Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1980, Az.: 3 StR 273/80
Aufhebung eines Urteils; Umfang der Aufhebung; Revisionsgrund; Entfallen des Begründungszwangs; Ausschluß der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 273/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1981, 3
Amtlicher Leitsatz
1. § 338 StPO bedeutet nicht, daß das Urteil stets in vollem Umfang aufzuheben sei. Vielmehr soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daß, wenn und soweit einer dieser Revisionsgründe vorliegt, kein Raum mehr bleibt für die Frage, ob das Urteil im Umfang des Revisionsgrundes auf der Verletzung beruhe.
2. Der Begründungszwang für den die Öffentlichkeit ausschließenden Beschluß entfällt nicht deshalb, weil sich für die Beteiligten aus dem Gang der Hauptverhandlung entnehmen läßt, auf welche Vorschrift das Gericht den Ausschluß der Öffentlichkeit stützen will.