Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1986, Az.: BVerwG 2 WD 26/85
Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres wegen ehewidriger Beziehungen zur Ehefrau eines Kameraden und wegen vorsätzlichen und fahrlässigen Fahrens ohne Pflichtversicherung; Unterschlagung von für eine dienstliche Veranstaltung eingesammelten Unkostenbeiträgen; Unterschlagung der Fliegerzulage eines Kameraden; Entfernung aus dem Dienstverhältnis als Disziplinarmaßnahme; Pflicht zur Kameradschaft; Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst; Pflicht zu treuem Dienen; Verbot der Ausübung des Dienstes als Disziplinarmaßnahme; Meldepflicht bei der Einheit und Pflicht zur ständigen Anwesenheit am Standort; Begebung ungedeckter Schecks zahlungshalber; Rüge der Befangenheit des Kameradenbeisitzers in der Hauptverhandlung von dem Truppendienstgericht; Ausschluss eines dem Bataillon oder entsprechenden Truppenteil oder der Dienststelle des Soldaten angehörenden Richters von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes; Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 26/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 14.05.1985 - AZ: N 14 VL 1/85
Rechtsgrundlagen
- § 12 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 7 SG
- § 22 SG
- § 71 Abs. 2 Nr. 3 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
Prozessgegner
Oberfeldwebel ..., geboren am ...
In der disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 23. Januar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner
Major Glitz, Oberfeldwebel Loschinsky als ehrenaltiche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 14. Mai 1985 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Soldaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten zu vier Fünfteln, dem Bund zu einem Fünftel auferlegt, der auch ein Fünftel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I.
Der 33 Jahre alte Soldat ging nach fünfjährigem Besuch der Volksschule zur Realschule, die er im Juni 1969 mit dem Abschlußzeugnis (mittlere Reife) verließ. Nach kurzfristiger Tätigkeit in einer Papierfabrik durchlief er eine Lehre als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, die er am 20. Juni 1972 mit der Kaufmannsgehilfenprüfung erfolgreich abschloß.
Zum 2. Oktober 1972 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Nach Leistung des Grundwehrdienstes bei der Ausbildungskomoanie ... in Sch. wurde er zum 1. Dezember 1972 als Panzerschütze zur Stabskompanie .... Panzerdivision nach D. versetzt und auf Grund seiner Verpflichtungserklärung am 19. Dezember 1972 mit der Urkunde vom 18. Dezember 1972 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf zwei Jahre und schließlich auf acht Jahre festgesetzt. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 7. April 1978 zum Oberfeldwebel und am 2. Oktober 1978 mit Urkunde vom selben Tage zum Berufssoldaten ernannt. Die beantragte Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes konnte zunächst mangels Bedarfs und später aus Gesundheitsgründen nicht erfolgen. Die mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 dann doch beabsichtigte Zulassung wurde wegen der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens zurückgestellt.
Nach seiner Dienstleistung als Panzerschütze wurde der Soldat zum 1. April 1973 zur Heeresfliegerwaffenschule als Schüler (Flugzeugführer), danach als Stabsdienstsoldat zur Stabsstaffel Heeresfliegerkommando ... in M. versetzt.
In den folgenden Jahren wurde er als S 1-Unteroffizier, S 1-Feldwebel und Fernschreibunteroffizier eingesetzt, sodann Mitte 1980 als Stabsdienstfeldwebel zum Dienstältesten Deutschen Offizier beim Headquarter CENTAG in M. und nach Ablauf eines Jahres zur 1./Fliegende Abteilung ... in F. versetzt. In der Zeit vom 21. September bis 19. Oktober 1983 wurde dem Soldaten die Ausübung des Dienstes verboten, anschließend war er ohne Auftrag bis Ende März 1984 beim Stabszug/Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... in F., vom 1. April bis Anfang Juni 1984 als Zugführer bei der Heeresfliegerausbildungsstaffel ... in R. an der Wümme eingesetzt. Seit dem 5. Juni 1984 ist er vorläufig des Dienstes enthoben. Danach ging er zunächst einer Nebentätigkeit als Taxifahrer nach, für die er jedoch kein festes Gehalt bezog, sondern in Höhe einer Beteiligung von 33 % an den Einnahmen entlohnt wurde; seit Oktober 1985 ist er ohne Beschäftigung.
Sein Leistungsbild ist uneinheitlich. Nach anfänglicher Schwankung zwischen "ziemlich gut" und "voll befriedigend" lauteten seine Beurteilungen zweimal "gut", einmal "sehr gut" und wieder "gut". Am 27. Februar 1974 erhielt er eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung unter Gewährung eines Sonderurlaubs von zwei Tagen, weil er bei der Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb der ATN 8 - Stabsdienst - Zweitbester geworden war. Im Herbst des folgenden Jahres erwarb er die Berechtigung, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen.
Abgesehen von den in den sachgleichen Strafverfahren verhängten Strafen wurde der Soldat nach der Auskunft aus dem Zentralregister vom 5. September 1985
- a)
durch Urteil des Amtsgerichts Celle vom 4. März 1982 - 20 Ds 40 Js 510/81 - wegen fahrlässigen und vorsätzlichen Fahrens ohne Pflichtversicherung in je einem Fall zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 41,00 DM
und
- b)
durch Strafbefehl des Amtsgerichts Celle vom 20. Dezember 1982 - 21 Cs 40 Js 377/82 - wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 41,00 DM
verurteilt. Beide Strafen sind rechtskräftig geworden.
Das Disziplinarbuch weist laut Auszug vom 16. August 1985 folgende Eintragungen auf:
Der Soldat wurde in zwei disziplinargerichtlichen Verfahren von der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilt, und zwar
- a)
durch Urteil vom 6. Juli 1982, rechtskräftig seit dem 3. September 1982, zu einem Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres wegen ehewidriger Beziehungen zur Ehefrau eines Kameraden und wegen vorsätzlichen und fahrlässigen Fahrens ohne Pflichtversicherung,
- b)
durch Urteil vom 23. August 1983, rechtskräftig seit dem 15. November 1983, zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren, weil er im Juli und August 1982 für eine dienstliche Veranstaltung eingesammelte Unkostenbeiträge von insgesamt 949,00 DM unterschlagen und für sich verbraucht hatte.
Seine am 26. April 1973 geschlossene erste Ehe, aus der die am 1. Oktober 1973 geborene Tochter Tanja hervorgegangen ist, ist durch Urteil vom 22. Oktober 1976 seit dem 28. Dezember 1976 rechtskräftig geschieden. Seit Oktober 1982 ist der Soldat in zweiter Ehe kinderlos verheiratet.
Die Dienstbezüge des Soldaten betragen nach Mitteilung des Wehrbereichsgebührnisamtes IV vom 23. September 1985 in der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 (mit Zulage) des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich 2.416,53 DM brutto; auf Grund der Kürzung seiner Dienstbezüge um die Hälfte und nach Abzügen für das Beamtenheimstättenwerk und das Bundessozialwerk und infolge einer Pfändung wird ihm ein Betrag von ca. 641,00 DM ausbezahlt. Der Soldat hat Schulden in Höhe von 120.000,00 DM, die im wesentlichen aus Verpflichtungen zur Rückzahlung eines Darlehens resultieren und darauf zurückzuführen sind, daß er mit Miet- und Unterhaltszahlungen in Rückstand geraten war. Seine Ehefrau ist stundenweise berufstätig und verdient monatlich ca. 700,00 DM netto.
II.
Im September 1983 und im März 1984 kam es zu zwei Strafverfahren gegen den Soldaten. Das Amtsgericht Celle verurteilte ihn zunächst durch Urteil vom 9. Februar 1984 - 20 Ds 40 Js 391/83 - 713/83 -, rechtskräftig seit dem 17. Februar 1984, wegen Unterschlagung sowie Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, sodann durch Urteil vom 27. August 1984 - 18 Ls 40 Js 2272/84 - 164/84 -, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreihheitsstrafe von sieben Monaten, jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung, weil sich der Soldat nach dem Eindruck des Gerichts einsichtig zeigte und hinreichend gewarnt erschien oder wieder gefangen hatte.
In dem am 17. Oktober 1983 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der zuständige Wehrdisziplinaranwalt mit Anschuldigungsschrift vom 30. Januar 1985 dem Soldaten zur Last, seine Dienstpflichten wiederholt schuldhaft verletzt zu haben.
Die 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten mit Urteil vom 14. Mai 1985 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Sie ging dabei von folgenden tatsächlichen Feststellungen und folgender rechtlicher Würdigung aus:
"Zu 1. der Anschuldigungsschrift:
Im Juni 1983 erhielt der Soldat den Auftrag, bei anderen Soldaten der Staffel Geld zu sammeln, um damit ein kleines Geschenk zu kaufen, das dem Staffelkameraden Oberfeldwebel Lü. zur Geburt eines Kindes überreicht werden sollte. Nachdem der Soldat mindestens 15,00 DM eingesammelt hatte, wurde er am 16. Juni 1983 durch den damaligen Hauptmann Le. aufgefordert, diesem Geld und Glückwunsschreiben der Einheit zu übergeben, weil er sie dem Oberfeldwebel Lü. in dessen Wohnung im Namen der Staffelangehörigen überreichen wollte. Der Soldat lehnte dieses mit der Bemerkung ab, daß er den Oberfeldwebel Lü. nach seiner Rückkehr aus dem Wochenende persönlich beglückwünschen werde. Längere Zeit später stellte sich aufgrund eines Gespräches mit OFw Lü. heraus, daß der Soldat von dem gesammelten Geld weder ein Geschenk gekauft noch ein solches dem Oberfeldwebel Lü. überreicht hat. Die für diese Beglückwünschung vorgesehene Karte wurde zu einem späteren Zeitpunkt in dem Schreibtisch des Soldaten aufgefunden.
Durch die Unterschlagung des Geldes verstieß der Soldat vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Kameradschaft, § 12 Soldatengesetz (SG) sowie gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst, § 17 Abs. 2 Satz 1.
Zu 2. und 3. der Anschuldigungsschrift:
In dem sachgleichen Strafverfahren ist der Soldat durch Urteil des Amtsgerichts Celle von 09.02.1984 wegen Unterschlagung sowie Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und Strafaussetzung zur Bewährung rechtskräftig verurteilt worden. Die für das Truppendienstgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils haben folgenden Wortlaut:
'Der Angeklagte hatte bei seiner Heirat einen Kredit von etwa 38.000,00 DM aufgenommen, den er mit monatlich 600,00 DM abzahlen mußte. Dadurch geriet er zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Aus diesen heraus beging der Angeklagte die folgenden beiden Taten.
1.
Am 13.07.1983 führte die 1. Staffel der Fliegenden Abteilung 101 einen geselligen Abend durch, den der Angeklagte organisierte. Von den Teilnehmern sammelte der Angeklagte einen Betrag von jeweils 17,00 DM für Grillfleisch und Getränke ein. Die Belieferung wurde von einer Frau J. übernommen. Der Angeklagte rechnete mit Frau J. nicht richtig ab, so daß diese noch eine Forderung von 240,00 DM hatte. Als der Major F., der damalige Staffelkapitän des Angeklagten, davon hörte, befahl er dem Angeklagten, bis zum 20.07.1983 die Abrechnung fertigzustellen. Der Angeklagte tat dieses auch und behauptete, es sei noch ein kleiner Betrag von etwa 20,00 DM übrig. Dieser Betrag wurde für ein Geschenk verwandt. Als sich im August Frau J. mit ihrer Forderung von 240,00 DM meldete, mußte in der Staffel nochmals Geld gesammelt werden, um Frau J. zu bezahlen. Der Angeklagte hatte den Betrag von 120,00 DM für sich verbraucht. Außerdem war ein Faß Bier im Wert von 120,00 DM übrig geblieben, das Frau J. nicht zurücknahm. Dieses verkaufte der Angeklagte anderweitig.2.
Mitte August 1983 befand sich der Staffelkamerad des Angeklagten, der Oberfeldwebel E., in Hamburg im Krankenhaus. Der Angeklagte ließ sich eigenmächtig die Fliegerzulage und andere Auslagen des Oberfeldwebels E. in Höhe von 298,00 DM vom Rechnungsführer auszahlen. Dazu fertigte der Angeklagte selbst ohne Bevollmächtigung durch Oberfeldwebel E. eine Geldempfangsvollmacht, die er selbst mit der Unterschrift 'Elsner' versah. Diese Vollmacht trägt das Datum vom 11.05.1983. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich.'Durch sein Verhalten verstieß der Soldat in beiden Fällen vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Kameradschaft, § 12 SG, sowie gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Im Falle der Unterschlagung der Fliegerzulage des Oberfeldwebels E. verstieß der Soldat vorsätzlich gegen seine Pflicht zu treuem Dienen, § 7 SG, die ihm auferlegt, seinen Dienstherrn vor Schaden zu bewahren.
Der Schaden entstand dadurch, daß die Fliegerzulage dem Oberfeldwebel E. noch einmal ausgezahlt wurde, weil der unterschlagene Betrag von dem Soldaten nicht einbehalten werden konnte, noch zurückgezahlt wurde.
Zu 4. der Anschuldigungsschrift:
Mit Verfügung vom 21. September 1983 wurde dem Soldaten vom Kommandeur der Fliegenden Abteilung 101 nach § 22 SG die Ausübung des Dienstes verboten. Zugleich wurde er darüber belehrt, daß seine ständige Anwesenheit am Standort (zugleich Wohnort) erforderlich sei und er sich jederzeit bei seiner Einheit müsse melden können.
In dieser Zeit erhielt der Zeuge Oberfeldwebel Pr. von dem Zeugen Oberstleutnant K. den Auftrag, dem Soldaten den Befehl zu übermitteln, daß sich dieser am 05.10.1983 beim Staffelkapitän zu melden habe. Da der Soldat telefonisch nicht erreichbar war, versuchte der Zeuge Pr. ihn in seiner Wohnung aufzusuchen. Als er den Soldaten dort nicht antraf, warf er einen Zettel in den Briefkasten des Soldaten, in welchem er aufgefordert wurde, sich am 05.10.1983 beim Staffelkapitän zu melden. Noch am 05.10.1983 meldete sich der Soldat telefonisch beim Oberfeldwebel Pr. und teilte ihm mit, daß er wegen eines Gerichtstermins in Celle nicht habe erscheinen können. Oberfeldwebel Pr. teilte ihm dabei den Befehl mit, daß er sich dann am 06.10.1983 bei der Truppe zu melden habe. Dies sicherte der Soldat zwar zu, erschien jedoch an dem betreffenden Tage nicht. Der Zeuge Pr. erhielt deshalb am 06.10.1983 erneut den Auftrag, dem Soldaten den Befehl zu erteilen, sich am 07.10.1983 bis 9.00 Uhr bei der Einheit zu melden. Da der Soldat nicht angetroffen wurde, hinterlegte Oberfeldwebel Pr. im Briefkasten den Befehl in schriftlicher Form. Auch dieser Aufforderung kam der Soldat nicht nach, vielmehr meldete er sich erst am 11.10.1983 gegen 13.30 Uhr bei seinem Staffelkapitän, der ihm daraufhin befahl, sich am 12.10.1983 um 8.00 Uhr bei der Einheit zu melden. Diesem Befehl kam der Soldat nach.
Durch dieses Verhalten beging der Soldat eine eigenmächtige Abwesenheit im Sinne von § 15 Wehrstrafgesetzbuch und verstieß zugleich vorsätzlich gegen seine Pflicht zu treuem Dienen, § 7 SG und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.
Zu 5. und 6. der Anschuldigungsschrift:
In dem sachgleichen Strafverfahren ist der Soldat durch Urteil des Schöffengerichts Celle vom 25.08.1984 wegen fortgesetzten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung auf vier Jahre rechtskräftig verurteilt worden. Die das Truppendienstgericht bindenden Feststellungen des Strafurteils lauten:
'Der Angeklagte hatte bei seiner zweiten Heirat 1981' - es muß richtig lauten: 1982 - 'einen Kredit von etwa 38.000,00 DM aufgenommen, den er monatlich mit 600,00 DM abzahlen mußte. Dadurch und durch andere Verpflichtungen geriet er zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Unter anderem dadurch kam es zu den genannten Vorstrafen. Ende November 1983 trennte sich die Ehefrau des Angeklagten von ihm und zog zu einem Freund. Das Scheidungsverfahren wurde eingeleitet. Außerdem wurde der Angeklagte aus seiner bisherigen Dienststellung als Staffelfeldwebel abgelöst und ohne rechte Aufgabe zu einer anderen Staffel versetzt. Der Angeklagte lebte dann Anfang 1984 mit der Zeugin Me. zusammen, die ihm keinen Halt geben konnte. In der Freizeit hielten sie sich überwiegend in Gaststätten auf. Von Mitte Februar bis Anfang März 1984 konsumierte der Angeklagte in der Gaststätte 'El Paso' in F. nach und nach Getränke und Speisen im Wert von etwa 1.100,00 DM, obwohl er wußte, daß er bei seiner Überschuldung nicht in der Lage sein würde, den angeschriebenen Betrag zu bezahlen. Zu dem Betrag gehörte auch der Anteil der Zeugin Me.. Der Angeklagte gab dem Gastwirt Br. Ende Februar auch einen Scheck, der nicht gedeckt war und nicht eingelöst wurde.
In der Gaststätte 'Zur Glocke' in F. ließ der Angeklagte ebenfalls anschreiben, stellte am 13.02. und 16.02.1984 jeweils einen Scheck über 200,00 DM aus und am 19.02.1984 einen Scheck über 100,00 DM, wobei er sich teilweise Differenzbeträge in bar auszahlen ließ. Auch dabei war dem Angeklagten bewußt, daß er seine Schulden nicht würde bezahlen können. Die Schecks waren nicht gedeckt und wurden nicht eingelöst. Die Nichtdeckung der Schecks nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.'
Durch dieses Verhalten verstieß der Soldat vorsätzlich gegen seine Pflicht sich außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Anlagen und Unterkünfte so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt, § 17 Abs. 2 Satz 2 SG.
Zu 7. der Anschuldigungsschrift:
Im Februar 1984 bewohnte der Soldat zusammen mit einer Frau Me. für zunächst drei Wochen ein Doppelzimmer im Soldatenheim der evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung in F.. Die insoweit entstandenen Kosten in Höhe von etwa 500,00 DM beglich der Soldat durch Hingabe von zwei Schecks in Höhe von 420,00 DM und 80,00 DM, beide Schecks wurden beim Postscheckamt in Hannover auch eingelöst. Kurze Zeit später zog er wiederum zusammen mit der Frau Me. für eine Woche in ein Zimmer des Soldatenheims. Die insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 200,00 DM versuchte er durch Hingabe eines Schecks in dieser Höhe zu begleichen, der Scheck wurde allerdings nicht eingelöst. Bei Hingabe des Schecks war sich der Soldat aufgrund seiner gesamten Finanzsituation bewußt, daß eine entsprechende Deckung auf seinem Konto nicht vorhanden war. Diese Schuld hat er bis heute noch nicht beglichen.
Er verstieß deshalb vorsätzlich gegen seine Pflicht sich außerhalb des Dienstes und außerhalb der dienstlichen Anlagen und Unterkünfte so zu verhalten, daß die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt wird, § 17 Abs. 2 Satz 2 SG.
Der Soldat beging insgesamt ein Dienstvergehen, § 23 Abs. 1 SG, für das er nach § 10 Abs. 1 als Soldat mit Vorgesetzteneigenschaften verschärft haftet."
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Der Soldat habe seine dienstliche Stellung als Stabsdienstfeldwebel zur Unterschlagung einkassierter Kameradengelder genutzt und den Eindruck einer ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags zu erwecken versucht; schon deswegen erscheine er als Portepee-Unteroffizier untragbar. Durch die kriminelle Intensität, mit der er sich die Fliegerzulage eines Kameraden verschafft habe, habe er sich als militärischer Vorgesetzter disqualifiziert. Sowohl mit der eigenmächtigen Abwesenheit vom Dienst ohne erkennbaren Grund als auch mit der betrügerischen Verhaltensweise in Restaurants und Unterkünften habe er den Eindruck verstärkt, daß er nach der vorläufigen Dienstenthebung sein Interesse an einem Verbleib in der Bundeswehr aufgegeben habe. Wenngleich dem Soldaten seine finanziell ausweglose Lage zugute zu halten sei, müsse zu seinen Lasten berücksichtigt werden, daß er mit seinem Einkommen nicht richtig gewirtschaftet und über seine Verhältnisse gelebt habe, wie sich insbesondere an den ungewöhnlich hohen Verzehr- und Übernachtungsschulden mit einer jüngeren Frau nach Trennung von seiner zweiten Ehefrau ablesen lasse. Die Begebung ungedeckter Schecks zahlungshalber zeige einen bedenkenlosen Umgang des Soldaten mit dem Vermögen seiner Mitmenschen und lasse jede Form von Redlichkeit sowie den Willen zum Schuldenabbau vermissen. Sehr nachteilig für den Soldaten habe sich ausgewirkt, daß er aus den beiden vorausgegangenen disziplinargerichtlichen Verfahren keine Lehre gezogen, sondern trotz der milden Beurteilung vor Beendigung des anhängigen Verfahrens neue Pflichtwidrigkeiten begangen habe. Durch diese Labilität sei er in der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen so erheblich gesunken und habe das Vertrauen seiner Vorgesetzten so sehr enttäuscht, daß er nicht mehr in der Bundeswehr bleiben könne. Auch ein Dienstgrad im Reservestand habe dem Soldaten nicht zuerkannt werden können, weil sein steter moralischer Niedergang in jüngster Zeit dieses Entgegenkommen nicht mehr gerechtfertigt habe. Schließlich habe ihm auch ein Unterhaltsbeitrag verwehrt werden müssen, weil er zwar auf Grund seiner finanziellen Lage unterhaltsbedürftig, aber nicht würdig sei. Trotz vorangegangener einschlägiger Verurteilung habe er Kameraden erneut nicht unerheblichen Schaden zugefügt und allgemein eine verwerfliche Grundhaltung offenbart.
Gegen diese am 24. Juni 1985 zugestellte Entscheidung hat der Soldat am 23. Juli 1985 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 24. Juli 1985, das am selben Tage beim Staffelkapitän der 1./Fliegende Abteilung 101 eingegangen ist, hat er zur Begründung des Rechtsmittels vorgetragen, daß er die Berufung des ehrenamtlichen Richters Oberfeldwebel S. anfechte, weil dieser früher dem Heeresfliegerregiment ... angehört habe und ihm aus dieser Zeit bekannt sei. Vor der Verhandlung habe seine Ehefrau in Celle durch Kameraden des Oberfeldwebels S. erfahren, daß dieser an dem disziplinargerichtlichen Verfahren als ehrenamtlicher Richter teilnehmen werde. Deswegen habe er in der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht den Oberfeldwebel S. als befangen abgelehnt und keine Aussage gemacht.
Des weiteren hat der Soldat den Antrag gestellt, ihm aus fürsorglichen Erwägungen die Unterhaltsbeiträge zu belassen. Er sei seit 1972 verheiratet und sehe in der Nichtzahlung der Unterhaltsbeiträge eine Bestrafung seiner Familie. Da er zur Zeit eine Schuldenlast von ca. 120.000,00 DM abzutragen habe, würden ihm bei Nichtgewährung der Unterhaltsbeiträge alle Zukunftswege versperrt.
In der vom Vorsitzenden des Senats veranlaßten Anhörung durch den Wehrdisziplinaranwalt hat der Soldat am 31. Oktober 1985 folgende Erklärung abgegeben:
"Wegen der unrichtigen Besetzung der Kammer im Hauptverhandlungstermin sah ich mich gehindert, mich richtig zu verteidigen. Da der Oberfeldwebel S. befangen war, habe ich damals keine Aussage gemacht. Das ist der Grund dafür, daß das Gericht eine zu harte Maßnahme ausgeurteilt hat.
Mit meiner Berufung will ich nicht geltend machen, daß infolge der Befangenheit des Oberfeldwebels S. die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Kammer falsch vorgenommen worden sind.
Trotz der mir bekannten Zeugenaussagen halte ich weiterhin an der Befangenheitsrüge fest. Ich habe einen Zeugen, der bestätigen kann, daß der Oberfeldwebel S. befangen war. Diesen will ich jetzt jedoch nicht benennen. Die Benennung des Zeugen behalte ich mir für den Hauptverhandlungstermin vor dem Wehrdienstsenat in München vor.
Weitere Erklärungen ... möchte ich heute nicht abgeben."
III.
1.
Die Berufung ist zulässig. Ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 i.V.m. § 107 Satz 2 WDO).
2.
Der Soldat will nach seiner ausdrücklichen Erklärung, die er bei seiner Anhörung durch den Wehrdisziplinaranwalt am 31. Oktober 1985 abgegeben hat, mit der Berufung nicht geltend machen, daß die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Truppendienstgericht infolge der behaupteten Befangenheit des Oberfeldwebels S. falsch vorgenommen worden sind. Soweit er in der Berufungsbegründung die Rüge der Befangenheit des Kameradenbeisitzers Oberfeldwebel S. aufrechterhalten hat, will er nicht die tatsächliche Grundlage des erstinstanzlichen Urteils angreifen, sondern er hebt selbst klarstellend hervor, daß die Kammer gegen ihn eine zu harte Maßnahme verhängt habe, weil er mit Rücksicht auf die Befangenheit des Oberfeldwebels S. in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht keine Aussage gemacht habe. Im übrigen wendet er sich gegen die Nichtbewilligung eines Unterhaltsbeitrags.
Es handelt sich somit um eine maßnahmebeschränkte Berufung. Der Senat hatte daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer sowie deren rechtliche Würdigung zugrunde zu legen und - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen - nur noch darüber zu befinden, welche Maßnahme dem Dienstvergehen angemessen ist (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Nach § 71 Abs. 2 Nr. 3 WDO ist ein ehrenamtlicher Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er dem Bataillon oder entsprechenden Truppenteil oder der Dienststelle des Soldaten angehört. Aus der vom Gesetz unterstellten Befürchtung, daß die richterliche Neutralität durch ein nahes dienstliches und kameradschaftliches Verhältnis in Zweifel gezogen werden könnte, sind Soldaten, die zu dem Bataillon, dem entsprechenden Truppenteil oder zu derselben Dienststelle des beschuldigten Soldaten gehören, kraft Gesetzes als ehrenamtliche Richter ausgeschlossen (Dau, WDO 1979 § 71 RdNr. 28). Für die Beurteilung der Frage, ob die Zugehörigkeit des ehrenamtlichen Richters zum selben Truppenteil gegeben ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung an (vgl. BVerwG Urteil vom 25. Mai 1971 - 2 WD 57/50).
Der Soldat hat vorgetragen, daß der Oberfeldwebel S. früher dem Heeresfliegerregiment ... angehört habe und ihm aus dieser Zeit bekannt sei. Demgegenüber hat der Oberfeldwebel S. bei seiner Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt am 5. September 1985 ausgesagt, er gehöre seit 1979 dem Heeresfliegerregiment ... in C. an, habe beim Heeresfliegerregiment ... in F. niemals Dienst geleistet, und der Soldat sei in diesem Zeitraum nicht Angehöriger des Heeresfliegerregiments 16 gewesen.
Nach der - insoweit übereinstimmenden - Darstellung des Soldaten und des Oberfeldwebels S. gehörte der Kameradenbeisitzer jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht nicht demselben Truppenteil an. Es kann daher offenbleiben, ob dem Vortrag des Soldaten zu folgen ist, daß der Kameradenbeisitzer früher demselben Truppenteil wie er selbst angehört habe, oder dessen Aussage zutrifft, daß er mit dem Soldaten niemals dienstlich zu tun gehabt habe.
4.
Auch die Rüge der Befangenheit des Kameradenbeisitzers schlägt nicht durch; denn die Besorgnis der Befangenheit des Oberfeldwebels S. ist nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Soldat eine Befangenheit des Oberfeldwebels S. daraus herleitet, daß seine Ehefrau vor der Verhandlung von Kameraden des Oberfeldwebels erfahren habe, dieser sei als ehrenamtlicher Richter an der Entscheidung in dem disziplinargerichtlichen Verfahren gegen ihn, den Soldaten, beteiligt, ist sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, um eine Ablehnung des Kameradenbeisitzers wegen Befangenheit zu rechtfertigen. Denn die Weitergabe der Information, daß der Oberfeldwebel zur Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter an einem disziplinargerichtlichen Verfahren herangezogen war, ist sachlich zutreffend und frei von jeder Voreingenommenheit; da den ehrenamtlichen Richtern beim Truppendienstgericht Nord mit der Heranziehung zum Termin der Name des Beschuldigten nicht mitgeteilt wird, war kein Rückschluß auf die Einstellung des Kameradenbeisitzers gegenüber dem Soldaten möglich. Die vage Vermutung, daß der Kameradenbeisitzer schon durch die Mitteilung seiner Teilnahme am disziplinargerichtlichen Verfahren gegenüber Dritten vor der Hauptverhandlung in irgendeiner Hinsicht seine Unbefangenheit aufgegeben oder verloren haben könnte, ist somit durch keinerlei Tatsachenvortrag konkretisiert worden.
5.
Die Berufung hatte teilweise Erfolg.
a)
Nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 5 WDO sind "bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen".
Dem Truppendienstgericht ist darin zuzustimmen, daß es sich hier um ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen handelt. Der Senat hat dienstliche wie außerdienstliche Verfehlungen eines Portepee-Unteroffiziers gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden und außerhalb der Bundeswehr stehenden Dritten stets als gravierendes Fehlverhalten bewertet, das Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zuläßt und die Möglichkeiten seiner dienstlichen Verwendung berührt. Vor allem büßt ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, durch derartige Taten erheblich an dienstlichem Ansehen ein. Im allgemeinen ist bei Kameradendiebstahl oder Unterschlagung von Kameradengeldern die Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen, weil sich ein solcher Soldat regelmäßig für seinen Dienstgrad disqualifiziert. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall eine mildere Maßnahme rechtfertigen können, erfordern gewichtige Erschwerungsgründe andererseits eine noch schärfere disziplinare Reaktion.
Im vorliegenden Fall sind gewichtige Erschwerungsgründe gegeben. Der Soldat hat nämlich in stetiger Wiederholung entweder seine dienstlich begründete Vertrauensstellung oder die persönlich bedingte Vertrauenshaltung seiner Gläubiger mißbraucht, um sich auf Kosten anderer zu bereichern. Die Häufung der Eigentums- und Vermögensdelikte in den Monaten Juni bis August 1983 und im Februar 1984 läßt erkennen, daß der Soldat skrupellos die sich bietenden Gelegenheiten nutzte, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen.
Besonders verwerflich erscheinen die strafbaren Handlungen, die er in den Monaten Juni bis August 1983 zu Lasten seiner Kameraden begangen hat. Darin offenbart sich ein bemerkenswert skrupelloses Verhalten, weil er in kurzer Folge das durch seine Dienststellung bedingte Vertrauen der Kameraden - bei sich bietender Gelegenheit - rücksichtslos zum eigenen Vorteil mißbraucht hat. Dabei ist weniger der ziffernmäßig darstellbare Vermögensschaden für die Betroffenen, als vielmehr die kameradschaftswidrige Handlungsweise in der besonderen Verantwortung eines Vorgesetzten im dienstlichen Bereich als nachteiliges Bewertungsmoment zu sehen. Hierbei fällt besonders erschwerend ins Gewicht, daß der Soldat bereits durch Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 23. August 1983 wegen Unterschlagung eines im Kameradenkreis für eine dienstliche Veranstaltung gesammelten Betrages von 949,00 DM mit einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren gemaßregelt worden war. Er hätte schon durch das anhängige disziplinargerichtliche Verfahren hinreichend abgeschreckt oder gewarnt sein müssen, sein Fehlverhalten zu wiederholen. Aus der Tatsache, daß der Soldat im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem disziplinargerichtlichen Verfahren gleichwohl erneut straffällig geworden ist, läßt sich eindeutig ersehen, wie gewichtig der Mangel an Rechts- und Verantwortungsbewußtsein war.
Auch das unerlaubte eigenmächtige Fernbleiben des Soldaten von der Truppe trotz des wiederholt übermittelten Befehls zur Rückkehr zu seiner Einheit im Oktober 1983, das als Versagen im Kernbereich des Dienstverhältnisses anzusehen ist (BVerwG Urteil vom 16. Mai 1984 - 2 WD 51/83), belegt die immer wieder in Erscheinung tretende Neigung des Soldaten zur Unzuverlässigkeit und Mißachtung seiner Dienstpflichten.
Schwer belasten muß den Soldaten auch das betrügerische Verhalten bei der zahlungshalber angebotenen Hingabe mehrerer ungedeckter Schecks innerhalb kurzer Zeit im Februar 1984; denn zu Beginn dieses Monats war er vom Amtsgericht Celle wegen Unterschlagung sowie Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, weil er sich nach dem Eindruck des Gerichts einsichtig gezeigt hatte und hinreichend gewarnt erschien. Wenn er also im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dieser milden richterlichen Beurteilung kurz darauf erneut mehrfach straffällig wurde, dann läßt dieses Fehl verhalten auf eine außerordentliche psychische Labilität und ausgeprägte Rücksichtslosigkeit schließen. Obgleich er durch seine hohe Schuldenlast und mangelnde Zahlungsfähigkeit spontan immer wieder veranlaßt worden sein mag, seine persönlichen Ziele zu Lasten Dritter zu verwirklichen, kann er sich zu seiner Entlastung nicht auf seine damaligen finanziellen Schwierigkeiten berufen. Denn sie stellen sich weder als unverschuldete wirtschaftliche Notlage noch als psychische Zwangssituation dar, sondern haben sich jeweils aus wirtschaftlich leichtsinnigem oder skrupellosem Vorverhalten ergeben; er hatte nämlich in zwei Restaurants und in einem Soldatenheim hohe Verzehr- und Übernachtungsschulden angesammelt, weil er während der damaligen Trennung von seiner zweiten Ehefrau zeitweilig mit einer Bekannten zusammenlebte und für deren Kostenanteile aufkam. Die Scheckbetrügereien erwecken in ihrer Häufung binnen kurzer Zeit den Eindruck, daß der Soldat damals planmäßig über seine Verhältnisse gelebt und seine Gläubiger geschädigt hat, obwohl er sich bei der Verurteilung durch das Amtsgericht Celle am 9. Februar 1984 einsichtig gezeigt hatte. Vor allem mit Blick auf die ihm daraufhin gewährte Strafaussetzung zur Bewährung hatte er allen Anlaß, fortan für eine korrekte und maßvolle Lebensführung Sorge zu tragen, die seiner schwierigen finanziellen Lage Rechnung getragen hätte, um das ihm bei der Strafaussetzung zur Bewährung entgegengebrachte Vertrauen des Strafrichters zu rechtfertigen.
Mit dieser Persönlichkeitsstruktur und charakterlichen Schwäche ist der Soldat im Dienst der Bundeswehr sowohl im Verhältnis zu Untergebenen und gleichgestellten Kameraden als auch im Verhältnis zu Vorgesetzten nicht mehr tragbar. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ist unabweisbar.
Zugunsten des Soldaten sprachen zwar seine überwiegend "guten" Leistungen und die förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung sowie sein beachtliches dienstliches Engagement; aber diese allein in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe reichen nicht aus, um von der bei Eigenart und Schwere des Dienstvergehens verwirkten Art der Disziplinarmaßnahme abzugehen. Wenn der Soldat den Willen und die Bereitschaft verloren hat, seinen Pflichten als Soldat nachzukommen, muß er es hinnehmen, daß sein Dienstherr daraus Konsequenzen zieht.
Der Senat schließt sich auch der Auffassung der Kammer an, daß ein minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO hier nicht vorliegt.
b)
Die Versagung des Unterhaltsbeitrages erschien dagegen unangemessen hart. Daß der Soldat angesichts seiner hohen Schuldenlast mit Blick auf seine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung, insbesondere für seine minderjährige Tochter aus erster Ehe, unterhaltsbedürftig ist, steht außer Frage. Er erscheint aber auch - entgegen der Ansicht der Kammer - gemäß § 105 Abs. 1 WDO eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Er hat zwar durch die wiederholte Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten eine hohe Unzuverlässigkeit und verwerfliche Grundhaltung offenbart, die ihn für die Bundeswehr untragbar gemacht hat. Bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages kann aber nicht allein hierauf abgestellt werden, sondern es muß auch die Zeitdauer der Dienstleistung seit Oktober 1972 berücksichtigt werden, in der der Soldat überwiegend "gute" Beurteilungen und eine förmliche Anerkennung wegen zweitbester Lehrgangsteilnahme erhalten hat.
Dementsprechend sind im Rahmen der Ermessensentscheidung über die - vom Soldaten benötigte und beantragte - finanzielle Unterstützung seine erfreulichen langjährigen Leistungen zu berücksichtigen. Ihm konnte daher ein Unterhaltsbeitrag nicht versagt werden, um ihm über die eigentliche Maßregelung hinaus nicht jede Perspektive zur familiären, wirtschaftlichen und beruflichen Neuorientierung zu nehmen. Angesichts der bestehenden Unterhaltsbedürftigkeit des Soldaten erschien die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten angemessen. Sofern dem Soldaten nach Ablauf dieser Zeit die Eingliederung in das zivile Berufsleben noch nicht gelungen sein sollte, kann er bei weiterer Bedürftigkeit beim Truppendienstgericht eine Verlängerung des Unterhaltsbeitrages beantragen.
6.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 2 und § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO.
Hacker
Dr. Schwandt
Glitz
Loschinsky