Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1986, Az.: BVerwG 2 WD 51/85
Kameradendiebstahl eines Soldaten; Vorgesetztenstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 51/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 16.10.1985 - AZ: N 8 VL 15/85
Rechtsgrundlagen
- § 12 S. 2 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 1 SG
Fundstelle
- BVerwGE 83, 186 - 189
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für die disziplinare Ahndung mehrerer Kameradendiebstähle macht es keinen Unterschied, ob der Täter mehrere Kameraden jeweils einmal oder denselben wiederholt schädigt.
- 2.
Die Vorgesetztenstellung des Soldaten wird durch seinen Dienstgrad begründet und bleibt auch dann erhalten, wenn er in gleicher Funktion wie ein untergebener Kamerad im Einzelfall verwendet wird.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. April 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberstleutnant Schadt, Hauptfeldwebel Betzel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 16. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 27 Jahre alte Soldat durchlief nach dem Besuch der Volksschule und einer staatlich anerkannten Privathandelsschule eine dreijährige Lehre als Einzelhandelskaufmann, die er auf Grund der Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer Osnabrück vom 17. Juli 1979 mit der Note "ausreichend" abschloß. Danach war er zunächst erwerbslos, sodann kurzfristig als Lagerarbeiter tätig.
Als Wehrpflichtiger wurde er zum 1. Oktober 1979 zur 2./Panzergrenadierbataillon ... nach S. einberufen und am 24. Februar 1980 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde nach entsprechenden Verpflichtungserklärungen zunächst auf zwei Jahre, sodann auf vier und schließlich auf acht Jahre festgesetzt; sie wird planmäßig am 30. September 1987 enden. Er wurde am 1. April 1980 zum Gefreiten ernannt. Auf Grund einer jeweils "ausreichenden" Lehrgangsteilnahme wurde er am 7. Oktober 1980 zum Unteroffizier und - nach zwischenzeitlicher Beförderung zum Stabsunteroffizier - am 4. Juni 1984 zum Feldwebel ernannt. Nach mehrfacher Versetzung und Wechsel des Dienstpostens ist der Soldat auf Grund der Kommandierung vom 26. Februar 1985 als Panzergrenadierfeldwebel und Gruppenführer bei der 2./Panzergrenadierbataillon ... eingesetzt.
Das Leistungsbild des Soldaten ist gleichbleibend. Am 19. Februar 1982 wurde er mit "voll befriedigend" (5 C) beurteilt. Diese Beurteilung haben der vorhergehende und der gegenwärtige Kompaniechef des Soldaten, Hauptmann S. und Hauptmann Kl., die vom Truppendienstgericht als Zeugen vernommen worden sind, bestätigt. Hauptmann S. hat in der charakterlichen Kennzeichnung hervorgehoben, daß sich der Soldat bei Schwierigkeiten selten an Kameraden oder Vorgesetzte gewandt habe; im Umgang mit Soldaten wirke er etwas unsicher und gehemmt, gehe aber engagiert und diensteifrig an seine Aufträge heran und schiebe unangenehme Dinge nie auf andere ab.
Am 14. Dezember 1983 erhielt der Soldat eine förmliche Anerkennung, weil er, seit dem 3. Januar 1983 als Ausbilder in der Grundausbildung eingesetzt, seine Aufgaben als Gruppenführer stets in vorbildlicher Weise erfüllt und sich insbesondere als stellvertretender Zugführer auf dem Gebiet der Materialerhaltung ausgezeichnet sowie durch großen persönlichen Einsatz für einen hohen Einsatzstand der Fahrzeuge und des Geräts seiner Teileinheit gesorgt hat. Er darf die Schützenschnur in Gold, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber sowie das amerikanische Schützenabzeichen tragen.
Im Bundeszentralregister findet sich für den Soldaten keine Eintragung einer gerichtlichen Vorstrafe. Am 4. Oktober 1984 wurde gegen ihn ein Verweis verhängt, weil er am 6. September 1984 in Schwanewede nach einem Schulschießen versucht hatte, den Munitionsausgeber zu einer sachlich falschen Meldung zu bewegen, um einen eigenen Fehler bei der Führung der Schießkladde zu vertuschen.
Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich nach der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, die unter Berücksichtigung der Außendienstzulage, vermögenswirksamen Leistung und Zulage für Spitzendienst etwa 2.600 DM brutto, etwa 2.300 DM netto betragen.
Der Soldat ist verheiratet; aus der Ehe sind der am 18. Mai 1983 geborene Sohn Denis und die am 30. November 1985 geborene Tochter Cirsten hervorgegangen. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Soldat hat gegenwärtig keine Schulden.
II
Im Februar 1985 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen Diebstahls geringwertiger Gegenstände in zwei Fällen, das mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluß des Schöffengerichts Osterholz-Scharmbeck in der Hauptverhandlung vom 23. Mai 1985 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde (6 Ls 2 Js 4429/85 - 32/85). Dem Soldaten wurde aufgegeben, einen Geldbetrag von 300 DM in zwei Raten zu je 150 DM - zahlbar bis zum 5. Juni bzw. 5. Juli 1985 - auf ein Sonderkonto "Hilfe für Behinderte" an das evangelische Hospital Lilienthal zu zahlen. Nach Erfüllung dieser Auflage wurde das Strafverfahren durch Beschluß des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 15. Juli 1985 endgültig eingestellt.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 16. September 1985, den Soldaten mit Urteil vom 16. Oktober 1985 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Auf Grund der Einlassung des in vollem Umfang geständigen Soldaten sowie der glaubhaften Bekundung des Zeugen Hauptmann Seifert ging sie dabei von folgenden tatsächlichen Feststellungen aus:
"Der nicht kasernenpflichtige Soldat hatte zusammen mit dem Unteroffizier H., der ebenfalls als Gruppenführer zur 2./Panzergrenadierbataillon ... gehörte und von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit war, im Kompaniegebäude eine Stube, die im wesentlichen zur Aufbewahrung der militärischen Ausrüstung und Bekleidung sowie zum Umkleiden vor und nach der Sport- bzw. Geländeausbildung und nur bei besonderen Anlässen zum Schlafen benutzt wurde.
In der Nacht vom 05. auf den 06.02.1985 hatten der Soldat und Unteroffizier H. an einer Nachtausbildung teilzunehmen. Nach Abschluß der Ausbildung spielten die Unteroffiziere im Besprechungsraum noch bis etwa etwa 02.00 Uhr Karten. Danach fuhr der Soldat nicht mehr nach Hause, sondern bat seine Kameraden, ihn um 05.30 Uhr zu wecken. Anschließend begab er sich auf seine Stube um zu schlafen. Nachdem der ebenfalls auf der Stube anwesende Unteroffizier H. diese nochmals verlassen hatte, nutzte der Soldat diese Gelegenheit, um die Geldbörse seines Kameraden aus dessen Arbeitshose zu nehmen und einen 50-DM-Schein an sich zu bringen. Nachdem Unteroffizier H. am Morgen den Diebstahl bemerkt hatte, meldete er dies noch am 06.02.1985 seinem Kompaniechef, dem Zeugen Hauptmann S.. Dabei gab er an, daß der Diebstahl nur auf seiner Stube habe geschehen können. Er habe seine Hose mit dem Portemonnaie über einen Stuhl gehängt und nach seiner Meinung komme als Täter nur der Soldat in Betracht. Da der Zeuge Hauptmann S. dem Soldaten ein solches Verhalten ansich nicht zutraute und ihm bekannt war, daß die Stube ohne größere Schwierigkeiten auch von anderen hätte betreten werden können, schaltete er die Polizei ein. Man beschloß, den Täter bei einer ähnlichen Gelegenheit zu überführen. Diese bot sich in der Nacht vom 12. auf den 13.02.1985, in der eine ATN-Prüfung stattfand. In Absprache mit Unteroffizier H. wurden zwei präparierte 50-DM-Scheine in seine Geldbörse getan und diese in seine Arbeitshose gesteckt, die er genau wie beim ersten Mal auf seiner Stube über einen Stuhl hängte. Er selbst hielt sich im Trainingsanzug im Besprechungsraum auf. Als der Soldat gegen 23.00 Uhr vom Dienst auf seine Stube zurückkehrte, erlag er der Versuchung und entnahm der Geldbörse seines Kameraden erneut einen 50-DM-Schein. Gegen Mitternacht wurde er dann zum Zeugen Hauptmann S. gerufen, der ihm im Beisein eines Polizeibeamten eröffnete, daß die Geldscheine im Portemonnaie des Unteroffiziers Heeren präpariert gewesen und er nunmehr als Täter entdeckt sei. Nachdem der Soldat zunächst geleugnet hatte, gab er gegen Morgen schließlich beide Diebstähle zu. Die Diebstähle wurden in der Einheit - mit Ausnahme des Unteroffizier Heeren - nur noch dem Kompaniefeldwebel bekannt. Am 26.02.1985 wurde der Soldat zur 2./Panzergrenadierbataillon ... kommandiert, ohne daß die Gründe für diese Versetzung einem größeren Personenkreis bekannt wurden. Die 100,- DM zahlte der Soldat an seinen Kameraden Unteroffizier H. zurück."
Die Kammer wertete das zweimalige Fehlverhalten des Soldaten jeweils als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten zur Wahrung der Rechte seiner Kameraden (§ 12 Satz 2 SG) sowie der Achtung und des Vertrauens, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG, § 10 Abs. 2 WDO).
Bei der Maßnahmebemessung sah sie angesichts der Vorgesetztenstellung des Soldaten (§ 10 Abs. 1 SG) ein außerordentlich schwerwiegendes Versagen als gegeben an, bei dem an sich eine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad zu erwägen gewesen sei. Mit Rücksicht auf erhebliche Milderungsgründe, die sich aus der Tat selbst ergäben, sei aber ausnahmsweise eine mildere Beurteilung vertretbar. Denn negative Auswirkungen eines Kameradendiebstahls auf den inneren Zusammenhalt der soldatischen Gemeinschaft seien im vorliegenden Fall, wenn überhaupt, dann nur in beschränktem Umfang eingetreten. In der Einheit sei es nicht zu gegenseitigen Verdächtigungen gekommen, vielmehr habe sich der Tatverdacht von Anfang an auf den Soldaten gerichtet, und die Kenntnis der Straftat sei auf einen kleinen Personenkreis beschränkt geblieben.
Wenngleich der Soldat nicht aus unverschuldeter Notlage gehandelt habe, so sei er - nach dem in der Hauptverhandlung vermittelten Eindruck - zum Tatzeitpunkt hinsichtlich der Möglichkeiten einer Regelung seiner angespannten finanziellen Situation "intellektuell völlig überfordert" gewesen. Ferner sei zu berücksichtigen, daß der Soldat gegenüber anderen Menschen offensichtlich mißtrauisch und verschlossen sei, subjektiv mithin nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich Angehörigen, Kameraden oder Vorgesetzten zu offenbaren. Andererseits handle es sich um einen fachlich bewährten Unteroffizier, der in seiner derzeitigen Einheit, auch wegen des Vertrauensverhältnisses zu seinem neuen Kompaniechef, eine positive Nachbewährung erbracht habe. Unter Beachtung der sozialen Komponente und unter Zurückstellung gewisser Bedenken sei es daher gerade noch vertretbar, den Soldaten nur in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herabzusetzen; diese Maßnahme sei jedoch unumgänglich, da er sich als Portepee-Unteroffizier eindeutig disqualifiziert habe.
Gegen diese ihm am 30. Oktober 1985 ausgehändigte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 27. November 1985 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Berufung eingelegt und beantragt, ihn unter Aufhebung des Kammerurteils mit einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren zu belegen. Zur Begründung hat der Verteidiger vorgetragen:
Zum Sachverhalt sei ergänzend darauf hinzuweisen, daß der Soldat sich nicht an der gesamten Barschaft des Kameraden H. bereichert habe. Da die gemeinsam benutzte Stube nicht nur dem Soldaten zugänglich gewesen sei, hätte Unteroffizier Heeren bedenken sollen, daß nicht unbedeutende Wertgegenstände und Bargeldbeträge auch vorübergehend im Wertfach der Soldaten einzuschließen gewesen wären. Die "Versuchung", die sich durch das Verhalten des Unteroffiziers H. für den Soldaten ergeben habe, müsse bei der Würdigung der Tat mitbedacht werden; jedenfalls sei der Diebstahl am 12. Februar 1985 anders als die Tat vom 5. Februar 1985 zu gewichten. Jeder Besonnene hätte innerhalb so kurzer Zeit nicht ein zweites Mal die Voraussetzung für einen Zugriff Unberechtigter geschaffen. Im übrigen habe der Soldat das Dienstvergehen nicht in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter oder unter Ausnützung seiner Vorgesetztenstellung begangen. Da ihm am 12. Februar 1985 die Wegnahme erleichtert worden sei, um ihn der Tat zu überführen, könne jedenfalls nicht von einem grundlegenden Versagen gesprochen werden. Diese Wertung sei nur dann vertretbar, wenn der Soldat auch andere Gelegenheiten zum Diebstahl wahrgenommen und dabei insbesondere auch seine Vorgesetztenstellung ausgenutzt hätte. Die Vorgesetztenstellung des Soldaten sei im Zusammenhang mit der Tatbegehung ohne eigene Aussagekraft, da auch der Unteroffizier H. als Gruppenführer eingesetzt gewesen sei, so daß beide Soldaten in der Einheit in gleicher Verwendung gestanden hätten.
Des weiteren seien die Milderungsgründe zugunsten des Soldaten nicht in ausreichendem Maße gewürdigt worden. Begehung und Aufklärung der Tat seien nur einem engen Personenkreis bekannt geworden. Die Verkettung der Umstände, die zu der außergewöhnlichen finanziellen Belastung des Soldaten geführt hätten, als Motiv für die Tat könne dem Soldaten nicht in der Form, wie im Urteil des Truppendienstgerichts geschehen, zum Vorwurf gemacht werden. Schließlich sei die aufrechte Haltung des Soldaten beim Fund von 500 DM Bargeld in seiner gereinigten Arbeitshose nicht hinreichend gewürdigt worden.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist nach dem Inhalt ihrer Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt; denn der Soldat hat die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts nicht angegriffen. Der Senat hatte daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer sowie deren rechtliche Würdigung zugrunde zu legen und - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen - nur noch darüber zu befinden, welche Maßnahme dem Dienstvergehen angemessen ist (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a)
Der Senat hat dienstliche wie außerdienstliche Verfehlungen eines Portepee-Unteroffiziers gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden stets als gravierendes Fehlverhalten bewertet, das Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zuläßt und die Möglichkeiten seiner dienstlichen Verwendung berührt. Denn ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, untergräbt dadurch sein dienstliches Ansehen, erschüttert das gegenseitige Vertrauen nachhaltig und erweist sich grundsätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung von Untergebenen. Daher ist im allgemeinen bei Kameradendiebstahl oder Unterschlagung von Kameradengeldern die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen, weil sich ein solcher Soldat regelmäßig als Vorgesetzter disqualifiziert hat. Im Einzelfall können jedoch einerseits besondere Milderungsgründe eine mildere Maßnahme rechtfertigen, gewichtige Erschwerungsgründe andererseits eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten (BVerwGE 73, 203, 204[BVerwG 23.06.1981 - 2 WD 2/81] m.w.N., BVerwG Urteil vom 23. Januar 1986 - 2 WD 26/85).
b)
Dem Truppendienstgericht ist darin zuzustimmen, daß es sich im vorliegenden Fall um ein schweres Dienstvergehen handelt. Wenn die Kammer mit Rücksicht auf die Milderungsgründe, die sich aus den in der Person des Soldaten liegenden Umständen ergeben, gemeint hat, die Herabsetzung um einen Dienstgrad sei zur Ahndung erforderlich und ausreichend, so hat sie jedenfalls keine zu harte Maßnahme verhängt. Dabei ist von folgender Abwägung der be- und entlastenden Momente auszugehen:
aa)
Die zweimalige Wegnahme eines Geldscheines im Werte von 50 DM aus dem Portemonnaie eines Stubenkameraden in einem unbeobachteten Augenblick stellt ein gravierendes Fehlverhalten dar, das die Kameradschaft und das gegenseitige Vertrauen in der Einheit in erheblichem Maße belastet und insbesondere die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten herabgemindert hat. Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, daß sich der Kompaniechef veranlaßt gesehen hat, die zuständige Polizeibehörde einzuschalten. Ferner ist weniger der ziffernmäßig darstellbare Vermögensschaden für den Betroffenen als vielmehr die kameradschaftswidrige Handlungsweise im dienstlichen Bereich als nachhaltiges Bewertungsmoment anzusehen, zumal der Soldat zu Unteroffizier H. in einem kameradschaftlichen und vertrauensvollen Verhältnis stand.
Unteroffizier H. hatte infolge des Vertrauensverhältnisses und der Arglosigkeit gegenüber dem Soldaten keinen Anlaß, seine persönlichen Sachen und sein Bargeld gerade vor seinem Zimmergenossen zu verschließen oder in anderer Weise zu schützen. Wenngleich die Möglichkeit bestand, daß auch Dritte die gemeinsam benutzte Stube hätten betreten und nach Bargeld durchsuchen können, so war diese gering; denn die Wegnahme der beiden Geldscheine erfolgte jeweils zu einem Zeitpunkt, zu dem situationsbedingt die Gefahr eines Zugriffs von Seiten eines Dritten nicht gegeben erschien. Jedenfalls brauchte Unteroffizier H. die Möglichkeit eines Diebstahls durch den Soldaten angesichts ihres kameradschaftlichen und vertrauensvollen Verhältnisses nicht in Rechnung zu stellen.
Bei dem zweiten Diebstahl am 12. Februar 1985 war dem Soldaten zwar eine Falle gestellt worden, weil die präparierten Geldscheine im Portemonnaie des Unteroffiziers H. die Möglichkeit seiner Überführung boten; aber der Verdacht, den ersten Diebstahl am 6. Februar 1985 begangen zu haben, richtete sich - jedenfalls aus der Sicht des Kompaniechefs - nicht primär gegen den Soldaten. Vor allem war für den Soldaten die Wiederholung des ersten Diebstahls in Unkenntnis der Präparierung der Geldscheine ein in gleicher Weise vertrauenswidriges und unkameradschaftliches Fehlverhalten wie im ersten Fall. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann die Tatsache, daß das Opfer den Täter in die "Versuchung" der Wiederholung der ersten Tat führt, keine andere, insbesondere mildere Betrachtungsweise der gravierenden Verletzung der Kameradschaftspflicht nahelegen.
Von einem grundlegenden Versagen kann nicht nur dann gesprochen werden, wenn ein Soldat Gelegenheit zum Diebstahl bei verschiedenen Kameraden erhält und sie zu deren Lasten mit Erfolg nutzt, sondern muß auch dann ausgegangen werden, wenn er die einmal begangene Tat gegenüber demselben Kameraden wiederholt. Denn auch in der wiederholten Schädigung desselben Opfers offenbart sich eine Intensität der kameradschaftswidrigen Fehl Verhaltensweise, die den Vorwurf eines grundlegenden Versagens rechtfertigt. Für die disziplinare Würdigung macht es keinen Unterschied, ob der Täter mehrere Opfer jeweils einmal oder dasselbe Opfer wiederholt schädigt. Für die qualitative Bewertung des Fehlverhaltens ist vielmehr die Wiederholung der Tat, mithin ihre Intensität bestimmend.
bb)
Die Kammer hat auch die zugunsten des Soldaten sprechenden Milderungsgründe eingehend gewürdigt und jedenfalls nicht zu gering bewertet. Zutreffend hat sie hervorgehoben, daß im vorliegenden Falle die sonst bei einem Kameradendiebstahl regelmäßig auftretenden negativen Auswirkungen gegenseitiger Verdächtigungen auf den inneren Zusammenhalt der soldatischen Gemeinschaft und die Einsatzbereitschaft, wenn überhaupt, so nur in sehr beschränktem Umfang aufgetreten sind, weil die Begehung und Aufklärung der Tat nur einem sehr kleinen Personenkreis bekannt geworden sind. Da sich der Tatverdacht nach dem ersten Diebstahl sofort auf den Soldaten gerichtet und die dann gestellte Falle zum Erfolg der Überführung des Täters geführt hat, konnten Unruhe und Unsicherheit in der Einheit praktisch vermieden werden.
Des weiteren hat sich die Kammer in überzeugender Weise mit der finanziell angespannten Situation auseinandergesetzt, in der der Soldat zum Tatzeitpunkt stand. Hierzu hat sich dieser in der Berufungshauptverhandlung wie vorher schon in der Hauptverhandlung erster Instanz unwiderlegt wie folgt eingelassen:
Infolge einer ernsthaften Erkrankung seines Sohnes sei er in der Zeit von Juli bis September 1984 ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich geworden, für den er einen Betrag von 2.500 DM aus eigener Tasche habe zahlen müssen, weil insoweit ein Versicherungsschutz nicht bestanden habe. Dadurch habe sich seine finanzielle Situation weiter verschlechtert, so daß es zu einer Überziehung seines Bankkontos mit etwa 6.000 bis 7.000 DM gekommen sei. Seine Eltern oder seine Schwiegereltern habe er nicht um Hilfe bitten mögen, weil er sich nicht dem Vorwurf habe aussetzen wollen, er könne nicht mit Geld umgehen. Auch habe er keinen Antrag auf Beihilfe gestellt, weil er unter anderem von seinem Vater, einem Hauptfeldwebel a.D. der Bundeswehr, gehört habe, daß es eine Beihilfe nur für Zahnersatz gebe. Danach sei sein Pkw beschädigt worden, so daß er sich einen anderen Wagen habe kaufen müssen. Der Kaufpreis sei etwa 5.000 DM höher gewesen als die Entschädigung für seinen alten Wagen. Außerdem habe die Familie einen neuen Schrank für 1.900 DM gebraucht. Nach der Tat habe er seinen Pkw verkauft und einen Teil seiner Versicherungen gekündigt, so daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr geordnet seien.
Die Kammer hat zutreffend hervorgehoben, daß der Soldat sich nicht in einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu behebenden wirtschaftlichen Notlage befunden hat. Denn er hat trotz angespannter finanzieller Lage infolge der damaligen Erkrankung seines Sohnes und des fehlenden Krankenversicherungsschutzes nicht darauf verzichtet, einen größeren und teureren Pkw als zuvor und einen neuen Schrank zu kaufen. Vor allem hat er die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Beihilfe des Dienstherrn zu den Krankheitskosten seines Sohnes nicht - fristgerecht - genutzt, sich hiernach nicht einmal mit der gebotenen Interessiertheit erkundigt. Er hat sich auch nicht durch Rückfrage bei seiner Bank vergewissert, ob und inwieweit für ihn die Möglichkeit einer Erweiterung seines Kreditrahmens bestanden habe.
Auf Grund des in der Berufungshauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks hat der Senat ebenso wie die Kammer zugunsten des Soldaten nicht außer acht gelassen, daß er auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur der damaligen Belastungssituation offensichtlich nicht gewachsen war und sich wegen seines verschlossenen Wesens auch nicht seinen Angehörigen, Kameraden oder Vorgesetzten offenbart hat, um deren Rat oder Hilfe einzuholen. Wenngleich diese Haltung den Soldaten letztlich nicht zu entlasten vermag, so legt sie doch, worauf bereits die Kammer zutreffend abgestellt hat, eine mildere Betrachtung seines Fehlverhaltens nahe.
Zugunsten des Soldaten ist auch seine aufrechte Haltung beim Fund der 500 DM Bargeld in seiner gereinigten Arbeitshose zu berücksichtigen. Dieses korrekte Verhalten fügt sich in die - auch von der Kammer gewürdigte - Nachbewährung des Soldaten in seiner gegenwärtigen Einheit ein. Er ist ordentlich beurteilt worden und hat zu seinem neuen Kompaniechef anscheinend ein echtes Vertrauensverhältnis gefunden. Hierdurch wird jedoch keine entscheidend mildere Betrachtungsweise für die Beurteilung der Angemessenheit der von der Kammer verhängten Disziplinarmaßnahme nahegelegt. Denn nur eine hervorragende Dienstleistung, für die hier jedoch nichts dargetan ist, vermag unter Umständen die in den Folgen der Tat erkennbaren Erschwernisgründe auszugleichen (BVerwGE 73, 203, 205) [BVerwG 23.06.1981 - 2 WD 2/81].
c)
Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist die Tatsache, daß der Soldat und sein Kamerad Heeren zum Zeitpunkt der Tat gleichermaßen als Gruppenführer eingesetzt waren, kein Gesichtspunkt, der die Stellung und die besonderen Pflichten des Vorgesetzten gemäß § 10 Abs. 1 SG aufheben und den Soldaten von der besonderen Verantwortung des Vorgesetzten entbinden könnte. Das erschwerende Moment der Vorgesetztenstellung des Soldaten wird durch seinen Dienstgrad begründet und auch dann aufrechterhalten, wenn er in gleicher Funktion wie ein untergebener Kamerad, der nicht zu den Portepee-Unteroffizieren gehört, im Einzelfall Verwendung findet. Gerade weil dem Vorgesetzten besondere Achtung und besonderes Vertrauen entgegengebracht werden sollen, hat sich der Soldat im vorliegenden Fall durch den wiederholten Diebstahl als Portepee-Unteroffizier disqualifiziert.
4.
Die Berufung des Soldaten ist demnach mit der Kostenfolge aus § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Bei erfolglos eingelegtem Rechtsmittel eines Soldaten fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine völlige oder teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen des Soldaten auf den Bund (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Schadt
Betzel