsprechung ist auch eine die dargelegten Grundsätze beachtende Pauschalierung zulässig. Dieser Gedanke deckt auch die vom Kläger beanstandete Nichtberücksichtigung der Frage, ob der einzelne Hochschullehrer überhaupt und ggf. in welchem Maße neben Personal und Sachmitteln des Dienstherrn auch eigenes Personal und eigene Sachmittel eingesetzt oder sonst eigene Kosten für die Nebentätigkeit aufgewendet hat. Denn auch wenn man der Erwägung des Klägers folgt, ein Entgelt sei nicht begründet, soweit die erzielten Nebentätigkeitseinnahmen neben der persönlichen Leistung des Hochschullehrers auf von diesem selbst aufgewendeten Kosten beruhen, kann dem entweder dadurch Rechnung getragen werden, daß bei entsprechend hohen, auf den alleinigen Einsatz von Personal und Sachmitteln des Dienstherrn abgestellten Hundertsätzen die konkreten eigenen Kosten des Hochschullehrers abgesetzt werden, oder aber pauschal durch Festsetzung eines Hundertsatzes, der auch ohne konkrete Absetzung eigener Kosten zu einem angemessenen Ergebnis führt.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zur Würdigung gelangt, daß das hier geforderte Entgelt von insgesamt 15 v.H. der allein um Assistentenvergütungen gekürzten Bruttoeinnahmen (rd. 3.670.000 DM ./. 220.000 DM = 3.450.000 DM, davon 15 v.H. = rd. 520.000 DM) die Grenzen der Angemessenheit nicht berühre. Der Kläger hat außer von vornherein nicht hierher gehörenden Absetzungen - 65 v.H. der Einnahmen aus wissenschaftlichen Gutachten, gezahlte Nutzungsentgelte für das jeweils vorangegangene Quartal und Zahlungen auf das Konto "Beiträge Dritter", soweit die daraus vergüteten Beschäftigten, wie vom Berufungsgericht in der hier gleichzeitig unter BVerwG 2 C 43.85 entschiedenen Sache festgestellt, für rein private Zwecke des Klägers eingesetzt wurden - angebliche weitere eigene Kosten in einer Größenordnung von über 500.000 DM geltend gemacht. Auch wenn man von einem um solche weiteren Kosten verringerten wirtschaftlichen Nutzen des Klägers aus seiner eigenen Nebentätigkeit ausgeht, beläßt ihm die angegriffene Berechnung des Nutzungsentgelts ersichtlich den eindeutig überwiegenden Teil dieses Nutzens. Auch sonst ist bei dieser Betrachtung die Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
c)
Die Ansicht des Berufungsgerichts, in der früheren widerspruchslosen Annahme der vierteljährlichen Abrechnungen und Zahlungen des Klägers durch die Beklagte hätten jeweils formlose Heranziehungsbescheide gelegen und diese hätten auch die vom Kläger günstige Festlegung zum Inhalt gehabt, daß kein höherer Betrag abzuführen sei, teilt der Senat nicht. Indessen bedarf dies keiner abschließenden Erörterung, weil das Berufungsgericht selbst - insoweit bedenkenfrei - davon ausgegangen ist, daß ggf. die Voraussetzungen einer Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten vorgelegen hätten.
d)
Soweit dem vom Berufungsgericht bestätigten Teil der Entgeltforderung die - unten näher zu erörternde - Einrede der Verjährung an sich entgegenstehen könnte, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß diese Einrede insoweit dem Kläger nicht zugute kommt. Nach dem auch im öffentlichen Recht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist die Berufung auf diese Einrede dem Kläger als unzulässige Rechtsausübung verwehrt, weil und soweit er selbst durch pflichtwidrig unzutreffende Angabe seiner Bruttoeinnahmen bewirkt hat, daß die Beklagte nicht von dem weitergehenden Entgeltanspruch erfuhr und daraufhin Schritte zu seiner Geltendmachung und zur Unterbrechung der Verjährung unternehmen konnte (vgl. BVerwGE 23, 166 <171>[BVerwG 26.01.1966 - VI C 112/63]).
e)
Auch die Verfahrensrügen des Klägers greifen nicht durch.
Zu Unrecht vermißt der Kläger eine Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich seines Sachvortrags, seine Einzahlungen an die Universitätskasse auf das Konto "Beiträge Dritter" seien nicht als Spenden, sondern als Erstattung bestimmter aus diesem Konto bestrittener Personalvergütungen bestimmt gewesen und von der Beklagten auch so verstanden worden. Das Berufungsgericht brauchte diesem Vortrag nicht weiter nachzugehen, weil es darauf nach seiner materiellen Rechtsauffassung nicht ankam. Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Urteil des Senats vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die fraglichen Einzahlungen nicht unter dem Gesichtspunkt ihrer möglichen Absetzung von den Bruttoeinnahmen, wie vom Kläger vertreten, näher erörtert, weil es - zutreffend - eigene Kosten des Klägers ohnehin nicht als absetzbar von den Bruttoeinnahmen ansah. Es hat vielmehr die Frage erörtert, ob die Einzahlungen als (Teil-)Zahlungen des vom Kläger geschuldeten Nutzungsentgelts angesehen werden könnten, und hat diese Frage entscheidend deshalb verneint, weil die Einzahlungen erkennbar nicht als Nutzungsentgelt geleistet wurden. Das war auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Fall.
Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß zu einem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Prüfung der genannten Einzahlungen, dessen Unterbleiben der Kläger somit erfolglos als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet.
Gleichfalls ohne Erfolg rügt der Kläger als Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung, daß das Berufungsgericht seinem Vorbringen über eine abweichende Praxis in anderen Bundesländern nicht nachgegangen sei. Das Berufungsgericht ist ersichtlich - zutreffend - davon ausgegangen, daß es für die rechtliche Beurteilung der Praxis des Landes Baden-Württemberg auf eine etwa abweichende Praxis anderer Bundesländer nicht ankam. Soweit der Kläger seine Hinweise als Unterstützung seiner Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften gewertet wissen wollte, handelte es sich nicht um Tatsachen-, sondern um Rechtsvorbringen.
2.
Die Revision der Beklagten, die sich gegen die Aufhebung des Leistungsbescheides (I) samt Widerspruchsbescheid hinsichtlich des als verjährt angesehenen Betrages von 40.447,12 DM wendet, ist hinsichtlich eines Betrages von 16.384,94 DM begründet. Der angegriffene Leistungsbescheid samt Widerspruchsbescheid ist auch hinsichtlich dieses Betrages rechtmäßig, da Verjährung nur hinsichtlich des restlichen Betrages von 24.062,18 DM eingetreten ist.
Das Berufungsgericht will die Verjährungsregelung des Landesgebührengesetzes, das eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, entsprechend in das Beamtenrecht übertragen. Dem folgt der Senat nicht, weil es sich um zwei gänzlich unterschiedliche, jeweils in sich geschlossene und jeweils eigenen Grundsätzen unterliegende Rechtsgebiete handelt.
Dagegen hält der Senat die auch im öffentlichen Recht entsprechend geltende vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB für anwendbar. Der Anspruch des Dienstherrn gegen den Beamten auf Nutzungsentgelt aus der auf Dauer genehmigten Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn zur Nebentätigkeit betrifft eine regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne dieser Vorschrift (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. August 1980 - 12 A 1489/78 - <NJW 1981, 1328>). Sie ist in von vornherein bestimmter zeitlicher Wiederkehr, hier vierteljährlich, auf der einheitlichen Grundlage der auf Dauer genehmigten Inanspruchnahme zu erbringen. Daß ihre Höhe je nach dem Maß der Inanspruchnahme und/oder je nach der Höhe der erzielten Einnahmen schwankt, unter Umständen auch einmal eine Zahlung entfallen kann, steht entsprechend der vergleichbaren zivilgerichtlichen Rechtsprechung der Einordnung als regelmäßig wiederkehrende Leistung nicht entgegen (vgl. insbesondere BGHZ 28, 144 <149 ff.>; RGZ 153, 375 <378>). Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt entsprechend § 201 Satz 1 BGB mit dem Schlüsse des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist; das ist hier der Schluß des Jahres, in dem der Beamte die abführungspflichtigen Einnahmen erhalten hat.
Im vorliegenden Fall kommt, wie dargelegt, die Verjährung des im Leistungsbescheid (I) geforderten Entgelts nur insoweit zum Zuge, als es von den pflichtwidrigen unzutreffenden Angaben des Klägers nicht berührt ist. Sie ergreift daher die für die Zeit von 1969 (4. Quartal) bis Ende 1970 geschuldeten, vom Kläger seinerzeit mit näherer Begründung offen verweigerten Entgeltbeträge für Inanspruchnahme staatlichen Personals in Höhe von 5 v.H. der vom Kläger seinerzeit der Beklagten angegebenen Bruttoeinnahmen abzüglich der angegebenen Assistentenvergütungen. Das sind nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Inhalt des Leistungsbescheides sowie des landgerichtlichen Strafurteils 5. v.H. aus 481.243,54 DM = 24.062,18 DM.
(II)
Leistungsbescheid vom 30. Dezember 1975 und Widerspruchsbescheid vom 24. November 1976 über 48.000 DM:
Die Revision des Klägers ist auch hinsichtlich dieses Leistungsbescheides, den das Berufungsgericht in Höhe von 33.600 DM bestätigt hat, unbegründet.
Die zugrundeliegende tatsächliche Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch schon in den Jahren 1965 bis 1967 in gleicher Weise wie in den folgenden Jahren gekürzte Bruttoeinnahmen angegeben und abgerechnet, wird von der Revision nicht substantiiert angegriffen und unterliegt revisionsrechtlich keinen Bedenken. Daß die Kürzungen unberechtigt waren und daß der Nachforderung weder die widerspruchslose Entgegennahme der früheren Abrechnungen und Zahlungen des Klägers durch die Beklagte noch die an sich abgelaufene vierjährige Verjährungsfrist entgegenstehen, ergibt sich aus den gleichen Erwägungen wie zum Leistungsbescheid (I). Entgegen dem Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrifft die Nachforderung hinsichtlich der Leistungsgruppe Einrichtungen auch nicht die vom Kläger zunächst offen verweigerte Zahlung von 5. v.H. aus den seinerzeit angegebenen Einnahmen; diese wurde vielmehr nach den getroffenen Feststellungen bereits 1968 erbracht, und nachgefordert werden nunmehr je 5. v.H. aus dem seinerzeit angegebenen Teil der Bruttoeinnahmen. - Die vom Berufungsgericht in Überprüfung der angegriffenen Bescheide selbständig vorgenommene Schätzung der Höhe des nicht abgeführten Nutzungsentgelts - von dem die angegriffenen Bescheide zwei Drittel verlangen, die auf die Leistungsgruppen Einrichtungen und Material entfallen - ist jedenfalls durch den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 173 VwGO entsprechend anzuwendenden § 287 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt (vgl. BVerwGE 40, 308 <310>[BVerwG 24.08.1972 - V C 49/72]Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25.80 <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 32>; Baumbach-Hartmann, ZPO <45. Aufl. 1987>, § 287 Anm. 5 m.w.N.).
(III)
Leistungsbescheid vom 30. Dezember 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1976 über 2.022.043,58 DM:
Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich dieser Bescheide bis auf einen Betray von 16.800 DM unbegründet. Die Vorinstanzen haben insoweit im Ergebnis zu Recht die Bescheide als rechtswidrig aufgehoben, jedoch zu Unrecht auch hinsichtlich eines Betrages von 16.800 DM.
1.
Die Beklagte war nicht berechtigt, vom Kläger nachträglich das aus einer konkreten Berechnung der anteiligen Personalkosten sich ergebende höhere Nutzungsentgelt zu fordern.
Für die Zeit vor Inkrafttreten des § 8 b LNTVO a.F. = § 10 LNTVO n.F. am 1. Juli 1972 folgt zwar der Senat bei der Auslegung der Nr. 2 Abs. 2 HNTVO 1939 nicht der Auffassung der Vorinstanzen, daß die Voraussetzung der "überwiegenden" Inanspruchnahme staatlichen Personals auf die Gesamtheit des dem Hochschullehrer unterstehenden Personals zu beziehen war. Vielmehr bezieht er mit der Revision der Beklagten diese Voraussetzung auf den einzelnen Beschäftigten (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 1981 - Nr. 3 B 80 A. 107 -). Allerdings ergibt sich aus der Einbettung auch dieser Vorschrift in das gesamte Nebentätigkeitsrecht, daß die - in Nr. 9 Abs. 1 HNTVO 1939 näher geregelte - Bestimmung des gemäß Nr. 2 Abs. 2 zu erstattenden Vergütungsanteils nicht zwingend rein rechnerisch entsprechend der zeitlichen Inanspruchnahme, sondern unter Beachtung aller für die Angemessenheit des Entgelts (§ 80 a LEG a.F.) bedeutsamen Gesichtspunkte, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben angeführten Rechtsprechung herausgestellt hat, zu erfolgen hatte.
Jedoch folgt der Senat im Ergebnis der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, daß unter den Umständen des vorliegenden Falles die langjährige Praxis des Dienstherrn der nachträglichen Heranziehung zu dem aus konkreter Berechnung sich ergebenden, einschneidend höheren Entgelt entgegensteht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht schon allein durch den Zeitablauf - abgesehen von der Verjährung - oder durch eine zunächst zu niedrige Berechnung gehindert, sachlich begründete Ansprüche gegen einen Beamten geltend zu machen. Nach dem auch im öffentlichen Recht geltendem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist jedoch der Dienstherr gehindert, sich in hiermit nicht vereinbarer Weise gegenüber seinem Beamten mit früherem eigenem Verhalten in Widerspruch zu setzen (vgl. BVerwGE 25, 291 <295>[BVerwG 24.11.1966 - II C 119/64] sowie Urteil des Senats vom 27. Februar 1964 - BVerwG 2 C 61.61 - <Buchholz 237.2 § 171 Nr. 9, S. 36>; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 56.77 - <Buchholz 448.5 § 13 Nr. 15, S. 13>). Ein solcher Fall ist unter den hier festgestellten Umständen gegeben. Das Berufungsgericht hat - mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend - festgestellt, der Kläger habe in der fraglichen Zeit seine finanziellen Planungen, damit verknüpft seine Lebensverhältnisse überhaupt, auf die Praxis der Heranziehung zu dem pauschalierten Entgelt eingerichtet. Es habe sich um eine sehr lange und zwischen den Beteiligten nicht umstrittene, ebenso auch gegenüber anderen entgeltpflichtigen Hochschullehrern bestehende Praxis gehandelt; die Beklagte habe keinen Hochschullehrer zu einem Entgelt in Anwendung der Nr. 2 Abs. 2 HNTVO herangezogen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht berücksichtigt, daß zwar im amtlichen Abrechnungsformular die konkrete Berechnungsweise erwähnt war, daß aber die Erhebung eines konkret berechneten Entgelts nicht im Wege der Selbsterrechnung zu verwirklichen gewesen wäre, sondern eine besondere Festsetzung erfordert hätte, daß ferner weder das amtliche Abrechnungsformular nähere Angaben über den Umfang der Inanspruchnahme staatlicher Beschäftigter vorsah noch dem Kläger sonst - und zwar trotz des erkennbaren Umfangs der Nebentätigkeit - Fragen in dieser Richtung gestellt wurden, und daß der Kläger angesichts dieses langdauernden Verhaltens des Dienstherrn und der Beklagten sowie angesichts der jedenfalls nicht eindeutigen Auslegung der fraglichen Vorschrift keinen Anlaß zu Zweifeln an der Berechtigung der Verwaltungspraxis sehen mußte.
Für die Zeit ab 1. Juli 1972 enthält § 8 b LNTVO a.F. = § 10 LNTVO n.F. keine der Nr. 2 Abs. 2 HNTVO entsprechende Vorschrift. Die entsprechende Anordnung in Nr. VI Abs. 6 Satz 2 der vom Berufungsgericht angeführten "Richtlinien des Kultusministeriums für die Universitäten zur Durchführung der Landesnebentätigkeitensverordnung ..." ist erst am 8. April 1974 ergangen (Kultus und Unterricht - Amtsblatt des Kultusministeriums Baden-Württemberg - S. 791). Sie war keine Rechtsnorm und führte nach Feststellung des Berufungsgerichts im streitigen Zeitraum auch zu keiner entsprechenden Verwaltungspraxis. Einer ihr entsprechenden nachträglichen Heranziehung des Klägers auf der Grundlage der allgemeinen Berechnungsgrundsätze des § 8 b LNTVO a.F. = § 10 LNTVO n.F. steht daher der dargelegte Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ebenfalls entgegen.
Im übrigen wäre nach dem zum Leistungsbescheid (I) Ausgeführten die Forderung verjährt, soweit sie sich auf die Jahre vor 1971 bezieht. Darauf kann sich der Kläger hier auch berufen. Daß er sich durch die nicht näher erläuterte oder aufgegliederte Erwähnung der konkreten Berechnungsweise im Abrechnungsformular nicht veranlaßt sah, von sich aus nähere Angaben in dieser Richtung zu machen, konnte unter den erörterten Umständen von der Beklagten und dem Dienstherrn nicht dahin aufgefaßt werden, daß er - unzutreffend - das Vorliegen einer Inanspruchnahme einzelner Beschäftigter zu 50 v.H. oder mehr ihrer Arbeitszeit im Abrechnungszeitraum verneine.
2.
Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht den angefochtenen Leistungsbescheid (III) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auch insoweit aufgehoben, als er für die Jahre 1965 bis 1967 einen Betrag in Höhe des pauschalen Entgelts für die - im Leistungsbescheid (II) ausgesparte - Leistungsgruppe Personal enthält.
Den Bescheiden ist der Wille der Beklagten zu entnehmen, den Kläger zum Nutzungsentgelt für diese Leistungsgruppe auch in den Jahren 1965 bis 1967 heranzuziehen. Bei der Prüfung sind die Gerichte, wie das Berufungsgericht zum Leistungsbescheid (I) selbst zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen der dem Bescheid zugrundeliegenden Nebentätigkeit und des geforderten Betrages an die von der Verwaltung angewandte Berechnungsweise nicht gebunden. Die Heranziehung des Klägers zum Nutzungsentgelt ist somit in der Höhe, die sich bei zutreffender Berechnung ergibt, rechtmäßig. Aus den Ausführungen zum Leistungsbescheid (II) und aus der dazu vom Berufungsgericht vorgenommenen Schätzung des nicht abgeführten pauschalen Entgelts ergibt sich notwendig die entsprechende Höhe des auf die Leistungsgruppe Personal entfallenden Anteils mit 16.800 DM. Auf die an sich abgelaufene vierjährige Verjährungsfrist kann sich der Kläger ebenso wie im Falle der Leistungsbescheide (I) und (II) nicht berufen.
(IV)
Leistungsbescheid vom 23. Januar 1976 und Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1976 über 27.943,80 DM:
Streitig ist nur noch der vom Berufungsgericht als rechtmäßig angesehene Nachforderungsbetrag von 105 DM als pauschales Nutzungsentgelt aus einer nicht abgerechneten Nebentätigkeitseinnahme von 700 DM. Die Revision des Klägers hiergegen ist unbegründet. Sein Einwand, er habe aus dem Rechnungsbetrag eigene Forschungsaufwendungen bezahlt, greift aus den zum Leistungsbescheid (I) dargelegten Gründen nicht durch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.279.157,67 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Maiwald sind wegen Ortsabwesenheit verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Fischer