Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1985, Az.: BVerwG 7 C 2.84
Scheineheliches Kind; Schutzwürdiges Interesse; Familienname; Geburtsname der Mutter; Begleitname; Scheidung; Berufliche Gründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 2.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 08.10.1982 - AZ: 2 A 194/81
- OVG Bremen - 25.10.1983 - AZ: 1 BA 5/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl. 1986, 214-215
- DokBer A 1985, 365-368
- FamRZ 1986, 52-53
- NJW 1986, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 298 (amtl. Leitsatz)
- StAZ 1985, 343-345
- Streit 1985, 150-152
Amtlicher Leitsatz
Zur Änderung des Familiennamens eines scheinehelichen Kindes in den Geburtsnamen, seiner Mutter, die ihren Geburtsnamen als Begleitnamen zum Familiennamen trägt und nach ihrer Scheidung an der Führung des Familiennamens aus beruflichen Gründen festhält.
Redaktioneller Leitsatz
Ein scheineheliches Kind hat schutzwürdiges Interesse daran, den Familiennamen in den Geburtsnamen der Mutter zu ändern, die diesen als Begleitnamen an den Familiennamen gefügt hatte und nach der Scheidung aus beruflichen Gründen den Familiennamen behalten will.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Oktober 1983 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die am 21. April 1980 geborene Klägerin begehrt, vertreten durch ihre sorgeberechtigte Mutter, die Beigeladene zu 1), im Wege der Namensänderung den Familiennamen J. Ihr Geburtsname B. ist der Familienname der Beigeladenen, die von 1967 bis zur Scheidung der Ehe im Dezember 1981 verheiratet waren. Auf die Ehelichkeitsanfechtungsklage des Beigeladenen zu 2) ist durch Urteil vom 10. November 1980 rechtskräftig festgestellt worden, daß die Klägerin nicht dessen eheliches Kind ist. Der von der Klägerin erstrebte Familienname J. ist der Mädchenname ihrer Mutter, die diesen seit 1969 als Begleitnamen zum Familiennamen in der Zusammensetzung B.-J. trägt. Der Namensänderungsantrag ist damit begründet, daß der Klägerin nicht zuzumuten sei, den Namen B. weiterzuführen, zu dem sie in keinerlei Beziehung stehe; ihre Entwicklung leide unter dieser Benennung. Der durch Abstammung vorgegebene Name der Klägerin sei vielmehr J., der Mädchenname der Mutter. Der Senator für Inneres der Beklagten lehnte den Antrag ab. Es fehle an dem für eine Namensänderung nötigen wichtigen Grund. Die gesetzliche Regelung in § 1617 BGB ziele auf die Namensgleichheit von nichtehelichem Kind und Mutter, die im Falle der Scheidung und der Wiederannahme des Mädchennamens der Mutter dadurch hergestellt werde, daß das Kind an dieser Namensänderung teilnehme bzw. teilnehmen könne. Wenn die Mutter der Klägerin diesen Weg nicht gehen wolle, müsse es für die Klägerin bei dem Familiennamen B. bleiben. Daß durch die Führung dieses Namens das Kindeswohl beeinträchtigt werde, sei derzeit nicht erkennbar. Daher könne auch eine den Antrag befürwortende Stellungnahme des Jugendamtes nicht überzeugen.
Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin Verpflichtungsklage, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (FamRZ 1984, 812). Ein die Namensänderung rechtfertigender Grund liege vor, wenn das Kindeswohl die Änderung, auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens sprechenden Gründe, gebiete. Der hier erforderlichen Interessenabwägung seien die namensrechtlichen Wertungen des Privatrechtsgesetzgebers zugrunde zu legen. Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Namensänderung sei es, Unzuträglichkeiten des Einzelfalles zu beseitigen, nicht aber, namensrechtliche Grundentscheidungen zu unterlaufen. Das Namensrecht nichtehelicher Kinder unterliege im Interesse des nichtehelichen Kindes dem Grundsatz der Namenseinheit von Mutter und nichtehelichem Kind. Es beschränke sich darauf, die Zusammengehörigkeit von Mutter und Kind positiv zu kennzeichnen, postuliere aber keine "negative Kennzeichnungsfunktion" des Familiennamens, verlange also nicht, daß durch den Familiennamen des nichtehelichen Kindes zugleich klargestellt werde, daß es keine abstammungsmäßige Beziehung zu dem früheren Ehemann seiner Mutter habe. Ein Mittel, die abstammungsmäßige Situation eindeutig darzustellen, stelle das Privatrecht dadurch zur Verfügung, daß es die Mutter berechtige, nach der Scheidung wieder ihren Mädchennamen anzunehmen und diesen dem nichtehelichen Kinde zu vermitteln. Könne oder wolle die Mutter von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, so bleibe es bei der gesetzlichen Regelung, die nur aus wichtigem Grund durch eine Namensänderung durchbrochen werden könne. An einem wichtigen Grund fehle es jedoch, da nicht erkennbar sei, daß die Wertungen der gesetzlichen Regelung die gedeihliche Entwicklung der Klägerin in einem Maße beeinträchtigten, die eine Namensänderung erfordere. Die Klägerin mache weder eine in ihren besonderen Lebensumständen begründete Verbundenheit zum Geburtsnamen der Mutter noch eine individuell besonders ausgeprägte Distanz zu dem Namen des früheren Ehemanns der Mutter geltend. Der Sache nach kritisiere sie vielmehr das Gesetz und beanspruche, so behandelt zu werden, wie wenn es für Mütter nichtehelicher Kinder mit Doppelnamen ein Wahlrecht zugunsten des Kindes zwischen den beiden Namensbestandteilen gebe. Identitäts- und Orientierungsprobleme seien nicht zu befürchten. Der gemeinsame Familienname Bahr erfülle seine Identitätsfunktion, so daß nur daraus Orientierungsprobleme erwachsen könnten, daß der Begleitname der Mutter zu einer Namensdifferenz führe. Diese Differenz sei aber durch die erstrebte Namensänderung nicht zu beheben; auch dann müsse nämlich der Klägerin erklärt werden, warum sie einen anderen Namen als ihr leiblicher Vater trage und ihre Mutter einen Doppelnamen führe, sie selbst aber nicht.
Die Klägerin verfolgt mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision ihr Klageziel weiter. Sie rügt die Verletzung von § 3 NÄG. Die Namensänderung sei notwendig, weil es im Entwicklungsprozeß der Klägerin zu Identifikationsstörungen kommen werde, wenn sie den Namen eines ihr unbekannten Menschen führen müsse. § 1617 Abs. 1 BGB fordere zwar die Übereinstimmung des Familiennamens der Mutter mit dem Geburtsnamen des nichtehelichen Kindes, um es vor Diskriminierungen zu schützen. Dies sei aber keine abschließende Regelung, wenn sich die Familienzugehörigkeit auch über den Mädchennamen der Mutter ausdrücken lasse. Der Mädchenname J. entspreche der Abstammung der Klägerin. Daß ihre Mutter als Familiennamen den Namen Bahr trage, beruhe auf der verfassungswidrigen Regelung über den Erwerb des Ehenamens in der früheren Fassung des § 1355 BGB. Das Ansinnen, der Klägerin dadurch zu der gewünschten Namensänderung zu verhelfen, daß die Mutter wieder ihren Mädchennamen annehme, sei lebensfremd und berücksichtige nicht die einschneidenden Belastungen, die mit dem Namenswechsel für eine selbständige, im Berufsleben stehende Frau verbunden seien. Berechtigte Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit an der Beibehaltung des Namens der Klägerin seien nicht ersichtlich.
Die Beklagte hält dem entgegen, daß das Bürgerliche Gesetzbuch die abstammungsmäßige und soziale Zusammengehörigkeit von Mutter und nichtehelichem Kind durch den gemeinsamen Familiennamen kennzeichne. Daß der Name gegenüber Dritten, mit den persönlichen Verhältnisses des nichtehelichen Kindes nicht vertrauten Personen den Eindruck der Abstammung von dem früheren Ehemann der Mutter erwecke, nehme der Gesetzgeber in Kauf. Die beantragte Namensänderung unterlaufe die gesetzgeberische Grundentscheidung für die Namenseinheitlichkeit im Verhältnis nichtehelicher Kinder zu ihren Müttern und finde deshalb in § 3 NÄG keine Stütze.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Das angefochtene Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG -. Die Klägerin hat Anspruch auf die Änderung ihres Familiennamens Bahr in den Namen Jendges. Ihr steht ein wichtiger Grund zur Seite, der nach § 3 Abs. 1 NÄG die Änderung des Familiennamens rechtfertigt.
Ob ein die Namensänderung rechtfertigender Grund im Sinne von § 3 NÄG vorliegt, ist durch die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Interessen zu bestimmen. Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefaßten Interessen der Allgemeinheit einschließlich ihrer sicherheitspolizeilichen Belange überwiegen (BVerwGE 15, 26 [BVerwG 31.08.1962 - BVerwG VII C 63.60] <28>[BVerwG 31.08.1962 - VII C 63/60]; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
1.
Es liegt im schutzwürdigen Interesse der Klägerin, künftig anstelle des von ihrem "Scheinvater" überkommenen Familiennamens als Familiennamen den Geburtsnamen ihrer sorgeberechtigten Mutter zu führen, die diesen Namen als angefügten Begleitnamen zum Familiennamen trägt. Schutzwürdig ist die begehrte Namensänderung, da sie sich zugunsten der Klägerin in ihrer konkreten Namensführung auswirkt, ohne gegen die durch den Gesetzgeber getroffenen namensrechtlichen Grundentscheidungen, die das Oberverwaltungsgericht und die Beklagte berührt sehen, zu verstoßen.
Die Schutzwürdigkeit des Änderungsbegehrens beruht zum einen darauf, daß der als Familienname angestrebte Name Jendges unter den gegebenen Voraussetzungen der mütterlichen Namensführung zur Herstellung der äußeren Namenseinheit beiträgt, die bezweckt, die nichteheliche Geburt nicht kenntlich werden zu lassen. Die durch den Nichtehelichenschutz gebotene Einheitlichkeit des Namens wird zwar im Regelfall abschließend durch § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB vermittelt, nach dem das nichteheliche Kind den Familiennamen erhält, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Eine besondere Situation ergibt sich für die Klägerin jedoch aus der Namensführung ihrer Mutter, die auf der Grundlage der Vorschrift des § 1355 Satz 2 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) den Familiennamen B. in der Form der Voranstellung vor dem Geburtsnamen J. als Begleitnamen trägt. Nachdem gemäß § 1355 Abs. 3 BGB in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) der Geburtsname dem Familiennamen voranzustellen ist, muß diese Namensführung nach altem Recht in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken, daß nicht B. sondern J. der mütterliche Familienname ist. Dieser verbreiteten Anschauung, die sich in Zukunft noch verfestigen wird, wird der in J. geänderte Name als Familienname der Klägerin besser gerecht. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, daß die Namensänderung hier die in § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffene namensrechtliche Grundentscheidung des Gesetzgebers unterlaufe.
Als ein im Interesse der Klägerin liegender Grund der Namensänderung ist darüber hinaus anzuerkennen, daß der erstrebte Name J. die Abstammung der Klägerin umfassender kennzeichnet als ihr Familienname B. Der Name B. dokumentiert allein die Abstammungsbeziehung zur Mutter. Volle Namensgleichheit mit dem mütterlichen Namen stellt auch er wegen des von der Mutter geführten Begleitnamens nicht her. Der Name J. der sich mit dem Begleitnamensteil des mütterlichen Doppelnamens deckt, gibt hingegen in weitergreifender Weise über die Namensgleichheit mit den Großeltern mütterlicherseits und deren Vorfahren die wirkliche Abstammung der Klägerin wieder. Damit ergibt sich auch im Hinblick auf die Abstammungsfunktion des Namens, die dem geltenden Namensrecht nach wie vor - wegen des Namenswahlrechts nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB allerdings nur noch eingeschränkt - innewohnt, ein anzuerkennender, für die Namensänderung streitender Belang.
Die Übereinstimmung ihres Familiennamens mit dem Namen der mütterlichen Familie wird es der Klägerin darüber hinaus erleichtern, ihren Familiennamen im Sinne eines Ausdrucks verwandtschaftlicher Verbundenheit zu akzeptieren. Die erstrebte Namensänderung ist deshalb besser geeignet, die Persönlichkeitsbildung der Klägerin zu fördern, als dies voraussichtlich der Fall sein würde, wenn die Klägerin den Namen einer Familie tragen müßte, aus der sie nicht abstammt.
2.
Die familienrechtlichen Regelungen des Namensrechts nichtehelicher Kinder tun der Schutzwürdigkeit des Namensänderungsbegehrens keinen Abbruch. § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach dem das nichteheliche Kind den Familiennamen erhält, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes trägt, hindert die Namensänderung nicht. Seiner Zielsetzung, dem Familiennamen keinen Hinweis auf die Nichtehelichkeit entnehmen zu können, kommt - wie dargelegt - die beantragte Namensänderung eher entgegen, als daß sie sie vereiteln würde. Wegen der Änderung der Begleitnamenregelung durch § 1355 Abs. 3 BGB in der Fassung des Ersten Eherechtsreformgesetzes sowie wegen des Rechts des Namensträgers, den Begleitnamen nach Maßgabe des früheren Rechts weiterhin in der Form der Anfügung an den Familiennamen tragen zu dürfen, ist ein mit den familiären Verhältnissen der Klägerin nicht näher vertrauter Dritter jedenfalls nicht in der Lage, Schlüsse auf Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit ihrer Abstammung zu ziehen. Die Schutzfunktion, die § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB zukommt, wird nicht beeinträchtigt, denn die unterschiedliche Stellung von Familien- und Begleitnamen, die die gesetzlichen Regelungen getroffen haben, sorgt dafür, daß Außenstehenden die Nichtehelichkeit der Klägerin durch den geänderten Namen nicht leichter offenbar wird als das bei ungeändertem Namen der Fall ist.
Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen der erstrebten Namensänderung auch im übrigen nicht entgegen. Das Familienrecht hält keine Änderungsbefugnisse bereit, die von Gesetzes wegen als abschließende Regelung gedacht sind und so das öffentlich-rechtliche Recht der Klägerin auf Namensänderung verdrängen würden. Die dem geschiedenen Ehegatten in § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB eingeräumte Befugnis, seinen Geburtsnamen wieder anzunehmen, verbunden mit der Erstreckung dieser Namensänderung auf das nichteheliche Kind nach § 1617 Abs. 2 BGB, mag zwar einem auf den Geburtsnamen der Mutter gerichteten Antrag des Kindes das Bescheidungsinteresse nehmen. Ein solcher familienrechtlich vorgezeichneter Weg wäre aber nur gangbar, wenn von der geschiedenen Mutter der Klägerin die Wiederannahme des Geburtsnamens zumutbarerweise erwartet werden könnte. Die Mutter der Klägerin hat indes aufgrund ihrer beruflichen Situation als Rechtsanwältin mit einer Kanzlei, die sie unter ihrem Namen B. J. führt, ein gewichtiges. Interesse an der Beibehaltung dieses Namens. Aus dem gleichen Grunde kann ihr, der Mutter, auch nicht angesonnen werden, den falschen Anschein zu beseitigen, den die - der Rechtslage von 1957 bis 1976 entsprechende - Hinzufügung des Geburtsnamens J. zu ihrem Familiennamen B. erweckt. Über eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten nach § 1355 Abs. 3 BGB ist es zwar jederzeit möglich, daß der Geburtsname Jendges künftig - entsprechend der Rechtslage seit 1976 - vorangestellt wird. Dies wäre, aber wiederum mit Beschwernissen der beruflichen Tätigkeit verbunden, die der Klägerin nicht zuzumuten sind, so daß ihr deshalb jene Möglichkeit auch nicht entgegengehalten werden kann.
Die den Regelungen des Familienrechts, insbesondere § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB, zu entnehmende gesetzliche Entscheidung, nach der ein die Änderung des Stiefkindernamens rechtfertigender Grund nur vorliegt, wenn das Kindeswohl die Änderung gebietet, ist auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar. Sie beruht auf der Erwägung, daß das namensrechtliche Band zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind nicht bereits aus jedem dem Kindeswohl förderlichen Anlaß, sondern erst dann zerschnitten werden darf, wenn das Kindeswohl die Namensänderung erfordert (BVerwGE 67, 52). Eine solche die Änderung von Stiefkindernamen bestimmende Interessenabwägung zwischen Kindeswohl und Elterninteresse an der Erhaltung der Namensgleichheit ist im Falle der Klägerin nicht zu treffen. Es fehlt an einem nichtsorgeberechtigten Elternteil, dessen Belange bei der Namensänderung zu berücksichtigen wären. Eine dem Kindeswohl förderliche Interessenlage reicht mithin aus.
3.
Beachtenswerte Belange, aufgrund deren der von der Klägerin getragene Familienname fortzuführen wäre, weil sie die schützenswerten Änderungsinteressen der Klägerin überwiegen, sind nicht zu erkennen.
Das gegenläufige Interesse an der Beibehaltung eines gesetzlich zukommenden Familiennamens aus Gründen der mit dem Namen verbundenen Ordnungsfunktion büßt an Gewichtigkeit ein, weil dieser Name auf der Grundlage einer verfassungswidrigen Regelung zum Familiennamen geworden ist. Er wurde nach § 1355 Satz 1 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes erworben, der unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG die Wahl des Geburtsnamens der Ehefrau zum Familiennamen (Ehenamen) ausschloß (BVerfGE 48, 327 [BVerfG 31.05.1978 - 1 BvR 683/77]). Daß in § 1 des Ehenamensänderungsgesetzes vom 27. März 1979 (BGBl. I S. 401) den Ehegatten der vor dem 1. Juli 1976 geschlossenen Ehen - die Ehe B. wurde 1967 geschlossen - das Recht eingeräumt worden war, noch nachträglich den Geburtsnamen der Ehefrau zu wählen, fällt demgegenüber wegen der beruflichen Situation der Mutter, für die eine Namensänderung untunlich gewesen wäre, nicht ins Gewicht. Auch dem besonderen Grundrechtsschutz, dem die Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG unterstellt ist, läßt sich ein rechtserhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Familiennamens B. der für die Klägerin in seinem Bezug zu dem männlichen Teil der Familie nur ein "Scheinfamiliennamen" ist, nicht entnehmen. Art. 6 Abs. 1 GG spricht vielmehr als eine auch die Gemeinschaft von Mutter und nichtehelichem Kind in seinen Grundrechtsschutz einbeziehende Bestimmung (BVerwfGE 8, 210 <215>; 18, 97 <105>; 25, 167 <196>) eher für das Änderungsbegehren; denn es zielt in der Sache darauf ab, diese Gemeinschaft auch namensmäßig zu dokumentieren, unter diesen Umständen stehen soziale Ordnungsfunktion und sicherheitspolizeiliche Belange, in denen das öffentliche Interesse an der Kontinuität der Namensführung wurzelt, der Namensänderung - auch im Hinblick auf das Alter der 1980 geborenen Klägerin - nicht im Wege.
Geschützte Belange dritter Personen werden durch die Namensänderung nicht berührt.
Die Beklagte ist zur Namensänderung zu verpflichten, weil eine ablehnende Ausübung ihres Änderungsermessens aus § 3 NÄG nach Lage der Sache außer Betracht bleiben muß (vgl. BVerwGE 37, 301 [BVerwG 05.03.1971 - BVerwG VII C 75.70] <306>[BVerwG 05.03.1971 - VII C 75/70]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 BGB.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass