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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1987, Az.: BVerwG 5 C 54.82

Bafög; Ausbildungsförderung; Erstattungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 54.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 27.04.1979 - AZ: 10 A 368/77
OVG Niedersachsen - 18.08.1982 - AZ: 4 OVG A 172/79

Fundstellen

  • NJW 1988, 3170 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 933-935 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1988, 33 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. August 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung ihr gewährter Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

2

Sie nahm im Wintersemester 1976/77 das Studium des Maschinenbaus an einer Fachhochschule auf. Davor leistete sie in der Zeit von März bis Juni 1976 ein Praktikum in einem Bundesbahnausbesserungswerk ab. Für dieses Praktikum beantragte sie Ausbildungsförderung und legte zum Nachweis der Einkommensverhältnisse ihrer geschiedenen Eltern eine Einkommenserklärung ihrer Mutter vor, die als Angestellte berufstätig ist. Der Vater der Klägerin hatte nach dem vom zuständigen Finanzamt vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1974 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.580 DM.

3

Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 28. Dezember 1976 der Klägerin für den Zeitraum März bis Juni 1976 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 217 DM. Dabei rechnete die Beklagte auf den Gesamtbedarf einschließlich Härteausgleich von monatlich 520 DM von der Praktikantenvergütung der Klägerin 120,96 DM und von dem Einkommen ihrer Mutter 182,36 DM an. Der Gesamtbetrag der Ausbildungsförderung in Höhe von 868 DM wurde der Klägerin am 31. Dezember 1976 auf ihrem Konto gutgeschrieben.

4

Im Abschnitt "G" des Bescheids vom 28. Dezember 1976 wurden zur Anrechnung des Einkommens der Mutter folgende Angaben gemacht:

Einkünfte2.118,99 DM
abzüglich Steuern334,41 DM
abzüglich Pauschale für soziale Sicherung339,03 DM
Freibeträge gemäß §§
23 Abs. 1 Nr. 1 (Abs. 3) / 25 Abs. 1/25 a640,- DM
23 Abs. 1 Nr. 3/25 Abs. 3 Nr. 1/25 a60,- DM
25 Abs. 498,19 DM
anrechenbar nach Abzug der Freibeträge182,36 DM.
5

Die ausgedruckten Beträge von 98,19 DM und 182,36 DM beruhten auf folgendem: Bei den Einkünften der Mutter wurde außer den im Bescheid genannten, nicht auf § 25 Abs. 4 BAföG gestützten Abzugsbeträgen ein weiterer im Bescheid nicht genannter Betrag von 465 DM abgezogen. Dabei handelt es sich um ein Zwölftel der negativen Einkünfte des Vaters von 5.580 DM, die ebenfalls im Bescheid nicht angegeben sind. Von dem danach verbleibenden Einkommensbetrag der Mutter von 280,55 DM, der im Bescheid nicht ausgedruckt ist, wurde in Anwendung von § 25 Abs. 4 BAföG ein Freibetrag von 35 % = 98,19 DM abgezogen. Es verblieb damit ein Einkommensbetrag von 182,36 DM.

6

Bei einer späteren Überprüfung kam die Beklagte zu dem Ergebnis, daß die negativen Einkünfte des Vaters vom Einkommen der Mutter nicht hätten abgezogen werden dürfen, weil die Eltern der Klägerin geschieden sind. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 4. Januar 1977 die Klägerin darauf hin, das anzurechnende Einkommen der Mutter sei falsch berechnet worden, ein neuer Bescheid werde nach Abschluß der Ermittlungen erteilt.

7

Durch Bescheid vom 28. Januar 1977 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 1976 auf und lehnte die Leistung von Ausbildungsförderung für das Praktikum mit der Begründung ab, das anzurechnende Einkommen der Klägerin von monatlich 120,96 DM und das der Mutter, das nunmehr ohne Abzug der negativen Einkünfte des Vaters mit monatlich 484,61 DM ermittelt wurde, überstiegen zusammen den Gesamtbedarf an Ausbildungsförderung. Die Beklagte forderte zugleich die Klägerin auf, den bereits ausgezahlten Betrag von 868 DM zu erstatten.

8

Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben und geltend gemacht: Sie habe darauf vertraut, daß die maschinelle Berechnung im Bewilligungsbescheid richtig sei und den Bescheid deshalb nicht überprüft. Die Nachzahlung der Ausbildungsförderung habe sie nach Erhalt zur Rückzahlung eines Darlehens verwendet.

9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Von der Klägerin werde zu Recht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, die für das Praktikum erhaltene Ausbildungsförderung zu erstatten. Die negativen Einkünfte des Vaters hätten von den Einkünften der Mutter nicht abgezogen werden dürfen. Ein solcher vertikaler Verlustausgleich sei bei Geschiedenen nicht zulässig. Daß die Klägerin die Fehlerhaftigkeit des Bescheides und damit das Fehlen der Voraussetzungen für die gewährte Leistung nicht erkannt habe, beruhe auf leichter Fahrlässigkeit. Zwar enthalte die Berechnung des anzurechnenden Einkommens der Mutter im Abschnitt "G" des Bewilligungsbescheides objektiv nicht einen bloßen Rechenfehler, sondern einen Fehler bei der Rechtsanwendung. Einem mit diesen Einzelheiten nicht vertrauten Empfänger habe es jedoch so erscheinen müssen, als enthielte die Berechnung einen Rechenfehler. Nach den Angaben im Bescheid über die jeweiligen Abzüge von den Einkünften der Mutter hätte deren anrechenbares monatliches Einkommen 647,36 DM und nicht, wie im Bescheid ausgedruckt, 182,36 DM betragen müssen. Eine Erklärung für das wesentlich zu niedrig angegebene anrechenbare Einkommen der Mutter sei aus dem Bescheid nicht zu entnehmen gewesen. Die Klägerin habe zudem selbst vorgetragen, den Abschnitt "G" im Bewilligungsbescheid nicht nachgeprüft zu haben. Vom Auszubildenden sei aber eine zumindest überschlägige rechnerische Überprüfung des ausgedruckten Zahlenwerks zu verlangen, um etwaige Überzahlungen vermeiden zu helfen. Da die Klägerin dies unterlassen habe, sei ihr Fahrlässigkeit im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG vorzuwerfen.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie erreichen will, daß das zu ihren Gunsten ergangene erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird.

11

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

13

II.

Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

14

Das angefochtene Urteil ist rechtlich nicht zu beanstanden.

15

Die Klägerin ist, wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen, nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) verpflichtet, Ausbildungsförderung in Höhe von 868 DM zu erstatten.

16

Nach der genannten Vorschrift sind die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und das Geltendmachen des Erstattungsanspruchs von zwei Erfordernissen abhängig: Einmal dürfen die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist. Ferner muß der Auszubildende gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt haben, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht erfüllt waren. Beide Merkmale sind hier gegeben.

17

Wie von der Klägerin im Rechtsstreit nicht in Zweifel gezogen, stand ihr aufgrund ihres eigenen Einkommens und des anrechenbaren Einkommens ihrer Mutter für den hier zu beurteilenden Zeitraum keine Ausbildungsförderung zu. Bei der Berechnung des Einkommens der Mutter durfte entgegen der Annahme, die dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid zugrunde liegt, ein Verlustausgleich mit den negativen Einkünften des Vaters nicht vorgenommen werden. Die insoweit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG maßgebenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes erlauben einen derartigen Verlustausgleich nur unter Eheleuten, die nicht dauernd getrennt leben (§§ 2 Abs. 2, 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes in der hier maßgebenden Fassung vom 5. September 1974 <BGBl. I S. 2165>). Bei den Eltern der Klägerin fehlte es an dieser Voraussetzung, weil sie geschieden sind.

18

Auch das zweite Erfordernis für die Erstattungspflicht ist gegeben. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist der Klägerin anzulasten, infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt zu haben, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht erfüllt waren. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Auszubildende gehalten ist, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung an ihn zu vermeiden (Beschluß vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 B 54.78 - <Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 6>). Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Auszubildenden, Bewilligungsbescheide zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Verpflichtung läßt sich nicht nur aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben herleiten. Sie wird im Recht der Ausbildungsförderung auch dadurch nahegelegt, daß die Behörde ihrerseits nach § 50 Abs. 2 BAföG verpflichtet ist, in dem Bescheid den Bedarf des Auszubildenden sowie die monatlich anzurechnenden Beträge vom Einkommen und vom Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern anzugeben. Sinn dieser Vorschrift ist, dem Auszubildenden die behördliche Entscheidung einsichtig zu machen und eine Nachprüfung der Berechnung zu ermöglichen (so Begründung im Regierungsentwurf zum BAföG, BT-Drucks. VI/1975, zu § 50, S. 40). Dem entspricht es, wenn umgekehrt vom Auszubildenden erwartet wird, diese Nachprüfung auch vorzunehmen und seinerseits die Behörde auf ihm ersichtliche Fehler oder Unklarheiten hinzuweisen. Berücksichtigt man diese Grundsätze, so ist dem Auszubildenden, der die gebotene Nachprüfung des Bewilligungsbescheids nicht vornimmt, eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis vom ganz oder teilweise fehlenden Anspruch auf Ausbildungsförderung dann vorzuwerfen, wenn die Angaben im Bewilligungsbescheid selbst ergeben, daß der Förderungsanspruch in der bewilligten Höhe nicht bestehen kann, oder wenn aufgrund der Angaben im Bescheid der Auszubildende begründete Zweifel an der Höhe der Leistungsbewilligung haben muß. Im zuletzt genannten Fall ist er gehalten, sich durch eine Rückfrage bei der Behörde Klarheit zu verschaffen. Diese Anforderungen stehen mit dem Sinn, des § 20 Abs. 1 BAföG in Einklang. Denn bei den angeführten Sachverhalten muß der Auszubildende damit rechnen, daß ihm bewilligte und ausgezahlte Leistung nicht zusteht, er sie also zurückzahlen muß. Ein Vertrauen des Auszubildenden darauf, daß er die Leistung behalten darf, ist nicht schutzwürdig.

19

Hätte die Klägerin entsprechend ihrer Verpflichtung den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 1976 überprüft, so hätte sie erhebliche Zweifel daran haben müssen, daß ihr Ausbildungsförderung zustand. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin den ursprünglichen Bewilligungsbescheid bereits vor Auszahlung des Förderungsbetrages erhalten hat. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das nicht zu entnehmen. Die Erstattungspflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ist zwar grundsätzlich davon abhängig, daß der Auszubildende bei Empfang der Zahlung gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, die Voraussetzungen für die Förderungsleistungen lägen nicht vor. Der Vorwurf der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis vom fehlenden Anspruch auf die Leistung kann aber gleichfalls dann erhoben werden, wenn der Auszubildende in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zahlung aufgrund des ihm zugestellten Bewilligungsbescheids oder einer anderen behördlichen Mitteilung hätte erkennen müssen, daß ihm die Leistung nicht zustand, oder in dieser Hinsicht begründete Zweifel hätte haben müssen (vgl. Urteil vom 29. März 1979 - BVerwG 5 C 48.77 - <Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 8>). Bei einer solchen Fallgestaltung kann die Tatsache der Zahlung allein noch kein Vertrauen des Auszubildenden darauf begründet haben, daß ihm die Förderung endgültig zusteht.

20

Sollte die Klägerin den ursprünglichen Bewilligungsbescheid nicht bereits vor Auszahlung der Förderung erhalten haben, so besteht jedenfalls ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Zahlung und Zugang des Bescheides. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die der Klägerin bewilligte Ausbildungsförderung am 31. Dezember 1976 auf ihrem Konto gutgeschrieben worden. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge, die das Berufungsgericht ausdrücklich zur Grundlage seines Urteils gemacht hat, hat die Beklagte bereits am 4. Januar 1977 der Klägerin schriftlich mitgeteilt, im Bewilligungsbescheid sei das anzurechnende Einkommen der Mutter falsch berechnet worden. Ein solches Schreiben wäre unerklärlich, wenn der Bewilligungsbescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht an die Klägerin abgesandt gewesen wäre. Es ist deshalb die Annahme berechtigt, daß die Klägerin spätestens am 4. Januar 1977 die Möglichkeit gehabt hat, anhand des Bewilligungsbescheides ihre Leistungsberechtigung zu überprüfen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Zahlungsempfang am 31. Dezember 1976 und auf Fahrlässigkeit beruhender Unkenntnis vom fehlenden Leistungsanspruch ist damit gegeben.

21

Wie vom Berufungsgericht bereits ausgeführt, war aus den rechnerischen Angaben über die Einkommensanrechnung in Teil "G" des Bewilligungsbescheids bereits bei einer überschlägigen Nachprüfung zu erkennen, daß das anrechenbare Einkommen der Mutter mit 182,36 DM nicht korrekt angegeben sein konnte. So ist aus den Feldern 66 und 70 des Bewilligungsbescheides zu entnehmen, daß von dem monatlichen Bruttoeinkommen der Mutter in Höhe von 2.118,99 DM insgesamt fünf Beträge abgezogen werden sollten und zwar 334,41 DM an Steuern, 339,03 DM als Pauschale für die soziale Sicherung und Freibeträge von 640 DM, 60 DM und 98,19 DM. Aus dem Bewilligungsbescheid geht ferner hervor, daß der in Feld 74 ausgedruckte Betrag des anrechenbaren Einkommens die Differenz des Bruttoeinkommens und der im einzelnen aufgeführten Abzugsbeträge darstellen sollte. Eine einfache Nachrechnung hätte ergeben, daß diese Differenz aufgrund der Angaben im Bescheid nicht, wie ausgedruckt, sich auf 182,36 DM belief, sondern 647,36 DM hätte ausmachen müssen. Zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen der Klägerin in Höhe von monatlich 120,96 DM, das im Bewilligungsbescheid ebenfalls angegeben war, hätte dies zu einem Einkommensbetrag geführt, der erheblich über dem angegebenen Bedarf von monatlich 520 DM liegt. Die Klägerin konnte also keine Ausbildungsförderung beanspruchen. Sofern es ihr nicht bereits vorher bekannt gewesen ist, hätte sie aus den Angaben im Bescheid selbst erkennen können, daß die Höhe des anzurechnenden Einkommens maßgebenden Einfluß darauf hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Ausbildungsförderung zu leisten ist. Darauf ist in den Erläuterungen zu Feld 29 bis 33 des Bescheids ausdrücklich hingewiesen. Unter diesen Umständen wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, die Behörde auf die Unstimmigkeiten bei der Einkommensanrechnung hinzuweisen. Da die Klägerin dies unterlassen hat, ist ihr Fahrlässigkeit im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG anzulasten.

22

Eine andere Beurteilung ist nicht dadurch veranlaßt, daß die unzutreffende Angabe im Bewilligungsbescheid, das anrechenbare Einkommen der Mutter belaufe sich monatlich auf nur 182,36 DM, in Wahrheit nicht auf einem Rechenfehler beruhte, sondern auf dem aus dem Bewilligungsbescheid nicht erkennbaren Umstand, daß die Behörde einen rechtlich unzulässigen Verlustausgleich mit den negativen Einkünften des Vaters der Klägerin vorgenommen hatte. Für das Bestehen einer Erstattungspflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG kommt es in subjektiver Hinsicht allein auf das Wissen oder das auf Fahrlässigkeit beruhende Nichtwissen an, daß die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen muß sich dagegen nicht darauf beziehen, welcher Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung die Behörde zur rechtswidrigen Leistungsbewilligung veranlaßt hat. Es ist daher ohne rechtliche Bedeutung für die Erstattungspflicht, daß die Klägerin aus den Angaben im ursprünglichen Bewilligungsbescheid den Rechtsfehler bei der Leistungsbewilligung nicht erkennen konnte. Wie auch von ihr eingeräumt, scheiterte ihr Leistungsanspruch daran, daß ihr anrechenbares Einkommen und das anrechenbare Einkommen ihrer Mutter zusammen höher waren als der Bedarf. Daß ein solcher Sachverhalt bei ihr vorlag, hätte sich der Klägerin aufgrund der Angaben im Bewilligungsbescheid aufdrängen müssen, wenn sie, wie es ihr zumutbar war, die Berechnung überprüft hätte. Dies bedeutet entgegen der Annahme der Klägerin nicht, ein Auszubildender müsse einen Bewilligungsbescheid immer der Behörde zur nochmaligen Überprüfung vorlegen, wenn ein vertikaler Verlustausgleich mit negativen Einkünften in Betracht komme. Anlaß dafür, daß die Klägerin Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung hätte haben und sich notfalls bei der Behörde hätte erkundigen müssen, ist allein die bereits dargestellte Berechnung im Bewilligungsbescheid selbst, nicht dagegen der aus dem Bescheid nicht erkennbare Verlustausgleich.

23

Nicht stichhaltig ist ferner der Einwand der Klägerin, sofern man auf ihrer Seite ein fahrlässiges Verhalten annehme, habe sich dieses Verhalten nicht kausal auswirken können, weil die Behörde auch bei einem Hinweis den wahren Fehler des Bewilligungsbescheides nicht erkannt haben würde. Einen derartigen ursächlichen Zusammenhang verlangt § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht, weil es allein auf das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen des Auszubildenden ankommt, daß ihm keine Förderung zugestanden hat. Hintergrund dieser Regelung ist, daß bei einem solchen Sachverhalt der Auszubildende kein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben kann, die ihm rechtswidrig bewilligte Leistung stehe ihm zu, so daß er sie auch behalten dürfe. Die Erstattungspflicht des Auszubildenden ist daher nicht davon abhängig, daß die Behörde aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Auszubildenden die Fehlerhaftigkeit der Leistung erkennt. Eine Erstattungspflicht des Auszubildenden kann vielmehr auch dann bestehen, wenn die Behörde, wie im vorliegenden Fall, von sich aus die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids festgestellt hat. Fragen der Kausalität stellen sich daher in diesem Zusammenhang nicht.

24

Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin gegenüber dem Erstattungsanspruch der Beklagten nicht mit Erfolg einwenden kann, sie sei nicht mehr bereichert, weil sie den erhaltenen Betrag verbraucht habe. Die Erstattung zu Unrecht geleisteter Ausbildungsförderung ist in § 20 BAföG abschließend geregelt. Daneben gelten die Grundsätze des Bereicherungsrechts nach §§ 812 ff. BGB nicht (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 61.79 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 14).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig