Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1986, Az.: BVerwG 1 WB 39/86

Anspruch des Soldaten auf eine bestimmte Verwendung oder auf Verwendung an einem bestimmten Ort; Aufhebung einer dienstlichen Verfügungüber die Versetzung des Soldaten; Wiederverwendung des Soldaten als Fachgruppenleiter für Flugzeugbodengeräte; Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit des Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 39/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. November 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Oberst i.G. Döscher, Stabsfeldwebel Roske als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren 1 WB 39/86 und 1 WB 60/86 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung miteinander verbunden.

  2. 2.

    Der Antrag wird zurückgewiesen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 26.11.1986 - AZ: 1 WB 60/86

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und seit dem 29. Dezember 1976 Hauptfeldwebel. Vom 1. Juli 1975 bis zum 30. September 1985 war er Angehöriger der Instandsetzungsstaffel/Jagdbombergeschwader (InstStff/JaboG) ... Zunächst als Luftfahrzeugbodengerätemechanikermeister (LfzBodGerMechMstr) eingesetzt, wurde er wegen mangelnder Eignung und Leistung vom 6. Juli 1981 an unter Beibehaltung seines Dienstpostens im technischen Büro der InstStff/JaboG ... verwendet. Mit Verfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 20. Juli 1983 wurde der Antragsteller wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 3 SG mit Ablauf des 31. Oktober 1983 in den Ruhestand versetzt. Nach Zurückweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - mit Bescheid vom 27. Oktober 1983 erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz, das mit Beschluß vom 28. Dezember 1983 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellte. Da auf dem zuvor von dem Antragsteller besetzten Dienstposten bei der InstStff/JaboG ... mit Wirkung vom 1. November 1983 Oberfeldwebel K. versetzt worden war, der bereits seit Juli 1981 die Dienstgeschäfte des Antragstellers als LfzBodGerMechMstr wahrgenommen hatte, ordnete die SDL mit Verfügung Nr. 4011 vom 15. Februar 1984 den Dienstpostenwechsel für den Antragsteller auf eine zbV-Planstelle rückwirkend seit dem 1. November 1983 an. Durch Kommandierungsverfügungen der Technischen Gruppe (TGrp)/JaboG ... wurde der Antragsteller in der Folgezeit zur Dienstleistung beim Stab TGrp gemäß Weisung Kommandeur TGrp/JaboG ... befohlen. Für die Zeit vom 4. Juni 1984 bis zum 30. November 1984 erfolgte eine Kommandierung zur InstStff/JaboG ... in C. Mit Verfügung vom 16. Mai 1984 hatte der BMVg - P II 8 - die Entlassungsverfügung der SDL vom 20. Juli 1983 aufgehoben.

2

Mit Schreiben vom 24. April 1985 legte der Antragsteller Beschwerde "über die lange Hinauszögerung einer Aussage über meine weitere Verwendung" ein. Zur Begründung trug er vor, in einem Protokoll der SDL vom 17. Mai 1984 sei festgelegt worden, daß sich der Überprüfung seiner Verwendungsmöglichkeit in einem fremden Verband eine ärztliche Untersuchung anschließen sollte. DieseÜberprüfung beim JaboG ... sei Ende November 1984 beendet gewesen. Erst im März 1985 sei die ärztliche Untersuchung durchgeführt worden, bei der seine Verwendungsfähigkeit als Teileinheitsführer und BodGerMechMstr festgestellt worden sei. Daß noch keine Entscheidungüber seine zukünftige Verwendung gefallen sei, sei für ihn und seine Familie ein untragbarer Zustand und entspreche nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

3

Mit Schreiben vom 31. Mai 1985 legte er unter Hinweis darauf, daß seine Beschwerde vom 24. April 1985 nach Ablauf von mehr als fünf Wochen noch nicht abschließend bearbeitet worden sei, weitere Beschwerde "wegen der ausgebliebenen Verwendungsentscheidung" ein.

4

In einem Personalgespräch am 19. Juni 1985 wurde dem Antragsteller dargelegt, daß eine Rückführung auf den von ihm bis zum 31. Oktober 1983 besetzten Dienstposten nicht erfolgen könne, da dieser Dienstposten zum 1. November 1983 mit einem anderen Soldaten nachbesetzt worden sei. In dem über das Personalgespräch angefertigten Vermerk heißt es weiter:

"Es ist somit die Notwendigkeit gegeben, HptFw B. zu versetzen. Folgende Verwendungen wurden dem Soldaten zur Auswahl angeboten;

1)
InstStff/JaboG ..., H. STAN-Dotierung SF/HF, ab 01.10.1985 als LfzBodGerMechMstr

2)
TechnGrp ..., E., STAN-Dotierung SF/HF, ab sofort, als BodGerMechMstr.

Aufgefordert, sich hierzu zu äußern, erklärte HptFw B., daß er sich als nicht versetzungswillg betrachtet, da seine Ehefrau sich an dem Wohnort So. gebunden fühlt und daher nicht umzugswillig ist. Sollte aber eine Versetzung unumgänglich sein, so würde er die Verwendung in Erding vorziehen.

Durch Oberstleutnant Ka. wurde dem Soldaten eingehend erläutert, daß die vorgebrachten Versetzungshinderungsgründe nicht so schwerwiegend sind, daß sie eine Versetzung grundsätzlich ausschließen."

5

Mit Verfügung Nr. 0396 vom 25. Juni 1985 ordnete die SDL die Versetzung des Antragstellers zur InstStff/TGrp ... in E. als LfzBodGerMechMstr an. Die förmliche Versetzungsverfügung ist dem Antragsteller nach seinem Vortrag am 16. Juli 1985 ausgehändigt worden; bereits am 28. Juni 1985 war ihm die fernschriftliche Vorausverfügung der Versetzung eröffnet worden.

6

Der BMVg - P II 7 - teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 1985 mit, daß nach der von der SDL getroffenen Verwendungsentscheidung die vom Antragsteller mit der Beschwerde vom 24. April 1985 geltend gemachte Beschwer entfallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden sei; die Wehrbeschwerdeangelegenheit sei abgeschlossen und ein weiterer Bescheid ergehe nicht mehr. Der Antragsteller erwiderte hierauf dem BMVg unter dem 12. August 1985, dessen Schreiben vom 24. Juli 1985 so nicht akzeptieren zu können. Auf seine Beschwerde vom 24. April 1985 und auf seine weitere Beschwerde vom 31. Mai 1985 könne er einen ausreichenden Beschwerdebescheid erwarten. Was die "sachgerechte Entscheidung" betreffe, werde er durch die Versetzung nach Erding dauernde Nachteile haben. Er hoffe auf einen weiteren Bescheid mit Aufklärung über die Dauer von:

"- ca. 8 Wochen Dienst-/Postweg der Beurteilung von So. ... zur SDL.

- ca. 15 Wochen bis die ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde.

- ca. 8 Wochen von Abgabe meiner Beschwerde vom 24.04.85 bis Mitteilung BMVg, daß meine Beschwerde eingegangen ist,

- und warum meine weitere Beschwerde vom 31.05.85 nicht bearbeitet wurde."

7

Der BMVg - P II 7 - stellte in einem Schreiben vom 13. September 1985 an den Antragsteller erneut fest, daß der Rüge der verzögerten Bearbeitung seiner Personalangelegenheit mit der Beschwerde vom 24. April 1985 keine rechtliche bzw. prozessuale Bedeutung mehr zukomme, nachdem die SDL die von ihm geforderte Verwendungsentscheidung getroffen habe. Der Untätigkeitsbeschwerde sei abgeholfen worden. Er, der BMVg, könne keine Gründe erkennen, die ihn veranlassen könnten, ein über die Untätigkeitsbeschwerde hinausgehendes Feststellungsinteresse des Antragstellers mit dem Ziele anzunehmen, die Personalführung und -bearbeitung der SDL sei rechtswidrig gewesen. Den Vorwurf, die weitere Beschwerd vom 31. Mai 1985 sei nicht bearbeitet worden, vermöge er nicht zu überprüfen, da ihm diese Beschwerde nicht vorliege und die SDL hiervon keine Kenntnis habe.

8

In einem weiteren Schriftsatz vom 19. September 1985 an den BMVg in dem sich der Antragsteller zunächst gegen die Dauer der Bearbeitung seiner Personal- und auch Beschwerdeangelegenheit wendet, trug er "ergänzend" vor, "daß meine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand unrechtmäßig war, demzufolge war auch die Nachbesetzung meines Dienstpostens durch einen anderen Soldaten unrechtmäßig". Die Ausführungen des BMVg in dem Bescheid vom 27. Oktober 1983 über die Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung, "daß mir letzten Endes keine dauernden Nachteile entstehen dürften, falls das Verfahren zu meinen Gunsten entschieden werden würde" und in einem Schriftsatz vom 13. Februar 1984, "falls der Kläger letztlich obsiegen sollte, so würde er so gestellt, als ob eine Entlassung nicht erfolgt wäre" hätten bedeutet, daß er nach Aufhebung der Entlassungsverfügung als Fachgruppenleiter der Teileinheit Flugzeugbodengeräte in Sobernheim hätte eingesetzt werden müssen. Er erwarte auch dementsprechend eine Aussage.

9

Mit Fernschreiben vom 18. November 1985 teilte der BMVg dem Antragsteller mit, er habe in der Beschwerdeangelegenheit die Abhilfeprüfung noch nicht abschließen können. Es zeichne sich jedoch ab, daß eine Rückversetzung nach So. nicht realisiert werden könne und ein Verbleiben in E. nach Aktenlage aus dienstlichen Gründen geboten erscheine. Eine ausführlich begründete Entscheidung in der Wehrbeschwerdeangelegenheit werde er voraussichtlich Ende November 1985 treffen. Dem Antragsteller bleibe es danach unbenommen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen.

10

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1985 teilte der BMVg - P II 7 - dem Antragsteller mit, die Abhilfeprüfung in der Wehrbeschwerdeangelegenheit nunmehr abgeschlossen zu haben. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Rückversetzung des Antragstellers von E. nach So. aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich sei, auch wenn er nicht verkenne, daß die Personalangelegenheit des Antragstellers mit zum Teil erheblichen rechtlichen Bedenken belastet sei. Diese seien jedoch letzthin nicht ausreichend, die Rückversetzung entgegen den dienstlichen Interessen anzuordnen. Nach einer zusammenfassenden Darstellung und Wertung der Verwendungen des Antragstellers seit seiner Versetzung zur InstStff/JaboG ... führt der BMVg weiter aus: Der Antragsteller habe gegen seine Versetzung auf eine zbV-Planstelle durch die Verfügung der SDL Nr. 4011 vom 15. Februar 1984 keinen Rechtsbehelf eingelegt. Die Verwendungsentscheidung der SDL sei rechtsbeständig geworden; an ihr sei festzuhalten. Es sei somit rechtlich lediglich noch zu prüfen gewesen, ob die Versetzung von der zbV-Stelle auf den STAN-Dienstposten bei der TGrp ... in E. zu Recht verfügt worden sei. Das sei zu bejahen. Das dienstliche Interesse für diese Verwendungsentscheidung lasse sich bereits aus § 18 BBesG herleiten. Im übrigen bestehe ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung wegen fehlender Möglichkeiten einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten im Bereich JaboG ... Aus Gründen, die der Antragsteller im wesentlichen selbst zu vertreten habe - der Antragsteller wurde wiederholt disziplinar gemaßregelt - sei eine vertrauensvolle, die militärische Ordnung im Verband des JaboG ... gewährleistende Verwendung des Antragstellers dort nicht mehr möglich.

11

Der Antragsteller wurde gebeten, bis 13. Januar 1986 mitzuteilen, ob er in seiner Versetzungsangelegenheit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - begehre.

12

Mit Schreiben vom 8. Januar 1986, beim BMVg eingegangen am 15. Januar 1986, begehrte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg legte diesen Antrag mit Schreiben vom 26. März 1986 dem Senat vor (Verfahren 1 WB 60/86).

13

Der Antragsteller trägt vor, die Verfügung der SDL Nr. 4011 entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Für ihn sei eine Versetzung auf eine zbV-Planstelle nicht erkennbar gewesen. Die Verfügung hätte spätestens nach Rücknahme der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aufgehoben werden müssen. Er habe auch lange genug bewiesen, daß man mit ihm vertrauensvoll zusammenarbeiten könne. Die Versetzung nach E. habe bis jetzt für ihn und seine Familie nur erhebliche familiäre Probleme und finanzielle Nachteile gebracht.

14

Der BMVg bittet,

15

den Antrag zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, für den Verbleib des Antragstellers in Erding bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Er werde auf einem Dienstposten zur Erfüllung des Einsatzauftrages der TGrp ... benötigt. Gleichwertiger Ersatz stehe nicht zur Verfügung. Abgesehen davon bestehe in So. auch keine Einplanungsmöglichkeit als LfzBodGerMechMstr. Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe könnten eine Rückversetzung ohne Rücksicht auf dienstliche Belange nicht rechtfertigen.

17

Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 31. Mai 1985 hatte der BMVg inzwischen als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt und dem Senat mit Schreiben vom 5. März 1986 vorgelegt (Verfahren 1 WB 39/86).

18

Der BMVg bittet,

19

auch diesen Antrag zurückzuweisen.

20

Er trägt vor, der Antrag sei offensichtlich unzulässig. Gegenstand dieses Antrages sei das Ausbleiben einer Verwendungsentscheidung. Hierfür fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, daüber die Verwendung des Soldaten und damit den Gegenstand seiner Beschwerde vom 24. April 1985 durch die Versetzungsverfügung vom 25. Juni 1985 entschieden worden sei. Dem durch die Antragsschrift vom 31. Mai 1985 bestimmten Begehren des Antragstellers sei damit entsprochen worden, die Beschwer sei entfallen.

21

Auf ein Aufklärungsschreiben des Berichterstatters des Senats beantragt der Antragsteller nunmehr in beiden Verfahren:

"1.
Mich zu meinem von mir ursprünglich besetzten Dienstposten beim JaboG ... in So. mit allen Konsequenzen zurückversetzen, da die rückwirkende Versetzung von diesem Dienstposten auf z.b.V. und der daraus resultierenden Versetzung nach E. jeglicher Rechtsgrundlage entbehrte.

2.
Weiterhin möchte ich geklärt haben, wie es möglich war, meine weitere Beschwerde vom 31. Mai 1985 zu unterschlagen, nicht zu bearbeiten und oder nicht weiterzuleiten und erst nach ständigem Nachfragen und Beweisen nach ca. 5-6 Monaten wieder auftauchen zu lassen."

22

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - und die Personalstammakte des Antragstellers haben bei der Beratung vorgelegen.

23

II

1.

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 VwGO, der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet.

24

2.

Mit dem Antrag zu 1 begehrt der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung die Aufhebung der Versetzungsverfügung

25

Nr. 0396 der SDL vom 25. Juni 1985 und die Verpflichtung des BMVg, ihn von der zbV-Stelle bei der InstStff/JaboG D auf seinen früheren Dienstposten als LfzBodGerMechMstr zurückzuversetzen.

26

a)

Dieser Antrag ist zulässig.

27

Die förmliche Versetzungsverfügung vom 25. Juni 1985 ist dem Antragsteller nach seinen eigenen Angaben am 16. Juli 1985 ausgehändigt worden. Die Frist zur Anfechtung dieser Verfügung lief damit (§ 6 Abs. 1 WBO) am 30. Juli 1985 ab.

28

Der Antragsteller hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde eingelegt. Die am 24. April 1985 eingelegte Beschwerde "über die lange Hinauszögerung einer Aussage über meine weitere Verwendung" umfaßt nicht die im Ergebnis mit der Beschwerde erreichte Entscheidungüber die weitere Verwendung des Antragstellers. Erst in seinem Schreiben vom 12. August 1985 läßt er erkennen, sich durch die Versetzung nach E. beschwert zu fühlen und erst in dem Schreiben vom 19. September 1985 wird das Begehren nach einer Wiederverwendung als Fachgruppenleiter Flugzeugbodengeräte bei der InstStff/JaboG ... in So. deutlich. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist jedoch bei weitem abgelaufen und die Versetzungsverfügung somit rechtsbeständig.

29

Der BMVg hat jedoch, wie es sich aus seiner "Abhilfe"-Entscheidung vom 12. Dezember 1985 ergibt, die Versetzung des Antragstellers nach E. und die Möglichkeit einer Rückversetzung nach So. sachlich erneut geprüft und die Versetzung zur InstStff/TGrp ... in E. aufrechterhalten. Dem Bescheid war zwar keine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt, der Antragsteller wurde jedoch um Mitteilung bis spätestens 13. Januar 1986 gebeten, ob er in seiner "Versetzungsangelegenheit" die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - begehre oder ob er seine "Wehrbeschwerdeangelegenheit" nunmehr als erledigt betrachte. Anders als im Hinblick auf die Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. 4011 vom 15. Februar 1984 hat sich der BMVg in dem Bescheid nicht auf die Unanfechtbarkeit und damit auf die Bestandskraft der Versetzungsverfügung vom 25. Juni 1985 berufen. Unter diesen Umständen ist zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, daß der BMVg dem Antragsteller eine erneute Sachentscheidung über seine Verwendung in Erding hat zukommen lassen wollen, die die Frist für die Anfechtung der Personalmaßnahme erneut in Lauf setzte (BVerwGE 53, 12, 1[BVerwG 11.04.1975 - I WB 3/74]. Leitsatz). Da die Aushändigung des Bescheides an den Antragsteller nicht feststeht, ist der mit Schreiben vom 8. Januar 1986 am 15. Januar 1986 beim BMVg eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung als fristgerecht (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) gestellt anzusehen.

30

b)

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

31

Die Versetzung des Antragstellers nach E. ist nicht rechtswidrig.

32

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder auf Verwendung an einem bestimmten Ort. über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Versetzungsverfügung nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO)oder ob er die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 f.[BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]).

33

Der Antragsteller wendet sich nicht gegen die Wegversetzung von der zbV-Planstelle bei der InstStff/JaboG O, sondern ausschließlich gegen die Zuversetzung zur Inst-Stff/TGrp ... in E.

34

Das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Zuversetzung ergibt sich hier aus dem vom Antragsteller nicht bestrittenen Umstand, daß der Dienstposten, auf den der Antragsteller zum 1. Oktober 1985 versetzt worden ist, zu diesem Zeitpunkt zur Nachbesetzung frei war.

35

Die angefochtene Versetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller ist nach seinem Werdegang, was er auch nicht bestreitet, für den Dienstposten geeignet. Der BMVg hat in seinem Bescheid vom 12. Dezember 1985 auch die sachlichen Gründe dargelegt, die aus seiner Sicht dafür sprachen, den Antragsteller auf diesen Posten zu versetzen. Durch das Entlassungsverfahren nach § 44 Abs. 3 SG - das mit der Aufhebung der Verfügung Ober die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand endete - und den in diesem Verfahren abgegebenen Erklärungen war der BMVg in seinem Ermessensspielraum, den Antragsteller nach E. zu versetzen, nicht durch Selbstbindung eingeschränkt. Die von dem Antragsteller angeführten Ausführungen des BMVg in dem Bescheid vom 27. Oktober 1983 über die Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung und in einem weiteren Schriftsatz vom 13. Februar 1984 bezogen sich auf den Status des Antragstellers als Berufssoldat und Hauptfeldwebel, nicht auf eine bestimmte Verwendung. Diese war nicht Gegenstand des Entlassungsverfahrens, und zudem wurde der Antragsteller schon bei Erlaß der Entlassungsverfügung am 20. Juni 1983 auf dem Dienstposten, auf den er 1975 versetzt worden war, seit zwei Jahren nur noch "stellenmäßig" geführt und anderweitig verwendet, ohne daß er sich dagegen beschwert hatte.

36

Die vom Antragsteller gegen die Versetzung nach E. geltend gemachten, aber nicht näher konkretisierten familiären Probleme und finanziellen Nachteile, die, wie es sich aus dem Vermerk über das Personalgespräch vom 21. Oktober 1985 ergibt, offensichtlich in der Umzugsunwilligkeit der Ehefrau des Antragstellers gründen, sind im Verhältnis zur Mehrzahl der von Versetzungen betroffenen Unteroffiziere keinesfalls so gewichtig, daß die militärischen Vorgesetzten aus Fürsorgegründen verpflichtet gewesen wären, von der Versetzung abzusehen.

37

Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von den Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für die hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219[BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]). Eine Entscheidung der Ehefrau, dem Antragsteller möglicherweise nicht an seinen neuen Dienstort folgen zu wollen, wäre eine im persönlich-familiären Bereich liegende Entscheidung der Eheleute, die die Vorgesetzten nicht verpflichtete, dienstliche Interessen derartigen persönlichen Interessen unterzuordnen.

38

Ist die angefochtene Versetzung somit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers, ihn zur InstStff/JaboG ... in So. zu versetzen, als Folgenbeseitigungsanspruch wegen angeblicher Fürsorgepflichtverletzung durch militärische Vorgesetzte ebenfalls unbegründet, weil ein solcher Anspruch nur auf die Beseitigung belastender Folgen einer rechtswidrigen Maßnahme gerichtet sein kann (vgl. hierzu BVerwG Beschluß vom 21. August 1985 - 1 WB 62/85).

39

Das Begehren der Versetzung nach Sobernheim ist aber auch als selbständiger Rückversetzungsantrag unbegründet. Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5 B 171) gebunden. Nach Nr. 5 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Diese Ermessensrichtlinie ist rechtlich unbedenklich (BVerwGE 73, 51 f.[BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]).

40

Voraussetzung für den Eintritt der Selbstbindung ist somit, daß die begehrte Versetzung dienstlich möglich ist. Das ist hier nicht der Fall. Denn der BMVg hat unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen, daß der Antragsteller auf seinem Dienstposten bei der InstStff/TGrp ... zur Erfüllung des Einsatzauftrages dieser Einheit benötigt wird und daß darüber hinaus in So. keine Einplanungsmöglichkeit für den Antragsteller als LfzBodGerMechMstr besteht, d.h., daß die in Betracht zu ziehenden Stellen besetzt sind.

41

3.

Der Antrag zu 2 ist unzulässig.

42

Dem Wortlaut nach handelt es sich lediglich um ein Aufklärungs begehren im Tatsächlichen. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann aber nur geltend gemacht werden, daß eine bestimmte dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO).

43

Soweit der Antragsteller dem Sinn nach eine verzögerliche Behandlung seiner als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden "weiteren Beschwerde" vom 31. Mai 1985 rügt, kann eine solche Rüge nicht zum Gegenstand eines Antrags aus den §§ 17, 21 WBO gemacht werden (BDHE 7, 173, 175; Beschluß vom 29. April 1986 - 1 WB 77/85). Für eine gesonderte gerichtliche Feststellung eines etwaigen Verstoßes der in der Behandlung einer Wehrbeschwerde tätig gewordenen Stellen der Bundeswehr gegen Form-, Frist- oder Zuständigkeitsbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

44

Diese Vorschriften bestehen nicht um ihrer selbst willen, sondern ausschließlich als Mittel zur Durchsetzung materieller Ansprüche, und zwar nur der Rechte aus den in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO angeführten Bestimmungen des Soldatengesetzes (vgl. BVerwGE 33, 303, 304[BVerwG 06.06.1969 - I WB 28/69]). Der Antragsteller hatte es selbst in der Hand, das Verfahren voranzutreiben. Er war befugt, nachdem die Vorlage seiner "weiteren Beschwerde" als Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Senat nach § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO innerhalb eines Monats unterblieben war, den Antrag unmittelbar beim Senat anzubringen (BVerwG Beschluß vom 13. November 1984 - 1 WB 32/82).

45

4.

Der Antrag ist daher als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

46

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Wolbring
Döscher
Roske