Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1982, Az.: BVerwG 9 C 894.80
Berücksichtigungsfähigkeit der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung im Rahmen einer zulassungsfreien Verfahrensrevision; Folgen der Terminsladung über den Prozessbevollmächtigten trotz Mandatsniederlegung; Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung der persönlichen Ladung des Betroffenen; Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens; Folgen eines Verstoßes gegen denÖffentlichkeitsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 894.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 24.07.1980 - AZ: 9969 - V/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 783 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2155-2156 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Ladung zur mündlichen Verhandlung, die den Prozeßbevollmächtigten eines Prozeßbeteiligten ordnungsgemäß zugestellt worden ist, verliert ihre Wirkung für und gegen den Prozeßbeteiligten nicht dadurch, daß dem Gericht nach Ladungszustellung das Erlöschen der Prozeßvollmacht angezeigt wird.
- 2.
Zur Frage, ob das Gericht unter solchen Umständen gehalten ist, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die mündliche Verhandlung zu vertagen.
- 3.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens liegt vor, wenn die Gründe für den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht mit ausreichender Bestimmtheit im Ausschließungsbeschluß selbst mitgeteilt werden (§ 173 VwGO, §§ 169, 172, 174 S. 3 GVG).
- 4.
Zur Frage, wann auf diesen Verstoß die Revision gestützt werden kann.
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 1982
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Säcker
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger, ein libanesischer Staatsangehöriger, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Gegen die Ablehnung seines Asylantrages hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1978 Klage erhoben.
Diese hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juli 1980 zurückgewiesen: Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Das Asylrecht diene dem Schutz des politisch Verfolgten; es habe nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Bürgerkrieg, Revolution oder anderen Unruher hervorgingen.
In der dieser Entscheidung vorausgehenden mündlichen Verhandlung hat die Vorinstanz durch Beschluß das Verfahren des Klägers mit vierzig Streitsachen anderer Asylbewerber verbunden. Bei der Erörterung der Asylgründe von zwei Klägern hat es die Öffentlichkeit ohne Angabe einer Begründung ausgeschlossen.
Gegen das klagabweisende Urteil wendet sich der Kläger mit der Verfahrensrevision. Er meint, es seien keine ausreichenden Gründe für den Ausschluß der Öffentlichkeit gegeben; solche ließen sich zumindest nicht feststellen, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht begründet habe. Außerdem sei er in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, da er von der Terminsladung nichts erfahren habe.
Er verfolgt im Revisionsverfahren sein Ziel weiter, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Gleichzeitig beantragt er festzustellen, daß ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter für das Vorverfahren erforderlich gewesen ist.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist als zulassungsfreie Verfahrensrevision gemäß § 133 VwGO zulässig; der Kläger rügt in schlüssiger Weise, daß das angefochtene Urteil auf wesentlichen Verfahrensmängeln im Sinne dieser Vorschrift beruhe. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensverstöße liegen in Wirklichkeit nicht vor.
Ohne Erfolg wendet der Kläger zunächst ein, er sei zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß geladen worden und habe deshalb an ihr nicht teilnehmen können. Mit dieser Rüge scheitert der Kläger allerdings nicht schon deshalb, weil Verstöße gegen die Vorschriften über die Ladung zur mündlichen Verhandlung für sich allein nicht zu den in § 133 VwGO abschließend aufgezählten, die zulassungsfreie Verfahrensrevision eröffnenden wesentlichen Mängeln des Verfahrens gehören. Denn ein Prozeßbeteiligter, der nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist und diese deshalb weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen konnte, kann, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, unter bestimmten Voraussetzungen mit Erfolg geltend machen, daß er aus diesem Grunde im Sinne des § 133 Nr. 3 VwGO im Verfahren nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten war (vgl.Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 486.82 - und Urteil vom selben Tage - BVerwG 9 CB 748.80 -). Darauf ist hier jedoch nicht weiter einzugehen. Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung am 24. Juli 1980 ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften geladen worden:
Die Terminsladung ist seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten unter Beachtung der Vorschrift des § 102 VwGO am 4. Juli 1980 ordnungsgemäß und fristgerecht zugestellt worden. Einer persönlichen Ladung des Klägers bedurfte es daneben nicht (§ 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das gilt auch im Hinblick darauf, daß die damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 19. Juli 1980 mitgeteilt haben, der Kläger werde von ihnen "nicht mehr vertreten". Denn das mit dieser Mitteilung angezeigte Erlöschen der Prozeßvollmacht ist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 87 ZPO dem Gericht und den anderen Prozeßbeteiligten gegenüber erst mit dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht am 21. Juli 1980, d.h. erst nach der bereits ordnungsgemäß zugestellten Terminsladung wirksam geworden (vgl.z.B. Beschluß vom 30. November 1977 - BVerwG 7 CB 61.76 - BayVBl. 1978, 123). Eine erneute Terminsladung - nunmehr an den Kläger persönlich - war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Die Beendigung der Prozeßvollmacht hatte weder die Bedeutung, daß die Terminsladung an die früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers ihre Wirkung für und gegen ihn verlor, noch zur Folge, daß das Verwaltungsgericht allein ihretwegen gehalten gewesen wäre, den ordnungsgemäß anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu vertagen (so schon - zu § 110 SGG - Bundessozialgericht, Urteil vom 12. März 1958, BSGE 7, 58).
Freilich rügt der Kläger im vorliegenden Zusammenhang weiter, mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne eine erneute, an ihn selbst gerichtete Terminsladung habe ihm das Verwaltungsgericht im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO auch das rechtliche Gehör versagt. Diese Rüge könnte zwar nicht die zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 133 VwGO eröffnen, weil die Versagung rechtlichen Gehörs nicht zu den in dieser Vorschrift aufgezählten wesentlichen Verfahrensmängeln gehört; auf diese Rüge ist aber im Rahmen der wegen der Berufung des Klägers auf den Verfahrensmangel des § 133 Nr. 3 VwGO zulässigen Verfahrensrevision einzugehen (§ 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In der Sache kann der Kläger allerdings auch damit nicht durchdringen. Mit der Revision sind keine Tatsachen geltend gemacht worden, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben könnten.
Das Verwaltungsgericht, das in der Terminsladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen hatte, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne, ist nach dieser Vorschrift verfahren. Dafür, daß es dabei von dem ihm insoweit zustehenden Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht haben könnte, sind Anhaltspunkte von der Revision nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere war das Gericht nicht schon allein wegen der Anzeige der früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers über die Beendigung ihrer Prozeßvollmacht gehalten, von der Möglichkeit des § 102 Abs. 2 VwGO abzusehen, in Abwesenheit des Klägers zu verhandeln. Ob dann etwas anderes gelten würde, wenn dem Gericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gewichtige Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß der Kläger wegen der Beendigung der bisher bestehenden Prozeßvollmacht ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten an der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung verhindert war, bedarf hier keiner Klärung (vgl. dazu beispielsweise Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 1974, MDR 1974, 611). Die Revision macht selbst nicht geltend, daß ein solcher Fall gegeben wäre. Da sie ferner auch nicht behauptet, in der mündlichen Verhandlung seien tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte erörtert worden, zu denen sich der Kläger bis dahin nicht hätte äußern können, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht darin, daß das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung mit Rücksicht auf die Abwesenheit des Klägers nicht vertagt hat (vgl. dazuUrteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 7.73 - BVerwGE 44, 307 [309];Beschluß vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 6 B 77.75 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5).
Auch die vom Kläger sodann gemäß § 133 Nr. 4 VwGO erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Richtig ist allerdings, daß die Vorinstanz gegen die gemäß § 55 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschriften der §§ 169 und 171 a ff. GVGüber die Öffentlichkeit verstoßen hat. Wird - wie hier - die Öffentlichkeit gemäß § 172 GVG ausgeschlossen, so muß gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG bei der öffentlichen Verkündung des Ausschlüsse angegeben werden, aus welchem Grund dies geschehen ist. Es genügt nicht, daß sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang ergeben könnte. Dieser muß vielmehr mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß selbst mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - 4 StR 102/77 - NJW 1977, 1643). Andernfalls ist es nicht möglich festzustellen, ob der Ausschluß der Öffentlichkeit zu Recht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht begründet. Dies ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, die allein Beweis dafür sein kann, daß die Vorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG beachtet worden ist (§ 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 1 Nr. 5, § 165 ZPO).
Dieser Verfahrensverstoß kann aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil er das Verfahren des Klägers nicht berührt. Verstöße gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gehören zwar zu den absoluten Revisionsgründen, bei denen von Gesetzes wegen anzunehmen ist, daß das angefochtene Urteil auf ihnen beruht (§ 138 VwGO). Damit ist aber das Revisionsgericht nicht der Prüfung enthoben, ob ein solcher Verfahrensverstoß bei einem von mehreren gemäß § 93 VwGO verbundenen Verfahren das Verfahren des Revisionsklägers überhaupt betrifft. Ist das nicht der Fall, so kann die Revision auf den Verfahrensmangel nicht gestützt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Öffentlichkeitsverstoß sich nur auf einen gedanklich abtrennbaren Teil der mündlichen Verhandlung erstreckt und von der Sache her auszuschließen ist, daß sich aus den verfahrensfehlerhaft gewonnenen Erkenntnissen Folgerungen für das Verfahren des Rechtsmittelführers ergeben können. Der Senat folgt damit der vom Bundesgerichtshof zu der mit § 138 Nr. 5 VwGO gleichlautenden Vorschrift des § 338 Nr. 6 StPO entwickelten und in ständiger Rechtsprechung gefestigten Auffassung, nach der sich auf die Verletzung einer Verfahrensvorschrift stets nur ein Verfahrensbeteiligter berufen kann, dem gegenüber fehlerhaft verfahren worden ist (BGHSt 10, 119 [121];Urteil vom 1. Dezember 1961 - 3 StR 11/61 -;Urteil vom 8. Oktober 1980 - 3 StR 273/80 -). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Öffentlichkeit war nur bei der persönlichen Anhörung von zwei anderen Klägern in gemäß § 93 VwGO verbundenen Parallelverfahren zu ihren individuellen Schicksalen ausgeschlossen worden. Bereits der Vortrag des Klägers läßt keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß dabei Gesichtspunkte zur Sprache gekommen sind, die in irgendeiner Weise für die Urteilsfindung in seinem Verfahren von Bedeutung gewesen sein könnten. Dazu ist auch sonst nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über den Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 VwGO), erübrigt sich. Dieser Antrag ist sinngemäß nur für den Fall einer erfolgreichen Revision gestellt. Nach der nunmehr rechtskräftigen Abweisung der Klage kommt eine Erstattung der dem Kläger im Vorverfahren entstandenen Kosten ohnehin nicht in Betracht (§ 80 Abs. 1 VwVfG).
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher
Dr. Eckstein
Dr. Kühling