Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.07.1985, Az.: BVerwG 3 C 35.84

Berufungsgericht; Beschlussform; Wahl des Gerichts; Besetzungen der Richterbank

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 35.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 22.10.1981 - AZ: 1 VG A 124/81
OVG Niedersachsen - 28.03.1984 - AZ: 14 OVG A 5/82

Fundstellen

  • BVerwGE 72, 59 - 63
  • DVBl 1986, 286-287 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1985, 333-334
  • NJW 1986, 1368 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die dem Oberverwaltungsgericht durch das Entlastungsgesetz unter bestimmten Umständen eröffnete Wahlmöglichkeit, über eine Berufung entweder in der Beschlußbesetzung oder aber auf Grund mündlicher Verhandlung unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden, verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Redaktioneller Leitsatz

Entscheidung des Berufungsgerichts nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlastG (mögliche Beschlußform): die Möglichkeit des Gerichts, zwischen zwei Besetzungen der Richterbank zu wählen, verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Fandré,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. März 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Freigabe von Greifvögelabschüssen in N. und rügt mit der Verfahrensrevision die nicht ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank des Berufungsgerichts.

2

Der Kläger ist Pächter eines Jagdbezirks im Norden des beklagten Landkreises. Aufgrund eines Schreibens des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24. Januar 1980 gab der Beklagte zum Schütze des Niederwildes in einem an den Kreisjägermeister und seinen Stellvertreter gerichteten Schreiben vom 27. Februar 1980 für den Nordteil des Kreisgebietes den Abschuß von vier Habichten und sechs Bussarden bis zum 15. März 1980 frei. Der Kreisjägermeister erteilte im Einvernehmen mit dem Beklagten Abschußerlaubnisse für verschiedene Reviere, zu denen das des Klägers nicht gehört.

3

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Braunschweig mit dem Antrag Klage erhoben, festzustellen, daß die Erteilung von Abschußgenehmigungen für vier Habichte und sechs Bussarde im ersten Quartal 1980 für das nördliche Kreisgebiet des Beklagten sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 19. September 1980 rechtswidrig gewesen seien, und dem Beklagten zu untersagen, weitere Abschußfreigaben für Greifvögel zu erteilen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, durch den Greifvogelabschuß werde das ökologische Gleichgewicht gestört.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 1981 als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung des Klägers in der Besetzung mit drei Berufsrichtern durch Beschluß vom 28. März 1984 nach dem Entlastungsgesetz zurückgewiesen.

5

Hiergegen richtet sich die Verfahrensrevision des Klägers. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts B. vom 22. Oktober 1981 sowie den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts L. vom 28. März 1984 aufzuheben und festzustellen, daß die Erteilung von Abschußgenehmigungen für vier Habichte und sechs Bussarde im ersten Quartal 1980 für das nördliche Kreisgebiet des Beklagten sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 19. September 1980 rechtswidrig gewesen sind, und dem Beklagten zu untersagen, weitere Abschußfreigaben für Greifvögel insoweit zu erteilen;

6

hilfsweise:

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 1984 aufzuheben und die Sache - möglichst an einen anderen Senat - zurückzuverweisen.

7

Zur Begründung führt er aus: Der erkennende Senat des Oberverwaltungsgerichts sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Nach Landesrecht entschieden die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei, ehrenamtlichen Richtern. Das gelte jedenfalls für Beschlüsse, die an die Stelle von Urteilen träten und eine Sachentscheidung träfen. Da ohne mündliche Verhandlung entschieden worden sei, sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden. Das Entlastungsgesetz sei verfassungswidrig; es verstoße gegen Art. 3, 19, 101 und 103 GG sowie gegen Art. 6 der Menschenrechtskonvention.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er ist der Auffassung, daß Gründe für eine zulassungsfreie Revision nicht vorlägen.

10

II.

Die mit einem Verfahrensmangel begründete Revision kann keinen Erfolg haben.

11

Der Senat konnte auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 1985 entscheiden, obwohl der Kläger die Aufhebung des Verhandlungstermins beantragt und erklärt hat, daß er zum Termin auf keinen Fall erscheinen werde. Der Kläger ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 23. Mai 1985 (Bl. 210 a d.A.) zum Termin vom 25. Juli 1985, 9.30 Uhr, mit dem Hinweis geladen worden, daß nach §§ 141, 125 Abs. 1 und 102 Abs. 2 VwGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Ein Grund für die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung war und ist nicht ersichtlich; weder an der gerichtsinternen Zuständigkeit des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts noch an seiner vorschriftsmäßigen Besetzung bestehen begründete Zweifel.

12

Der Senat ist nach § 4 VwGO in Verbindung mit § 21 e Abs. 1 GVG in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 1985 für die Entscheidung über die Revision des Klägers zuständig. Nach A I a des Geschäftsverteilungsplans sind dem 3. Revisionssenat unter Nr. 12 die Sachen aus dem Gebiet des Jagd- und Fischereirechts zugewiesen. Die Verfahrensrevision des Klägers betrifft eine Sache aus dem Jagdrecht. Werden - wie hier - behördliche Maßnahmen angegriffen, so ist für die Geschäftsverteilung entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde die Maßnahmen erkennbar gestützt hat. Die vom Kläger angegriffene Freigabe des Abschusses von Greifvögeln im ersten Quartal des Jahres 1980 stützt sich dem Wortlaut des Schreibens des Beklagten vom 27. Februar 1980 zufolge auf eine jagdrechtliche Bestimmung, nämlich den Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes. Auch die Bezirksregierung B. läßt in ihrem Widerspruchsbescheid vom 19. September 1980 keine andere Rechtsgrundlage für den Greifvogelabschuß erkennen als den Art. 31 Abs. 3 Niedersächsisches Landesjagdgesetz.

13

Der erkennende Senat ist auch nicht gehindert, in der im Eingang des Urteils genannten Besetzung zu entscheiden. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom 9. Mai 1985 gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. D. die Richterin S. und die Richter Dr. M. und W.-E. S. ein Ablehnungsgesuch gestellt. Dieses Gesuch war aber mit begründetem Beschluß des Senats vom 13. Juni 1985 in der Besetzung mit den Richtern F., Sch. und Dr. H. zurückgewiesen worden, so daß die unbegründet abgelehnten Richter und der Richter F. die gesetzlichen Richter in dieser Sache sind. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 1985 erklärt, die Besorgnis der Befangenheit werde in vollem Umfang aufrechterhalten. Liegt in dieser Erklärung lediglich die Bekundung, daß ihn der Beschluß des Senats vom 13. Juni 1985 nicht überzeugt habe, so ist darauf nicht weiter zurückzukommen. Sollte die Erklärung aber als ein - wiederholtes - Ablehnungsgesuch zu verstehen sein, so wird es als rechtsmißbräuchlich in der Besetzung des Senats mit den abgelehnten Richtern zurückgewiesen, ohne daß es zuvor einer dienstlichen Äußerung der beteiligten Richter bedarf (Beschluß vom 28. September 1982 - BVerwG 2 CB 35.80 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 30). Rechtsmißbräuchlich ist dieses Ablehnungsgesuch, weil ein Gesuch gleichen Inhalts - ohne daß sich der Sachverhalt geändert hätte - bereits beschieden worden ist. Wegen eines Teils der Vorwürfe, mit denen der Kläger sein Ablehnungsgesuch seinerzeit begründet hatte, hatte er zudem noch Verfassungsbeschwerde erhoben, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 12. Juni 1985 - 1 BvR 599/85 - nicht zur Entscheidung angenommen hat.

14

Die Revision des Klägers - gestützt auf § 133 Nr. 1 VwGO, daß nämlich das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei - könnte nur dann Erfolg haben, wenn - wie der Kläger meint - das Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1515) verfassungswidrig wäre, so daß das Oberverwaltungsgericht über die Berufung nicht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter hätte entscheiden dürfen.

15

Das Entlastungsgesetz ist nicht verfassungswidrig.

16

Daß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG weder gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) noch gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - BVerwGE 57, 272 mit weiteren Nachweisen) entschieden; dem schließt sich der erkennende Senat an. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Er begründet das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen; dies wird auch durch ein schriftliches Verfahren gewahrt. Ein Verfahrensbeteiligter ist durch das Entlastungsgesetz nicht gehindert, zu tatsächlichen und rechtlichen Fragen und auch zu der ihm mitzuteilenden Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden zu wollen, sich zu äußern. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert die Effektivität des Rechtsschutzes, gewährleistet aber nicht, daß die Prozeßordnung einen Instanzenzug zur Verfügung stellt. Das Entlastungsgesetz stellt sicher, daß dem Bürger mindestens eine Tatsacheninstanz mit mündlicher Verhandlung zur Verfügung steht. Damit hindert auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1533) die Anwendung des Entlastungsgesetzes nicht, gleichgültig, ob sie überhaupt Verfahren dieser Art betreffen. Sie gewährleisten lediglich eine öffentliche Verhandlung, die auch das Entlastungsgesetz vorsieht, nicht aber eine mündliche Verhandlung für jeden Rechtszug (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32).

17

Auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, verstößt das Entlastungsgesetz nicht. Mit dieser Vorschrift gebietet das Grundgesetz dem Gesetzgeber, die richterlichte Zuständigkeit so eindeutig wie möglich durch allgemeine Normen zu regeln. Dies ist durch Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG und § 9 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung in ausreichendem Maße geschehen. Unter welchen Voraussetzungen das Oberverwaltungsgericht nämlich über eine unbegründete Berufung allein durch drei Berufsrichter in Form eines Beschlusses statt durch Urteil unter Hinzuziehung der beiden ehrenamtlichen Richter entscheiden darf, ist nicht der Willkür des Gerichts überlassen, sondern im Gesetz - in Art. 2 § 5 Abs. 1 und Abs. 3 EntlG - tatbestandsmäßig geregelt. Allerdings ist es dem Oberverwaltungsgericht nicht verwehrt, auch dann eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und über die Berufung durch Urteil zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Art. 2 § 5 EntlG gegeben sind und damit eine Entscheidung über die Berufung auch durch Beschluß ergehen darf. Die grundgesetzliche Forderung, daß sich der gesetzliche Richter möglichst eindeutig aus allgemeinen Normen bestimme, schließt einen begrenzten Spielraum in der Verfahrensgestaltung mit der Folge einer unterschiedlichen Besetzung der Richterbank nicht aus, und zwar - wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 16. April 1964 - 2 BvR 115/69 - BVerfGE 25, 336, 346 [BVerfG 16.04.1969 - 2 BvR 115/69]) [BVerfG 16.04.1969 - 2 BvR 115/69] betont - selbst dann nicht, wenn an sich eine weniger Freiheit lassende Regelung denkbar wäre. Diese begrenzte Wahlmöglichkeit ist nämlich aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Sie dient einer angemessenen Verfahrensgestaltung und damit letztlich der materiellen Gerechtigkeit. Es sind durchaus Berufungen denkbar, die sich zwar als unbegründet erweisen, ohne daß es weiterer Ermittlungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf, die aber gleichwohl in einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der ehrenamtlichen Richter zu erörtern sinnvoll erscheinen, etwa um eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die Chance, den Rechtsfrieden im Einzelfall durch eine einvernehmliche Regelung dauerhaft und umfassend herzustellen, rechtfertigt eine begrenzte Wahlmöglichkeit in der Verfahrensgestaltung auch dann, wenn dadurch die Rechtssicherheit, nämlich die Voraussehbarkeit des gesetzlichen Richters im Einzelfall geringfügig eingeschränkt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 1959 - 1 BvR 295/58 - BVerfGE 9, 223, 226 f.) [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58]. Dem Sinn des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu verhindern, daß die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen unterliegen, gleichgültig von wem die Manipulierung ausgeht (BVerfG, Beschluß vom 16. April 1969 - 2 BvR 115/69 - BVerfGE 25, 336, 346) [BVerfG 16.04.1969 - 2 BvR 115/69], geschieht dadurch kein Abbruch. Die sachlichen Kriterien, an die Art. 2 § 5 EntlG die Zulässigkeit einer Entscheidung im Beschlußwege knüpft, sind ein ausreichender Schutz, den der Gesetzgeber gegen richterliche Willkür gewährt. Da das Ziel des Entlastungsgesetzes, die Gerichte von weniger wichtigen Verfahren zu entlasten, um den Rechtsschutz in anderen Verfahren zu verbessern, eine Daueraufgabe der Justizpolitik ist, bestehen - entgegen der Auffassung des Revisionsklägers - keine Bedenken gegen die Verlängerung des Entlastungsgesetzes durch das Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1515).

18

Mit der Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 5 EntlG entfällt das Argument, auf das der Kläger seine Verfahrensrevision stützt. Die Revision rügt nämlich nicht, daß das Berufungsgericht unter Beachtung dieser Vorschriften nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen wäre.

19

Soweit sich der Kläger im übrigen gegen die Anwendung des Entlastungsgesetzes auf seine Berufung wendet, wird keiner der nach § 133 Nr. 1 bis 5 VwGO abschließend aufgeführten Gründe für eine zulassungsfreie Revision geltend gemacht (Beschluß vom 19. Juli 1979 - BVerwG 4 CB 29.79 - Buchholz 312 EntlG Nr. 8). Das gleiche gilt, soweit der Kläger die mit der Anwendung des Entlastungsgesetzes angeblich verbundene Versagung des rechtlichen Gehörs rügt. Sie ist zwar nach § 138 Nr. 3 VwGO ein absoluter Revisionsgrund, eröffnet aber nach § 133 VwGO nicht die zulassungsfreie Revision. Im übrigen wird ein Berufungskläger - wie oben bereits ausgeführt - durch die korrekte Anwendung des Entlastungsgesetzes in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - BVerwGE 57, 272 ff.).

20

Die gerichtliche Prüfung bleibt gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die mit der Revision geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt, denn die Revision läßt im übrigen weder eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung noch eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen. Insbesondere die Frage, ob der Kläger als Jagdpächter durch die Maßnahmen des Beklagten überhaupt in seinen Rechten verletzt sein kann, führt auf keine Rechtsfrage, die einer Klärung im Revisionsverfahren bedarf. Ob und inwieweit einem Jagdpächter gegen Maßnahmen der öffentlichen Hand, die den Wildbestand seines Reviers berühren, Abwehrrechte zustehen, ist vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 4. März 1983 - BVerwG 4 C 74.80 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 53) in einem Sinne geklärt, der mit dem angefochtenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts in Einklang steht.

21

Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt
Sommer