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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1986, Az.: BVerwG 5 B 102.85

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 102.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 05.07.1985 - AZ: 7 S 1082/85

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Rotter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juli 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung, die mit der Beschwerde allein geltend gemacht wird, nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Wie der beschließende Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, ist die von den Verwaltungsgerichten voll zu überprüfende(Beschluß vom 6. Februar 1985 - BVerwG 5 B 3.84 -) Frage, ob die Eltern im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG dem Auszubildenden gegenüber "ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben", nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht zu beurteilen. Inwieweit die Eltern danach verpflichtet sind, ihrem Kind eine Berufsausbildung zu finanzieren, ist in grundsätzlicher Hinsicht durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl.Senatsbeschluß vom 15. Februar 1985 - BVerwG 5 B 15.84 -). Nach dieser Rechtsprechung ist unter angemessener Vorbildung zu einem Beruf, die die Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 1610 Abs. 2 BGB als Teil des Unterhalts schulden, eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und dem beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am besten entspricht (BGH, Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115> unter Hinweis auf BGHZ 69, 190). Nur wenn sie ihrem Kind zu einer solchen Ausbildung verholfen haben, sind die Eltern grundsätzlich von der Verpflichtung entbunden, noch eine zweite Ausbildung zu finanzieren. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall, daß die Eltern ihre Pflicht, die ihrem Kinde geschuldete Ausbildung zu gewähren, in rechter Weise erfüllt haben.

3

Von diesen Grundsätzen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG prinzipiell angeschlossen hat(Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - <Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 3 = FamRZ 1980, 1167 f.>; ferner BVerwGE 60, 231 <233>[BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]), ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die vom Kläger für grundsätzlich erachteten Rechtsfragen, ob die Eltern ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Auszubildenden in rechter Weise im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 5 BAföG erfüllt haben, was als angemessene, von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht geschuldete Ausbildung anzusehen ist und wann eine Unterhaltspflicht der Eltern nach der Finanzierung einer abgeschlossenen Ausbildung fortbesteht, wenn der Auszubildende eine weitere Ausbildung beginnt, sind danach bereits dahin geklärt, daß sie nach den hierfür von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1610 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen zu beantworten ist. Soweit der Kläger eine klärungsbedürftige Rechtsfrage darin sieht, daß die genannten Rechtsfragen von den Verwaltungsgerichten anders beurteilt werden als von den Zivilgerichten, ist schon zweifelhaft, ob die grundsätzliche Bedeutung den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügend dargelegt worden ist. Die Darlegung erfordert insoweit u.a. ein Eingehen darauf, daß und in welcher Beziehung die aufgeworfenen Rechtsfragen für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung waren und auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein werden (siehe BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Auf Ausführungen dazu, daß das Berufungsgericht die Frage, ob die Eltern ihre Pflicht, dem Kläger eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren, in rechter Weise erfüllt haben, von einem anderen Standpunkt aus beurteilt habe als die Zivilgerichte, konnte schon deshalb nicht verzichtet werden, weil der Verwaltungsgerichtshof in Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens erkennbar zu der Auffassung gelangt ist, für den Kläger sei das angestrebte Medizinstudium schon immer, also schon seit dem Abitur im Sommer 1975, die optimal neigungs- und begabungsbezogene und deshalb die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angemessene Berufsausbildung gewesen. Es ist danach nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht eine von dem Bundesgerichtshof abweichende Rechtsansicht vertreten hat.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Rotter