Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.08.1982, Az.: BVerwG 1 DB 16.82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 16.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.05.1982 - AZ: II BK 8/82
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 4. August 1982
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsoberaufsehers ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 11. Mai 1982 wird mit der Maßgabe auf seine Kosten zurückgewiesen, daß die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge für den 4. Januar 1982 entfällt.
Gründe
I.
Der Beamte, der am 18. Dezember 1973 bei einem im Rangierdienst erlittenen Unfall schwer verletzt worden und dieserhalb 209 Tage dienstunfähig war, blieb auch seit Anfang 1975 noch seinem Dienst nach Unfällen oder wegen Erkrankung oft und vielfach für längere Zeit fern. Zwar legte er stets die bei Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit vorgesehenen Krankenblätter vor; dennoch kamen seinen Vorgesetzten mit der Zeit Zweifel, ob die jeweils ärztlich testierte Erkrankung auch Dienstunfähigkeit des Beamten in bezug auf die ihm speziell übertragenen Dienstgeschäfte zur Folge habe. Auf Veranlassung der Dienstbehörde wurde der Beamte daher am 9. am 16. und - nachdem er an zwei Tagen vorübergehend wieder Dienst geleistet hatte - nochmals am 30. Oktober 1981 von dem Oberbahnarzt Dr. K., ..., auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht. Da Dr. K. in Übereinstimmung mit einem Gutachten des Klinikums der Stadt ... vom 27. Juli 1981, das den Beamten unter anderem auch in der Fachrichtung Ladedienst generell für uneingeschränkt diensttauglich hielt, zu der Überzeugung gelangte, daß der Beamte jedenfalls vom 10. bis 25. Oktober und dann wieder vom 2. November 1981 ab entgegen den Attesten seiner behandelnden Ärzte dienstfähig war, stellte die Bundesbahndirektion ... gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Dienstbezüge des Beamten mit Bescheid vom 27. Oktober 1981 für den Zeitraum vom 10. bis 25. Oktober 1981 und mit Bescheid vom 12. November 1981 für den Zeitraum vom 2. bis 8. November 1981 fest. Beide Bescheide sind rechtskräftig, nachdem die gegen sie gerichteten Anträge des Beamten auf disziplinargerichtliche Entscheidung durch Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... - vom 10. März 1982, die gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts eingelegte Beschwerde des Beamten durch Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Juni 1982 - BVerwG 1 DB 13.82 -, diese nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -, als unbegründet zurückgewiesen worden sind.
Da der Beamte auch nach dem 8. November 1981 unter Vorlage von Krankenblättern seiner behandelnden Ärzte nicht zum Dienst gekommen und auch zu Untersuchungsterminen, die Dr. K. für den 29., 30. und 31. Dezember 1981 vorgesehen hatte, nicht erschienen bzw. - am 29. Dezember - vor Beginn der Untersuchung wieder gegangen war, wurde er am 4. Januar 1982 dem Bahnarzt Dr. Kr. ..., zur Untersuchung vorgestellt. Auch Dr. Kr. hielt den Beamten für dienstfähig und forderte ihn auf, sich zur Aufnahme des Dienstes bei seinem Vorgesetzten zu melden. Der Beamte kam dieser Aufforderung aber nicht nach; er legte weiter Krankenblätter seiner Ärzte Dr. O. M./Dr. A. Ma. ..., und Dr. van L., ebenfalls ..., vor, denen zufolge er zunächst bis zum 17. Januar, dann jeweils bis zum 31. Januar, 6. Februar, 12. Februar, 20. Februar und schließlich bis zum 28. Februar 1982 dienstunfähig, wenngleich gehfähig, sei. Nachdem der Bahnarzt Dr. Kr. bestätigt hatte, daß den Krankenblättern jedenfalls bis zum 20. Februar 1982 stets dieselbe ärztliche Diagnose wie schon zuvor zugrunde gelegen hatte, diese Diagnose mit Dienstunfähigkeit des Beamten in Wirklichkeit aber nicht verbunden sei, hat die Bundesbahndirektion ... mit Bescheid vom 26. Februar 1982 erneut den Verlust der Dienstbezüge des Beamten festgestellt, diesmal für die Zeit vom 4. Januar bis 20. Februar 1982.
Gegen diesen Bescheid hat der Beamte durch seine Verteidiger rechtzeitig die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, daß seine Fehlzeiten sämtlich durch ärztliche Atteste belegt seien, von schuldhaft unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst daher entgegen der Annahme des Dienstherrn keine Rede sein könne. Er sei wegen der Folgen des am 18. Dezember 1973 erlittenen Dienstunfalls nicht in der Lage, schwere Gegenstände zu heben oder zu tragen; gerade aus diesem Grunde sei für ihn der Fahr-Ladedienst völlig ungeeignet. Daß er trotz seiner immer wieder geäußerten Bitten seit August 1981 dennoch in diesem Dienstzweig beschäftigt werde, mute dies wie reine Schikane an.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 11. Mai 1982 den angefochtenen Bescheid aufrecht erhalten, weil die Dienstfähigkeit des Beamten durch den Bahnarzt Dr. Kr. festgestellt und dessen Untersuchungsergebnis ein höherer Beweiswert zuzumessen sei als den vom Beamten vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen, die inhaltlich zudem nicht substantiiert seien.
Gegen den ihm am 26. Mai 1982 zugestellten Beschluß wendet sich der Beamte mit der von seinen Verteidigern eingelegten, am 21. Juni 1982 beim Bundesdisziplinargericht eingegangenen Beschwerde, zu deren Begründung geltend gemacht wird: Nicht nur die vorgelegten Krankenblätter hätten den Beweis dafür erbracht, daß der Beamte zu der ihm angesonnenen Tätigkeit im Fahr-Ladedienst körperlich nicht in der Lage sei, sondern das hätten ebenso auch die praktischen Arbeitsversuche des Beamten bestätigt. Keiner der Bahnärzte, die im Dienste der Deutschen Bundesbahn stünden und schon deshalb dazu tendieren müßten, die Interessen der Deutschen Bundesbahn wahrzunehmen, habe den Beamten bei seinen Arbeitsversuchen beobachtet; ihren Begutachtungen könne daher keine Bedeutung beigemessen werden.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. Zu Recht sind der Verlust der Dienstbezüge des Beamten von der Bundesbahndirektion ... festgestellt und der entsprechende Feststellungsbescheid vom Bundesdisziplinargericht aufrecht erhalten worden. Auch nach Überzeugung des Senats war der Beamte in dem Zeitraum, auf den sich der angefochtene Feststellungsbescheid bezieht, weder dienstunfähig erkrankt noch sonst zum Fernbleiben von seinen Dienstgeschäften berechtigt.
Zwar hat der Beamte Bescheinigungen von Privatärzten in ... beigebracht, in denen unter der Überschrift "Arztzeugnis zur Vorlage bei der Dienststelle" durch Eintragen von Zahlen und Ankreuzen vorgegebener Antworten zum Ausdruck gebracht wird, daß und für welchen Zeitraum voraussichtlich Dienstunfähigkeit des Betreffenden vorliege. Derartige Angaben mögen dem Dienstherrn in der Regel genügen, den Nachweis krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit, die von der Pflicht zur Dienstleistung entbindet und daher zum Fernbleiben von den Dienstgeschäften berechtigt, als erbracht anzusehen. Hier steht diesen Zeugnissen jedoch die Begutachtung des Bahnarztes Dr. Kr. gegenüber, der den Beamten am 4. Januar 1982 untersucht und von sofort an für dienstfähig gehalten und der auch die nachfolgend eingereichten "Arztzeugnisse" bis einschließlich zum 28. Februar 1982 geprüft und - was den hier interessierenden Zeitraum vom 4. Januar bis 20. Februar 1982 anbetrifft - nicht für geeignet gehalten hat, krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nachzuweisen. Es geht daher auch im vorliegenden Verfahren letztlich allein um die Frage, ob den Feststellungen eines Bahnarztes höherer Beweiswert zuzuerkennen ist als den - formularmäßigen - Bescheinigungen freipraktizierender Ärzte. Es handelt sich mithin um dieselbe Frage, die bereits im Verfahren wegen der Feststellungsbescheide vom 27. Oktober und 12. November 1981 die maßgebende Rolle gespielt und mit der sich der Senat in seinem Beschluß vom 22. Juni 1982 - BVerwG 1 DB 13.82 - ausführlich auseinandergesetzt hat. Auf die Ausführungen in den Gründen jenes Beschlusses kann daher hier Bezug genommen, sie brauchen nicht nochmals im einzelnen wiederholt zu werden, zumal neue Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht erkennbar sind: Ebenso wie in jenem Verfahren der Oberbahnarzt Dr. K. hat auch hier der Bahnarzt Dr. Kr. die Begutachtung auf der Grundlage der Bahnarztordnung unabhängig von Weisungen oder Empfehlungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch vorgenommen, er hat seine Feststellungen nach einer körperlichen Untersuchung des Beamten und nach einem eingehenden Gespräch mit diesem am 4. Januar 1982 getroffen und er hat sich auch bei den auf den 4. Januar folgenden Beurteilungen vorgelegter Arztzeugnisse mit der Diagnose der Ärzte vertraut gemacht und diese - das zeigt seine Mitteilung vom 8. März 1982, wonach für die Zeit vom 22. bis zum 28. Februar 1982 in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Arztzeugnis Dienstunfähigkeit des Beamten anzunehmen sei - durchaus nicht durchweg für unzutreffend oder für bedeutungslos gehalten. Daß der Bahnarzt Dr. Kr. persönlich nicht die erforderliche fachliche Qualifikation besäße oder daß er unzutreffend oder nicht hinreichend gründlich begutachtet hätte, hat selbst der Beamte nicht vorgetragen. Sein Hinweis darauf, daß ihn keiner der Bahnärzte bei seinen Arbeitsversuchen im Fahr-Ladedianst beobachtet habe, vermag Bedenken gegen den Aussagewert der Begutachtung ungeachtet dessen nicht zu begründen, daß bei den wenigen Tagen, die der Beamte seit seiner Zuordnung zum Fahr-Ladedienst im August 1981 bei der Dienststelle erschienen ist, von einem ernsthaften und zur Beobachtung wie zum Urteil geeigneten Arbeitsversuch in diesem Dienstzweig nicht gesprochen werden kann. Denn daß sich die gesundheitliche Tauglichkeit für eine bestimmte Tätigkeit medizinisch nur dann hinreichend sicher beurteilen ließe, wenn der Betreffende am Arbeitsplatz selbst beobachtet worden ist, läßt sich zumindest in dieser Allgemeinheit nicht sagen, wobei sich Quellen und Methoden medizinischer Urteilsbildung ohnedies nicht von Laien bestimmen lassen. Der Hinweis des Beamten unterstreicht indessen die Richtigkeit der Auffassung, im Zweifel dem Urteil des Bahnarztes den Vorzug zu geben. Denn dieser ist jedenfalls aufgrund der als Bahnarzt erworbenen Kenntnisse in der Lage, die gesundheitlichen Anforderungen zu beurteilen, die ein bestimmter Dienstzweig oder ein bestimmter Dienstposten speziell mit sich bringt; er verfügt daher über Erfahrungen, die freipraktizierenden Ärzten, auf deren Urteil sich der Beamte verlassen zu können glaubt, nahezu notwendigerweise fehlen müssen.
Dem Bundesdisziplinargericht ist aber nicht nur in der Feststellung zu folgen, daß der Beamte in der betreffenden Zeit dienstfähig war, sondern ebenso auch in der Beurteilung der subjektiven Tatseite, wonach der Beamte zumindest bedingt vorsätzlich und damit jedenfalls schuldhaft gehandelt hat. Diese Feststellung ergibt sich vor allein aus der Erklärung, die der Beamte am 4. Januar 1982 dem Bahnarzt Dr. Kr. in dem Sinne gegeben hat, für ihn, den Beamten, sei immer das Urteil seines Hausarztes bindend und selbst dann noch entscheidend, wenn es im Widerspruch zu anderen Untersuchungsbefunden stehe. Denn diese Erklärung offenbart eine Einstellung, die mit der aus dem Beamtenverhältnis als einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz - BBG -) folgenden Pflicht zu voller Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) so nicht vereinbar, sondern die auch der Beweis dafür ist, daß der Beamte zu einer auf eigener Abwägung beruhenden Entscheidung nicht Willens, daß er vielmehr ohne weiteres dazu bereit ist, dem Dienst auch bei unzutreffendem Urteil seiner Hausärzte fernzubleiben. Er nahm und nimmt damit billigend in Kauf, den ihm vorgeschriebenen Dienst auch bei Dienstfähigkeit und - demgemäß bestehender - Dienstleistungspflicht nicht zu leisten. Das aber begründet den Vorwurf bedingten Vorsatzes, dem auch mit dem Hinweis, der Einsatz des Beamten im Fahr-Ladedienst mute geradezu wie Schikane an, nicht wirksam begegnet werden kann.
Nur der Vollständigkeit halber braucht
daher angemerkt zu werden, daß ein solcher Hinweis jeder Berechtigung entbehrt. Vor seiner Umsetzung in den Fahr-Ladedienst im August 1981 war der Beamte im Stellwerksdienst eingesetzt. Sein Einsatz dort ging offenbar auf eine Empfehlung zurück, die Prof. Dr. P. vom Klinikum ... in dem im Schriftsatz der Verteidiger vom 18. Januar 1982 erwähnten Gutachten vom 27. Juli 1979 gegeben hatte. Diese Empfehlung hat sich dann allerdings nicht als zutreffend herausgestellt. Einer Aufstellung über die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Beamten in der Zeit vom 1. September 1970 bis zum 28. Februar 1982 vielmehr ist zu entnehmen, daß es auch ab August 1979 zu zahlreichen und meist nicht ganz kurzen Ausfällen des Beamten wegen Erkrankung gekommen ist. Für die Verwaltung mußte sich daher zwangsläufig die Frage stellen, ob trotz der gutachtlichen Empfehlung der Stellwerksdienst auch wirklich der dem Beamten gemäße Dienstzweig ist; sie mußte sich daher nahezu zwangsläufig mit der Auswahl einer anderen Einsatzmöglichkeit für den Beamten befassen. Daß in die zu diesem Zweck angestellten Überlegungen auch der Fahr-Ladedienst mit einzubeziehen war, lag auf der Hand, nachdem das fachchirurgische Gutachten vom 27. Juli 1981 den Einsatz des Beamten auch in dieser Fachrichtung ausdrücklich als "uneingeschränkt möglich" bezeichnet hatte. Von schikanösem Vorhalten des Dienstherrn kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
Lediglich hinsichtlich des 4. Januar 1982 können die Verlustfeststellung der Dienstbehörde und die sie auch insoweit aufrecht erhaltende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts keinen Bestand haben. Denn da der Beamte an diesem Tag weisungsgemäß zur bahnärztlichen Untersuchung bei Dr. Kr. in ... erschienen ist, hat er jedenfalls für einen längeren Zeitraum - das bei der ärztlichen Untersuchung geführte Gespräch zwischen Dr. Kr. und dem Beamten hat schon fast eine Stunde gedauert - den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge geleistet. Für den 4. Januar 1982 hätte die Verlustfeststellung daher nur für den Fall, daß der Beamte vor oder nach der Untersuchung noch planmäßig Dienst zu leisten gehabt hätte, festgesetzt werden und dann auch nur Teile dieses Tages erfassen können (§ 9 Satz 2 BBesG). Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Feststellung ist den Akten aber nichts zu entnehmen.
Die Beschwerde ist daher mit der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung hinsichtlich des 4. Januar 1982 mit der Kostenfolge aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 BDO zurückzuweisen.
Dr. Hartmann
Pellnitz