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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1981, Az.: BVerwG 2 WDB 3/81

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 3/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 23766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker
am 14. Juli 1981
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Soldaten auf Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Kommandeurs der 12. Panzerdivision vom 4. Februar 1981 in der Fassung der Verfügungen vom 18. Februar 1981 und 18. März 1981 wird abgewiesen.

Gründe

1

I

Mit Verfügung vom 6. Oktober 1980, zugestellt am 9. Oktober 1980, leitete der Kommandeur der ... Panzerdivision ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen den Soldaten ein. Gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 3. März 1980, das den Soldaten wegen versuchter Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe belegt hatte, warf der Wehrdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift vom 29. Dezember 1980 dem Soldaten vor, durch denselben Sachverhalt seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben. Am 3. Februar 1981 verurteilte die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte den Soldaten wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis; zugleich bewilligte sie ihm für die Dauer von 15 Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der erdienten Übergangsgebührnisse. Die Berufung des Soldaten gegen dieses Urteil ist beim Senat anhängig.

2

Mit Verfügung vom 4. Februar 1981, zugestellt am 6. Februar 1981, enthob der Kommandeur der ... Panzerdivision den Soldaten vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen, weil sein Verbleiben im Dienst die militärische Ordnung erheblich stören würde. Gleichzeitig ordnete er an, daß die Dienstbezüge des Soldaten bis zur Höhe von 50 % der erdienten Übergangsgebührnisse einbehalten werden.

3

Nachdem der Soldat erfolglos bei der Einleitungsbehörde nachgesucht hatte, diese Anordnungen aufzuheben (Verfügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 18. Februar 1981), hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. Februar 1981, beim Senat eingegangen am 2. März 1981, die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragt. Zur Begründung hat er unter Hinweis auf sein Berufungsvorbringen im wesentlichen geltend gemacht, der Ausgang des disziplinargerichtlichen Verfahrens sei noch offen. Da gewichtige Zweifel an seiner endgültigen Entfernung aus dem Dienstverhältnis beständen, sei seine vorläufige Dienstenthebung samt der drastischen Gehaltskürzung nicht veranlaßt. Vorsorglich bitte er, seine Gebührnisse nicht zu kürzen.

4

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist dem Antrag entgegengetreten; er hält ihn für unbegründet.

5

Mit Verfügung vom 18. März 1981 änderte der Kommandeur der ... Panzerdivision seine Anordnung vom 4. Februar 1981 dahin, daß lediglich 50 % der Dienstbezüge des Soldaten einbehalten werden.

6

II

1.

Der Antrag ist zulässig. Er ist nach. § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO statthaft und innerhalb der dort gesetzten Frist gestellt worden.

7

Der Senat ist nunmehr auch für die Entscheidung über den Antrag zuständig, nachdem das disziplinargerichtliche Verfahren durch Vorlage der Akten bei ihm anhängig geworden ist (§ 120 Abs. 6 Satz 4 WDO).

8

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

9

a)

Gemäß § 120 Abs. 1 WDO kann die Einleitungsbehörde einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden. Diese Anordnungen setzen mithin nur die rechtswirksame Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens voraus. Anders als eine Anordnung nach § 120 Abs. 2 WDO sind sie nicht an ein voraussichtlich zu erwartendes bestimmtes Verfahrensergebnis gebunden. Ist, wie hier geschehen, das disziplinargerichtliche Verfahren rechtswirksam eingeleitet worden, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde, über den Erlaß von Anordnungen nach § 120 Abs. 1 WDO zu entscheiden. Das Wehrdienstgericht ist folglich auf die Prüfung beschränkt, ob die Ermessensausübung der Einleitungsbehörde fehlsam war Derartiges ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der Soldat ist wegen des Versuchs eines allgemein als besonders verwerflich angesehenen Verbrechens vom Strafgericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Eine versuchte Vergewaltigung ist geeignet, das Ansehen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung zu zerstören und seine Autorität zu untergraben. Wenn die Einleitungsbehörde diesen Soldaten deswegen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht im Dienst belassen will und ihm Uniformverbot erteilt, so ist das nicht zu beanstanden. Die angeordneten Maßnahmen halten sich vielmehr im Rahmen der dienstlichen Interessen der Bundeswehr und genügen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Da die Dienstzeit des Soldaten planmäßig erst am 30. Juni 1983 enden würde, könnten ihm durch die vorläufige Dienstenthebung insbesondere Nachteile bei der Berufsförderung selbst dann nicht entstehen, wenn das disziplinargerichtliche Verfahren nicht zu einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen sollte (vgl. BVerwGE 46, 61).

10

b)

Es begegnet auch keinen Bedenken, daß die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO angeordnet hat, einen Teil der jeweiliger Dienstbezüge des Soldaten einzubehalten. Diese Maßnahme setzt voraus, daß im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird. Der Senat kann notwendigerweise dieses Erfordernis in dem nach § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO zulässigen gerichtlichen Antragsverfahren nach der Art der in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe und nach dem augenblicklichen Stand des Verfahrens nur summarisch beurteilen. Liegt bereits ein Urteil der Truppendienstkammer vor, so hat er bei seiner Bewertung von diesem Urteil auszugehen, soweit es nicht offensichtlich fehlerhaft ist (BVerwG Beschluß vom 16. September 1975 - 2 WDB 13/75). Für einen solchen Mangel besteht kein Anhalt. Eine überschlägige Prüfung der auf bindende tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren gestützten Entscheidung der Kammer vom 3. Februar 1981 ergibt, daß weder deren rechtliche Würdigung noch deren Zumessungserwägungen so fehlerhaft sind, daß sie für eine Beurteilung des zu erwartenden Verfahrensergebnisses keine geeignete Grundlage abgeben könnten. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft, der eine Frau zu vergewaltigen versucht und dabei brutal und rücksichtslos vorgeht, seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis verwirkt hat und nur bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (BVerwG Urteil vom 6. Juli 1979 - 2 WD 31/79). Das Vorbringen des Soldaten, er sei zu unrecht bestraft worden, gibt dem Senat keine Veranlassung, die ohnehin nur vorläufige Maßnahme nach § 120 Abs. 2 WDO aufzuheben. Von den nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO für ihn bindenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren kann sich der Senat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO nur lösen, wenn diejenigen seiner Mitglieder, die über die Berufung des Soldaten gegen die Entscheidung der Truppendienstkammer vom 3. Februar 1981 zu befinden haben werden, deren Richtigkeit mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Ein solcher Lösungsbeschluß ist bisher nicht gefaßt worden; ob er in der Berufungshauptverhandlung Zustandekommen wird, ist nicht vorauszusehen. Auch die zuletzt mit 50 % der Dienstbezüge bemessene Einbehaltung ist nicht zu bestanden. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO kann sich der einzubehaltende Teil auf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge belaufen. Nur eine darüber hinausgehende Einbehaltung ist nicht zulässig. Zwar bestimmt § 120 Abs. 3 WDO, daß dem Soldaten, falls ihm in einem auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, mindestens ein dem Betrag des Unterhaltsbeitrags entsprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen ist. Diese Regelung wirkt jedoch nur zugunsten des Soldaten und bedeutet nicht, daß die belassenen Dienstbezüge auch dann auf die Höhe des Unterhaltsbeitrags reduziert werden dürfen, wenn dieser die Hälfte der Dienstbezüge unterschreitet. Sie besagt vielmehr, daß dem Soldaten ein dem bewilligten Unterhaltsbeitrag entsprechender Teil seiner Dienstbezüge belassen werden muß, wenn dieser höher ist als die bisherigen Restbezüge (BVerwG Beschluß vom 23. Mai 1977 - 2 WDB 18/76). In der vorliegenden Sache erweist sich aber nach den Berechnungen des Wehrbereichsgebührnisamtes IV vom März 1981 im disziplinargerichtlichen Verfahren ein Betrag in Höhe von 50 % der erdienten Übergangsgebührnisse mit rund 875 DM brutto geringer als die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge, die sich, in diesem Zeitpunkt auf rund 1.139 DM belief. Zieht man einen Nebenverdienst des Soldaten aus der ihm genehmigten Tätigkeit als Fahrlehrer bei einer privaten Fahrschule in Sp. in Betracht, so wird durch die angeordnete Einbehaltung zudem weder seine wirtschaftliche Existenz vernichtet, noch werden ihm schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Nachteile zugefügt oder ihm die Rechtsverteidigung unmöglich gemacht.

11

Der Antrag des Soldaten ist aus diesen Gründen abzuweisen.

12

3.

Über die Kosten dieses Antragsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen wird gemäß § 133 Abs. 1 und 2 WDO in dem das Verfahren abschließenden Urteil zu entscheiden sein.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker