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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1987, Az.: BVerwG 1 WB 34/86

Versetzung eines Soldaten auf den Dienstposten des Leiters der Pressearbeit und Öffentlichkeitsarbeit im Verteidigungsbezirkskommando; Erneute Berufung für mindestens zwei Jahre erneut in ein Dienstverhältnis eines bereits entlassenen Soldaten innerhalb von fünf Jahren nach Zurruhesetzung ; Anspruch auf Folgenbeseitigung in Form der Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) zur Wiedereinstellung des Soldaten sowie zu dessen Verwendung auf einem A-15-Dienstposten; Antrag auf erneute Berufung in das Dienstverhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 34/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. Februar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Oberst Sterner, Major Streil als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand nach den Bestimmungen des Personalstrukturgesetzes (PersStrG) mit Ablauf des 31. März 1986 Berufssoldat. Er wurde 1972, um aus zwingenden persönlichen Gründen - der Antragsteller ist Vater eines auf eine bestimmte Ausbildungseinrichtung in Hamburg angewiesenen schwerbehinderten Kindes - seine weitere Verwendung im Raum H. zu ermöglichen, als Presseoffizier (PrOffz) ausgebildet.

2

Nach Abschluß seiner Eignungsüberprüfung zum PrOffz im Jahre 1972 strebte der Information- und Pressestab des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) an, den Antragsteller nicht nur wegen seiner persönlichen Belange, sondern besonders wegen der schon zum Teil vorhandenen Kenntnisse der für die Pressearbeit wichtigen Verhältnisse in H. dort zu verwenden. Er leistete dann auch zunächst Dienst vom 3. Dezember 1973 bis 1. Mai 1977 als Presse- und Informationsoffizier beim Verteidigungsbezirkskommando (VBK) ... und bei der Standortkommandantur (StOK) H.. In einer Vororientierung des BMVg - P III 4 - vom 31. August 1976 über zum Frühjahrsstellenwechsel 1977 geplante Veränderungen war der Antragsteller als Nachfolger für den zur Versetzung vorgesehenen bisherigen Pressestabsoffizier (PrStOffz) bei dieser Dienststelle genannt worden. Diese Planung war dem Antragsteller am 13. September 1976 von seinem damaligen Kommandeur VBK ... bekanntgegeben worden. In einem Personalgespräch bei seinem personalführenden Referat am 17. Januar 1977 wurde dem Antragsteller erläutert, warum von der durch Vororientierung eröffneten Planung abgewichen werden mußte. Das darüber geführte Protokoll hat folgenden Wortlaut:

"Am 17.01.77 wurde bei P III 4 mit Major ... T. ein Personalgespräch geführt.

Dabei wurde von P III 9 klargestellt, warum von der gemäß Vororientierung eröffneten Planung (Verwendung als LdP Standortkommando H.) abgewichen werden muß. (Nutzung des A 15-DP im Rahmen der Gesamtplanung PresseOffz Heer, vor Umgliederung P III keine Gesamtsicht möglich.) Die für Major ... T. stattdessen vorgesehene Verwendung als stv Kdr SanBtl 3 nimmt Rücksicht auf die familiäre Situation (Ausbildung des Sohnes) durch Verwendung im Standort und fördert Major ... T. zugleich durch Einsatz auf einem übergeordneten Dienstposten.

Major ... T. erläuterte die Lage seines Sohnes und damit seinen Wunsch auf Verwendung in H. sowie seinen Wunsch auf Einsatz als PresseSTOffz in H..

Als Ergebnis des Gesprächs ist festzuhalten:

  • Übereinstimmung für Einsatz Major ... T. als stvKdr SanBtl

  • Übereinstimmung für Verbleib im VWTG Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

  • Festhalten (ohne Möglichkeit einer Zusage) des Wunsches auf Anschlußverwendung in H.."

3

Der Antragsteller wurde dementsprechend vom 2. Mai 1977 bis zum 24. August 1980 als stellvertretender Bataillonskommandeur und S-3-Stabsoffizier beim Sanitätsbataillon ... in H. verwendet. Anschließend leistete der Antragsteller - inzwischen dem Verwendungsteilgebiet "Öffentlichkeitsarbeit und Pressewesen" zugeordnet - Dienst als PrStOffz bei der .... Panzergrenadierdivision in N.. Seit dem 5. August 1982 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand gehörte der Antragsteller als PrStOffz der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) in H. an und besetzte eine A-14/A-13-Planstelle.

4

Der Antragsteller wurde in den zusammenfassenden Wertungen der Beurteilungen von 1980 mit "3 C", 1981 mit "3 C", 1983 mit "4 C" und 1985 mit "2 C" beurteilt.

5

Mit einem im Betreff als Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezeichneten Schreiben an den BMVg vom 10. Oktober 1985 stellte der Antragsteller den Antrag,

"... den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, mich ab 01.04.1986 auf die Stelle des Leiters der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im VBK ... und Standortkommandantur H. (A 15) zu versetzen und einzuweisen."

6

Mit Schreiben an den BMVg vom 14. Oktober 1985 hat der Antragsteller überdies seine Versetzung in den Ruhestand nach dem PersStrG zum 31. März 1986 für den Fall beantragt, daß seinem Versetzungsantrag auf den begehrten Dienstposten im VBK .../StOK H. nicht entsprochen werden sollte. Der BMVg hat diesem Antrag mit Bescheid vom 13. November 1985 stattgegeben und den Antragsteller mit Ablauf des 31. März 1986 in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 26. November 1985 eröffnet, die Entlassungsurkunde hat er am 20. Dezember 1985 "unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Entscheidung" entgegengenommen. Mit Ablauf des 31. März 1986 ist er aus dem Dienst ausgeschieden.

7

Der BMVg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 1985 mit Schreiben vom 25. Februar 1986 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

8

Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller vor, er sei 1972 in die Ausbildung zum PrOffz genommen worden, mit dem erklärten Ziel, auf dem von ihm auch angestrebten Dienstposten des PrStOffz VBK .../StOK H. verwendet zu werden. Die Entscheidung für die Laufbahn als PrOffz sowie der Wunsch, Leiter der Pressestelle im VBK ... zu werden, gingen zurück auf das Personalgespräch, das er am 12. Januar 1972 zur Planung seines weiteren beruflichen Werdeganges mit dem zuständigen Personalreferenten des BMVg geführt habe. Bei diesem Gespräch habe sein Wunsch im Vordergrund gestanden, wegen der Sorge für seinen schwerbehinderten Sohn langfristig eine Verwendung in Hamburg sicherzustellen, ohne dadurch in seinen Förderungschancen beeinträchtigt zu sein. Nach Abschluß seiner Ausbildung zum PrOffz sei er zwar auf die bei der Pressestelle im VBK .../StOK H. eingerichtete A-11-Stelle als PrOffz versetzt worden, sei aber anders als ursprünglich geplant, nicht zum Nachfolger des scheidenden Leiters der Pressestelle bestimmt worden. In zwei Personalgesprächen am 5. November 1974 und am 23. Januar 1976 habe ihm sein Personalreferent erklärt, daß er nunmehr am 1. April 1977 auf der angestrebten Stelle Nachfolger werde und dann auch zum Oberstleutnant befördert würde. Diese Planungsabsicht habe ihre schriftliche Bestätigung in einem Schreiben des BMVg vom 31. August 1976 an das Territorialkommando Schleswig-Holstein gefunden. Das Schreiben sei ihm von seinem damaligen Kommandeur im VBK ... am 13. September 1976 eröffnet worden. Am 29. Dezember 1976 habe ihn sein Kommandeur davon in Kenntnis gesetzt, daß er abweichend von der ihm bekanntgegebenen Planung ab 1. April 1977 als Stellvertretender Kommandeur des Sanitätsbataillons ... nach H. versetzt würde. Die Gründe seien ihm anschließend in einem Personalgespräch am 17./18. Januar 1977 von seinem Personalreferenten erläutert worden. Sein Wunsch, ihn auf dem begehrtem Dienstposten zu verwenden, sei im Protokoll festgehalten worden.

9

Vor dem nächsten Wechsel auf den Dienstposten des PrStOffz im VBK .../StOK H. habe er erneut ein Personalgespräch beantragt, das ihm abgelehnt worden sei. Durch den G 1 der 3. Panzerdivision sei ihm jedoch mitgeteilt worden, daß er für den angestrebten Dienstposten (A 15) noch zu jung sei. Er sei daraufhin zunächst als PrStOffz zur .... Panzergrenadierdivision nach Neumünster versetzt worden. Wegen wachsender familiärer Schwierigkeiten sei er nach einem erneuten Personalgespräch am 9. Dezember 1981 zum 1. Oktober 1982 an die FüAkBw in H. versetzt worden. Bei diesem Personalgespräch habe ihm sein damaliger Personalreferent erklärt, daß eine Versetzung auf den angestrebten Dienstposten erst im Jahre 1986 nach der Pensionierung des damaligen Stelleninhabers möglich sei.

10

In allen planmäßigen dienstlichen Beurteilungen seit 1972 sei seine besondere Eignung für die Tätigkeit als PrStOffz hervorgehoben worden.

11

Anläßlich eines Gesprächs mit dem Kommandeur der FüAkBw im April 1985 habe er erfahren, daß sein Leistungsbild nach der letzten Beurteilung vom 8. August 1983, in der er zusammenfassend auf "4 C" beurteilt worden sei, voraussichtlich nicht mehr ausreiche, um auf die angestrebte Stelle versetzt zu werden. Im Verlaufe eines von ihm vorbereiteten und zum Teil auch geleiteten Lehrgangs "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" an der FüAkBw Anfang Oktober 1985 sei deutlich geworden, daß der BMVg für die Nachbesetzung der von ihm angestrebten Stelle im VBK .../StOK H. offenbar nicht ihn, sondern einen Offizier eingeplant habe, der an diesem Lehrgang teilnahm. Damit sei ihm klar gewesen, daß der BMVg intern über die Besetzung des von ihm angestrebten Dienstpostens entschieden habe. Dies habe zu seinem Antrag vom 10. Oktober 1985 geführt.

12

Nach seiner Versetzung in den Ruhestand ging der Antragsteller zum Fortsetzungsfeststellungsantrag über und beantragt nunmehr

"festzustellen, daß der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, den Antragsteller zum 1. April 1986 auf den Dienstposten des Leiters der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Verteidigungsbezirkskommando ... zu versetzen,

hilfsweise,

festzustellen, daß der Antragsgegner seine gesetzliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller verletzt hat."

13

Er trägt ergänzend vor, für den Hauptantrag ergäbe sich das Rechtsschutzbedürfnis aus der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, ihn gemäß § 1 Abs. 4 PersStrG i.V.m. § 51 SG wieder zu verwenden. Diese Bestimmungen ließen die Möglichkeit zu, einen bereits entlassenen Soldaten innerhalb von fünf Jahren nach Zurruhesetzung für mindestens zwei Jahre erneut in ein Dienstverhältnis zu berufen.

14

Es sei zwar zuzugeben, daß eine rechtsverbindliche, ausdrückliche Zusicherung der von ihm beabsichtigten Verwendung durch den BMVg nicht erfolgt sei. Auf eine solche Zusage aber komme es juristisch überhaupt nicht an, wenn sowohl aus der konkludenten Einstellung des BMVg als auch darüber hinaus verstärkend durch zusageähnliche Hinweise und Versprechungen er, der Antragsteller, in eine Position des Abwartens hineingestellt worden sei, die in ihm eine über den Grad einer bloßen Erwartung hinausgehende dispositive Einstellung habe erwachsen lassen und er folglich seine existentielle Grundlage hierauf hätte einrichten dürfen und auch eingerichtet habe. Er sei durch die ständigen und nachweislichen Zusagen davon abgehalten worden, sich rechtzeitig nach einer sonstigen ihm förderlich erscheinenden Verwendung umzusehen, denn er habe geglaubt, diesen jahrelangen Zusagen vertrauen zu dürfen. Die von ihm im einzelnen aufgeführten Personen könnten beweisen, daß für den BMVg außer Zweifel gestanden habe, ihn, den Antragsteller, als PrStOffz in H. zu verwenden; dieses um so mehr, als er zu diesem Zwecke vorübergehend nach N. und dann an die FüAkBw als Zwischenstation im Hinblick auf seine vom BMVg geplante Verwendung beim VBK ... versetzt worden sei. Zu keinem Zeitpunkt habe der BMVg etwa ihm gegenüber eine andere Einstellung erkennen lassen, die ihm hätte Veranlassung geben müssen, sich anders einzustellen.

15

Auch der Hilfsantrag sei zulässig. Der BMVg habe ihm gegenüber jahrelang gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht verstoßen. Dies gehe auch daraus hervor, wie er und seine Anträge in diesem Verfahren, dem Entlassungsverfahren und den weiteren Verfahren behandelt worden seien.

16

Der BMVg bittet,

17

den Antrag zurückzuweisen.

18

Zur Begründung trägt er vor, daß für den Feststellungsantrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht gegeben sei. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung in Form der Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller wieder einzustellen und auf einem A-15-Dienstposten zu verwenden, bestünde nämlich selbst dann nicht, wenn die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller nicht auf der angestrebten Stelle zu verwenden, rechtswidrig gewesen wäre. Denn Folge einer solchen rechtswidrigen Entscheidung wäre seine weitere Verwendung auf einem A-14-Dienstposten gewesen, keinesfalls aber seine Zurruhesetzung. Ein Anspruch auf Beseitigung von selbst herbeigeführten Folgen existiere jedoch nicht.

19

Der Hauptantrag sei darüber hinaus unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung gehabt. Hierüber entscheide vielmehr der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben sei, nach seinem Ermessen. Eine Verpflichtung des BMVg, gerade den Antragsteller auf dem Dienstposten zu verwenden, würde voraussetzen, daß jede andere Entscheidung einen Ermessensfehlgebrauch darstelle. Aus den Vermerken über die mit dem Antragsteller geführten Personalgespräche seit 1972 gehe hervor, daß ihm zu keinem Zeitpunkt die Verwendung als PrStOffz des VBK .../StOK H. zugesagt worden sei. Zwar habe 1976 die Planung bestanden, den Antragsteller auf diese Stelle zu versetzen. An dieser Planung sei aber nicht festgehalten worden. Am 9. Dezember 1981 sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, daß keine Aussichten für ihn bestünden, auf der angestrebten Stelle vor 1986 verwendet zu werden, und daß auch dies nach diesem Zeitpunkt fraglich sei.

20

Es seien auch keine sonstigen Gesichtspunkte dafür ersichtlich gewesen, die es geboten hätten, den Antragsteller und nicht einen anderen Offizier auf den Dienstposten zu versetzen. Auf Grund seines Eignungs- und Leistungsbildes habe der Antragsteller nicht für eine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten herangestanden, der für die vom Antragsteller angestrebte Stelle ausgewählte Offizier sei bereits als Bataillonskommandeur auf einem A-15-Dienstposten und als PrStOffz eingesetzt gewesen. Sowohl auf Grund seiner Vorverwendungen als auch auf Grund seines Beurteilungsbildes (1985: 2 B, 1983: 3 B. 1981: 3 B) sei er für den Dienstposten als geeigneter anzusehen gewesen als der Antragsteller.

21

Der Hilfsantrag sei offensichtlich unzulässig, da damit nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer selbständigen anfechtbaren Maßnahme im Sinne des § 17 WBO begehrt werde.

22

Einen Antrag des Antragstellers vom 10. Oktober 1985, dem BMVg im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Planungen mit anderen Soldaten für die Nachbesetzung des Dienstpostens des PrStOffz VBK .../StOK H. vorzunehmen und eventuell schon getroffene Personalentscheidungen für die Besetzung dieses Dienstpostens auszusetzen, hat der Senat mit Beschluß vom 3. Januar 1986 - 1 WB 117/85 - zurückgewiesen.

23

Einen weiteren Antrag des Antragstellers vom 11. Juli 1985, seine planmäßige Beurteilung vom 8. August 1983 aufzuheben, und die Erstellung einer neuen Beurteilung als Regelbeurteilung 1983 anzuordnen, hat der Senat mit Beschluß vom 5. August 1986 - 1 WB 96/85 - zurückgewiesen.

24

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akten 1 WB 96/85 und 1 WB 117/85 wurden beigezogen; die Personalakten des Antragstellers haben vorgelegen.

25

II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

26

1.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 1985 wandte sich der Antragsteiler gegen die bekanntgewordene Entscheidung des BMVg, einen anderen Offizier auf den von ihm, dem Antragsteller, angestrebten Dienstposten zu versetzen. Er macht geltend, der BMVg habe mit dieser Entscheidung auch über seinen eigenen Anspruch auf Verwendung auf diesem Dienstposten entschieden und habe mit seiner Nichtberücksichtigung die ihm gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Er begehrt für sich selbst eine bestimmte Verwendung, über die der BMVg als Vorgesetzter im Rahmen des militärischen Über-/Unterordnungsverhältnisses zu entscheiden hat und nicht als Dienstherr. Zur Entscheidung ist somit das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zuständig (§§ 21, 17 WBO; vgl. BVerwGE 46, 220, 222) [BVerwG 17.01.1974 - I WB 89/72].

27

2.

Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Der Antragsteller hat nach seinem eigenen, vom BMVg nicht in Frage gestellten Vortrag spätestens Anfang Oktober 1985, als der an seiner Stelle zur Versetzung auf den von ihm angestrebten Dienstposten vorgesehene Offizier zu dem Fortbildungslehrgang für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit an der FüAkBw erschien und an diesem teilnahm, die Bestätigung dafür erhalten, daß dieser auf den von ihm begehrten Dienstposten versetzt würde. Der BMVg hat bestätigt, daß zu diesem Zeitpunkt bereits intern die entsprechende Personalentscheidung getroffen worden sei. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfaßt auch die später ergangene förmliche Personalentscheidung vom 13. Januar 1986. Daß der Antrag gestellt wurde, bevor diese als anfechtbare Maßnahme vorlag, ist unschädlich (BVerwGE 63, 167).

28

3.

Der Zulässigkeit des Antrages stand auch nicht entgegen, daß der vom Antragsteller beanstandete Dienstposten mit einem anderen Soldaten besetzt wurde. Eine entsprechende "Konkurrentenklage", die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen bezieht, ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, zulässig (BVerwGE 53, 23, 25;  76, 336) [BVerwG 18.02.1985 - 1 DB 14/85].

29

4.

Dadurch, daß der Antragsteller mit Ablauf des 31. März 1986 aus der Bundeswehr entlassen worden ist, wird die Fortführung des Wehrbeschwerdeverfahrens (§ 15 WBO) und damit auch des gerichtlichen Antragsverfahrens nicht berührt (BVerwGE 46, 220).

30

5.

Nach seiner Versetzung in den Ruhestand ist der Antragsteller von seinem ursprünglichen Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung) übergegangen. Dieser sogenannte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist indessen nach der genannten Vorschrift nur zulässig, wenn der Soldat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 53, 134, 137 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74] m.w.N.). Die begehrte Feststellung muß in irgendeiner rechtlich erheblichen Weise dazu bestimmt sein, den Antragsteller in den Stand zu setzen, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen, sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten oder seine Rechtsposition sonstwie zu verbessern (BVerwG Beschluß vom 23. Oktober 1985 - 1 WB 47/84). Bei einem auf § 1 Abs. 4 PersStrG i.V.m. § 51 SG gestützten Antrag auf erneute Berufung in das Dienstverhältnis könnte es für einen eventuellen weiteren militärischen Werdegang des Antragstellers von Bedeutung sein, ob der BMVg verpflichtet gewesen wäre, ihn zum 1. April 1986 auf den von ihm begehrten Dienstposten zu versetzen. Im Falle der Begründetheit seines Antrags wäre nicht ganz auszuschließen, daß seine Rechtsposition im Hinblick auf seine Wiedereinstellung und weitere militärische Verwendung günstiger zu beurteilen wäre. Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung ist daher zu bejahen.

31

Daß der Antragsteller auf Grund seines eigenen Antrages in den Ruhestand versetzt wurde, steht dem nicht entgegen, denn eine Wiedereinstellung ist rechtlich möglich (§ 1 Abs. 4 PersStrG, § 51 SG). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die entsprechende Verfügung des BMVg angesichts der Bedingungsfeindlichkeit derartiger Rechtshandlungen wirksam war, denn jedenfalls hat der Antragsteller die Versetzungsurkunde in den Ruhestand am 20. Dezember 1985 entgegengenommen, ohne hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Die Versetzung in den Ruhestand ist damit mit Ablauf des 3. Januar 1986 rechtsbeständig geworden.

32

6.

Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Antragsteiler weder einen Anspruch hatte, auf den von ihm angestrebten Dienstposten versetzt zu werden, noch sonst ersichtlich ist, daß er in rechtswidriger Weise übergangen worden ist.

33

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 43, 220, 223[BVerwG 06.05.1971 - I WB 151/70];  53, 245) [BVerwG 12.01.1977 - I WB 168/75]. Die Entscheidung des BMVg, wen er für den beim VBK .../StOK H. zu besetzenden Dienstposten des PrStOffz unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hielt, stellt eine ihm vorbehaltene Ermessensentscheidung dar. Diese unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob der BMVg bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwGE 43, 215). Dabei hatte der BMVg allerdings zu beachten, daß Beamte und Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG).

34

Die Entscheidung des BMVg war nicht ermessensfehlerhaft. Hierbei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller zum 1. April 1986, wäre er im Dienstverhältnis als Berufssoldat verblieben, auf die von ihm angestrebte Stelle zu versetzen, nur hätte ausgesprochen werden können, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur mit dem Ergebnis hätte ausgeübt werden können (BVerwGE 53, 163, 164) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74]. Das war aber nicht der Fall.

35

Der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten kann zwar im Einzelfall durch Selbstbindung derart eingeschränkt sein, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung eines Soldaten auf einer bestimmten Stelle sich als ermessensfehlerhaft und damit zugleich als eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erweisen würde. Ein solcher Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hat, ihn auf einer bestimmten, gegebenenfalls auch höherwertigen Stelle zu verwenden (BVerwGE 53, 23, 26). Eine solche Zusage ist dem Antragsteller jedoch weder erteilt worden, noch ist eine Bindung durch das Verhalten des BMVg gegenüber dem Antragsteller eingetreten.

36

Das dem BMVg im vorliegenden Fall zurechenbare Verhalten, das für den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch erheblich gewesen sein könnte, hat sich darin erschöpft, daß ihm in Personalgesprächen Planungen eröffnet wurden, ihn gegebenenfalls als PrStOffz im VBK .../StOK H. zu verwenden und er auch zum Presseoffizier ausgebildet wurde. Dem Antragsteller ist jedoch nach seinen eigenen Ausführungen und den von ihm vorgelegten Unterlagen niemals eine über die Bekanntgabe von Planungsabsichten hinausgehende Zusage von dem allein hierfür zuständigen BMVg gegeben worden, ihn auf dem von ihm erstrebten Dienstposten zu verwenden. Der von dem Antragsteller vorgelegte Vermerk über das Personalgespräch am 17. Januar 1977 mit seinem personalführenden Referat P III 9 im Bundesministerium der Verteidigung enthält lediglich den Vermerk, daß der Wunsch des Antragstellers auf die begehrte Verwendung in H. festgehalten wurde, daß aber eine Zusage nicht habe gegeben werden können. Aus dem Vermerk über das Personalgespräch am 9. Dezember 1981 ist zu entnehmen, daß der Antragsteller darauf hingewiesen wurde, Aussichten, die A-15-Stelle im VBK ... zu besetzen, bestünden nicht vor 1986, seien danach aber fraglich. Der das Personalgespräch führende Oberstleutnant Barth - P III 9 - wies abschließend darauf hin, daß Stellungnahmen und Verwendungsplanung auf der damaligen Personallage beruhten, unvorhergesehene Entwicklungen aber dazu zwingen könnten, von den bestehenden Planungen abzuweichen. Oberst Schi 1. Informations- und Pressestab des BMVg, machte den Antragsteller in einem Schreiben vom 16. Januar 1975 darauf aufmerksam, "daß derzeitig völlig offen ist, ob und wann Sie einmal Nachfolger von Oberstleutnant S. werden können". Dem Antragsteller als erfahrenem Stabsoffizier mußte es klar sein, daß die Besetzung eines herausgehobenen, mit A 15 bewerteten Dienstpostens durch ihn nur dann in Betracht kam, wenn er nach seinen in den Beurteilungen zum Ausdruck kommenden Leistungen gegenüber seinen Konkurrenten herausragte und zu erwarten war, daß er nach den Richtlinien über das "Auswahlverfahren für die Einweisung von Offizieren in Planstellen der Besoldungsgruppen A 12, A 15, B 3" (VMBl 1984 S. 167) auch in absehbarer Zeit für die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 in Betracht kam.

37

Die Förderungswürdigkeit des Antragstellers wurde in den Beurteilungen von 1973, 1976, 1978, 1981, 1983 und 1985 jeweils mit dem Eignungswert "C" bewertet. Unter diesen Umständen mußte dem Antragsteller bewußt sein, daß für eine Verwendung auf einem herausgehobenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 eine nicht unbeträchtliche Anzahl besser beurteilter Offiziere zur Verfügung stand und der BMVg folglich nicht zu der dem Antragsteller begehrten Personalentscheidung gezwungen war, sein Ermessen nicht auf Null geschrumpft war. Es ist denn auch unbestritten, daß der für den von dem Antragsteller in Anspruch genommenen Dienstposten ausgewählte Offizier jeweils in seinen letzten drei Beurteilungen mit dem Eignungswert "B" beurteilt worden war und eine Vorverwendung als Bataillonskommandeur auf einem A-15-Dienstposten hatte. Daß viele Vorgesetzte und im Presse- und Informationswesen tätige Persönlichkeiten mit einer Verwendung des Antragstellers auf dem von ihm angestrebten Dienstposten rechneten, kann als zutreffend unterstellt werden. Die von ihm zum Beweis angebotenen Zeugen hatten mit der Personalentscheidung nichts zu tun, auf sie kann daher verzichtet werden.

38

Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, er sei in allen Verwendungsvorschlägen der letzten Beurteilungen sowie auf Vorschlag des Informations- und Pressestabes des BMVg vom 30. Mai 1972 ausdrücklich für den von ihm angestrebten Dienstposten vorgeschlagen worden, ist darauf hinzuweisen, daß Verwendungsvorschläge in den Beurteilungen der Soldaten den Ermessensspielraum des für die Personalbearbeitung zuständigen BMVg bei der Besetzung der angestrebten Dienstposten nicht einengen (vgl. BVerwGE 53, 280, 4. Leitsatz).

39

7.

Der Hilfsantrag ist offensichtlich unzulässig, da damit nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer selbständigen anfechtbaren Maßnahme im Sinne des § 17 WBO begehrt wird.

40

8.

Nach alledem ist der Antrag insgesamt zurückzuweisen.

41

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Nast-Kolb
Wolbring
Sterner
Streil