Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1986, Az.: BVerwG 5 C 2.85
Höchstgrenzen; Wohngeldbemessung; Kostenangemessenheit; Unterkunft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 2.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig-Holstein - 23.09.1981 - AZ: 10 A 122/80
- OVG Niedersachsen - 23.05.1984 - AZ: 4 OVG A 155/81
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 BSHG F. 1976
- § 12 Abs. 1 BSHG F. 1976
- § 21 Abs. 1 BSHG F. 1976
- § 22 Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG F. 1976
- § 76 BSHG
- § 77 BSHG
- § 3 Abs. 1 RegelsatzVO
- § 1 Satz 2 WoGG
- § 4 Abs. 3 WoGG
- § 8 Abs. 1 WoGG
Fundstellen
- BVerwGE 75, 168 - 173
- DokBer A 1987, 49-51
- FEVS 36, 184 - 189
- NDV 1987, 198-199
- NJW 1987, 2392 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1987, 2695 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 791-793 (Volltext mit amtl. LS)
- VR 1987, 211-212
- WuM 1988, 228-229 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfS 1987, 84-86
- ZfSH/SGB 1987, 352
Amtlicher Leitsatz
Bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt sind zur Beurteilung dessen, welche Kosten der Unterkunft als angemessen anzuerkennen sind, die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten Höchstbeträge nicht heranzuziehen
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 1984 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin und die aus der ersten, geschiedenen Ehe hervorgegangenen drei Kinder bewohnten ursprünglich zusammen mit dem Ehemann/Vater ein Reihenhaus in B. Nachdem sich die Eheleute im November 1978 getrennt hatten, verließ der Ehemann die gemeinsame Wohnung. Er hatte der Klägerin und den Kindern Unterhalt zu gewähren. Das Kindergeld wurde an die Klägerin gezahlt. Im Mai 1979 gewährte der für den damaligen Wohnort der Klägerin zuständige Träger der Sozialhilfe einmalig Hilfe zum Lebensunterhalt von 58 DM.
Am 1. Juli 1979 verzogen die Klägerin und ihre Kinder nach N. in eine 96 qm große, mit Zentralheizung ausgestattete Wohnung, bestehend aus 3 1/2 Zimmern, Diele, Küche und Bad. Die monatliche Miete betrug 545 DM. Die Klägerin erhielt Wohngeld von 215 DM monatlich. Am 12. Juli 1979 beantragte sie beim Sozialamt der Beklagten, die Kosten dieser Unterkunft zu übernehmen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Miete den angemessenen Umfang übersteige. Dabei ging sie davon aus, daß der ältere Sohn mit Rücksicht auf sein Arbeitseinkommen nicht hilfebedürftig sei.
Auf die schließlich erhobene Klage ist die Beklagte im Berufungsverfahren (nur noch) verpflichtet worden, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Gestalt der Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum 31. März 1980 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die von der Klägerin zu entrichtende Miete habe den angemessenen Umfang nicht überstiegen. Ein Anhaltspunkt dafür, was angemessen sei, ergebe sich aus der Tabelle in § 8 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1977 (BGBl. I S. 1685) - WoGG - über die zu berücksichtigenden Höchstbeträge bei der Gewährung von Wohngeld. Für die von der Klägerin bezogene, 1968 bezugsfertig gewordene Komfortwohnung, gelegen in einer Stadt der Größenordnung von N. (Einwohnerzahl unter 100.000), habe der Höchstbetrag bei einem Haushalt mit vier Familienmitgliedern 460 DM und bei einem solchen mit drei Familienmitgliedern 405 DM betragen. Da der ältere Sohn wegen seines eigenen Einkommens nicht sozialhilfebedürftig gewesen sei, sei von den tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten ein Viertel abzuziehen, so daß die sozialhilferechtlich zu berücksichtigende Miete nur 408,75 DM betrage. Andererseits sei auf den in der Tabelle in § 8 WoGG ausgewiesenen Betrag, bezogen auf die Zahl der hilfebedürftigen Personen (drei), zurückzugreifen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Sie meint: In welcher Höhe Unterkunftskosten im Sinne des Sozialhilferechts angemessen seien, sei allein nach diesem Recht zu beurteilen. Den Leistungen nach dem Wohngeldgesetz lägen andere Überlegungen zugrunde, als sie für Sozialhilfeleistungen maßgebend seien. Die Klägerin habe in N. eine preisgünstigere Wohnung mieten können, wofür sie (die Beklagte) Beweis angetreten habe. Unangemessen hohe Unterkunftskosten hätter auch nicht vorübergehend übernommen werden können, weil die Klägerin die zu teure Wohnung nicht schon im Zeitpunkt des Eintritts der Hilfebedürftigkeit bewohnt gehabt habe.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Bezogen auf drei hilfebedürftige Personen hält sie die nach Abzug des auf den älteren Sohn entfallenden Anteils verbleibende Miete für angemessene Unterkunftskosten, so daß auf die in § 8 WoGG ausgewiesenen Tabellenwerte nicht einmal zurückgegriffen zu werden brauche. Im übrigen ist auch sie der Ansicht, daß diese Tabellenwerte Anhaltspunkte für die Beurteilung dessen sein könnten, was im Sinne des Sozialhilferechts angemessene Unterkunftskosten seien. Schließlich meint sie, nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Übernahme sogar unangemessen hoher Unterkunftskosten gehabt zu haben, weil sie im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel fehlerhaft beraten worden sei.
Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt der Ansicht entgegen, die in § 8 WoGG bestimmten Höchstwerte könnten Anhaltspunkte für die sozialhilferechtlich bedeutsame Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft abgeben; dies wäre weder mit dem Prinzip der Einzelfallhilfe noch mit dem Bedarfsdeckungsprinzip zu vereinbaren.
II.
Die - zulässige - Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Die das Urteil des Oberverwaltungsgerichts tragenden rechtlichen Erwägungen sind mit Bundesrecht nicht vereinbar (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die auf der Grundlage der noch darzustellenden rechtlichen Beurteilungskriterien zu treffende abschließende Entscheidung des Rechtsstreits erfordert jedoch vorab noch tatsächliche Feststellungen, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist. Außerdem haben die Vorinstanzen die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aktivlegitimation für die klageweise Geltendmachung von Leistungen der Sozialhilfe in einem - auch hier vorliegenden - Fall, in dem um die Leistung von Hilfe (zum Lebensunterhalt) an eine Bedarfsgemeinschaft gestritten wird, nicht beachtet (siehe BVerwGE 55, 148 <150>[BVerwG 15.12.1977 - 5 C 35/77] und 72, 88 <89>; vgl. auch BVerwGE 70, 196 <201>[BVerwG 11.10.1984 - 5 C 144/83]). Im fortzusetzenden Berufungsverfahren werden daher die Personen in das Verfahren einzubeziehen sein, die außer der Klägerin in bezug auf die Kosten der Unterkunft hilfebedürftig gewesen sein könnten.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zur Beurteilung der welche Kosten der Unterkunft als angemessen anzuerkennen sei die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten Höchstbetrag nicht heranzuziehen. Die Unterkunft gehört zum notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in der am 13. Februar 1976 bekanntgemachten Neufassung <BGBl. I S. 289>). Deren Kosten zu bestreiten, dafür sind dem (den) Hilfebedürftigen regelmäßig laufende Leistungen zu gewähren (§ 21 Abs. 1 BSHG), und zwar außerhalb der Regelsätze (§ 22 Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG - Regelsatzverordnung (RegelsatzVO) - vom 20. Juli 1962 <BGBl. I S. 515>, geändert durch Verordnung vom 10. Mai 1971 <BGBl. I S. 451>). Der Umstand, daß nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Regel satzVO die laufenden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten zu gewähren sind, besagt nicht, daß der Träger der Sozialhilfe die Miete für jede Unterkunft, die der Hilfesuchende/Hilfeempfänger gemietet hatte oder mietet, übernehmen muß; denn aus dem Satz des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO ergibt sich, daß die Aufwendungen für die Unterkunft nur in einem die Besonderheit des Einzelfalles berücksichtigenden angemessenen Umfang anzuerkennen sind. Mit Sozialhilfe ist der notwendige Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen sicherzustellen.
Unter diesem Aspekt ist die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Bedarf des (der) Hilfesuchenden zu bestimmen. Hierfür kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, wie sie beispielhaft in § 3 Abs. 1 BSHG beschrieben sind. Geht es um den Bedarf von mehreren Personen (Bedarfsgemeinschaft), so kommt es auch auf deren Zahl und Alter an (s. BVerwG, Urteil vom 22. August 1985 <BVerwGE 72, 88[BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84] = FEVS 35, 93 = NDV 1985, 427 = ZfS 1986, 52>).
Bereits in dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß der Unterkunftsbedarf im Sinne des Sozialhilferechts allein nach dessen Vorschriften, nicht nach denen des Wohngeldrechts zu beurteilen ist, da der mit der Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck weiter geht als derjenige der Sozialhilfegewährung. Das Wohngeld ist keine Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (§ 1 Satz 2 des Wohngeldgesetz es in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1977, BGBl. I S. 1685, - WoGG -). Grundsätze, die die im Bundessozialhilfegesetz getroffenen Regelungen prägen, besonders derjenige, daß sich u.a. das Maß der Hilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles richtet, und derjenige der Bedarfsdeckung - all dies unter dem Aspekt, daß mit öffentlichen Mitteln nur der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt werden soll -, gelten für das Wohngeldrecht nicht. Es hat pauschalierenden Charakter. Was die Bestimmung der in diesem Gesetz vorgesehenen Höchstbeträge angeht, so kommt es zunächst - über die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialhilferechts hinausgehend - auf die Zahl der Familienangehörigen an, die im Sinne des § 4 Abs. 3 WoGG zum Haushalt rechnen, sodann auf den Standort der Wohnung (Gemeindegröße), ferner auf das Jahr ihrer Bezugsfertigkeit und schließlich auf die Art ihrer Ausstattung. Bei alledem wird von der Wohnung ausgegangen, die der Wohngeldberechtigte gemietet hat, ohne danach zu fragen, ob diese Unterkunft nach der Anzahl der Räume und ihrer Wohnfläche sowie nach ihrer Ausstattung im Sinne des sozialhilferechtlich Notwendigen angemessen ist. Bei der Anwendung des Wohngeldgesetzes wird also z.B. nicht danach gefragt, ob es für die Befriedigung des notwendigen Unterkunftsbedarfs gerade eine erst nach dem 31. Dezember 1971 bezugsfertig gewordene Wohnung sein muß, die mit Sammelheizung und mit Bad oder Dusche ausgestattet ist. Im Wohngeldgesetz ist keine § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO vergleichbare Regelung enthalten, die die Behörde berechtigen würde, den Wohngeldberechtigten zu veranlassen, eine Wohnung zu mieten, die durchaus zumutbar ist, aber in eine untere Kategorie - im Hinblick auf das Jahr der Bezugsfertigkeit und/oder die Ausstattung - mit der Folge einzuordnen wäre, daß das zu gewährende Wohngeld am Ende geringer ausfiele.
Bei der Beurteilung, ob - geht es um die Gewährung von Sozialhilfe - der Aufwand für die Unterkunft einen der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang hat (siehe § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO), ist von der tatsächlich entrichteten Miete auszugehen (hier: 545 DM monatlich). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dabei nicht zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich dieser Aufwand am Ende um bewilligtes Wohngeld mindert. Das Wohngeld ist vielmehr erst bei der Ermittlung des Einkommens des Hilfesuchenden zu berücksichtigen, das nach den §§ 76 und 77 BSHG einzusetzen ist. Aus der Gegenüberstellung von abstraktem Bedarf und anrechenbarem Einkommen ergibt sich - ist dieses niedriger - der konkrete, mittels Sozialhilfe zu befriedigende Bedarf (s. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1974 <BVerwGE 45, 157 = FEVS 22, 389 = NDV 1974, 250 = ZfS 1974, 379 = ZfSH 1975, 15>).
Das Oberverwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher tatsächliche Feststellungen dazu nicht getroffen, ob die Klägerin - wie die Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat - in N. für sich und ihre Kinder eine (zumutbare) Unterkunft hätte erhalten können, die im Sinne des Notwendigen genügt hätte und für die eine deutlich geringere Monatsmiete als 545 DM zu zahlen gewesen wäre. Diese tatsächlichen Feststellungen sind nicht aus Rechtsgründen entbehrlich. Vor allem ist die Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten während des in diesem Rechtsstreit in Frage stehenden Zeitabschnitts nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO geboten, unterstellt, die Miete von 545 DM monatlich war im dargestellten Sinne unangemessen hoch. Es kann offenbleiben, ob diese Vorschrift allein dem Hilfesuchenden für eine absehbare Zeit zu Gute kommt, der im Zeitpunkt des Eintritts der Hilfebedürftigkeit die aus der Sicht des sozialhilferechtlich Notwendigen zu teure Wohnung bereits bewohnt (vgl. dazu das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 1978 <FEVS 27, 146> und den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1983 <FEVS 32, 441>), oder ob sie unter besonderen Umständen auch in einem Fall des Wohnungswechsels während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt anwendbar ist. Nicht anwendbar ist sie jedenfalls dann, wenn derjenige, der im Zeitpunkt des Wohnungswechsels Hilfe zum Lebensunterhalt nicht bezieht - das traf damals auf die Klägerin und ihre Kinder zu -, eine Wohnung mietet, hinsichtlich deren Miete er von vornherein weiß, daß er sie nicht aus eigenen Mitteln wird bestreiten können, daß er gerade ihretwegen hilfebedürftig werden wird, es sei denn, daß die Miete dieser über das Maß des Notwendigen hinausgehenden Unterkunft unter den besonderen Umständen unausweichlich war.
Auch der Einwand der Klägerin, auf jeden Fall hätten es Treu und Glauben geboten, selbst eine unangemessen hohe Miete (auf Dauer) zu übernehmen, steht der aufgezeigten Notwendigkeit, den Sachverhalt im bezeichneten Sinne zu erforschen, nicht entgegen. Den vom Oberverwaltungsgericht beigezogenen Akten der Beklagten läßt sich nicht entnehmen, diese habe bei der Klägerin den berechtigten Eindruck entstehen lassen, es sei ihr freigestellt, irgendeine Wohnung zu jedem beliebigen Preis mieten zu können. Aus dem am 17. Dezember 1979 gefertigten Vermerk über die Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten am 12. Juni 1979 ergibt sich nämlich: Die damals in B. wohnhafte Klägerin wurde zunächst darauf hingewiesen, sich an das für sie zuständige Sozialamt zu wenden; ferner darauf, daß bei einer Wohnungnahme in N. nur eine angemessene Miete aus Sozialhilfemitteln finanziert werden würde; schließlich darauf, daß sie vor einem Wohnungswechsel nach N. sowohl die Gemeindeverwaltung B. als auch das Sozialamt N. einschalten müsse, wenn sie erkennen könne, daß die eigenen Mittel nicht ausreichen würden, die Miete aufzubringen. Hieraus ergibt sich weder eine mißverständliche noch eine unrichtige Beratung der Klägerin. Der Frage, ob - wäre dies der Fall gewesen - hierauf ein Anspruch auf Übernahme eines unangemessen hohen Aufwandes für die Unterkunft auf Dauer gegründet werden könnte, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
Nicht entschieden zu werden braucht in diesem Rechtsstreit die von der Beklagten noch aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Klägerin (und ihre hilfebedürftigen Kinder) nicht einmal einen Anspruch auf Übernahme der am Ende als angemessen anzuerkennenden Unterkunftskosten gehabt hätten, solange sie eine Unterkunft bewohnten, die einen unangemessen hohen Aufwand erforderte (vgl. dazu den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1983 <FEVS 32, 441>); denn diesem Rechtsstreit liegt nicht ein Sachverhalt zugrunde, von dem aus danach gefragt werden müßte, ob die Übernahme nur eines Teils der tatsächlichen, als unangemessen hoch erkannten Unterkunftskosten, eben in Höhe des allenfalls anzuerkennden Notwendigen und Angemessenen, den jeder Hilfegewährung immanenten Zweck verfehlen würde, den Hilfesuchenden zu befähigen, künftig unabhängig von Sozialhilfe zu leben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG).
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel