Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1986, Az.: BVerwG 2 WDB 10/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 10/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 20154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 16.04.1986 - AZ: 3 GL 2/86
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung
von Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
am 14. Juli 1986
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluß der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 16. April 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der Kommandeur der ... Luftwaffendivision leitete gegen den Soldaten, dessen Dienstverhältnis auf Zeit planmäßig nach achtjähriger Dauer am 30. September 1987 enden wird, mit der am selben Tage ausgehändigten Verfügung vom 11. Dezember 1985 ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen des Verdachts eines regelmäßigen Eigenverbrauchs von Haschisch und einer Mithilfe beim Rauschgifthandel ein. Gleichzeitig enthob er ihn gemäß § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen; ferner ordnete er gemäß § 120 Abs. 2 WDO die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge ab 1. Januar 1986 an. Mit Bescheid vom 12. Februar 1986 lehnte er den Antrag des Soldaten auf Aufhebung dieser Anordnungen vom 16. Januar 1986 ab, mit dem dieser den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Selbstverbrauch hinsichtlich des Umfangs und die Beihilfe zum Inverkehrbringen als Tatvorwurf bestritten hatte.
Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 26. Februar 1986 beantragte der Soldat die Entscheidung des Truppendienstgerichts mit der Begründung, daß seine vorläufige Suspendierung von Dienst nicht in angemessenem Verhältnis zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf eines Fehl Verhaltens stehe, im wesentlichen auf "Schwarzmalerei" beruhe und nicht mit dem strafprozessualen Grundsatz vereinbar sei, daß gegen einen Beschuldigten nichts verwendet werden dürfe, was nicht eindeutig erwiesen sei.
Das Amtsgerichts Flensburg verurteilte den Soldaten am 13. März 1986 wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus mit der Auflage, eine Geldbuße von 1.000 DM zu zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte sah auf Grund des Vorbringens des Soldaten keine Veranlassung zur Aufhebung der getroffenen Anordnungen und wies dessen Antrag mit Beschluß vom 16. April 1986 zurück. Die hiergegen am 28. April 1986 erhobene Beschwerde des Soldaten legte der Vorsitzende der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte zunächst ohne Abhilfeentscheidung mit Verfügung vom 6. Mai 1986 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vor. Der Senat gab die Beschwerde mit Beschluß vom 21. Mai 1986 zur Nachholung einer ordnungsmäßigen Abhilfeentscheidung an die Kammer zurück.
Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 22. Mai 1986 hat sich der Soldat gegen die vorläufige Dienstenthebung sowie die damit verbundenen Maßnahmen gewandt und zur Begründung auf sein Vorbringen in früheren Schriftsätzen verwiesen. Nach nochmaliger Überprüfung des Gesamtvorbringens des Soldaten hat die Kammer seiner Beschwerde mit Beschluß vom 18. Juni 1986 nicht abgeholfen und sie erneut dem Senat vorgelegt.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist der Beschwerde entgegengetreten. Er hält sie für unbegründet, da die angegriffenen Anordnungen angesichts der Eigenart und Schwere der dem Soldaten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht ermessensfehlerhaft seien. Die in dem - noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen - strafgerichtlichen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ließen vielmehr die Dienstpflichtverletzungen des Soldaten hinreichend nachweisbar erscheinen, und seine Einwendungen seien nicht geeignet, den aufgetretenen Tatverdacht zu widerlegen.
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben und mit Beschluß der Truppendienstkammer vom 18. Juni 1986 ohne Abhilfegewährung dem Senat ordnungsgemäß zur Entscheidung vorgelegt worden (§ 109 Abs. 1, 2 und 3 WDO).
2.
Das Begehren des Soldaten nach Aufhebung der vom Kommandeur der 3. Luftwaffendivision getroffenen Anordnungen ist jedoch unbegründet.
a)
Gemäß § 120 Abs. 1 WDO kann die Einleitungsbehörde einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist; mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden. Diese Anordnungen setzen nur die rechtswirksame Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens voraus, sind mithin nicht an ein voraussichtlich zu erwartendes bestimmtes Verfahrensergebnis gebunden. Im Falle rechtswirksamer Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde, über den Erlaß von Anordnungen nach § 120 Abs. 1 WDO zu entscheiden. Die Wehrdienstgerichte sind daher auf die Prüfung beschränkt, ob die Ermessensausübung der Einleitungsbehörde rechtsfehlerhaft war. Dafür ist hier jedoch kein hinreichender Anhalt gegeben.
Der Soldat ist wegen fortgesetzten Erwerbs von Haschisch in Tateinheit mit Beihilfe zum Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln vom Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Wenngleich dieses Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist, sind die Einwendungen des Soldaten nicht geeignet, den Tatverdacht in vollem Umfang zu entkräften; er hat zwar die Beihilfe zum Inverkehrbringen von Rauschgift bestritten, aber dessen wiederholte Beschaffung zum Eigenverbrauch eingeräumt und lediglich den Umfang modifiziert. Der Tatbestand eines illegalen Erwerbs von Rauschgift stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 73, 81 und Urteil vom 9. Oktober 1985 - 2 WD 25/85) nicht nur wegen seiner Sozialschädlichkeit ein strafbares Vergehen dar, sondern ist auch dienst- und disziplinarrechtlich bedeutsam, weil er Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zuläßt und die Möglichkeiten seiner dienstlichen Verwendung berührt. Dieses Fehl verhalten ist daher generell geeignet, das Ansehen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung zu zerstören und seine Autorität bei Untergebenen zu untergraben. Soweit die Einleitungsbehörde deswegen den Soldaten vorläufig des Dienstes enthoben und ihm Uniformverbot erteilt hat, sind diese Maßnahmen nicht zu beanstanden, dienen vielmehr der Wahrung dienstlicher Interessen der Bundeswehr. Sie entsprechen auch dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Da die Dienstzeit des Soldaten planmäßig am 30. September 1987 enden wird, können ihm durch die vorläufige Suspendierung vom Dienst Nachteile bei der Berufsförderung auch dann nicht entstehen, wenn das disziplinargerichtliche Verfahren nicht zu seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen sollte (BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1981 - 2 WDB 3/81 - m.w.N.).
b)
Es begegnet auch keinen Bedenken, daß die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO angeordnet hat, die Hälfte der Dienstbezüge des Soldaten ab 1. Januar 1986 einzubehalten. Diese Maßnahme setzt voraus, daß im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird. Der Senat kann dieses Erfordernis im gerichtlichen Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO nur summarisch nach der Art der in der Einleitungsverfögung erhobenen Vorwürfe und nach dem augenblicklichen Stand des Verfahrens beurteilen.
Der Senat kann hier zwar nicht von bindenden tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen Strafverfahren ausgehen, weil das Urteil des Amtsgerichts Flensburg von 13. März 1986 noch nicht rechtskräftig geworden ist; er muß das Urteil aber beachten, weil es nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Nach der Rechtsprechung des Senats begeht ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der sich eines wiederholten rechtswidrigen Erwerbs von Rauschgift schuldig macht, ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das eine nachdrückliche disziplinare Reaktion unumgänglich macht, soweit nicht besondere Milderungsgründe in der Tat oder Person des Soldaten gegeben sind; denn es beschwört erhebliche Gefahren für die Gesundheit und die volle Einsatzbereitschaft der Truppe herauf, regt insbesondere zur Nachahmung an und beeinträchtigt somit die Erfüllung militärischer Belange im Rahmen des durch Art. 87 a GG erteilten Verteidigungsauftrags (BVerwG Urteil vom 9. Oktober 1985 - 2 WD 25/85 - m.w.N.).
Zur Frage der disziplinaren Ahndung hat der Senat für den Fall eines lediglich mißbräuchlichen Genusses von erworbenem Rauschgift in der Regel auf ein Beförderungsverbot, in schwereren Fällen auf eine Degradierung erkannt (BVerwG Urteil vom 22. Oktober 1980 - 2 WD 70/79 - m.w.N.); für den Fall, daß ein Soldat rauschgiftsüchtig ist und/oder sich mit dem Handel von Rauschgift befaßt, hat der Senat dagegen zu erkennen gegeben, daß "ohne Frage" auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden müßte, weil der Soldat damit nicht mehr achtungs- und vertrauenswürdig ist und dem Dienstverhältnis die Grundlage entzogen hat (BVerwG Urteil vom 30. Juli 1980 - 2 WD 20/80).
Es kann hier offenbleiben, ob und inwieweit der Soldat als rauschgiftsüchtig anzusehen ist, weil er mehr oder weniger häufig illegal Haschisch zum Eigenverbrauch erworben hat. Denn er hat nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters in erster Instanz Beihilfe zum Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln geleistet, so daß der Senat schon vor Eintritt der Rechtskraft des - nicht offensichtlich fehlerhaften - Strafurteils von diesem erschwerenden Sachverhalt auszugehen hat. Gemäß § 120 Abs. 2 WDO ist damit auch die Prognose eröffnet, daß im disziplinargerichtlichen Verfahren auf die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird. Die Anordnung des Kommandeurs der ... Luftwaffendivision über die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge des Soldaten sowie der diese Maßnahme bestätigende Beschluß der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte sind daher zu Recht ergangen, zumal Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich sind, daß durch die Höhe der Einbehaltung die wirtschaftliche Existenz des Soldaten vernichtet wird, ihm schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Nachteile zugefügt werden oder ihm die Rechtsverteidigung unmöglich gemacht wird.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO. Bei erfolglos eingelegtem Rechtsmittel eines Soldaten fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine völlige oder teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen auf den Bund (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt