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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1986, Az.: BVerwG 7 B 47.86

Änderung des Familiennamens; Doppelname des Kindes; Änderungsanspruch; Nichteheliches Kind; Familienname der Eltern; Gemeinschaftliches Zusammenleben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.1986
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 47.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt - 26.08.1985 - AZ: 8 K 74/85
OVG Rheinland-Pfalz - 03.02.1986 - AZ: 7 A 78/85

Fundstellen

  • DokBer A 1986, 191-192
  • FamRZ 1986, 674-675
  • NJW 1986, 2962-2963 (Volltext mit amtl. LS)
  • StAZ 1986, 220-221

Amtlicher Leitsatz

Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname des nichtehelichen Kindes kann nicht im Wege der Namensänderung mit der Begründung beansprucht werden, daß das Kind in Gemeinschaft mit beiden Elternteilen lebe, die ihrerseits ständig zusammenleben wollen.

Redaktioneller Leitsatz

Familiennamen-Änderung bei einem Kind in einen Doppelnamen:

  • kein Änderungsanspruch eines nichtehelichen Kindes auf einen Doppelnamen, der sich aus den Familiennamen der Eltern zusammensetzt,

  • auch nicht, falls das Kind gemeinsam mit beiden Elternteilen lebt und diese ein ständiges Zusammenleben planen.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. April 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Februar 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die 1983 geborene Klägerin führt als nichteheliches Kind den Familiennamen ihrer Mutter. Sie begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes, ihren Namen in einen Doppelnamen zu ändern, der aus ihrem und dem Familiennamen ihres Vaters gebildet werden soll.

2

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision begehrt, ist nicht begründet.

3

Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde sieht diese Bedeutung darin, daß in einem Revisionsverfahren zu entscheiden sei, ob ein nichteheliches Kind einen aus dem Familiennamen der Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen beanspruchen kann für den Fall, "daß die nichtverheirateten Eltern fest entschlossen sind, keine Ehe einzugehen und dennoch für alle Zukunft zusammenzuleben".

4

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist auf der Grundlage des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts sowie der Regelung in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG - ohne weiteres zu verneinen. Einer revisionsgerichtlichen Klärung bedarf es daher nicht. Dazu ist auszuführen:

5

Erwerb und Änderung des Familiennamens richten sich nach den familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese bestimmen umfassend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln. Eine Änderung des Familiennamens soll unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 NÄG, der die Änderung von einem - im Wege der Abwägung aller beteiligten Interessen zu ermittelnden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt Urteil vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - <NJW 1986, 740 = StAZ 1985, 343 = FamRZ 1986, 52>) - wichtigen Grund abhängig macht, dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt (vgl. Nr. 27 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen<NamÄndVwV> der Bundesregierung vom 11. August 1980 in Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 153 vom 20. August 1980). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind.

6

Ein solches persönliches, in seiner Individualität nicht bereits gesetzlich abgewogenes Namensänderungsinteresse, das die Möglichkeit eröffnen würde, in die nach § 3 Abs. 1 NÄG vorzunehmende Interessenabwägung einzutreten, weist der Sachverhalt, von dem die Fragestellung der Beschwerde ausgeht, nicht auf. Es wird nicht dadurch begründet, daß die Eltern der Klägerin auf Dauer unverheiratet zusammenleben wollen und die Abstammung der Klägerin in einem aus Vater- und Mutternamen zusammengesetzten Doppelnamen zum Ausdruck kommen soll. Das Bürgerliche Gesetzbuch knüpft an diesen Lebenssachverhalt, der sich durch keine individuellen, den Namen der Klägerin betreffenden Eigenheiten auszeichnet, namensrechtlich allein die - mit keinen sonstigen familienrechtlichen Folgen verbundene - Alternative der Regelungen in §§ 1617 Abs. 1, 1618 Abs. 1 BGB. Danach erhält das nichteheliche Kind den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt; soll der Abstammung vom Vater durch Namensgleichheit mit dem Vater Rechnung getragen werden, so kann der Vater dem Kind, mit dessen Einwilligung und der Einwilligung der Mutter, seinen Familiennamen geben. Die Wahl eines aus Mutter- und Vaternamen zu bildenden Doppelnamens schließt das Gesetz in Wahrung des Grundsatzes der Namensgleichheit hingegen aus. Daß diese Regelung als solche nicht durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung unterlaufen werden darf, wird außerdem durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Die durch § 1618 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) geschaffene Möglichkeit, daß auch der Vater dem nichtehelichen Kind seinen Namen erteilen kann, sollte nämlich gerade den - an die engeren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 NÄG gebundenen - Weg der öffentlich-rechtlichen Namensänderung überflüssig machen (BT-Drucks. V/4179 - Bericht des Rechtsausschusses S. 4). Das nichteheliche Kind ist insoweit nicht wesentlich anders als das eheliche Kind gestellt, dessen Namen davon abhängt, welchen Namen die Eltern, den des Vaters oder den der Mutter, zum Ehenamen als gemeinsamen Familiennamen wählen (§§ 1355 Abs. 1, 1616 BGB).

7

Die Namensidentität zwischen beiden Elternteilen und Kind, die das eheliche dem nichtehelichen Kind voraushat, könnte im übrigen auch aus Gründen des Kindeswohls schwerlich durch die Bildung eines aus Vater- und Mutternamen zusammengesetzten Doppelnamens des nichtehelichen Kindes ausgeglichen werden. Das nichteheliche Kind, das in einer Gemeinschaft mit den Eltern lebt, benötigt den besonderen Schutz, der den nichtehelichen Kindern zusteht (vgl. Art. 6 Abs. 5 GG), nicht weniger als andere nichteheliche Kinder; denn es muß im Gegensatz zum ehelichen Kind mit der Belastung der jederzeit form- und folgenlos möglichen einseitigen Beendigung der Verbindung seiner Eltern leben (BVerfGE 56, 363 <386>). Das darf auch bei der Namensänderung nicht außer acht gelassen werden. Der Name dient nicht zuletzt der Bildung des kindlichen Identitätsgefühls, das seinerseits Voraussetzung einer stabilen Persönlichkeitsentwicklung ist. Der Name eines Kindes, der sich in der Form des Doppelnamens auf eine elterliche Gemeinschaft bezieht, die jederzeit rechtlich ungehindert beendet werden kann, wäre als solcher diesem Anliegen nicht förderlich und würde deshalb auch im Interesse des Kindeswohls nicht ohne besondere Gründe im Wege der Namensänderung beansprucht werden können.

8

Die von der Beschwerde geschilderte, dem beschließenden Senat in ihrem Inhalt nicht näher bekannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (nach Angabe der Beschwerde mit dem Aktenzeichen 13 S 157/86), durch die die Behörde verpflichtet worden sein soll, im Wege der Namensänderung den Familiennamen eines minderjährigen Stiefkindes und den Familiennamen des Stiefvaters zu einem Doppelnamen des Kindes zu verbinden, gibt für die vorliegende Sache nichts her. Denn von allen anderen möglichen Unterschieden in der Fallgestaltung abgesehen, handelt es sich bei dem Verhältnis von Stiefvater und Mutter des Kindes eben gerade nicht um die Gemeinschaft von nichtehelich zusammenlebenden Eltern. Bedeutung kommt statt dessen der personenstandsrechtlichen Rechtsprechung zu, nach der es Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, versagt ist, einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Familiennamen des Kindes zu wählen (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 11. Juli 1985 - 3 W 125/85 - <Das Standesamt 1985, 339> mit weiteren Nachweisen). Nach dieser Rechtsprechung entspricht es allgemeiner Ansicht, daß die in § 1355 Abs. 2 BGB getroffene Entscheidung des Gesetzgebers bezweckt, die Neubildung von Doppelnamen zu begrenzen. Eine solche Wertung der Privatrechtsordnung muß auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung berücksichtigt werden (BVerwGE 37, 107, 110 f. [BVerwG 22.01.1971 - BVerwG VII C 74.68]) [BVerwG 22.01.1971 - VII C 74/68].

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass