Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1979, Az.: BVerwG 4 CB 29.79
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 CB 29.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 28.09.1976 - AZ: 6 A 152/75
- OVG Niedersachsen - 05.01.1979 - AZ: IX OVG A 121/77
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 3 VwGO
- § 101 Abs. 3 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 133 VwGO
- Art. 2 § 5 EntlG
- § 7 Abs. 1 EntlG
Fundstellen
- BayVBl 1979, 762
- DÖV 1979, 685
- DÖV 1980, 145 (Kurzinformation)
- NJW 1980, 414 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Daß das Berufungsgericht das vereinfachte Verfahren nach Art. 2 § 5 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) verfahrensfehlerhaft angewendet habe, kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde unter Angabe der jeweils verletzten Verfahrensnorm, jedoch nicht mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision mit der Begründung geltend gemacht werden, das Gericht hätte nur aufgrund mündlicher Verhandlung und in der hierfür vorgeschriebenen Besetzung entscheiden dürfen.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Januar 1979 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen denselben Beschluß wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 120.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerde führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO) hier nicht gegeben sind.
Die Beschwerde bezeichnet es als entscheidenden Grund ihrer Angriffe gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß dieses zu Unrecht den "Privatbrief des Herrn Diplom-Ingenieurs F." vom 1. Dezember 1970 als Verwaltungsakt bezeichnet habe. Die damit von der Beschwerde angegriffene Auslegung dieses Schriftstücks betrifft jedoch nur den konkreten Einzelfall und wirft klärungsbedürftige Rechtsfragen des Bundesrechts (§ 137 VwGO) nicht auf. Die Fragen, welche Bedeutung es gerade hier hat, daß das Schreiben vom 1. Dezember 1970 nicht ausdrücklich als Heranziehungsbescheid (Vorausleistungsbescheid) deklariert worden ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, und ob ein Siegel vorhanden ist, führen über die Bedeutung dieser umstände für die Auslegung dieses Schriftstücks im Einzelfall nicht hinaus. Verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen, die im allgemeinen Interesse der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürften, sind damit nicht aufgeworfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere in den von der Beschwerde genannten Entscheidungen (BVerwGE 13, 99; 29, 312 [BVerwG 26.04.1968 - VI CC 113/67]; 41, 305 [BVerwG 12.01.1973 - VII C 9/70]; 44, 2 [BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73]sowie Urteil vom 18. Oktober 1960 - BVerwG V C 36.60 - NJW 1961, 137) zur Frage der Abgrenzung einer zivilrechtlichen Zahlungsaufforderung von einem hoheitlichen Verwaltungsakt bereits grundsätzlich Stellung genommen. Die Beschwerde legt demgegenüber nicht dar, in welcher Weise dieser Fall Gelegenheit geben könnte, diese Grundsätze zu präzisieren oder zu ergänzen. Da der Rechtssache mithin die grundsätzliche Bedeutung fehlt, kann die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
Ebensowenig ist erkennbar, daß das Berufungsgericht von den in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt bei der Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher Zahlungsaufforderung und hoheitlichem Verwaltungsakt auf Einzelumstände - nämlich auf die äußere Form und die objektive Würdigung des Erklärungsinhalts - ab (vgl. insbesondere BVerwGE 41, 306 [BVerwG 12.01.1973 - VII C 3/71]/307).
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sind hier auch deshalb nicht gegeben, weil die von der Beschwerde angegriffene Auslegung des Schreibens vom 1. Dezember 1970 durch das Berufungsgericht für dessen Entscheidung letztlich nicht maßgeblich ist. Diese beruht nämlich nicht allein auf dieser Auslegung, sondern wird - hilfsweise - von der Rechtsauffassung getragen, daß das Schreiben vom 1. Dezember 1970, wenn es kein Verwaltungsakt wäre, als ein Angebot zum Abschluß einer Vereinbarung über die Zahlung eines Vorschusses auf den späteren Erschließungsbeitrag anzusehen wäre, das die Klägerin durch Zahlung des erbetenen Betrages angenommen habe. Daß die Klägerin ihre Leistungen anders - nämlich als Gefälligkeitszahlung - versteht, betrifft ebenfalls nur Auslegungsfragen dieses Einzelfalls und gibt dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung. Auch verkennt die mehr von zivilrechtlichen Vorstellungen geprägte Auslegung der Klägerin, daß die Rechtsbeziehungen der Parteien hier speziell nach den §§ 127 ff. BBauG bestimmt werden. Danach trifft den Eigentümer eines erschlossenen Grundstücks grundsätzlich eine Beitragspflicht. Ist diese Pflicht noch nicht entstanden, kann die Gemeinde gemäß § 133 Abs. 3 BBauG Vorausleistungen verlangen. Billigkeitszahlungen oder "leihweise zur Verfügung gestellte Geldmittel" des Grundeigentümers sind dieser gesetzlichen Regelung fremd. Die Auslegung des Parteiverhaltens hieran zu orientieren, liegt deshalb fern.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel in der von der Beschwerde vorgebrachten Art. Das Berufungsgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß etwa vertraglich vereinbarte oder auf Grund eines Verwaltungsakts erbrachte Vorausleistungen im Sinne des § 133 Abs. 3 BBauG zurückgefordert werden können, wenn die Vereinbarung auflösende Gründe vorliegen oder wenn eine Erschließungsbeitragspflicht endgültig nicht entstehen kann, daß aber das Verwaltungsgericht nichts dergleichen festgestellt, sondern den Beitragsbescheid allein mit der Begründung aufgehoben habe, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt die Widmung gefehlt habe (vgl. die prozeßleitenden Verfügungen vom 6. Oktober und vom 18. Dezember 1978). Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern das Berufungsgericht der Klägerin das rechtliche Gehör bezüglich des tatsächlichen Vorbringens versagt habe, aus dem sich ergeben soll, daß eine Beitragspflicht für die in Rede stehende Straße endgültig nicht entstehen könne. Sie gibt auch nicht an, welche näheren Umstände das Berufungsgericht hierzu - auch ohne entsprechende Mitwirkung der Klägerin - hätte aufklären müssen.
2.
Die ohne Zulassung eingelegte Verfahrensrevision ist unzulässig. Indem die Klägerin vorbringt, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen und habe nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, benennt sie zwar Gründe, die nach § 133 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO die zulassungsfreie Revision rechtfertigen könnten. Damit ist jedoch unter den gegebenen Umständen den an die Verfahrensrevision gemäß § 133 VwGO zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen nicht Genüge getan. Da das Berufungsgericht unter Anwendung des Art. 2 § 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - entschieden hat, richten sich die Zahl der bei der Entscheidung mitwirkenden Richter und die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung danach, was die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsprozeßrechts für die nach dieser Vorschrift zugelassene Verfahrensweise bestimmen. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG zugelassene Entscheidung durch Beschluß setzt eine mündliche Verhandlung nicht voraus (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO) und bedarf nicht der Mitwirkung ehrenamtlicher Verwaltungsrichter (vgl. § 9 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 29. März 1960, GVBl. S. 86). Die Revision rügt nicht, daß das Berufungsgericht unter Beachtung dieser Vorschriften nicht ordnungsgemäß besetzt geweser, sei oder eine danach erforderliche mündliche Verhandlung unterlassen habe. Sie wendet sich im Grunde gegen die Anwendung des Entlastungsgesetzes im vorliegenden Fall. Das jedoch ist keiner der nach § 133 Nr. 1-5 VwGO abschließend aufgeführten Gründe für die zulassungsfreie Revision.
3.
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachte Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist in § 133 VwGO nicht aufgeführt und führt deshalb nicht zur zulassungsfreien Revision (vgl. BVerwGE 19, 157 [BVerwG 23.07.1964 - BVerwG VIII C 32.64]). Wollte man das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin als weitere Begründung der gleichzeitig eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ansehen, so könnte es auch insofern keinen Erfolg haben. Denn dann hätte es dazu näherer Ausführungen bedurft, daß die Beschwerdeführerin bei der vom Berufungsgericht gewählten abgekürzten Verfahrensweise gehindert gewesen sei, sich mit bestimmten tatsächlichen und rechtlichen Argumenten ausreichendes rechtliches Gehör zu verschaffen. Daran fehlt es hier, wie bereits oben dargelegt worden ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß der Senat bereits durch Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - (NJW 1979, 1315 [BVerwG 06.02.1979 - BVerwG 4 B 12/79]) entschieden hat, daß die in Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG enthaltenen Regelungen zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens weder gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verstoßen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 120.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047).
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues