Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1977, Az.: IV ZR 48/76
Klage auf Rückzahlung von gewährten Ausbildungsförderungsbeträgen; Unterhaltsanspruch des BAföG-Empfängers gegen die Eltern; Anspruch auf Finanzierung des Studiums nach bereits erfolgter Finanzierung einer Ausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1977
- Aktenzeichen
- IV ZR 48/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 28.01.1976
- LG Ravensburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 69, 190 - 197
- DB 1977, 2092-2093 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1977, 861-864 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1978, 452 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1977, 798
- MDR 1977, 918-919 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1774-1777 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1775-1776
- VerwRspr 29, 622 - 626
Prozessführer
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Regierungspräsidenten - Landesamt für Ausbildungsförderung - in S.
Prozessgegner
Eheleute Karl und Hildegard W., R., G.
Amtlicher Leitsatz
Haben Eltern ihre Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren, in rechter Weise erfüllt, so sind sie im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten für eine weitere Ausbildung zu tragen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Januar 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Das klagende Land verlangt von den Beklagten die Erstattung von Ausbildungsförderungsbeträgen, die es dem Sohn der Beklagten, Roland W., in der Zeit von Oktober 1972 bis März 1975 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26.8.1971 - BAföG - (BGBl I S. 1409) gewährt hat.
Der am 27. Dezember 1948 geborene Roland W. erwarb im März 1966 die Mittlere Reife, nachdem er vier Jahre die Volksschule besucht hatte, dann auf das Gymnasium übergegangen und von dort nach Wiederholung einer Klasse auf die Höhere Handelsschule übergewechselt war. Im April 1966 begann er die Laufbahn für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, die er nach Unterbrechung durch Ableistung von 1 1/2 Jahren Wehrdienst zeitgerecht im Oktober 1972 mit der Verwaltungsinspektorprüfung abschloß. Auf seinen Antrag wurde ihm die fachgebundene Hochschulreife zuerkannt. Daraufhin begann er im Wintersemester 1972/73 das Studium der Rechte an der Universität T. Hierfür erhielt er von dem klagenden Land Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Seinen Eltern hatte er bei Aufnahme des Studiums gesagt, von ihnen keine Studienfinanzierung verlangen zu wollen.
Die Eltern des Roland W., die Beklagten, sind beide berufstätig, der Vater als Sparkassenangestellter, die Mutter als Angestellte bei einer Krankenversicherung. Sie hatten im Jahre 1970 zusammen ein Nettoeinkommen von 2.212 DM. Eine im Mai 1950 geborene Tochter der Beklagten bestand im Jahre 1969 das Abitur, studierte zunächst zwei Semester Germanistik und zwei Semester Biochemie und alsdann Medizin, wofür sie ab Oktober 1972 ebenfalls Förderungsbeträge nach dem BAföG, jedoch auf Darlehensbasis, erhielt. Im Sommer des Jahres 1972 erwarben die Beklagten ein Familienwohnheim unter Aufnahme eines Darlehens, wofür sie nach ihrer Behauptung Tilgungs- und Zinsleistungen von vierteljährlich 3.240 DM aufzubringen haben.
Das klagende Land ist der Ansicht, der Sohn der Beklagten habe gegen seine Eltern einen Anspruch auf Finanzierung des Studiums der Rechtswissenschaften. Die Ausbildung zum Verwaltungsinspektor habe die Begabungsreserven des Sohnes nicht voll ausgeschöpft. Seine Weiterbildung in der eingeschlagenen Fachrichtung sei angemessen. Auch die Gleichbehandlung mit der studierenden Tochter der Beklagten gebiete es, daß die Beklagten die Kosten für das Studium des Sohnes übernähmen. Gemäß § 37 BAföG hat das Land die Unterhaltsansprüche in der unter Berücksichtigung der Vorschriften des BAföG berechneten Höhe auf sich übergeleitet und mit der Klage die Verurteilung des Vaters zur Zahlung eines Betrages von 5.785,98 DM und die der Mutter zur Zahlung eines Betrages von 3.969,66 DM, jeweils nebst Zinsen, verlangt.
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, ihr Sohn Roland habe keinen Anspruch darauf, von ihnen das Studium der Rechte finanziert zu erhalten. Mit der Ausbildung zum Verwaltungsinspektor, die seinen damals gezeigten Neigungen und Fähigkeiten vollauf entsprochen habe, hätten sie ihre Unterhaltspflicht dem Sohn gegenüber erfüllt. Im übrigen seien sie wegen ihrer sonstigen Verpflichtungen zu weiteren Unterhaltsleistungen nicht in der Lage. Außerdem haben die Beklagten die Berechnung der Klageansprüche bestritten.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt das klagende Land weiterhin die Verurteilung der Beklagten entsprechend den gestellten Klageanträgen.
Entscheidungsgründe
Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts (veröffentlicht in FamRZ 1976, 381) konnte keinen Erfolg haben.
Die Zuständigkeit des Landgerichts, die durch eine fehlerhafte Verweisung des Rechtsstreits seitens des Rechtspflegers des Amtsgerichts begründet worden ist, kann im Rechtsmittelweg nicht beanstandet werden (§ 10 ZPO) und wird von der Revision auch nicht gerügt.
Die Verurteilung der Beklagten hängt davon ab, ob ein nach § 37 BAföG überleitungsfähiger Unterhaltsanspruch des Sohnes Roland gegen seine Eltern, die Beklagten, auf Finanzierung seines Studiums besteht. Das ist nicht der Fall.
Grundlage für den Unterhaltsanspruch sind die §§ 1601 ff, im besonderen die Vorschrift des § 1610 BGB. Hiernach bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1). Dabei umfaßt der Unterhalt "die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf" (§ 1610 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 31.7.1974, BGBl I S. 1713). Die Berufsausbildung ist von dem Unterhaltspflichtigen unabhängig davon zu finanzieren, ob das Kind minderjährig oder volljährig ist. Das galt auch schon vor der genannten, am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Neufassung des § 1610 Abs. 2 BGB aufgrund der Auslegung, die die frühere Fassung (in der es hieß, der Unterhalt umfasse "bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten ... der Vorbildung zu einem Beruf") in Rechtsprechung und Lehre gefunden hatte (so schon RG Warn 1910 Nr. 214 = JW 1910, 477; vgl. im übrigen Schwab FamRZ 1971, 1, 6 f m.w.N.).
Als angemessene Vorbildung zu einem Beruf ist nach heutiger gewandelter Auffassung eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne daß es insoweit auf Beruf und gesellschaftliche Stellung der Eltern (Unterhaltspflichtigen) ankommt, und die sich hinsichtlich ihrer Finanzierung in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Die letztere Einschränkung ist, wenn nicht aus § 1610 Abs. 1 BGB, so jedenfalls aus der die Unterhaltspflicht allgemein begrenzenden Vorschrift des § 1603 BGB zu entnehmen. Geschuldet wird von den Eltern also eine ihnen wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die den Neigungen des Kindes entspricht, ohne daß jedwede Neigungen oder Wünsche berücksichtigt werden müssen, insbesondere nicht die, die sich als nur flüchtig oder vorübergehend erweisen oder mit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht zu vereinbaren sind.
Haben Eltern ihre Pflicht, die ihrem Kinde in diesem Rahmen geschuldete Ausbidlung zu gewähren, in rechter Weise erfüllt und hat das Kind hiernach den Abschluß einer Ausbildung erlangt, dann sind die Eltern der sich für sie aus § 1610 Abs. 2 BGB ergebenden Unterhaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind danach noch eine zweite Ausbildung zu finanzieren. Insbesondere besteht eine solche Verpflichtung nicht schon deshalb, weil und wenn dem Kinde hierfür eine staatliche Ausbildungsförderung zuteil wird. Die Vorschriften und Richtlinien der staatlichen Ausbildungsförderung greifen nicht in die privatrechtliche Unterhaltspflicht ein (BVerwGE 18, 355 = FamRZ 1964, 563; Blanke FamRZ 1969, 394, 399). Die Ansicht der Revision, bei der Entscheidung über die privatrechtliche Unterhaltspflicht müsse das mit der öffentlichen Bildungsplanung und der staatlichen Ausbildungsförderung bekundete Interesse der modernen Industriegesellschaft an der Ausschöpfung aller Bildungsreserven mit der Folge berücksichtigt werden, daß die privatrechtliche Unterhaltspflicht der staatlichen Ausbildungsförderung entspreche, geht fehl. Die staatliche Ausbildungsförderung vermag auf die individuellen Verhältnisse nicht genügend Rücksicht zu nehmen. Sie knüpft vielmehr bei den Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien weitgehend pauschal an nur allgemeine oder formelle Merkmale an. So wird die Förderung für die Ausbildung an allen in § 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten gewährt und die Eignung angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 2 BAföG), und für eine weitere Ausbildung ohne weiteres dann, wenn sie die erste Ausbildung in derselben Fachrichtung weiterführt oder wenn im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung der ersten Ausbildung der Zugang zu der weiteren Ausbildung eröffnet worden ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BAföG). Das Bundesausbildungsförderungsgesetz enthält sich jeder Beeinflussung der Wahl des angestrebten Ausbildungszieles. Der geförderte Ausbildungsweg braucht daher auch nicht immer der begabungsgerechteste zu sein und kann im Einzelfall zu einer Überforderung des Auszubildenden führen. Demgegenüber besteht die von Eltern und Kind in gemeinsamer verantwortlicher Entscheidung gewählte angemessene Ausbildung darin, die aufgrund der individuellen Umstände, insbesondere der bei dem Kind vorhandenen persönlichen Voraussetzungen geeignetste zu sein. Dabei können auch die jeweils bestehenden Berufsaussichten mit in die Entscheidung einbezogen werden, während die staatliche Ausbildungsförderung unabhängig von der wirtschaftlichen Markt- und beruflichen Bedarfslage geleistet wird. Es besteht daher, wie auch § 37 BAföG erkennen läßt, keine Übereinstimmung in den Voraussetzungen der staatlichen Ausbildungsförderung und der privatrechtlichen Unterhaltspflicht. Sie ist auch nicht durch eine extensive Interpretation der privatrechtlichen Unterhaltspflicht herzustellen (so zutreffend Schwab FamRZ 1971, 1, 6).
Doch ist in besonderen Fällen auch in Anwendung des § 1610 Abs. 2 BGB eine Verpflichtung der Eltern anzunehmen, ihrem Kinde eine weitere oder zweite Ausbildung zu finanzieren. Das ist der Fall, wenn sich die Notwendigkeit eines Berufswechsels herausstellt, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder weil der zunächst erlernte Beruf aus Gründen, die bei Beginn der Ausbildung nicht vorhersehbar waren, keine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Außerdem kann die Verpflichtung zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung dann gegeben sein, wenn sich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war. Im letzteren Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Ausbildungsfinanzierung daraus, daß sie bis dahin noch nicht in rechter Weise erfüllt worden ist. Liegen solche besonderen Fälle nicht vor, dann entfällt eine Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung des Kindes. Dabei kann im allgemeinen auch nicht darauf abgestellt werden, ob die weitere Ausbildung als eine Weiterbildung oder eine Zweitausbildung zu qualifizieren ist, zumal insoweit nicht selten erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen. Doch kann dann, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist (z.B. ein Aufbaustudium), eher angenommen werden, daß die Eltern ihrer Verpflichtung, die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung zu tragen, noch nicht vollständig nachgekommen sind, wenn sie nicht auch die Kosten der Weiterbildung übernehmen, insbesondere dann, wenn die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Auszubildenden deutlich geworden ist. Letztlich handelt es sich hier um eine in tatrichterlicher Verantwortung aufgrund der Sachlage des Einzelfalls und im Rahmen einer Zumutbarkeitsabwägung zu treffende Entscheidung.
Die vorstehend genannten Grundsätze entsprechen weitgehend der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere der der Berufungskammern der Landgerichte, die bislang in Unterhaltssachen die letztinstanzliche Zuständigkeit besaßen (vgl. u.a. schon RG Warn 1910 Nr. 214 = JW 1910, 477; OLG München FamRZ 1976, 59 und in der FamRZ 1976, 60 referierten Entscheidung; OLG Nürnberg FamRZ 1977, 70; sowie LG Ulm FamRZ 1964, 634; LG Berlin FamRZ 1970, 413; LG Hamburg-Altona FamRZ 1974, 398; LG Hamburg FamRZ 1975, 114; LG Hagen FamRZ 1975, 597 = NJW 1976, 111; LG Lüneburg FamRZ 1976, 61 und 379; LG Frankfurt/M. FamRZ 1976, 62; LG Wuppertal FamRZ 1976, 378; LG Hannover FamRZ 1977, 420 = NJW 1977, 908; LG Hamburg FamRZ 1977, 277; LG Duisburg FamRZ 1977, 351). Auch die Äußerungen im Schrifttum gehen im wesentlichen in diese Richtung (vgl. außer den Kommentarstellen zu § 1610 BGB insbesondere Dolle Familienrecht Bd. II § 86 VII 1 b S. 20; Gernhuber Lehrbuch des Familienrechts, 2. Aufl., § 41 VI S. 456 f; Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht, 3. Aufl., 1. Teil Rz. 469-475 und die Aufsätze von Dronsch JZ 1962, 346; Knorn FamRZ 1964, 618; Kübler JZ 1966, 736; Blanke FamRZ 1969, 394; Schwab FamRZ 1971, 1 und Jung FamRZ 1974, 513). Die diesen Grundsätzen nicht Rechnung tragende Entscheidung LG Berlin FamRZ 1976, 122, in der die Verpflichtung des Vaters einer Stadtinspektorin, dieser ein Studium der Rechte zu finanzieren, mit der Begründung bejaht worden ist, daß die Tochter dadurch "eine erheblich bessere gesellschaftliche Stellung" erlange, kann nicht gebilligt werden, da sie mit der besseren gesellschaftlichen Stellung auf ein heute nicht mehr verbindliches Merkmal abstellt, das zudem, für sich genommen, die Verpflichtung zur Finanzierung einer jeden Zweitausbildung rechtfertigen würde, die in einem Studium an einer Hochschule besteht. Auch die Entscheidung AG Clausthal-Zellerfeld FamRZ 1975, 114 widerspricht den aufgezeigten Grundsätzen, indem sie die Verpflichtung zur Finanzierung des Maschinenbaustudiums eines Ingenieurs allein mit der Begründung bejaht hat, der Sohn habe mit der Erstausbildung die formelle Berechtigung zum Studium erlangt. Mit dieser Begründung würde jede im ersten oder zweiten Bildungsweg erlangte formelle Berechtigung zum Studium die Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung des Studiums nach sich ziehen, ohne daß, wie es das Gesetz verlangt, auf die Angemessenheit der Ausbildung unter Berücksichtigung der Begabung und des Leistungswillens des Auszubildenden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen abgestellt würde.
Das Berufungsurteil trägt den zu § 1610 BGB geltenden Grundsätzen Rechnung. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es lägen weder in der Person des Sohnes die Voraussetzungen für eine Gewährung weiterer Ausbildungskosten vor, noch sei bei den Beklagten eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorhanden. Die Ausbildung des Sohnes zum Verwaltungsinspektor sei angemessen gewesen; sie habe seiner Begabung, Neigung und Tüchtigkeit entsprochen. Es sei im Verlaufe dieser Ausbildung keine besonders starke, über das bisherige Berufsziel hinausweisende und ausgeprägt wissenschaftlich orientierte Begabung zu Tage getreten. Der Sohn habe vielmehr lediglich von der mit der fachschulgebundenen Hochschulreife erlangten Möglichkeit, Rechtswissenschaft zu studieren, Gebrauch gemacht. Der Sohn habe auch selbst, wie seiner Zeugenaussage zu entnehmen sei, die ihm von seinen Eltern gewährte Ausbildung als angemessen betrachtet. Daß das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen eine Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für das Hochschulstudium des Sohnes aufzuwenden, verneint hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Falles getroffene Feststellung, die besagt, daß die Eltern die Verpflichtung, ihrem Sohn eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren, in rechter Weise erfüllt haben und keiner der Fälle vorliegt, in denen darüberhinaus eine Verpflichtung zu weiterer Ausbildungsfinanzierung anzunehmen wäre.
Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Anlagen und Fähigkeiten des Sohnes lediglich auf den Zeitpunkt der Aufnahme der ersten Ausbildung abgestellt, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat vielmehr sowohl geprüft, ob die erste Ausbildung den bei seiner Aufnahme ersichtlichen Anlagen des Sohnes entsprach (BU 8), wie auch, ob im Verlauf dieser Ausbildung und bei deren Ende eine über das bisherige Berufsziel hinausweisende Begabung zu Tage getreten ist (BU 9), was es verneint hat.
Auch der von der Revision vorgebrachte Geschwistereinwand, nämlich die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Gleichbehandlung des Sohnes mit seiner studierenden Schwester abgelehnt, ist nicht begründet. Die Tochter der Beklagten hat nicht, wie der Sohn, das Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung aufgenommen, sondern sogleich nach einem zeitgerecht abgelegten Abitur studiert, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, daß und warum sie hierbei zunächst zweimal das Studienfach gewechselt hat. Im übrigen ist auch nicht festgestellt, daß die Beklagten die Kosten für das Studium der Tochter, die eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG auf Darlehensbasis erhalten hat, übernommen haben.
Ist hiernach eine Verpflichtung der Beklagten, die Kosten des Studiums des Sohnes zu tragen, zu verneinen, so kommt es auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht an, so daß es eines Eingehens auf die hierzu vorgebrachten Revisionsrügen nicht bedarf.
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner