Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1985, Az.: BVerwG 5 B 3.84
Voraussetzungen einer Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern; Anspruch eines Auszubildenden auf eine elternunabhängige Förderung; Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern im Falle einer zweiten Ausbildung des Kindes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 3.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 07.10.1983 - AZ: 7 S 1762/83
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 11 Abs. 3 S. 1 BAföG i.d.F.v. 16.07.1979
- § 1610 Abs. 2 BGB
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Beklagten für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) bringt eindeutig zum Ausdruck, daß die in Satz 1 Nr. 5 getroffene Regelung eine in sich selbständige Vorschrift ist. Für ihre Auslegung sind entgegen der Meinung des Beklagten insbesondere nicht die in Satz 1 Nr. 4 festgelegten Fristen einer berufsqualifizierenden Ausbildung zu berücksichtigen. In § 11 Abs. 3 BAföG sind insgesamt fünf Fälle geregelt, in denen bei der Gewährung von Ausbildungsförderung Einkommen und Vermögen der Eltern auf den Bedarf nicht angerechnet werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, verfolgt die genannte Vorschrift das Ziel, die staatliche Ausbildungsförderung und die bürgerlich rechtlichen Unterhaltsansprüche des Auszubildenden gegen seine Eltern miteinander abzustimmen. Es sollte eine elternunabhängige Förderung für die Fälle vorgeschrieben werden, in denen anzunehmen ist, daß die Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB nicht mehr verpflichtet sind, die vom Auszubildenden unternommene Ausbildung zu finanzieren (Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 3; Urteil vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - BVerwGE 60, 231 [BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]). Das gesetzgeberische Ziel wird dabei über zwei verschiedene Wege erreicht. In § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BAföG zählt das Gesetz die Fälle auf, in denen es aufgrund näher geregelter Tatbestandsmerkmale von sich aus unterstellt, daß die Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Berufsausbildung nicht mehr besteht. Eine Prüfung dieser Frage nach den dafür maßgebenden zivilrechtlichen Grundsätzen ist nicht mehr anzustellen. Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben vielmehr außer Betracht, wenn die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 BAföG näher umschriebenen Sachverhalte gegeben sind. Nach Satz 1 Nr. 4 ist das der Fall, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. Im Gegensatz zu dieser Regelung ist bei der Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG die unterhaltsrechtliche Frage, ob der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer zweiten Ausbildung verlangen kann, voll zu überprüfen; denn eine elternunabhängige Förderung kann der Auszubildende nur dann beanspruchen, wenn er eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt, nachdem seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben.
Bereits aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, daß die verschiedenen Regelungen unabhängig voneinander sind. Insbesondere ist für die in Nr. 5 bedeutsame Frage, ob die Eltern dem Auszubildenden gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben, ausschließlich auf die dafür geltenden zivilrechtlichen Grundsätze des § 1610 Abs. 2 BGB abzustellen. Zwar ist der Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht auch für § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG Leitlinie gewesen. Dies läßt sich jedoch nicht in der Weise umkehren, daß die in Nr. 4 getroffene Regelung nunmehr verbindlicher Maßstab für die in Nr. 5 zu entscheidende Frage sein soll, ob die Eltern ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben. Dafür können nur die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsvorschriften maßgebend sein, wie auch Tz. 11.3.12 BAföGVwV 1982 ausdrücklich klarstellt.
Diese Rechtslage wird dadurch bestätigt, daß nach den zivilrechtlichen Grundsätzen die Verpflichtung der Eltern, eine zweite Ausbildung ihres Kindes zu finanzieren, grundsätzlich nicht von der Dauer der ersten Ausbildung abhängt. Hat das Kind eine erste Ausbildung abgeschlossen, so haben die Eltern grundsätzlich ihre Unterhaltspflicht erfüllt. Eine Ausnahme kommt nur aus Gründen in Betracht, die einen Berufswechsel erforderlich machen oder auf einer Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhen (zu den Einzelheiten s. BGHZ 69, 190 <194>[BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Bermel