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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1979, Az.: BVerwG 5 C 48.77

Rückforderung von Ausbildungsförderung; Rückzahlung einer Überzahlung ; Voraussetzungen für die Leistung einer Ausbildungsförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 48.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 04.10.1976 - AZ: 51 XV 75
VGH Bayern - 25.05.1977 - AZ: 503 XII 76

Fundstellen

  • DÖV 1979, 877 (Kurzinformation)
  • FEVS 27, 402
  • FamRZ 1979, 747
  • ZLA 1979, 137
  • ZfSH 1979, 368

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Auszubildende ist nur dann zur Erstattung des Forderungsbetrages verpflichtet, wenn er im Zeitpunkt des Empfangs der Zahlung gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht erfüllt waren. Wird bereits vor dem Zugang des Bewilligungsbescheides Ausbildungsförderung ausgezahlt, trifft den Auszubildenden dann der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis, wenn die Vorauszahlung den nach grober Berechnung zu erwartenden Forderungsbetrag erheblich übersteigt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das ohne mündliche Verhandlung am 25. Mai 1977 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Oktober 1976 sowie die Bescheide des Studentenwerks M. vom 15. Juli 1975 und 24. November 1975 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger begann sein Studium der Rechtswissenschaften im Wintersemester 1969/70 an der Universität R. Im Sommersemester 1972 setzte er sein Studium im selben Bundesland an der Universität M. fort, kehrte jedoch bereits im Wintersemester 1972/73 an die Universität R. zurück. Seit Beginn seines Studiums erhielt er Ausbildungsförderung.

2

Im Januar 1972 beantragte der Kläger beim Studentenwerk R. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - für die Zeit von Oktober 1971 bis September 1972. Ohne über diesen Antrag zu entscheiden, zahlte das Studentenwerk R. dem Kläger von Oktober 1971 bis einschließlich Juni 1973 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 400 DM nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

3

Im Hinblick auf den Wechsel der Hochschule im Sommersemester 1972 gab das Studentenwerk R. im April 1972 die Förderungsakte an das Studentenwerk M. ab. Für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1971 bis September 1972 bewilligte das Studentenwerk M. dem Kläger mit Bescheid vom 6. Dezember 1972, der dem Kläger erst im Mai 1973 zuging, Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 420 DM. Auf den gesamten Förderungsbetrag von 5.040 DM wurde die von der Universität R. geleistete Förderung mit einem Betrag von 3.600 DM angerechnet, so daß eine Restzahlung von 1.440 DM verblieb.

4

Auf den am 19. Juli 1972 beim Studentenwerk M. eingegangenen Wiederholungsantrag des Klägers vom 14. Juni 1972 bewilligte das Studentenwerk M. dem Kläger für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1972 bis September 1973 mit Bescheid vom 1. April 1973, der dem Kläger Ende Mai 1973 zuging, wiederum Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 420 DM. Die bisher fällig gewordenen Förderungsbeträge für die Monate Oktober 1972 bis April 1973 wurden mit (7 × 420 DM =) 2.940 DM festgestellt und dem Kläger im April 1973 ausgezahlt. Ein auf Grund eines Fehlers der elektronischen Datenverarbeitung vom Studentenwerk R. dem Kläger am 27. Oktober 1972 überwiesener Förderungsbetrag in Höhe von 800 DM, den der Kläger am 2. November 1972 erhalten hatte, wurde nicht angerechnet, weil das Studentenwerk M. von dieser Zahlung keine Kenntnis hatte.

5

Das Studentenwerk R. verlangte vom Kläger mit Bescheid vom 1. März 1973, versandt am 19. Oktober 1973, die Rückzahlung von 800 DM. Diesen Bescheid hob er später wieder auf. Jedoch forderte nunmehr das Studentenwerk M. den Kläger mit Bescheid vom 15. Juli 1975 unter Bezugnahme auf den Bescheid des Studentenwerks R. vom 1. März 1973 auf, die im Bewilligungszeitraum 1972/73 entstandene Überzahlung von 800 DM zurückzuzahlen. Den Widerspruch des Klägers wies das Studentenwerk M. mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 1975 zurück.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er hat im wesentlichen ausgeführt:

8

Gegenstand des Rechtsstreits sei die Rückforderung von 800 DM an Ausbildungsförderung, die das Studentenwerk R. dem Kläger am 2. November 1972 versehentlich ausgezahlt habe und die das Studentenwerk M. mit den angefochtenen Bescheiden vom Kläger zurückverlange. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG sei, wenn die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen hätten, für den sie gezahlt worden sei, der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als der Auszubildende gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt habe, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht erfüllt gewesen seien. Da die Auszahlung des genannten, als Vorschuß bezeichneten Förderungsbetrages durch Kassenanweisung erfolgt sei, habe es nicht der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides bedurft. Dieser Förderungsbetrag sei ohne Rechtsgrund geleistet, denn er sei in den später ergangenen Bescheiden vom 6. Dezember 1972 für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1971 bis September 1972 und vom 1. April 1973 für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1972 bis September 1973 nicht berücksichtigt worden.

9

Im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs, auf den es für die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis grundsätzlich ankomme, habe der Kläger zwar davon ausgehen können, daß es sich um eine rechtmäßige Vorschußzahlung des für das Wintersemester 1972/73 für seine Ausbildung wieder zuständig gewordenen Studentenwerks R. gehandelt habe. Nachdem ihm im Mai 1973 die Bewilligungsbescheide des Studentenwerks M. vom 6. Dezember 1972 und vom 1. April 1973 zugegangen seien, hätte der Kläger indessen unschwer erkennen können, daß in diesen Bescheiden der strittige Betrag von 800 DM nicht angerechnet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er fahrlässig die Rechtswidrigkeit dieser Zahlung nicht erkannt. Sei eine rechtsgrundlose Zahlung als Vorschuß bezeichnet worden, dann seien unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Billigkeit die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG auch dann als gegeben zu erachten, wenn der Auszubildende auf Grund eines später noch im Laufe des Bewilligungszeitraumes ergangenen Bewilligungsbescheides die Rechtswidrigkeit der früheren Vorschußzahlung hätte erkennen können. Der Auszubildende müsse damit rechnen, daß die Vorschußzahlung bei der endgültigen Bewilligung der Ausbildungsförderung in Abzug gebracht werde.

10

Das Studentenwerk M. sei auch örtlich zuständig für die Rückforderung des strittigen Förderungsbetrages in Höhe von 800 DM. Zwar hätte nach dem Studienortwechsel im Wintersemester 1972/73 wieder das Studentenwerk R. über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 1972/73 entscheiden müssen. Wegen des bereits am 19. Juli 1972 beim Studentenwerk M. eingegangenen Wiederholungsantrages für das Wintersemester 1972/73 habe indessen das Studentenwerk M. seine Zuständigkeit für den folgenden Bewilligungszeitraum annehmen können. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sich das für den Bewilligungszeitraum zuständige oder vermeintlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung auch für die Rückforderung der in diesem Bewilligungszeitraum geleisteten Ausbildungsförderung für örtlich zuständig halte. Es sei zweckmäßig, daß jenes Amt für Ausbildungsförderung einen Rückforderungsanspruch geltend mache, das über die Ausbildungsförderung in dem Zeitraum entschieden habe, auf den sich die Rückforderung beziehe.

11

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt und zu deren Begründung er vorträgt: Der im November 1972 geleistete Förderungsbetrag in Höhe von 800 DM sei nicht als Vorschußzahlung bezeichnet gewesen. Soweit er früher den Betrag selbst als Vorschuß bezeichnet habe, beruhe diese Bezeichnung auf einer nachträglichen Information des Studentenwerks R. Zum Zeitpunkt des Zahlungsempfangs habe er nicht mit einer späteren Rückzahlungspflicht rechnen können. Auf einen späteren Zeitpunkt könne bei einem auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gestützten Rückforderungsanspruch nicht abgestellt werden. Das gelte auch dann, wenn die Auszahlung angeblich als Vorschuß bezeichnet worden sei. Der Empfänger von Ausbildungsförderung, der eine Leistung als ihm zustehend habe ansehen dürfen, brauche nicht mit einer späteren Rückzahlung zu rechnen, zumal dann, wenn er bei sehr unregelmäßigen Zahlungen die Rechtmäßigkeit der einzelnen Überweisungen nicht habe feststellen können. Wegen der unregelmäßigen Zahlungsweise habe der Kläger auch nach Bescheiderteilung nicht mehr die Übereinstimmung von Zahlung und Bewilligung überprüfen können.

12

Das Studentenwerk M. sei für die Rückforderung nicht zuständig. Die Leistungen, die der Kläger von diesem Studentenwerk erhalten habe, beruhten auf den Bescheiden vom 6. Dezember 1972 und 1. April 1973. Diese Bescheide seien nicht aufgehoben worden. Die strittigen 800 DM seien vom Studentenwerk R. gezahlt worden, nur dieses sei für die Rückforderung zuständig.

13

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

14

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger beim Empfang der strittigen 800 DM zwar habe davon ausgehen können, die überwiesenen Förderungsbeträge auch verbrauchen zu dürfen. Den Kläger treffe in diesem Fall aber die Verpflichtung, bei nachträglicher Bescheiderteilung sich zu vergewissern, ob er die Mittel auch tatsächlich behalten dürfe. Diese Prüfungspflicht habe der Kläger fahrlässig verletzt, wenn er nach Empfang der Bewilligungsbescheide im Mai 1973 nicht erkannt habe, daß ihm für die Bewilligungszeiträume 1971/72 und 1972/73 800 DM mehr an Ausbildungsförderung zugeflossen seien, als ihm zugestanden hätten.

15

II.

Die Revision ist begründet.

16

Da dem Kläger Ausbildungsförderung nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist, kommt als Rechtsgrundlage für die auferlegte Verpflichtung, Ausbildungsförderung in Höhe von 800 DM zurückzuzahlen, allein § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der zur Zeit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAfÖGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, nach der der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten ist, soweit die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben und der Auszubildende dies gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, liegen indessen nicht vor.

17

Objektiv liegen die Voraussetzungen für eine Erstattungsverpflichtung nicht schon dann vor, wenn die Zahlung des Förderungsbetrages durch Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht gerechtfertigt ist. Da der gesetzliche Anspruch auf Förderungsleistung durch den Bescheid über den Antrag auf Ausbildungsförderung konkretisiert wird, ist die Erstattungspflicht davon abhängig, daß durch einen Bescheid geregelt ist, ob und in welcher Höhe Ausbildungsförderung zu leisten ist. Bereits gezahlte Förderungsbeträge sind zu erstatten, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung abgelehnt wird oder wenn ein fehlerhafter Bewilligungsbescheid durch einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Bescheid abgeändert wird. Solange gezahlte Förderungsbeträge durch einen Bewilligungsbescheid gedeckt sind, ist das Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Bewilligungsbescheides schutzwürdig und deshalb für eine Rückforderung kein Raum.

18

Im Rückforderungsbescheid vom 15. Juli 1975 ist lediglich vermerkt, daß im Bewilligungszeitraum 1972/73 eine Überzahlung von 800 DM entstanden sei. Die Bezugnahme allein auf den Bescheid (des Studentenwerks R.) vom 1. März 1973 läßt nicht erkennen, daß durch diesen Rückforderungsbescheid gleichzeitig der für den genannten Bewilligungszeitraum ergangene Bewilligungsbescheid des Studentenwerks M. vom 1. April 1973 (teilweise) aufgehoben werden sollte. Ob dieser Mangel im Verwaltungsverfahren behoben wurde, in dem die nach § 20 Abs. 1 BAföG erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1975, insbesondere durch die Verweisung auf das Schreiben des Studentenwerks M. vom 19. September 1975, in ausreichendem Maße zum Ausdruck gebracht wurde, kann offenbleiben. Denn die Rückforderung ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die subjektiven Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nicht vorliegen.

19

Eine Verpflichtung, den Förderungsbetrag zurückzuzahlen, besteht nach dieser Vorschrift nur insoweit, als der Auszubildende gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht erfüllt waren. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis beim Empfang des Förderungsbetrages an; denn sie muß sich auf das Fehlen der Voraussetzungen für die "Leistung" von Ausbildungsförderung beziehen. Eine Erstattungspflicht ist in § 20 Abs. 1 BAföG nur in den Fällen bestimmt, in denen dem Auszubildenden Förderungsbeträge gezahlt worden sind, er aber damit rechnen mußte und sich darauf einrichten konnte, daß die ihm zugeflossene Ausbildungsförderung zurückzuzahlen ist (vgl. Begründung zum Entwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1975 zu § 20 Abs. 1 S. 29). Nur wenn der Auszubildende beim Empfang der Ausbildungsförderung wußte oder infolge Fahrlässigkeit nicht wußte, daß ihm die Förderung für den Zeitraum, für den sie gezahlt wurde, sei es dem Grunde, sei es der Höhe nach, nicht zustand, kann von ihm verlangt werden, die zur Bestreitung seines anderweitig nicht gedeckten Lebensunterhalts und seiner Ausbildung bestimmten Förderungsbeträge nicht zu verbrauchen, sondern sich auf ein Rückforderungsverlangen der Behörde einzurichten.

20

Sofern nicht dem Auszubildenden bekannte oder infolge Fahrlässigkeit unbekannte Umstände eine Förderung schon dem Grunde nach ausschließen, wird der Auszubildende beim Empfang einer Vorabzahlung nicht beurteilen können, ob die Leistungsvoraussetzungen hierfür auch der Höhe nach erfüllt sind. Vielmehr wird der Auszubildende, wenn ihm nicht ein außergewöhnlich hoher Förderungsbetrag gezahlt wird, regelmäßig davon ausgehen können, daß ihm die auf seinen Förderungsantrag hin geleistete Vorabzahlung auch zusteht; erst anhand des Bewilligungsbescheides wird er den Umfang der ihm zustehenden Förderungsleistung erkennen können, insbesondere ob der Gesamtbetrag der vorab empfangenen Förderungsbeträge mit der Bewilligung übereinstimmt. Da es für die subjektiven Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG auf den Zeitpunkt der Zahlung ankommt, reicht indessen die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der gezahlten Förderungsbeträge im Nachhinein zu prüfen, für einen Schuldvorwurf regelmäßig nicht aus. Bei Vorabzahlungen wird dem Auszubildenden Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des Fehlens der Leistungsvoraussetzungen allenfalls dann vorgeworfen werden können, wenn dem Zahlungseingang der Zugang des Bewilligungsbescheides in einem engen zeitlichen Zusammenhang folgt.

21

Nach den ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, er habe beim Empfang der Vorabzahlungen gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht erfüllt waren. Der Bescheid vom 6. Dezember 1972 für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1971 bis September 1972 ist dem Kläger erst im Mai 1973 zugegangen, der Bescheid vom 1. April 1973 für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1972 bis September 1973 erst Ende Mai 1973. Ohne Kenntnis des Inhalts dieser Bewilligungsbescheide mußte sich dem Kläger bei dem jeweiligen Empfang der vorab gezahlten Förderungsbeträge nicht aufdrängen, daß diese ihm nicht zugestanden haben könnten. Er konnte damit rechnen, daß ihm auf Grund seiner Angaben in den Förderungsanträgen Ausbildungsförderung von Oktober 1971 an zustand. Ohne daß ihm eine Abrechnung seitens des Amtes für Ausbildungsförderung erteilt worden war, war für ihn nicht erkennbar, daß die ihm zu den jeweiligen Zahlungsterminen zugeflossenen Förderungsbeträge zu einer Überzahlung geführt haben. Die Beträge von je 400 DM, die er in den Monaten von Oktober 1971 bis Juni 1972 erhalten hatte, entsprachen ihrer Höhe nach den Förderungsbeträgen, die der Kläger auf Grund von vor dem Inkrafttreten des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltenden Förderungsbestimmungen bis zum September 1971 erhalten hatte. Nachdem seit Juli 1972 die monatlichen Zahlungen von 400 DM ausgeblieben waren, mußten auch die späteren Zahlungen keinen Zweifel an der Berechtigung zum Empfang dieser Leistungen wecken. Die Zahlung von 800 DM im November 1972 konnte er als Abschlagszahlung für zwei weitere Monate betrachten. Ebensowenig hatte der Kläger Anlaß, anzuzweifeln, daß er auf die danach, aber vor Zugang der Bewilligungsbescheide gezahlten Beträge von 1.440 DM und von 2.940 DM auch in dieser Höhe einen Anspruch hatte. Denn der Kläger hatte beim Empfang der letzten Zahlung immer noch keine Berechnung seiner Förderung erhalten, kannte mithin nicht die genaue Höhe seines monatlichen Förderungsbetrages. Die im Hinblick auf den inzwischen abgelaufenen Förderungszeitraum von 19 Monaten für die zurückliegenden Monate endlich geleisteten Zahlungen überstiegen zusammen nicht einen Gesamtbetrag, der bei einer mangels Bescheiderteilung nur in groben Zügen möglichen Berechnung zu der vom Kläger zu erwartenden Förderung noch in einem vertretbaren Verhältnis stand. Unter diesen Umständen ist es dem Kläger nicht als Fahrlässigkeit vorzuwerfen, daß er beim Empfang der Vorabzahlungen nicht wußte, ihm habe für die Förderungszeit bis April 1973 nur 800 DM weniger zugestanden, als er an Vorabzahlungen erhalten hatte. Die in dem Bescheid vom 1. April 1973 unterbliebene Anrechnung der Vorabzahlung von 800 DM geht deshalb zu Lasten der Behörde eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers besteht insoweit nicht.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel