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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1986, Az.: BVerwG 2 C 41.84

Beamtenrecht; Beförderung; Polizeidienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 41.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 18.06.1981 - AZ: I VG 1809/79
OVG Hamburg - 17.12.1982 - AZ: I 101/81

Fundstellen

  • DVBl 1986, 1156-1158 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1986, 330-331

Amtlicher Leitsatz

Beförderung von langzeit- und kurzzeitausgebildeten Polizei- und Kriminaloberkommissaren zu Hauptkommissaren nach einheitlich ab Übertragung des Amtes als Oberkommissar rechnendem Rangdienstalter (im Anschluß an Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG 6 C 41.70 - <Buchholz 237.90 § 10 Nr. 1>).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Polizeibeamte im Dienst der Beklagten. Sie sind der Auffassung, daß die Beklagte sie durch ihre Beförderungspraxis in ihrer Laufbahn benachteiligt hat.

2

Der Kläger zu 1 steht seit April 1958 im Polizeidienst, nahm von Oktober 1970 bis September 1973 an der Ausbildung für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei teil, wurde im Januar 1974 zum Kriminalkommissar ernannt und mit Wirkung vom 1. März 1977 zum Kriminaloberkommissar befördert. Der Kläger zu 2 trat im April 1961 in den Dienst der Beklagten, absolvierte ebenfalls von Oktober 1970 bis September 1973 den Fachlehrgang für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei, wurde im Februar 1974 zum Polizeikommissar ernannt und mit Wirkung zum 1. Juli 1976 zum Polizeioberkommissar befördert.

3

Sowohl bei der Schutzpolizei als auch bei der Kriminalpolizei werden Rangdienstalterslisten geführt. Gemäß Nr. 3.2 der von der Behörde für Inneres erlassenen Richtlinien vom 25. August 1966 ist für die nach dem Dienstalter bestimmte Reihenfolge der Beamten mit gleicher Amtsbezeichnung grundsätzlich das Datum der Einweisung in die Planstelle der jeweiligen Besoldungsgruppe maßgebend.

4

Im Hinblick auf höhere qualitative Anforderungen an die Arbeitsleistungen der einzelnen Beamten wurden im Bereich der Beklagten seit 1973 in erheblichem Umfang Dienstposten neu bewertet und Stellen gehoben. Die zur Hebung vorgesehenen Dienstposten sollten überwiegend mit lebensälteren Beamten besetzt werden, die bisher wegen der relativ kleinen Zahl von Stellen des "gehobenen Dienstes" nur geringe Aufstiegschancen hatten (vgl. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache VII/3048). Durch die Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamten vom 10. Juli 1973 (GVBl. S. 279) wurde die Möglichkeit einer auf sechs Monate verkürzten Ausbildung für die Ämter vom Polizei- oder Kriminalkommissar bis zum Polizei- oder Kriminalhauptkommissar geschaffen, zu dem bis zum 31. Dezember 1977 Polizeivollzugsbeamte des "mittleren Dienstes" (mindestens Hauptmeister) im Alter von mindestens 40 Jahren und mit einer Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst von mindestens zehn Jahren zugelassen werden konnten. Beamte, die diese Ausbildung erfolgreich durchlaufen hatten, konnten mit Ausnahmebewilligung der obersten Dienstbehörde ohne laufbahnrechtliche Mindestbewährzeit zum Kommissar befördert werden. Bei einer Bewährung von drei Jahren und neun Monaten vor Eintritt in die verkürzte Ausbildung in Funktionen, die nach den neuen Maßstäben dem "gehobenen" Polizeivollzugsdienst zuzurechnen waren (sog. antizipierte Bewährung) und Innehabung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 während des gesamten genannten Zeitraums wurde auch eine sofortige Beförderung zum Oberkommissar zugelassen. Seit Aufhebung der Bündelung von Stellen der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 mit Wirkung zum 1. Januar 1976 durch das Haushaltsstrukturgesetz konnten nicht mehr alle Kommissare wie bisher nach Vorliegen der persönlichen Mindestvoraussetzungen zu Oberkommissaren befördert werden. Die Beklagte führte daraufhin, um unverhältnismäßige Verzögerungen der Beförderung für langzeitausgebildete Beamte zu vermeiden, im Einvernehmen mit den zuständigen Personalräten die Rangdienstalterslisten für langzeitausgebildete Kommissare mit den Listen der Absolventen der Kurzzeitausbildung in der Weise zusammen, daß jeweils abwechselnd von jeder Liste ein Beamter zur Ernennung vorgeschlagen wurde. Nach diesem System sind auch die Kläger zu Oberkommissaren befördert worden.

5

Mit Schreiben vom 14. März 1979 beantragten die Kläger, bei den bevorstehenden Entscheidungen über ihre Ernennung zu Hauptkommissaren nicht auf die Rangdienstalterslisten der Oberkommissare abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der bestandenen Laufbahnprüfung. Denn die Beförderungspraxis hinsichtlich der kurzzeitausgebildeten Beamten habe dazu geführt, daß diese ihnen trotz wesentlich kürzerer Ausbildung und späteren Ausbildungsabschlusses nunmehr vorgingen. Im September 1979 haben die Kläger Untätigkeitsklage, hilfsweise Feststellungsklage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, die Unterlassung ihrer sofortigen Beförderung zu Hauptkommissaren sei ermessensfehlerhaft. Während des Verfahrens in erster Instanz wurden die Kläger zu Hauptkommissaren befördert. Daraufhin haben sie beantragt,

festzustellen, daß die Beförderungspraxis der Beklagten rechtswidrig war, die bei den 1979 durchgeführten Beförderungen von Oberkommissaren zu Hauptkommissaren die weitere Auswahl aus dem Kandidatenkreis der unter Berücksichtigung gleicher fachlicher und persönlicher Qualifikation für eine Beförderung in Betracht kam und zu dem auch die Kläger gehörten, allein anhand der bei der Beklagten für Oberkommissare bestehenden Rangdienstalterslisten nach der Reihenfolge der dort aufgeführten Beamten getroffen und deshalb auch die Kläger nicht befördert hat, weil ihnen in der Rangdienstaltersliste mehr Bewerber voranstanden, als freie Beförderungsplätze zur Verfügung standen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Die Kläger hätten nicht beanspruchen können, abweichend von den Rangdienstalterslisten der Oberkommissare befördert zu werden. Ein höheres allgemeines Dienstalter sei - zumal in großen Verwaltungen - im Verhältnis zwischen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleich beurteilten Beamten ein geeignetes Auswahlkriterium bei Beförderungen und sonstigen Personalentscheidungen. Das Rangdienstalter der Kläger sei hier entsprechend den Richtlinien nach dem Datum der Einweisung in eine Planstelle als Oberkommissar festgesetzt worden. Auch im Hinblick darauf, daß den Klägern eine Reihe kurzzeitausgebildeter Kollegen vorgegangen sei, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, hinsichtlich der Beförderung statt dessen auf den Zeitpunkt des Bestehens der Laufbahnprüfung abzustellen. Dem Leistungsgrundsatz als vorrangigem Kriterium für Beförderungsentscheidungen entspreche es auch, wenn der Dienstherr bei gleichermaßen qualifizierten Beamten auf das allgemeine Dienstalter abstelle und damit Beamte mit längerer Bewährungszeit im bisherigen Amt bevorzuge. Denn er könne generell davon ausgehen, daß sich der Beamte mit zunehmender Dauer der Tätigkeit in entsprechend größerem Maße bewähre und seine Kenntnisse und Erfahrungen entsprechend vermehre. - Es könne hier offenbleiben, ob die verschiedenen Ausbildungen zu unterschiedlichen Qualifikationen geführt hätten oder ob die intensivere Langzeitausbildung durch größere Dienst- und Lebenserfahrung der kurzzeitausgebildeten Beamten ausgeglichen werde. Selbst wenn die sofortige Beförderung kurzzeitausgebildeter Beamter zu Oberkommissaren rechtlich bedenklich gewesen sein sollte, habe die Beklagte eine damit möglicherweise verbundene Benachteiligung der Kläger nicht bei der Beförderung zu Hauptkommissaren "wiedergutmachen" müssen. Voraussetzung für die Anwendung der Rangdienstalterslisten sei auch hier, daß sowohl lang- als auch kurzzeitausgebildete Oberkommissare nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichermaßen für eine Beförderung zum Hauptkommissar qualifiziert seien und sich ferner seit Beförderung zum Oberkommissar während einer gleich langen Zeit in diesem Amt bewährt hätten. Sei dies aber der Fall, so stehe es mit dem Leistungsgrundsatz im Einklang, wenn die Beklagte einheitlich allein auf die Dauer dieser Bewährung als Oberkommissar abstelle. Eine etwaige Ungleichbehandlung der Kläger bei der Beförderung zum Oberkommissar sei dadurch überlagert worden, daß sich die kurzzeitausgebildeten Beamten in ihrem Amt als Oberkommissar in gleichem Maße qualifiziert und ebensolange bewährt hätten. Auch sei es ein zulässiger sozialer Gesichtspunkt, bei der Auswahl unter gleichqualifizierten Bewerbern lebensälteren Aufstiegsbeamten noch die Möglichkeit einer Beförderung vor Eintritt in den Ruhestand einzuräumen und dafür die Beförderung der lebensjüngeren langzeitausgebildeten Beamten um etwa ein Jahr zu verzögern.

8

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragen,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Oktober 1981 festzustellen, daß die Beförderungspraxis der Beklagten bei den 1979 durchgeführten Beförderungen von Oberkommissaren zu Hauptkommissaren die Kläger rechtswidrig benachteiligt hat.

9

Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

12

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

13

II.

Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen.

14

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleich beurteilte Kriminal- bzw. Polizeioberkommissare unter Berücksichtigung ihres Rangdienstalters als Oberkommissare zu Hauptkommissaren befördert und dabei das für die Beförderungsreihenfolge erhebliche Rangdienstalter als Oberkommissar einheitlich ab Einweisung in die Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe und nicht vom Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Ablegung der Prüfung an berechnet. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger läßt dieses Verfahren keinen Ermessensfehler zu ihrem Nachteil erkennen.

15

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, auch wenn er alle Voraussetzungen dafür erfüllt. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden (vgl. u.a. BVerwGE 19, 252 <254 f.>[BVerwG 17.09.1964 - II C 121/62]; Beschluß vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 66>). Die Entscheidung über eine Beförderung liegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier und besetzbarer Planstellen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die Ermessensausübung hat sich am Leistungsgrundsatz als dem entscheidenden Auswahlkriterium zu orientieren (vgl. Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG 6 C 41.70 - <Buchholz 237.90 § 10 Nr. 1 = ZBR 1975, 19>). Innerhalb dieses Grundsatzes kann das Allgemeine Dienstalter (ADA) als vom Anciennitätsprinzip ausgehende Festlegung der Dienstaltersreihenfolge nach objektiven Merkmalen bei Beförderungen im Verhältnis zwischen solchen Beamten Bedeutung gewinnen, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleich beurteilt sind (vgl. BVerwGE 19, 19 <22>[BVerwG 18.06.1964 - VI C 30/62]; Urteil vom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 99.65 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 15>; Beschluß vom 18. November 1977 - BVerwG 6 CB 63.76 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 25>). Welches Gewicht der Dienstherr dem ADA bei Beförderungsentscheidungen beimißt, bestimmt er ebenfalls nach seinem Ermessen. Es bleibt grundsätzlich seiner Entscheidung überlassen, zwischen mehreren möglichen und dem Leistungsgrundsatz Rechnung tragenden Auswahlmethoden zu wählen, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (vgl. z.B. Urteile vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 125.65 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 26 = DÖD 1970, 95, 97> und vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 19 = ZBR 1982, 85>; Beschluß vom 20. November 1978 - BVerwG 2 B 19.78 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 26>).

16

Maßgeblich für die Übertragung eines höheren Amtes (Beförderung) ist die Bewährung in dem bisherigen niedrigeren Amt, die außerdem die (vorausschauende) Beurteilung rechtfertigen muß, daß der Beamte den Anforderungen des höheren Amtes gewachsen sein wird. Haben sich aber Oberkommissare, die gleich beurteilt sind, während gleicher Zeiträume in dem ihnen übertragenen Amt bewährt, so ist es im Rahmen der Entscheidung, ob ihnen das nächsthöhere Amt übertragen werden soll, jedenfalls nicht geboten, Unterschieden in dem zum Erwerb der Laufbahnbefähigung führenden Weg und verschieden langen Bewährungszeiten vor der Übertragung des innegehabten Amtes eines Oberkommissars noch einen maßgeblichen Einfluß auf die jetzt zu treffende Auswahl einzuräumen. Hinsichtlich der Qualität der Ausbildung ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die "Aufstiegsbeamten" bei der auf Grund der Kurzzeitausbildung abzulegenden Prüfung den gleichen Anforderungen zu genügen hatten wie unmittelbare Laufbahnbewerber. Es kommt hinzu, daß im Rahmen der in Hamburg ab 1973 vollzogenen Erhöhung der Zahl der Planstellen für den "gehobenen" Polizeivollzugsdienst und der hierdurch möglich gewordenen größeren Zahl von Beförderungen aus dem Kreis der "mittleren" Polizeivollzugsbeamten nur solche mit höherem Lebensalter (40. Lebensjahr) und längerer Dienstzeit (10 Jahre) bis zum 31. Dezember 1977 zu einer verkürzten Ausbildung zum Kommissar zugelassen werden konnten und daß von ihnen nur solche sofort nach erfolgreichem Abschluß der verkürzten Kommissarausbildung zum Oberkommissar ernannt wurden, die sich bereits vorher drei Jahre und neun Monate lang in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 in Funktionen bewährt hatten, die nach der veränderten Dienstpostenbewertung nunmehr als Tätigkeit im "gehobenen Dienst" anzusehen waren. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, eine solche von lebensälteren Beamten typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung als "antizipierte Bewährung" für die nunmehr im "gehobenen Dienst" zu erfüllenden Aufgaben zu berücksichtigen.

17

In dem bereits erwähnten Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG 6 C 41.70 - (a.a.O.) hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts es allerdings als sachgerecht und dem Leistungsgrundsatz entsprechend angesehen, wenn beim Zusammentreffen von unmittelbaren Laufbahnbewerbern und Aufstiegsbeamten unabhängig von der bei letzteren regelmäßig früher erfolgten Übertragung des Eingangsamtes der Laufbahn für die Festlegung der Bewährungszeit für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt der Laufbahn auf den Zeitpunkt der Laufbahnprüfung als den Zeitpunkt abgestellt wird, von dem ab beiden Beamtengruppen in gleicher Weise nach dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn Aufgaben des gehobenen Dienstes vollverantwortlich übertragen worden sind. Es sei nicht rechtlich geboten, die in der kürzeren Bemessung der Bewährungszeit der Aufstiegsbeamten bis zur Übertragung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn liegende Begünstigung bei der weiteren Laufbahngestaltung im Bereich der Beförderung fortwirken zu lassen mit der Folge, daß eine andersartige Beförderungspraxis als rechtsfehlerhaft anzusehen wäre (vgl. auch BVerwGE 49, 214 <220>[BVerwG 09.10.1975 - II C 62/73]). Ob es andererseits - um eine Bevorzugung von Aufstiegsbeamten gegenüber gleich beurteilten unmittelbaren Laufbahnbewerbern zu vermeiden - sogar rechtlich geboten wäre, bei der Bemessung der Bewährungszeit bis zur ersten Beförderung auf den Zeitpunkt der Laufbahnprüfung abzustellen, hat der 6. Senat in dem genannten Urteil aber ausdrücklich offengelassen. Im hier zu entscheidenden, die Berufung in das zweite Beförderungsamt der Laufbahn betreffenden Fall brauchte die Beklagte dem zeitlich zurückliegenden Umstand, daß die Oberkommissare je nach der Art des Weges, auf dem sie in die Laufbahn des gehobenen Dienstes gelangt waren, das Amt des Oberkommissars auf Grund verschieden langer Bewährungszeiten ab Erwerb der Laufbahnbefähigung erreicht hatten, bei der nunmehr anstehenden Ermessensentscheidung über die Beförderung zu Hauptkommissaren jedenfalls kein Gewicht mehr beizumessen. Auch unter dem Gesichtspunkt der "Fortwirkung" bzw. der "Wiedergutmachung" einer bei der Ernennung zu Oberkommissaren erfolgten Bevorzugung der kurzzeitausgebildeten Beamten gegenüber den unmittelbaren Laufbahnbewerbern war die Beklagte - wie sich aus den bisherigen Ausführungen bereits ergibt - nicht gehalten, ihr Beförderungsermessen abweichend auszuüben. Im übrigen durfte die Beklagte bei der Auswahl unter gleich qualifizierten Bewerbern auch der Erwägung Raum geben, daß den lebensälteren Aufstiegsbeamten durch sofortige bzw. schon nach kurzer Bewährung erfolgende Ernennung zu Oberkommissaren die Möglichkeit einer weiteren Beförderung gegeben werden sollte (vgl. auch OVG Münster, ZBR 1973, 177 <179>).

18

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen können schon aus formellen Gründen keinen Erfolg haben. Es fehlt sowohl hinsichtlich der Rüge, das Berufungsgericht habe in bezug auf die Möglichkeit der Beförderung auch kurzzeitausgebildeter Beamter zu Hauptkommissaren der Besoldungsgruppe A 12 den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, als auch hinsichtlich der behaupteten Zusage von Dienstvorgesetzten und Personalräten, kurzzeitausgebildete Beamte würden nur zu Oberkommissaren befördert werden, an der erforderlichen substantiierten Darlegung, warum sich dem Berufungsgericht von seiner Rechtsauffassung aus auch ohne in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1982 gestellten förmlichen Beweisantrag eine weitere Aufklärung zu den nunmehr von den Klägern für so bedeutsam erachteten Umständen hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel das Berufungsgericht hätte heranziehen sollen und welches für die Entscheidung erhebliche Ergebnis solche weitere Sachaufklärung voraussichtlich gehabt hätte (vgl. BVerwGE 31, 212 <217 f.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]; Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>).

19

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren (BVerwG 2 B 35.83) auf je 4.000 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Franke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer ist in Urlaub und dadurch gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Fischer
Sommer
Dr. Müller