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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1986, Az.: BVerwG 5 B 93.85

Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Gleichheitssatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 93.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 03.07.1985 - AZ: 12 B 84 A.1925

Fundstelle

  • FamRZ 1986, 619

Amtlicher Leitsatz

Die Regelungen in § 21 I 2 und S. 3 Nrn. 2 und 3 BAföG (i. d. F. des 7. BAföG ÄndG) sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG vereinbar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Kläger begehrt für die Bewilligungszeiträume 1981/82 und 1982/83 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Er wendet sich dagegen, daß ihm wegen des anzurechnenden Einkommens seiner Eltern Förderung für die Monate Oktober 1981 bis März 1982 nur in Höhe von 82 DM monatlich sowie für die Monate April bis Juni 1982 lediglich in Höhe von 158 DM monatlich bewilligt wurde und seine Anträge, bezogen auf die Zeit vom Juli 1982 bis September 1983, abgelehnt wurden. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

3

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nrn. 2 und 3 BAföG in der Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfGE 29, 337 <339>[BVerfG 08.12.1970 - 1 BvR 104/70];  55, 72 <90>,jeweils mit weiteren Nachweisen) und des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwaUrteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 5 C 48.75 - <Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 4>) läßt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich für eine am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Bestimmung ein sachgerechter Grund nicht finden läßt. Willkür im so verstandenen Sinne kann einer gesetzlichen Regelung aber nur dann vorgeworfen werden, wenn deren Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 55, 72 <90>). Daraus folgt, daß eine auf die Unvereinbarkeit einer Gesetzesvorschrift mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur erfolgreich sein kann, wenn ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der in Frage stehenden Lebensverhältnisse überschritten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG 8 B 1.66 - <Buchholz 448.3 § 7 USG Nr. 1>; ferner auch BVerfGE 52, 277 <280 f.>[BVerfG 16.10.1979 - 1 BvL 51/79]). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

4

Der in § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG geregelte Ausschluß des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten steht im Zusammenhang mit der Neubestimmung des Einkommensbegriffs in § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Die Neuregelung dient insgesamt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, einer doppelten Zielrichtung: Einerseits soll wie nach altem Recht (dazu BT-Drucks. VI/1975 S. 30 zu § 21) gewährleistet sein, daß der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens die Feststellungen der Finanzbehörde im Steuerbescheid zugrunde gelegt werden können (BT-Drucks. 9/603 S. 23 zu 2.7). Insoweit beruht die Regelung auf dem auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 283 <288 f.>[BVerfG 19.04.1977 - 1 BvL 17/75]) als Rechtfertigungsgrund anerkannten Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität (so zu § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 <BGBl. I S. 1649> schon Beschluß des Senatsvom 25. Juli 1985 - BVerwG 5 B 103.83 -). Andererseits will die Neuregelung die Zahl der Fälle vermindern, in denen über die Besteuerung vorgenommene Subventionierungen auf die Berechnung der Sozialleistung Ausbildungsförderung durchschlagen (BT-Drucks. 9/603 a.a.O.). Damit sind Eltern, deren Kinder in der Ausbildung stehen, stärker als bisher gezwungen, ihre beruflichen und wirtschaftlichen Aktivitäten so auszurichten, daß sie die Unterhaltsleistungen aus ihren positiven Einkünften erbringen können; sie müssen die förderungsrechtlichen Auswirkungen in ihre Erwägungen einbeziehen, wenn sie steuerliche Vergünstigungen geltend machen (BT-Drucks. 9/410 S. 11 zu 3.2). Diese dispositionsbeschränkende Wirkung steht damit im Einklang, daß die Eltern schon nach Zivilrecht regelmäßig gehalten sind, bei ihren finanziellen und wirtschaftlichen Planungen auf die Unterhaltsbedürftigkeit ihrer Kinder Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - IV b ZR 611/80 - <NJW 1982, 380>). Sie dient letztlich der Sicherung des Nachrangs staatlicher Ausbildungsförderung (zutreffend OVG Münster, Urteil vom 17. Dezember 1984 - 16 A 2352/83 - <FamRZ 1985, 1292/1294>). Dadurch sind die Rechtsfolgen, die die von dem Kläger beanstandete Regelung für Bezieher mehrerer Einkunftsarten mit teils positiven, teils negativen Einkünften hat, jedenfalls im Grundsatz sachlich hinreichend gerechtfertigt. Atypischen Umständen (BVerwGE 70, 189 <191>[BVerwG 11.10.1984 - 5 C 17/82]) im Einzelfall kann nach Maßgabe der Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden. Auf diese Möglichkeit hat mit Recht auch das Berufungsgericht hingewiesen.

5

Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG lassen sich auch nicht damit begründen, daß § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG den Verlustausgleich nur beim Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten ausschließt, ihn dagegen innerhalb ein und derselben Einkunftsart zuläßt. In der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 26, 16 <31>;  63, 119 <128>) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil des beschließenden Senatsvom 12. Juli 1984 - BVerwG 5 C 133.83 - <DÖV 1985, 283/284 f.>) ist anerkannt, daß der Gesetzgeber vor allem im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit typisierende und generalisierende Regelungen treffen kann. Dies gilt insbesondere dort, wo Massenerscheinungen zu ordnen sind. Hier kommen Typisierungen beispielsweise dann in Betracht, wenn durch sie eintretende Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Dabei sind auch in diesem Zusammenhang praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht. Allerdings müssen die mit der typisierenden und generalisierenden Regelung verbundenen Benachteiligungen oder Bevorzugungen die Ausnahme bleiben; sie dürfen nur bei einer verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen auftreten. Auch darf der Gleichheitsverstoß nicht sehr intensiv sein.

6

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Die Ausnahme vom Verbot des Verlustausgleichs für Einkünfte derselben Einkunftsart dient erklärtermaßen ebenfalls dem Ziel, den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als Massenvorgang durch Rückgriff auf die bei den Finanzämtern vorhandenen Daten zu erleichtern (BT-Drucks. 9/603 S. 24). Bei den Beratungen der 7. BAföG-Novelle ist ferner hervorgehoben worden, daß steuerlich vorgenommene Subventionierungen infolge der Neufassung des § 21 Abs. 1 BAföG künftig nur noch in sehr viel geringerem Maße zum Bezug von Ausbildungsförderung führen könnten (BT-Drucks. 9/603 S. 23 zu 2.7). Trotz der Möglichkeit von Abschreibungen innerhalb einer einzigen Einkunftsart werde eine wirklichkeitsnahe und materiell gerechte Ermittlung der Einkommen erreicht und der Umfang von Mißbrauchsfällen gering sein. Dabei ist auch darauf hingewiesen worden, daß Unternehmerinvestitionen in der Regel nur getätigt würden, wenn sie Gewinn versprächen (BT-Drucks. 9/603 S. 24 f.). Aus all dem ergibt sich, daß die Sonderbehandlung von Einkünften derselben Einkunftsart einerseits durch Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungseffektivität gerechtfertigt ist und andererseits - zumal bei Berücksichtigung der Verpflichtung zur Vermögensanrechnung nach den §§ 26 ff. BAföG (s. dazu auch OVG Münster, a.a.O.) - nicht zu Bevorzugungen führt, die wegen ihres zahlenmäßigen oder sachlichen Gewichts nicht vernachlässigt werden könnten.

7

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann ferner nicht darin gesehen werden, daß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG die Absetzung für Abnutzung nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes vom Grundsatz des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausnimmt, den Abzug aber auf das selbstgenutzte Einfamilienhaus (die selbstgenutzte Eigentumswohnung) beschränkt. Was zunächst die Durchbrechung des genannten Grundsatzes angeht, ist die Ausnahmeregelung sachlich durch die sozialpolitische Erwägung gerechtfertigt, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative "Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung" zu stellen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familienheimbaus angewiesen sind (so BT-Drucks. 9/410 S. 11 zu 3.2). Nicht evident sachwidrig ist aber auch, daß der Gesetzgeber davon abgesehen hat, den Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG auf selbstgenutzte Zweifamilienhäuser zu erstrecken. Für die Berücksichtigung nur der selbstgenutzten Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen kann, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht nur angeführt werden, daß die Ausnahmevorschrift in ihrer Reichweite angemessen begrenzt werden sollte. Dem Gesetzgeber ging es darüber hinaus und vor allem darum, steuerliche Begünstigungen, die Eigentümern von selbstgenutzten Zweifamilienhäusern im Regelfall gegenüber Bewohnern von selbstgenutzten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen zugute kommen, im Ausbildungsförderungsrecht nicht wirksam werden zu lassen (vgl. BT-Drucks. 9/603 S. 24). Diese Zielsetzung erscheint als Differenzierungsgrund sachlich einleuchtend.

8

Die vom Kläger weiter beanstandete Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gleichfalls vereinbar. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu der dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG verbleibenden Gestaltungsfreiheit und zur prinzipiell zulässigen Berücksichtigung verwaltungspraktischer Erfordernisse bei der Normsetzung hat der Senat in dem oben erwähnten Beschluß vom 25. Juli 1985 bereits zu der im hier relevanten Zusammenhang wortgleichen Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes ausgeführt: "Es würde den Zwecken des Gesetzes widersprechen, wenn ... auch solche Steuerbeträge abgezogen werden könnten, die der Einkommensbezieher dadurch eingespart hat, daß er Sonderausgaben oder sonstige bei der Einkommensteuerveranlagung das zu versteuernde Einkommen mindernde Aufwendungen gemacht hat, die bei der Einkommensermittlung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in dieser Weise nicht berücksichtigt werden. Dadurch würden die Ämter für Ausbildungsförderung zu einer eigenen, schwierigen Steuerberechnung gezwungen, die durch die Regelungen des § 21 Abs. 1 BAföG gerade vermieden werden sollte." All dies gilt im Lichte des schon erwähnten Bestrebens des Gesetzgebers, wie bisher einen an den Anforderungen einer Massenverwaltung ausgerichteten Gesetzesvollzug zu sichern, in gleicher Weise für die hier maßgebliche Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG, und zwar, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Recht angenommen hat, auch dann, wenn man ihre Wirkungen im Zusammenhang mit dem Ausschluß des Verlustausgleichs nach der neuen Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG sieht.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Hömig