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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1987, Az.: BVerwG 8 C 128.84

Wehrpflicht; Einberufungsbescheid; Anhörung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 128.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 09.10.1984 - AZ: 4 K 1697/84

Fundstelle

  • NVwZ 1988, 63 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Bestandskraft eines Einberufungsbescheides wird durch eine nach deren Eintritt erfolgte Anhörung des Wehrpflichtigen gemäß § 13 Abs. 3 MustV nicht berührt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Oktober 1984 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 18. Januar 1963 geborene Kläger wurde 1982 als wehrdienstfähig gemustert und gleichzeitig wegen des Besuchs des Oberstufen-Kollegs des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgestellt. Mit Schreiben vom 26. Mai 1984 beantragte er seine weitere Zurückstellung mit der Begründung, im Anschluß an die Schulausbildung im Juni 1984 werde er das Hochschulstudium der Biologie im 5. Semester aufnehmen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Juli 1984 ab und berief den Kläger mit Bescheid vom gleichen Tage zum 1. Oktober 1984 zum Grundwehrdienst ein. Beide Bescheide wurden am 25. Juli 1984 als Einschreiben zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 1. August 1984 legte der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers gegen den die Zurückstellung versagenden Bescheid Widerspruch ein. Unter dem 21. August 1984 hörte die Beklagte den Kläger gemäß § 13 Abs. 3 MustV zu der vorgesehenen Einberufung an. Mit zwei die Einberufung betreffenden Schreiben vom 28. August 1984 - beim zuständigen Kreiswehrersatzamt eingegangen am 30. August 1984 - legte der Bevollmächtigte des Klägers eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität Bielefeld vor und vertrat die Auffassung, die Zurückstellung des Klägers sei wegen weitgehender Förderung des Studiums geboten. Mit Bescheid vom 17. September 1984 wies die zuständige Wehrbereichsverwaltung den "Widerspruch vom 1. August 1984" und den "Widerspruch vom 28. August 1984" mit der Begründung zurück, der Einberufungsbescheid sei mangels rechtzeitiger Erhebung des Widerspruchs bestandskräftig geworden; das Zurückstellungsbegehren sei daher gegenstandslos.

2

Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Aufhebung der genannten Bescheide und der Verpflichtung der Beklagten, ihn vom Wehrdienst zurückzustellen, hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Widerspruch vom 1. August 1984 richte sich gegen beide Bescheide vom 23. Juli 1984. Das Zurückstellungsbegehren sei begründet. Mit der Studienaufnahme im 5. Fachsemester sei das Studium der Biologie zu mehr als einem Drittel absolviert und daher weitgehend gefördert.

3

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Oktober 1984 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung des Zurückstellungsantrags verpflichtet. Es hat im wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Auch hinsichtlich des Einberufungsbescheides habe der Kläger die Widerspruchsfrist gewahrt. Dieser Bescheid sei allerdings zunächst bestandskräftig geworden. Der Widerspruch vom 1. August 1984 richte sich allein gegen den die Zurückstellung versagenden Bescheid. Im Hinblick auf das Anhörungsschreiben vom 21. August 1984 könne sich die Beklagte jedoch nicht auf die Bestandskraft berufen. Durch dieses Schreiben habe die Beklagte - für die Beteiligten und das Verwaltungsgericht verbindlich - die Widerspruchsfrist wieder eröffnet und damit die Bestandskraft des Einberufungsbescheides aufgehoben.

4

Die Klage sei auch begründet. Die Einberufung des Klägers bedeute für diesen eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG. Das von ihm im 5. Semester aufgenommene Studium der Biologie mit einer Mindestdauer von acht Semestern sei weitgehend gefördert, weil es der Kläger zu mehr als einem Drittel absolviert habe. Selbst wenn entgegen dieser Annahme eine weitgehende Förderung des gegebenen Ausbildungsabschnitts im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG nicht vorliege, sei die Zurückstellung jedenfalls nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift geboten, der darin bestehe, im vorgerückten Stadium der Ausbildung eine Unterbrechung zu vermeiden.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist abzuweisen (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

7

Die gegen den Einberufungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unzulässig. Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß von der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs die Zulässigkeit der Klage (gegen den Erstbescheid) abhängt (vgl. Urteile vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 19 <20 ff.> und vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 34.86 - amtl. Umdruck S. 3 f.). Zu folgen ist auch der Annahme, daß der Widerspruch des Klägers vom 1. August 1984 allein gegen den die Zurückstellung ablehnenden Bescheid vom 23. Juli 1984 und nicht zugleich gegen den Einberufungsbescheid vom selben Tage gerichtet ist. Der Inhalt des anwaltlich verfaßten Widerspruchsschreibens ist eindeutig. Der Kläger hat daher die Widerspruchsfrist gemäß § 33 Abs. 1 WPflG versäumt.

8

Unzutreffend ist dagegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, durch das Anhörungsschreiben vom 21. August 1984 sei die Bestandskraft des Einberufungsbescheides beseitigt und die Widerspruchsfrist neu eröffnet worden. In diesem Schreiben hat die Beklagte nicht auf die Bestandskraft des Einberufungsbescheides "verzichtet". Das Anhörungsschreiben sichert eine sachliche Überprüfung etwaiger Einwendungen gegen die Einberufung nicht zu, sondern stellt eine solche Überprüfung allenfalls in Aussicht. Schutzwürdige Rechte wurden dem Kläger damit nicht eingeräumt. Angesichts dessen wäre ein mit den Schreiben des Klägers vom 28. August 1984 gegen den Einberufungsbescheid (möglicherweise) erhobener Widerspruch verspätet.

9

Die im angefochtenen Urteil offengelassene Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO), ist zu verneinen. Der Kläger hat innerhalb der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Frist weder Wiedereinsetzung beantragt noch die sie begründenden Tatsachen vorgetragen, sondern vielmehr im Verwaltungsstreitverfahren stets die Auffassung vertreten, der Widerspruch vom 1. August 1984 richte sich gegen beide Bescheide vom 23. Juli 1984.

10

Ungeachtet der Bestandskraft des Einberufungsbescheides müßte die dagegen gerichtete Anfechtungsklage auch bei unterstellter Zulässigkeit in der Sache ohne Erfolg bleiben. In dem für die Beurteilung maßgebenden Gestellungszeitpunkt konnte sich der Kläger nicht auf einen Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG berufen, weil das von ihm aufgenommene Studium noch nicht im Sinne dieser Vorschrift weitgehend gefördert, nämlich nicht zu mindestens einem Drittel der für diesen Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert war. In seinen Urteilen vom 26. April 1985 - BVerwG 8 C 5.83 (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 162 S. 47) und BVerwG 8 C 45.84 - (Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 23 S. 25 <L>) hat der Senat ausgeführt, daß die Universitätsstudien der Mathematik und der Psychologie gegenüber der Ausbildung am Oberstufengymnasium des Landes Nordrhein-Westfalen selbständige Ausbildungsabschnitte im Sinne der §§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG und 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG darstellen und daß es sich bei der Studienaufnahme in einem fortgeschrittenen Fachsemester um eine Frage der Anrechnung eines außerhalb des Studiums verbrachten Zeitraums handelt. Die Anrechnung vermindert zwar die Gesamtdauer des Studiums, vermag aber als solche diesen Ausbildungsabschnitt nicht weitgehend zu fördern. Das gilt auch für das vom Kläger aufgenommene Studium der Biologie.

11

Die Klage gegen den die Zurückstellung versagenden Bescheid vom 23. Juli 1984 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Zurückstellungsbegehren ist durch den bestandskräftig gewordenen Einberufungsbescheid inhaltlich "überholt" und damit materiellrechtlich gegenstandslos geworden. Eine Zurückstellung wegen besonderer Härte ist daher nicht mehr zulässig (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 53 und 54.83 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 20 S. 2 <3> m.weit.Nachw.).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl