Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.09.1985, Az.: BVerwG 1 D 5.85
Disziplinarrechtliche Relevanz eines Fernbleibens vom Dienst; Leugnen der Dienstfähigkeit; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Disziplinarrechtliche Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.09.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 5.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 29960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.10.1984 - AZ: V VL 33/84
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 10. September 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Hauptlokomotivführer Hans Kretschmer, Postbetriebsassistent Horst Merkel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V ..., vom 25. Oktober 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer V ..., hat den vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten in dem durch den Präsidenten der Oberpostdirektion N. unter anderem wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 25. Oktober 1984 aus dem Dienst entfernt.
Es hat einen Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt, weil der Beamte aufgrund seiner hartnäckigen Weigerung, den Dienst wieder aufzunehmen, einer Unterstützung nicht würdig sei.
2.
Mit seiner rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts erklärten Berufung beantragt der Beamte, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts aufzuheben oder auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, ihn aber zumindest im Dienst zu belassen. Er will am 1. Oktober 1983 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein, die Fahrt zu seinem Dienstort S. anzutreten. Da er wegen des Wegfalls seiner Dienstbezüge nicht mehr krankenversichert und mittellos gewesen sei, habe er sich auch nicht mehr ärztlich behandeln lassen und demzufolge keine ärztlichen Atteste über seine Arbeitsunfähigkeit beschaffen können. Auch habe es ihm wegen seiner Mittellosigkeit an Fahrgeld für die Reise nach S. gefehlt. Deshalb sei das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nicht völlig zerstört.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt; denn der Beamte leugnet seine Dienstfähigkeit auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 1983. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten und der sonstigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Der Beamte wurde am 1. Januar 1981 aus persönlichen Gründen wunschgemäß vom Postamt B. zum Postamt S. versetzt. Seinem Gesuch vom 18. Januar 1982, zum Postamt ... in B. versetzt zu werden, wurde aus personalwirtschaftlichen Gründen nicht entsprochen. Dies wurde ihm am 20. April 1982 eröffnet. Schon am 18. April 1982 hatte er seine Wohnung in der Nähe von S. geräumt und die Schlüssel an die Vermieter zurückgegeben. Kurz darauf zog er nach B. um, wo er noch heute lebt. Seither hat er nur noch am 14. und 15. Dezember 1982 Dienst geleistet. Auch nachdem er auf sein Gesuch mit Wirkung vom 13. September 1982 an das Postamt B. abgeordnet worden war, legte er eine Reihe privatärztlicher Atteste über jeweils kurze Zeiträume vor, um so sein Fernbleiben vom Dienst zu entschuldigen. Das tat er auch, nachdem er am 22. November 1982 von der Postbetriebsärztin, Frau Dr. med. N., nach einer Untersuchung für dienstfähig erklärt und ihm dies mitgeteilt worden war. Nach Aufhebung der Abordnung zum Postamt B. mit Ablauf des 28. Februar 1983 kam die Postärztin Frau Dr. med. S.-F. aufgrund einer erneuten postbetriebsärztlichen Untersuchung am 27. April 1983 wiederum zu dem Ergebnis, daß der Beamte aus medizinischer Sicht nicht dienstunfähig sei. Gleichwohl reichte er weiterhin privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ein und nahm den Dienst nicht auf. Er wurde schließlich am 15. Juli 1983 vom Postarzt im Nebenamt, Dr. med. Se., erneut untersucht. Dabei wurde wiederum seine Dienstfähigkeit festgestellt. Der ausdrücklichen Aufforderung, am 25. Juli 1983 den Dienst aufzunehmen, kam der Beamte nicht nach. Er übersandte weiterhin privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen an das Postamt S., zuletzt die vom 26. September 1983 mit der Bescheinigung von Dienstunfähigkeit bis zum 30. September 1983. Für die Zeit danach hat der Beamte keine weiteren Atteste eingereicht. Der Präsident der Oberpostdirektion N. hat mit Verfügung vom 3. August 1983 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten vom 25. Juli 1983 ab festgestellt. Der Beamte hat diese Verfügung nicht angefochten und bis heute seinen Dienst nicht wieder aufgenommen.
2.
Der Beamte war seit dem 25. Juli 1983 dienstfähig. Das ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus dem Gutachten des Postarztes Dr. Se. vom 15. Juli 1983. Die inhaltliche Richtigkeit dieses Gutachtens wird bestätigt durch die Atteste der Postbetriebsärztinnen Dr. N. und Dr. S.-F. vom 22. November 1982 bzw. 27. April 1983. Danach war der Beamte auch im November 1982 und im April 1983 dienstfähig, obwohl die von ihm privat in Anspruch genommenen Ärzte ihm zu dieser Zeit Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Der Beamte kannte seine Dienstfähigkeit; denn das Ergebnis der postärztlichen Untersuchungen war ihm jeweils mitgeteilt worden. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts beginnt das schuldhaft unerlaubte Fernbleiben vom Dienst nicht erst am 1. Oktober, sondern schon am 25. Juli 1983. Der Beamte hat zwar für die Zeit bis zum 1. Oktober 1983 Atteste eines Arztes beigebracht, nach deren Inhalt er arbeitsunfähig war. Die Atteste sind aber im Hinblick auf Art und Intensität der darin bezeichneten Erkrankungen unsubstantiiert. Schon aus diesem Grunde kann der Beamte sich nicht mit Erfolg zum Beweise seiner Dienstunfähigkeit gegenüber den postärztlichen Gutachten auf sie berufen. Sein Wissen um die Feststellungen seiner Dienstfähigkeit durch drei Postärzte für den ganzen Zeitraum bis Mitte 1983 begründet die Annahme mindestens bedingten Vorsatzes im Hinblick auf unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst. Auch wenn der Beamte nicht über die ständige Rechtsprechung der Disziplinargerichte dahin orientiert gewesen sein sollte, daß den betriebsärztlichen Gutachten im Hinblick auf die Feststellung von Dienstfähigkeit gegenüber privatärztlichen Äußerungen regelmäßig der größere Beweiswert zukommt, hat er doch die den Feststellungen seines ihn privat behandelnden Arztes entgegengesetzten Gutachten von drei Postbetriebsärzten gekannt und demzufolge mindestens billigend in Kauf genommen, seinem Dienst ohne rechtfertigenden Grund unerlaubt fernzubleiben. Dies kann ohne Verstoß gegen das prozeßrechtliche Verbot der Verschlechterung einer gerichtlichen Entscheidung auf das eigene Rechtsmittel hin hier ausgesprochen werden; denn dieses Verbot steht bei unbeschränktem Rechtsmittel nur der Verschlechterung des Entscheidungsausspruchs, nicht aber der Feststellung eines anderen, dieser Entscheidung zugrundeliegenden, u.U. sogar für den Betroffenen ungünstigeren Sachverhalts entgegen.
Der Einwand des Beamten, er sei am 1. Oktober 1983 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, zu seinem Dienstort S. zu fahren, erledigt sich schon mit dem Hinweis auf die oben genannten, seine Dienstfähigkeit feststellenden postbetriebsärztlichen Gutachten. Er ist zudem zu unsubstantiiert, als daß ihm irgendein Maß an Glaubwürdigkeit zukommen könnte. Schließlich entbehrt der Vortrag des Beamten jeder plausiblen Erklärung der Gründe, aus denen er in der Zeit nach Oktober 1983 keine Krankheitsatteste seines behandelnden Arztes mehr beigebracht hat. Der Hinweis auf seine Mittellosigkeit ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich; denn er hätte sich an den Postarzt, jedenfalls aber an die Sozialbehörde, mit dem Ersuchen um eine kostenlose ärztliche Untersuchung wenden können. Der Beamte hat zudem in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat eingeräumt, daß er seit etwa einem halben bis einem dreiviertel Jahr als Dachdeckergehilfe arbeite und sich seither gesund fühle. In der Zeit davor habe er Magenbeschwerden gehabt, die ihn jedoch jeweils nur vorübergehend, jedenfalls nicht ständig daran gehindert hätten, Dienst zu leisten. Auch hieraus folgt, daß er sich äußerlich wie innerlich endgültig von der Deutschen Bundespost gelöst hat.
3.
Der Beamte hat hiernach vorsätzlich gegen seine Beamtenpflicht verstoßen, dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG). Diese Pflichtverletzung stellt ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar.
4.
Das Dienstvergehen hat die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Das Gebot nämlich, wenigstens überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das ist für jedermann leicht erkennbar, so daß einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, auch nicht das Vertrauen mehr entgegengebracht werden kann, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit und als Grundlage für das Beamtenverhältnis unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter seinen Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt auch für kürzere Zeitspannen, dann kann dem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung regelmäßig nicht mehr zugemutet werden. Das muß insbesondere im Hinblick darauf gelten, daß die Pflicht zur Dienstausübung für niemanden in Zweifel stehen kann. Wer sich gleichwohl darüber hinwegsetzt, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten einer geordneten Verwaltung (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 27. November 1984 - BVerwG 1 D 68.84 - mit weiterem Hinweis). Der Senat hat deshalb bei schuldhaft unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst von nicht unerheblicher Dauer häufig auf Entfernung aus dem Dienst erkannt. Wohl gibt es keinen Grundsatz, daß schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig die Dienstentfernung zur Folge habe. Vielmehr steht in diesen Fällen der Verletzung beamtenrechtlicher Grundpflichten der ganze in § 5 BDO enthaltene Katalog von Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung, und ihre Auswahl muß ausschließlich an den Verhältnissen und Besonderheiten des Einzelfalls orientiert werden. Das führt hier insbesondere im Hinblick auf die lange Dauer des Dienstvergehens und die darin zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit der Dienstverweigerung zur Entfernung aus dem Dienst. Der Beamte hat dadurch, daß er die Dienstleistung in S. wohin er auf sein eigenes Gesuch hin versetzt worden war, zugunsten eines Verbleibs in B., wohin er wieder verzogen war, verweigert, seinen privaten Wünschen gegenüber den dienstlichen Verpflichtungen den Vorrang gegeben und damit sich in einem solchen Maße innerlich von seinem Dienstherrn gelöst, daß diesem die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
5.
Der Senat hält den Beamten mit Rücksicht darauf eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig, daß er bis zur faktischen Auflösung seiner Ehe etwa im Jahre 1981 immerhin zehn Jahre lang zunächst als Arbeiter, seit dem 2. Oktober 1975 als Beamter auf Lebenszeit gute dienstliche Leistungen erbracht hat und als zuverlässiger und gewissenhafter Mitarbeiter galt. Der Beamte ist z.Zt. einer Unterstützung jedoch nicht bedürftig. Aus seiner Tätigkeit als Dachdeckergehilfe erzielt er monatlich etwa 1.600 DM netto. Hiervon entrichtet er monatlich 427 DM für Miete und 302 DM für sein Kind. Der Ehefrau leistet er keinen Unterhalt. Von dem verbliebenen Betrag kann er seinen eigenen notwendigen weiteren Unterhalt, wenn auch unter ihm zumutbaren Einschränkungen, bestreiten. Sollten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtern, steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz