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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1982, Az.: BVerwG 9 C 486.82

Verletzung der Rechte eines Verfahrensbeteiligten durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung außerhalb des Ladungstermins ohne den Betroffenen; Absoluter Revisionsgrund wegen mangelnder Vertretung im Verfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1982
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 486.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 02.03.1982 - AZ: 13 A 338/81

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 311 - 312
  • BayVerwBl. 1983, 573
  • HFR 1983, 173-174

Amtlicher Leitsatz

Bleibt ein Beteiligter, in der mündlichen Verhandlung unvertreten, weil sie zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, zu dem nicht geladen worden war, so liegt darin ein Verfahrensmangel nach §§ 133 Nr. 3, 138 Nr. 4 VwGO. (Anschluß an die Rechtsprechung des BFH und an das Urteil des Senats vom 1.12.1982 - BVerwG 9 CB 748//80-.)

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, Dr. Säcker und Sträter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. März 1982 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 1980 in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes ein und beantragte noch im selben Monat seine Anerkennung als Asylberechtigter. Seinen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf mit Bescheid vom 25. Februar 1981 ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen diesen Bescheid als offensichtlich unbegründet ab, weil der Vortrag des Klägers seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht rechtfertige. Dies ergebe sich aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Presseartikeln und aus der gleichfalls in das Verfahren eingeführten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. Juli 1981, wonach die türkische Regierung heute willens und auch weitgehend dazu in der Lage sei, terroristische Übergriffe, wie sie vom Kläger vorgetragen worden seien, wirksam zu bekämpfen.

2

Die vom Verwaltungsgericht nicht zugelassene Revision stützt der Kläger auf wesentliche Verfahrensmängel im Sinne des § 133 VwGO. Ausweislich der Gerichtsakte seien sowohl der Kläger als auch sein Prozeßbevollmächtigter mit gerichtlichen Verfügungen vom 22. Januar und 18. Februar 1982 zur mündlichen Verhandlung auf den 2. März 1982, 11.00 Uhr geladen worden. Als der Prozeßbevollmächtigte des Klägers um 11.00 Uhr zum Termin erschienen sei, habe er feststellen müssen, daß zur Sache um 9.00 Uhr verhandelt und über die Klage bereits entschieden worden sei. Der Kläger habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich über seinen Prozeßbevollmächtigten zur Sache einzulassen.

3

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. März 1982 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen;

4

die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

5

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO); denn das Urteil ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (§ 133 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 138 Nr. 4 VwGO).

6

Die Vorinstanz hat die mündliche Verhandlung zu einem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem sie die Beteiligten nicht geladen hatte. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. März 1982. Nicht nur der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter, sondern auch die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten waren zu 11.00 Uhr geladen worden. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. März 1982 ist vermerkt, bei Durchsicht der Akte sei festgestellt worden, daß zwar "die Sache auf 11.00 Uhr geladen wurde, aber auf dem 'Terminzettel' die Sache auf 9.00 Uhr angesetzt worden ist". Die Verhandlungsniederschrift weist weiter aus, daß die mündliche Verhandlung schon - nämlich um 9.23 Uhr - geschlossen war, als der Prozeßbevollmächtigte des Klägers um 11.00 Uhr zum Termin erschien, und daß sie daraufhin nicht wieder eröffnet worden ist. Damit steht fest, daß weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnten und daß der Grund hierfür in einem Fehler des Gerichts liegt, den weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter zu vertreten haben.

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der mit § 133 Nr. 3 VwGO inhaltsgleichen Vorschrift von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist ein Beteiligter auch dann nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht (ordnungsgemäß) geladen war und an ihr daher weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten teilnehmen konnte (Beschluß vom 11. April 1978 [BFHE 125, 28; st. Rspr.]; vgl. ferner Offerhaus in NJW 1975, 2313 [2314], Tipke-Kruse, FGO, § 116 Anm. 4 [Rdn. 17], Ziemer-Birkholz, FGO-Komm. 3. Aufl. München 1978, Anm. 11 zu § 119, Gräber, FGO-Komm. München 1977, Anm. 7 zu § 119, Kopp, VwGO, 5. Aufl. § 102 Rdn. 9 und § 133 Rdn. 10). Dieser Rechtsprechung, von der der erkennende Senat nur über das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) abweichen könnte, schließt er sich an. Dabei muß der - hier gegebene - Fall, daß zwar ordnungsgemäß geladen worden ist, das Gericht aber zu einem anderen als dem in der Ladung bestimmten Zeitpunkt die Verhandlung in Abwesenheit des Klägers durchgeführt hat, übereinstimmend mit den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen behandelt werden, in denen der Kläger nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte, weil er nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen war.

8

Danach ist anzunehmen, daß der Kläger im Sinne des § 133 Nr. 3 VwGO im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war. Das stellt zugleich einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 4 VwGO dar und hat zur Folge, daß die angefochtene Entscheidung ohne weitere Prüfung als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel führt zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht. Eine Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO zugunsten des Klägers ist dem Senat nach dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht möglich.

9

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Eckstein
Dr. Kühling
Dr. Säcker
Sträter