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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1985, Az.: BVerwG 1 DB 47.85

Dienstfähigkeit eines Beamten; Bahnärztliche Feststellung; Privatärztliche Beurteilung; Beweiswert; Bahnarzt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 47.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.08.1985 - AZ: X BK 11/85

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

Amtlicher Leitsatz

Der bahnärztlichen Feststellung über die Dienstfähigkeit eines Beamten kommt gegenüber einer hierzu abgegebenen privatärztlichen Beurteilung grundsätzlich größerer Beweiswert zu, weil der Bahnarzt aufgrund seiner Kenntnisse der Belange der Verwaltung und des bisherigen dienstlichen Verhaltens des Beamten mehr als ein Privatarzt in der Lage ist, die gesundheitlichen Anforderungen zu beurteilen, die ein bestimmter Dienstposten speziell mit sich bringt (Bestätigung von BVerwGE 53, 118).

In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Sträter
am 6. November 1985
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsaufsehers ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 26. August 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Bei einer bahnärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung im Oktober 1984 stellte sich bei dem Beamten eine leichte Rotschwäche im Sehvermögen heraus, die seinen Einsatz im Rangier- und Betriebsdienst, in dem er zuletzt beschäftigt war, nicht mehr zuließ. Der Beamte sollte deshalb im Fahrladedienst des Bahnhofs ... Hauptbahnhof verwendet und dort zunächst acht Wochen erprobt werden. Bereits nach drei Tagen brach der Beamte diesen Arbeitsversuch mit der Begründung ab, es sei für ihn nicht zumutbar, bei Neonlicht im Packwagen zu arbeiten, da sich seine Augen entzündeten und er Kopfschmerzen bekäme. Die daraufhin durchgeführten erneuten Untersuchungen durch den Bahnarzt und den Bahnaugenarzt am 19. November 1984 ergaben keinerlei Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Beamten im Fahrladedienst und bei Kunstlicht. Dieser Befund wurde dem Beamten am 27. November 1984 in seiner Dienststelle mitgeteilt und er zur Dienstaufnahme aufgefordert. Der Beamte lehnte jedoch eine Verwendung im Packwagen ab. Auch einer schriftlichen Aufforderung zur Dienstaufnahme vom 28. November 1984 kam er nicht nach, weil nach seinem Dafürhalten der Dienst im Packwagen für ihn gesundheitsschädlich sei. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1984 verwies er unter anderem auf ein Gutachten des ihn behandelnden Augenarztes Dr. R., der seine Auffassung bestätigt habe. Aus dessen Schreiben vom 19. Dezember 1984 geht hervor, daß an beiden Augen des Beamten im Bindehaut- und Hornhautbereich multiple Einsprengungen nach einer zehn Jahre zurückliegenden Explosionsverletzung bestehen und deshalb empfohlen werde, den Beamten an einem Arbeitsplatz einzusetzen, an dem er besonderen Reizen wie Zugluft, Hitze, Kälte und Staub nicht ausgesetzt ist.

2

Am 13. Dezember 1984 nahm der Beamte seinen Dienst wieder auf.

3

In einer Stellungnahme des Bahnaugenarztes Dr. S. vom 15. Januar 1985 stellte dieser fest, daß der bei dem Beamten am 19. November 1984 erhobene Befund keine Beeinträchtigung für die ihm zugewiesene Tätigkeit bedeute, der Beamte sich vielmehr an die ihm gestellten Arbeitsbedingungen gewöhnen müsse.

4

Der Präsident der Bundesbahndirektion ... hat daraufhin mit Bescheid vom 19. März 1985 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten wegen schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst für die Zeit vom 29. November bis 12. Dezember 1984 festgestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Beamte rechtzeitig die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt. Er hat sich auf den Befund Dr. ... berufen, wonach das Flimmern vor seinen Augen nicht vom Neonlicht herrühre, sondern die Reaktion einer Kreislaufstörung sei. Im übrigen sei der Fahrladedienst körperlich für ihn nicht zu verkraften. Er befinde sich seit dem 8. November 1984 deshalb in ärztlicher Behandlung bei Frau Dr. Sz., wie dies aus einer von ihm vorgelegten Arztrechnung hervorgehe.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 26. August 1985 den Antrag des Beamten auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, weil dieser schuldhaft ungenehmigt seinem Dienst ferngeblieben sei und Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschließungsgründe nicht vorgelegen hätten. Bei gegensätzlichen Aussagen von Privatärzten und Bahnärzten sei letzteren wegen ihrer größeren Erfahrungen in der Beurteilung von Belastungen am Arbeitsplatz zu folgen.

6

Gegen diesen ihm am 2. September 1985 zugestellten Beschluß wendet sich der Beamte mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend hierzu trägt er vor, daß die Diagnose "Kreislaufstörungen" aus der Honorarrechnung der Frau Dr. Sz. hervorgehe. Auch der augenärztliche Befund Dr. R. spreche gegen seinen - des Beamten - Einsatz im zugigen und staubigen Packwagen. Er sei deshalb subjektiv schuldlos davon ausgegangen, daß die bei ihm festgestellten Beschwerden eine unmittelbare Folge des dreitägigen Einsatzes im Packwagen gewesen seien. Zur Durchführung von Amtshandlungen, die sich gegen ihn selbst richteten, sei er nicht verpflichtet.

7

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid vom 19. März 1985 mit Recht aufrechterhalten.

8

1.

Gemäß § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081) verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung seinem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Zu den von diesem Anspruchsverlust nicht Betroffenen gehört ein Beamter, der mit der Folge von Dienstunfähigkeit erkrankt ist. Wer durch Krankheit dienstunfähig ist, ist zur Dienstleistung nicht verpflichtet, bedarf daher auch der im Gesetz genannten Genehmigung nicht.

9

Nach Überzeugung des Senats bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte in der Zeit vom 29. November bis 12. Dezember 1984 dienstunfähig und deshalb zur Dienstleistung nicht verpflichtet war oder daß er sich jedenfalls ohne Schuld für dienstunfähig hätte halten dürfen.

10

2.

Zwar hat der den Beamten behandelnde Augenarzt Dr. R. in seinem Arztbrief vom 19. Dezember 1984 Beeinträchtigungen im Bindehaut- und Hornhautbereich der Augen des Beamten festgestellt und Empfehlungen für dessen Arbeitsbereich gegeben. Eine Erkrankung des Beamten mit der Folge seiner Dienstunfähigkeit hat er hingegen nicht festgestellt. Gleiches gilt für die Honorarrechnung der praktischen Ärztin Dr. Sz. vom 8. November 1984. Abgesehen davon, daß die Rechnung einen Behandlungszeitraum erfaßt, der vor dem Fernbleiben vom Dienst liegt, enthält diese lediglich Diagnoseangaben. Beide von dem Beamten vorgelegten Beweismittel genügen schon deshalb nicht für den Nachweis krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit, die von der Pflicht zur Dienstleistung entbindet.

11

Hingegen kommt den bahnärztlichen Beurteilungen, wie sie in den Berichten des Bahnaugenarztes Dr. S. vom 19. November 1984 und 15. Januar 1985 in Verbindung mit dem Befund des Bahnarztes Dr. Re. vom 2. Januar 1985 zum Ausdruck kommen, maßgebliche Bedeutung zu. Hiernach bestehen keine Bedenken gegen den Einsatz des Beamten im Fahrladedienst.

12

Wie der Senat schon wiederholt hinsichtlich der Bedeutung amtsärztlicher und bahnärztlicher Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit von Beamten zum Ausdruck gebracht hat, kommt dem Gutachten eines Bahnarztes, was die Objektivität des Gutachters anlangt, in der Regel größerer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein privater Arzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Bahnarzt zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhaltens besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (BVerwGE 53, 118; Beschluß vom 5. Juni 1980 - BVerwG 1 DB 17.80 - <BVerwG Dok.Ber. B 1980, 247>; Beschluß vom 22. Juni 1982 - BVerwG 1 DB 13.82 -; Beschluß vom 4. August 1982 - BVerwG 1 DB 16.82 -; Beschluß vom 22. September 1983 - BVerwG 1 DB 24.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 12>; Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 5.85 -; Urteil vom 30. Oktober 1985 - BVerwG 1 D 17.85 -; Beschluß vom 31. Oktober 1985 - BVerwG 1 DB 53.85 -). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Die bahnärztlichen Untersuchungen hatten zwar die künftige dienstliche Verwendbarkeit des Beamten zum Inhalt, ließen indes an seiner Dienstfähigkeit keinen Zweifel.

13

3.

Der Beamte hat, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat, auch schuldhaft gehandelt.

14

Er kannte das Ergebnis der bahnärztlichen und bahnaugenärztlichen Untersuchungen und wußte, daß seine Dienststelle ihn infolgedessen für dienstfähig und für im Fahrladedienst einsetzbar hielt. Wenn er sich gleichwohl auf Äußerungen seiner Hausärzte verließ, die ihm im übrigen nicht einmal Dienstunfähigkeit attestiert hatten, so nahm er billigend in Kauf, trotz uneingeschränkter Dienstfähigkeit dem Dienst ohne Genehmigung fernzubleiben, handelte zumindest aber fahrlässig.

15

Letztlich ging es dem Beamten ersichtlich darum, die Art seines dienstlichen Einsatzes selbst zu bestimmen. Indes obliegt es nicht dem Beamten, darüber zu befinden, wann, wo und ob er Dienst verrichten will. Er ist als dienstfähiger Beamter zu jeder ihm von seinem Vorgesetzten vorgeschriebenen und zumutbaren Dienstleistung verpflichtet. Dazu gehört auch seine Verwendung im Fahrladedienst der Deutschen Bundesbahn als Beamter des einfachen Dienstes, die zudem vorerst nur für die Zeit einer geeigneten Erprobungsdauer bestimmt worden war. Wenn er sich dennoch auf die eigene Einschätzung seiner Dienstfähigkeit und dienstlichen Verwendbarkeit verließ, so ging er bewußt das Risiko ein, trotz uneingeschränkter Dienstfähigkeit dem Dienst unerlaubt fernzubleiben.

16

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Pellnitz
Sträter