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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.1986, Az.: BVerwG 4 CB 8.86

Urkundenbeweis; Postzustellungsurkunde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.05.1986
Aktenzeichen
BVerwG 4 CB 8.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 17.03.1983 - AZ: IV/1 E 2898/82
VGH Hessen - 03.12.1985 - AZ: 2 OE 35/83

Fundstellen

  • AnwBl 1987, 495-496
  • DokBer A 1986, 207-208
  • DöV 1986, 974-975
  • HFR 1988, 545-546
  • HFR 1988, 420-421
  • NJW 1986, 2127-2128 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 739 (amtl. Leitsatz)
  • Rpfleger 1986, 438

Amtlicher Leitsatz

Die Postzustellungsurkunde (Fassung 1983) kann als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dafür begründen, daß der Postzusteller im Falle der Ersatzzustellung die vorgesehene Mitteilung in den Hausbriefkasten eingelegt hat (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 01.08.1984 - BFHE 142, 102 = BStBl. II 1985 S. 110).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Kühling und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 1985 wird verworfen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Revision ist unzulässig. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, daß die Voraussetzungen des § 133 Nr. 3 VwGO erfüllt sind (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

2

Bleibt ein Verfahrensbeteiligter infolge nicht ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung unvertreten, so liegt darin ein Verfahrensmangel nach § 133 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1982 - BVerwG 9 CB 748.80 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 39; Urteil vom 13.12.1982 - BVerwG 9 C 894.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 4 = NJW 1983, 2155 [BVerwG 13.12.1982 - 9 C 894/80]). Das Vorbringen der Klägerin ergibt nicht, daß der geltend gemachte Verfahrensmangel bestehen kann. Das Berufungsgericht hat über die Berufung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1985 entschieden. Zu diesem Termin war die Klägerin geladen. Die Ladung wurde der Klägerin gemäß § 56 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 3 VwZG, 182 ZPO im Wege der Ersatzzustellung am 6. September 1985 zugestellt. Das ergibt der Akteninhalt. Danach hat der Postzusteller die zuzustellende Ladung bei der Postanstalt niedergelegt, nachdem eine Zustellung durch Übergabe nicht möglich war. Der Postzusteller hat eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift der Klägerin ausgestellt. Er hat ferner diese Mitteilung - wie bei gewöhnlichen Briefen - in den Hausbriefkasten der Klägerin eingelegt. Dieser Vorgang wird in der Postzustellungsurkunde vom 6. September 1985 beurkundet. Die darin aufgenommenen Tatsachen lassen eine Verletzung der Vorschriften über eine ordnungsgemäße Zustellung nicht erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1984 - BVerwG 9 CB 1092.81 - Buchholz 303 § 195 ZPO Nr. 3 = NVwZ 1985, 337). Die Klägerin macht dies insoweit auch nicht geltend.

3

Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25.03.1982 - BVerwG 8 C 100.81 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 20; Urteil vom 13.11.1984 - BVerwG 9 C 23.84 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 10 = NJW 1985, 1179, Urteil vom 25.08.1976 - BVerwG 8 C 33.75 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 22). Allerdings kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt seinerseits den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1984 - BVerwG 4 C 52.80 - Buchholz 303 § 418 ZPO Nr. 3 = NJW 1984, 2962). Aus diesem Grunde muß ein Beweisantritt substantiiert sein, d.h. es muß nach dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29.11.1979 - BVerwG 8 B 41.79 - <unveröffentlicht>; Urteil vom 15.01.1970 - BVerwG 8 C 164.67 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5). Ein bloßes Bestreiten genügt hierfür nicht. Hier mußten deshalb Umstände dargelegt werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1984 - a.a.O. -; vgl. auch Beschluß vom 25.03.1982 - a.a.O. -).

4

Eine derartige Substantiierung enthält das klägerische Revisionsvorbringen nicht. Das gilt auch dann, wenn man den Inhalt der von der Klägerin gegebenen Versicherung an Eides Statt vom 12. Februar 1986 berücksichtigt. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe die schriftliche Mitteilung des Postzustellers nicht erhalten, ist - für sich betrachtet - nicht geeignet, eine Falschbeurkundung als hinreichend wahrscheinlich darzutun. Denn die Kenntnisnahme von der Mitteilung liegt zeitlich nach der Ausstellung des Mitteilungszettels und hängt nicht allein davon ab, daß der Zettel tatsächlich in den Hausbriefkasten gelegt worden ist. Auch wenn die Klägerin, wie sie eidesstattlich versichert, ihren Briefkasten täglich kontrolliert, kann ein darin liegender Zettel vor der Durchsicht der eingegangenen Sendungen in Verlust geraten oder bei der Durchsicht sonstwie ihrer Aufmerksamkeit entgangen sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ereignet sich so etwas im häuslichen Umfeld nicht einmal besonders selten. Die tatsächliche Unkenntnis von einer Nachricht vermag daher ihre ordnungsgemäße (Ersatz-)Zustellung nicht zu widerlegen. Die Klägerin läßt in ihrer Revisionsschrift vom 12. Februar 1986 übrigens selbst vortragen, daß "offenbar der Postbeamte das fragliche Schriftstück, die Ladung, durch Niederlegung zugestellt hatte, also den gelben Zettel in den Briefkasten der Klägerin geworfen hatte". Der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO kann hier nur darauf abzielen, daß die Postzustellungsurkunde eine unrichtige Tatsache beurkunde. Ein derartiges Vorbringen müßte sich auf das Verhalten des Postzustellers beziehen. Das Revisionsvorbringen hat demgegenüber nur das Verhalten der Klägerin zum Gegenstand.

5

Dieser rechtlichen Beurteilung steht das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. August 1984 - V R 66/84 - (BFHE 142, 102 = BStBl. II 1985 S. 110) nicht entgegen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt dem in der Postzustellungsurkunde vorformulierten Wortlaut "in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise" eine Beweisvermutung im Sinne des §§ 415, 418 ZPO nicht zu. Der Bundesfinanzhof begründet dies mit der Erwägung, daß der Ausdruck "üblicher Weise" eine Bewertung voraussetze, die nicht Gegenstand einer zu bezeugenden Tatsache sein könne. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen. Inzwischen hat sich der zu beurteilende Sachverhalt geändert. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 2 der Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341) mit Verfügung vom 29. Dezember 1983 (Amtsbl. 1983 S. 1830) für die Postzusteilungsurkunde ein verändertes Muster eingeführt. Nach B 8.1 der neuen Urkunde hat der Postzusteller im Falle der Niederlegung nunmehr die Möglichkeit, in dem vorformulierten Text die Worte "- wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt" anzukreuzen. Damit bezeugt der Postzusteller eine Tatsache. In dieser Weise ist im vorliegenden Falle verfahren worden. Bei der Zustellung am 6. September 1985 wurde die geänderte Form der Postzustellungsurkunde benutzt. Der Postzusteller hat die vorgesehene Rubrik B 8.1 angekreuzt. Die Klägerin trägt mit ihrer Revision selbst vor, daß sie einen Hausbriefkasten habe. Aus welchen Gründen sie gleichwohl die Mitteilung nicht zur Kenntnis genommen hat, läßt sich nicht feststellen, braucht aber wegen der Beweisvermutung des § 418 ZPO auch nicht geklärt zu werden.

6

2.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 VwGO erfüllt sind.

7

a)

Das Berufungsgericht hält den Planfeststellungsbeschluß vom 28. Mai 1982 für rechtmäßig. Nach seiner Auffassung genügt der Beschluß insbesondere den Anforderungen des fernstraßenrechtlichen Abwägungsgebotes. Die hiergegen erhobenen Beschwerdegründe rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Die insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage des materiellen oder des formellen Rechts aufwirft und zu erwarten ist, daß ihre Beantwortung in einem Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 02.10.1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; Beschluß vom 19.01.1981 - BVerwG 8 B 25.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 193).

8

Der von der Beschwerde vorgetragene Sachverhalt genügt diesen Anforderungen nicht. Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, welche konkrete Rechtsfrage vom Revisionsgericht geklärt werden soll. Daß eine Planfeststellung, die nach § 19 FStrG auch Grundlage einer Enteignung sein kann, öffentliche Belange etwa des Landschaftsschutzes oder des Naturschutzes zu berücksichtigen hat, ist nach der bestehenden Gesetzeslage offensichtlich und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Soweit die Beschwerde zusätzlich auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles hinweist, steht dies gerade der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache entgegen. In welcher Weise die von der Klägerin verfolgten Belange privater oder öffentlicher Art im Einzelfall zu beachten waren, entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung.

9

b)

Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das Beschwerdevorbringen ermöglicht dem beschließenden Senat - auch im Zusammenhang mit den Gründen des angegriffenen Berufungsurteils - keine Entscheidung, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel besteht und ob das Berufungsurteil hierauf beruhen kann. Ob sich dem Berufungsgericht eine nähere Aufklärung des Sachverhaltes aufdrängen mußte, ist dabei allein auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 09.11.1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96; Beschluß vom 11.10.1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 157). Soweit die Beschwerde daher im Rahmen der geltend gemachten Aufklärungsrüge eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts rügen sollte, ist dies unerheblich.

10

Die erhobene Aufklärungsrüge geht von einer anderen Beurteilung der materiellen Rechtslage aus, als sie das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht hat - insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senates - § 17 Abs. 1 FStrG dahin ausgelegt, daß der planfeststellenden Behörde im Rahmen der erforderlichen Abwägung die Befugnis zur planerischen Gestaltung zukomme (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <64>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; Urteil vom 22.03.1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <167 ff.>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]).

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Demgemäß hatte das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob die planfeststellende Behörde die von der Klägerin geltend gemachten Belange nicht oder nur unvollkommen berücksichtigt hatte. Daß das Berufungsgericht der so umschriebenen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, macht die Beschwerde nicht geltend. Für eine derartige Annahme besteht nach Aktenlage auch kein begründeter Anlaß. Dagegen war es dem Berufungsgericht versagt, seinerseits die in der Beschwerde vorgetragenen Gesichtspunkte wertend einer eigenen Nachprüfung zu unterziehen. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergeben übrigens, daß das Berufungsgericht dem klägerischen Vorbringen durchaus im Rahmen seiner Kontrollbefugnis nachgegangen ist. Das gilt beispielsweise für die von der Klägerin vorgeschlagene Trassenführung.

12

c)

Die Beschwerde macht als weiteren Verfahrensfehler geltend, die Klägerin habe mangels ordnungsgemäßer Ladung an der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1985 nicht teilgenommen. Darin sieht die Beschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit (vgl. § 101 Abs. 1, 2 VwGO) und eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 103 Abs. 3 VwGO). Die geltend gemachten Verfahrensfehler bestehen nicht.

13

Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit. Über die Berufung der Klägerin ist vor dem Berufungsgericht mündlich verhandelt worden. Zu der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin - wie ausgeführt - ordnungsgemäß geladen. In der mündlichen Verhandlung konnte auch zur Sache entschieden werden, wenn einzelne Beteiligte trotz Ladung nicht erschienen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die der Klägerin zugestellte Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis. Ob das Berufungsgericht beim Ausbleiben der Klägerin entschied oder einen neuen Termin anberaumte, oblag seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Beschwerde trägt nicht vor, daß das Berufungsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Dabei ist maßgebend, ob sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Sachstandes die Notwendigkeit aufdrängen mußte, die Klägerin persönlich anzuhören und mit ihr die Sach- und Rechtslage zu erörtern. Auch hierzu trägt die Beschwerde nichts vor. Gewiß hätte es aus der Sicht der Klägerin förderlich sein können, wenn sie in der mündlichen Verhandlung erneut Gelegenheit erhalten hätte, die von ihr als maßgeblich angesehenen Gründe nunmehr auch mündlich vorzutragen. Die Beschwerde weist hierzu indes nur Gesichtspunkte auf, die dem Berufungsgericht anhand der Sachakten und auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens ohnehin bekannt waren. Das Berufungsgericht hat insbesondere keine rechtliche Beurteilung vorgenommen, die für die Klägerin überraschend sein mußte (vgl. §§ 173 VwGO, 278 Abs. 3 ZPO). Aus diesem Grunde besteht auch kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Soweit die Beschwerde hierzu meint, das Berufungsgericht hätte die Klägerin zu einer näheren Darstellung ihres bisherigen Vorbringens veranlassen müssen, wird eine mangelhafte Aufklärung im Sinne von § 86 Abs. 3 VwGO gerügt. Damit verkennt die Beschwerde jedoch die prozessuale Anforderung an die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes. Das Beschwerdevorbringen läßt übrigens nicht erkennen, daß das Berufungsurteil auf der Verletzung der prozessualen Förderungspflicht beruht. Die Beschwerde macht insoweit nur eine andere Beweiswürdigung hinsichtlich der tatsächlichen Umstände geltend. Dem nachzugehen, wäre in einem Revisionsverfahren ohnehin nicht möglich (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

14

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 4.000,00 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann