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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.01.1971, Az.: BVerwG VII C 74.68

Abhängigkeit des Fristbeginns von der Bekanntgabe an die Klägerin; Wichtiger Grund für die Namensänderung; Verschiedene Möglichkeiten der Namensgebung; Heranziehung der ergangenen Wertentscheidungen zu Art. 6 Abs. 5 GG; Beachtung der das Namensrecht regelnden Privatrechtsordnung; Aufhebung wegen unterlassener Anhörung der Klägerin

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1971
Aktenzeichen
BVerwG VII C 74.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.09.1968 - AZ: II A 7/67

Fundstellen

  • BVerwGE 37, 107 - 111
  • DVBl 1971, 629 (Kurzinformation)
  • DÖV 1972, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 513-514 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 1474
  • StAZ 1971, 342
  • VerwRspr 22, 907

Amtlicher Leitsatz

Nachdem der Gesetzgeber in dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder zugelassen hat, daß der verheiratete Vater eines nichtehelichen Kindes diesem seinen Namen auch gegen den Willen seiner Ehefrau erteilen kann, wird in den danach für eine öffentlich-rechtliche Namensregelung noch verbleibenden wenigen Fällen eine sonst gerechtfertigte, behördliche Namensänderung regelmäßig nicht mehr an dem Widerspruch der Ehefrau scheitern können.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1971
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Klamroth
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. September 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der dieser den nichtehelichen Kindern ihres Ehemannes, den Beigeladenen zu 2) und 3), die Führung des gemeinsamen Ehenamens gestattet hat.

2

Die im Jahre 1901 geborene Klägerin, die heute in Württemberg wohnt, heiratete im Jahre 1924 ihren im Laufe dieses Rechtsstreits am 6. Dezember 1966 verstorbenen Ehemann, dessen Testamentsvollstrecker als Beigeladener zu 4) an dem Verfahren teilnimmt. Da die Ehe kinderlos geblieben war, nahmen die Eheleute im Jahre 1933 eine mit Einverständnis der Klägerin vom Ehemann mit einer anderen Frau gezeugte Tochter, die Beigeladene zu 1), an Kindes Statt an. Im Jahre 1953 wandte sich der Ehemann einer Schulfreundin dieser Tochter zu und lebte seit der Trennung von der Klägerin im Jahre 1956 mit ihr zusammen. Seine beiden Scheidungsklagen wurden abgewiesen. Aus der Verbindung des Ehemannes der Klägerin mit der anderen Frau gingen die im April 1958 und Februar 1960 geborenen Beigeladenen zu 2) und 3) hervor, für die ihrer Mutter die elterliche Gewalt übertragen wurde Im Dezember 1964 wurde ein weiteres Kind geboren. Seit ihrer Geburt lebten die Kinder mit dem Ehemann der Klägerin und ihrer Mutter wie in einer Familie zusammen, zuletzt in Schleswig-Holstein. Der Versuch des Ehemannes der Klägerin, die Kinder zu adoptieren oder für ehelich erklären zu lassen, scheiterte am Widerstand der Klägerin und auch der Mutter der Kinder. Auch in die behördliche Namensänderung willigte die Klägerin nicht ein. Gleichwohl beantragten die Beigeladenen zu 2) und 3) durch ihre Mutter, ihren Namen in den gemeinsamen Ehenamen ihres Vaters und der Klägerin zu ändern. Dem entsprach der Beklagte durch seine Verfügung vom 16. März 1964. Seit der Aushändigung der Namensänderungsurkunden am 12. Mai 1964 führen die Beigeladenen zu 2) und 3) den Namen ihres Vaters. Ihre erst im Dezember 1964 geborene Schwester wurde von dem Namensänderungsverfahren nicht mehr betroffen. Der Klägerin wurde die Namensänderung erst am 2. März 1965 durch das Landratsamt bekannt. Sie bat den Beklagten um Aufhebung seiner Entscheidung; der Beklagte lehnte einen Widerruf seines Bescheides jedoch ab.

3

Mit ihrer am 28. Februar 1966 erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die Namensänderungsverfügung vom 16. März 1964 aufzuheben. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Berufungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Solange die nichteheliche Geburt von der Gesellschaft noch weithin als "Makel" empfunden werde, sei ein schutzwürdiges Interesse des nichtehelichen Kindes daran zu bejahen, daß es vor einer Diskriminierung, soweit es gehe, bewahrt werde. Bei einem Zusammenleben von Mutter, nichtehelichem Kind und Vater könne eine Offenbarung der Namensverschiedenheit seinem Wohl abträglich sein. Ein ausreichender Grund für eine Namensänderung sei immer dann gegeben, wenn damit erreicht werden solle, daß das nichteheliche Kind nicht seelischen Erschütterungen ausgesetzt werde, wie sie gerade im schulpflichtigen Alter zu befürchten seien. Der Klägerin seien weder aus Namens- noch aus Familienrecht beachtliche Gründe für ihren Widerspruch zuzuerkennen, so daß die Namensänderung trotz ihres Widerspruchs habe vorgenommen werden können.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung des Namensänderungsrechts rügt. Die vom Berufungsgericht angenommene seelische Erschütterung der Kinder könne kein ausreichender Grund für die Namensänderung sein; früher oder später erführen die Kinder und die Umwelt doch den wahren Sachverhalt. Beide Vorinstanzen hätten sich offenbar von einem gewissen Mitleid über das Schicksal der Kinder leiten lassen und dabei übersehen, daß in erster Linie die Klägerin wegen des Treubruchs ihres Ehemannes, der sie nach über 30jähriger Ehe im Stich gelassen und jetzt im Alter der größten Not ausgesetzt habe, gebührende Rücksicht verdiene, wenn sie ihr Namensrecht verteidige und nicht dulden wolle, daß fremde Kinder ihren Namen trügen. Die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Aus diesen Gründen sei die zugunsten der beiden Kinder ergangene namensändernde Verfügung des Beklagten vom 16. März 1964 aufzuheben.

5

Der Beklagte und der beigeladene Testamentsvollstrecker treten der Revision entgegen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und weisen zusätzlich auf das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 hin.

6

II.

Die zulässige Revision der Klägerin kann keinen Erfolg haben.

7

Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht.

8

1.

Zu Recht gingen beide Vorinstanzen von der Zulässigkeit der Klage aus. Die Ehefrau kann gegen eine behördliche Verfügung klagen, durch die die nichtehelichen Kinder ihres Ehemannes dessen und ihren Familiennamen erhalten. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Beklagten vom 16. März 1964 mit dem am 28. Februar 1966 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz noch fristgerecht erhoben. Da die Verfügung einer obersten Landesbehörde angegriffen ist, bedurfte es eines Vorverfahrens nicht. Die Klagefrist begann deswegen mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei kommt es für den Fristbeginn nicht auf die Bekanntgabe an (irgend-)einen Betroffenen, etwa auf die Aushändigung der Urkunden über die Namensänderung an die Mutter der Kinder, an, sondern auf die Bekanntgabe an die Klägerin (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV B 221.67 - [DÖV 1968, 846]). Als danach für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkt stellten das Berufungsgericht und das Verwaltungsgericht den 2. März 1965 fest, so daß die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gewahrt ist.

9

2.

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Beklagten vom 16. März 1964 kommt es auf die Sachlage bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens an. Dies ergibt sich aus der mit der Aushändigung der Urkunde über die Namensänderung an die Mutter der Kinder am 12. Mai 1964 eingetretenen Gestaltungswirkung; seitdem tragen die Kinder den Namen ihres Vaters. Danach ist nicht zu berücksichtigen, daß später noch ein drittes Kind zur Welt kam, das kraft Gesetzes den Namen der Mutter erhielt, und über zweieinhalb Jahre später der Vater der Kinder starb. Allerdings kann in der Klage auch das Geltendmachen von Widerrufsgründen liegen, also einer Verpflichtung des Beklagten, die ausgesprochene Namensänderung zu widerrufen. Dieser Deutung der Klage kommt jedoch keine Bedeutung zu; denn es ist außer Frage, daß die Namensänderung, wenn sie rechtmäßig war, nicht wegen der beiden später eingetretenen Ereignisse zu widerrufen ist.

10

3.

Das Berufungsgericht hat zu Recht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die begehrte Namensänderung bejaht. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

11

In Übereinstimmung mit den Richtlinien der Bundesregierung für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung des Familiennamens in der Fassung vom 14. Dezember 1960 und vom 8. Mai 1963 (GMBl. 1961, 11 [13]; 1963, 230), die bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht zu ziehen sind (BVerwGE 15, 207 [209] mit weiteren Nachweisen), nahm das Berufungsgericht zu Recht ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdiges Interesse der Kinder an der Namensänderung an. Der Widerspruch der Klägerin dagegen, daß die nichtehelichen Kinder ihres Ehemannes dessen und damit auch ihren Familiennamen erhalten, schließt die Namensänderung nicht aus. Unter Berücksichtigung der Regelungen, die der Gesetzgeber jetzt für nichteheliche Kinder in der Privatrechtsordnung getroffen hat, überwiegen die Interessen der beiden Kinder sowohl die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - BVerwG VII C 63.65] [313]), als auch die gegen die Namensänderung sprechenden Interessen der Klägerin.

12

Auf Grund des § 1618 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243 [1247]) können seit dem 1. Juli 1970 auch die Väter der vor diesem Zeitpunkt geborenen, nichtehelichen Kinder diesen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten mit Einwilligung lediglich des Kindes und der Mutter ihren Namen erteilen. Die Einwilligung der Ehefrau des Vaters ist nicht erforderlich, nicht einmal ihre Anhörung wird verlangt. Wäre der Ehemann der Klägerin noch am Leben, so hätte er danach den Kindern durch eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten gemäß § 1618 Abs. 1 BGB seinen Namen erteilen und damit alle Zweifel über den Namen ausräumen können.

13

Die Regelung in § 1618 Abs. 1 BGB, die in der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz (BT-Drucks. V/2370 vom 7. Dezember 1967) noch nicht vorgesehen war, sondern auf den Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages zurückgeht (BT-Drucks. V/4179 vom 9. Mai 1969 S. 14 und zu BT-Drucks. V/4179 S. 4), hält der Senat für vereinbar mit dem Grundgesetz. Da heute familien- und erbrechtliche Beziehungen auch zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater bestehen (der alte § 1589 Abs. 2 BGB, nach dem nichteheliches Kind und Vater nicht als verwandt galten, wurde aufgehoben), kam als Familienname des Kindes sowohl der der Mutter als auch der des Vaters in Betracht. Dem trägt das Gesetz Rechnung, wenn es in § 1617 Abs. 1 BGB zwar den Familiennamen der Mutter zur Zeit der Geburt als Namen vorsieht, in § 1618 BGB aber dem Vater, der Mutter und dem regelmäßig durch einen Pfleger oder Vormund vertretenen (§ 1706 Nr. 1 BGB) Kind gestattet, einverständlich auch den Namen des Vaters zu wählen. Da zwischen nichtehelichem Kind und Vater ohnehin verwandtschaftliche Beziehungen bestehen, können diese auch ohne weiteres im Namen Ausdruck finden. Von da her läßt es sich rechtfertigen, von jeder Mitwirkung der Ehefrau des Vaters bei der Namensgebung abzusehen.

14

Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, daß heute gemäß § 1727 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 19. August 1969 das Vormundschaftsgericht bei der Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes die Einwilligung der Ehefrau des Vaters ersetzen kann, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist und berechtigte Interessen der Ehefrau und der Familie der Ehelicherklärung nicht entgegenstehen; auch dies gab es früher nicht (vgl. hierzu BVerwGE 15, 26 [BVerwG 31.08.1962 - BVerwG VII C 63.60] [29 f.]).

15

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes sind die Wertungen des Gesetzgebers in dem neuen Nichtehelichenrecht zu beachten. Daß bei der Beurteilung der Rechtslage auch die das Namensrecht regelnde Privatrechtsordnung zu berücksichtigen ist, ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 15, 26 [29]; 15, 207 [209]; Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [VerwRspr. 20 S. 557 = StAZ 1970, 57]). Wertungen des Gesetzgebers in dem neuen Nichtehelichenrecht, nämlich die Erleichterung der Namensänderung für nichteheliche Kinder in § 1617 Abs. 2 BGB, waren schon in dem Urteil des Senats vom 2. Oktober 1970 - BVerwG VII C 38.69 - (NJW 1971, 294 = StAZ 1971, 57 [OLG Hamm 11.11.1970 - 3 Ws 406/70]) von Bedeutung. Obwohl § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes als Rechtsgrundlage auch für die streitige Namensänderung bis heute nicht geändert wurde, sind bei der Anwendung dieser Vorschrift die in Ausführung des Art. 6 Abs. 5 GG ergangenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers zu beachten und auch für die Beurteilung bereits früher ergangener Verwaltungsentscheidungen heranzuziehen.

16

Hat der Gesetzgeber in der das Namensrecht regelnden Privatrechtsordnung zugelassen, daß der verheiratete Vater eines nichtehelichen Kindes diesem seinen Namen auch gegen den Willen seiner Ehefrau erteilen kann, so kann in den danach für eine öffentlich-rechtliche Namensregelung überhaupt noch verbleibenden wenigen Fällen eine sonst gerechtfertigte, behördliche Namensänderung regelmäßig nicht mehr an dem Widerspruch der Ehefrau scheitern. Der Senat hat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung kein absolutes Vetorecht der Ehefrau angenommen, sondern nur entschieden, daß die nichtehelichen Kinder "in der Regel" den Namen ihres Vaters nicht erhalten können, wenn dessen Ehefrau widerspricht (vgl. BVerwGE 15, 26 = StAZ 1963, 38 = Buchholz 402.10 § 3 NamensÄndG Nr. 11; Urteil vom 12. Februar 1965 - BVerwG VII C 183.63 - [StAZ 1965, 186 = FamRZ 1965, 327 = Buchholz 402.10 § 3 NamensÄndG Nr. 16 = JR 1966, 154 [BVerwG 12.02.1965 - BVerwG VII C 183.63]]; Urteil vom 12. Februar 1965 - BVerwG VII C 196.63 -; Urteil vom 20. Januar 1967 - BVerwG VII C 73.66 -). Ob nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts ebenfalls hätte bestätigt werden können, kann offenbleiben. Das Berufungsgericht führte in diesem Zusammenhang aus (Urteilsabdruck S. 18 f.), es sei der in dem Urteil des Senats vom 31. August 1962 (BVerwGE 15, 26 [BVerwG 31.08.1962 - BVerwG VII C 63.60] [30 f.]) erwähnte Ausnahmefall gegeben. Hiergegen spricht vieles. Es kommt hierauf jedoch nicht mehr an, da dem Widerspruch der Ehefrau gegen die Namensänderung schon im Hinblick auf das geltende Nichtehelichenrecht nicht mehr die ihm bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuerkannte Bedeutung zukommen kann. Unter keinen Umständen läßt sich eine Entscheidung zum Nachteil der Klägerin jedoch daraus rechtfertigen, daß die Klägerin der Adoption der Beigeladenen zu 1) im Jahre 1933 zugestimmt hat; denn die Verhältnisse in der Ehe der Klägerin waren 1933 und nach der Trennung der Ehegatten 1956 völlig verschieden. Für die Beurteilung der Namensänderung folgt bei der gegebenen Sachlage auch daraus nichts, daß es sich bei dem Namen des Vaters der Kinder um einen Adelsnamen handelt.

17

Schließlich kann auch die in dem Namensänderungsverfahren von dem Beklagten unterlassene Anhörung der Klägerin nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen; hierzu kann, nachdem dieser Gesichtspunkt mit der Revision nicht mehr geltend gemacht worden war, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1957 (BVerwGE 5, 79) verwiesen werden.

18

Da die Revision keinen Erfolg hat, muß die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sieht jedoch keinen Anlaß, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit der Klägerin oder der Staatskasse aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth