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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1985, Az.: BVerwG 6 B 164.84

Kriegsdienstverweigerer; Förmliche Parteivernehmung; Ergänzung des Akteninhalts; Formlose Anhörung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1985
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 164.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 21.06.1984 - AZ: VG 12 A 16/84

Fundstelle

  • Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr 7

Amtlicher Leitsatz

Nach KDVG § 14 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht mehr in aller Regel der förmlichen Parteivernehmung des Kriegsdienstverweigerers als Voraussetzung seiner Anerkennung. Bedarf der Akteninhalt lediglich der Ergänzung, so kann nach Lage des Einzelfalles eine formlose Anhörung nach VwGO § 104 genügen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 1984 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger blieb mit seinem im Dezember 1981 gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seiner gegen die abschlägigen Verwaltungsbescheide gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt, nachdem es ihn im Termin zur mündlichen Verhandlung "gemäß § 104 VwGO angehört" hatte.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 1984 gerichtete Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Die mit ihr gerügte Verletzung des Verfahrensrechts, insbesondere der §§ 86 Abs. 1, 98, 108 Abs. 1 VwGO, durch die unterbliebene förmliche Vernehmung des Klägers als Partei und die fehlende Begründung für das vom Verwaltungsgericht eingeschlagene Verfahren ist nicht gegeben. Soweit die Beklagte rügt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122>) sei in Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen erreichen wolle, seine förmliche Vernehmung als Partei zur Sache in aller Regel das Beweismittel, das in erster Linie zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung geeignet sei, so daß sich die Nichtverwendung dieses Beweismittels als Aufklärungsmangel im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO darstelle, beachtet sie dieÄnderung der Rechtslage nicht genügend, die durch das am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes eingetreten ist. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (NVwZ 1984, 447 = RiA 1984, 213 mit Anm. Becker S. 201) näher ausgeführt hat, ist durch§ 14 des als Bestandteil des Neuregelungsgesetzes in Kraft gesetzten Kriegsdienstverweigerungsgesetzes - KDVG - die Möglichkeit geschaffen worden, einen Wehrpflichtigen ohne persönliche Anhörung vor dem Prüfungsgremium als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Diese Vorschrift ist nach § 20 KDVG auch auf verwaltungsgerichtliche Verfahren der vorliegenden Art anzuwenden, in denen über vor dem 1. Juli 1983 gestellte sogenannte "Alt-Anträge" zu entscheiden ist. Das mit der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung verfolgte Ziel, auf eine mündliche Gewissenserforschung möglichst zu verzichten, hat durch die in § 14 Abs. 3 KDVG getroffene Regelung seinen Niederschlag gefunden, wonach ein Antragsteller ohne persönliche Anhörung als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden kann, wenn die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der dem zuständigen Gremium vorliegenden Akten gewonnen werden kann. Ist dagegen die erforderliche hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht ausschließlich aus dem Inhalt der vorliegenden Akten zu gewinnen, so komm t es hinsichtlich der gebotenen Form der in diesem Falle notwendigen persönlichen Anhörung des Wehrpflichtigen auf die Umstände des Einzelfalles an. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 19. September 1984 - BVerwG 6 B 172.84 - (NVwZ 1984, 798 [BVerwG 19.09.1984 - BVerwG 6 B 172.84] = DÖV 1985, 198 [BVerwG 05.09.1984 - BVerwG 6 C 30.83] = RiA 1985, 68 [BVerwG 24.10.1984 - BVerwG 6 C 50.84] mit Anm. Becker) hervorgehoben hat, ist damit die frühere Rechtsprechung des Senats zum regelmäßigen Erfordernis einer förmlichen Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei infolge der Regelung des § 14 Abs. 3 KDVG gegenstandslos geworden. Deshalb stellt es auch nicht stets eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und der nach den §§ 98, 105 VwGO anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Beweisaufnahme durch Parteivernehmung und deren Protokollierung dar, wenn das Verwaltungsgericht die nach § 14 Abs. 1 KDVG nötigeÜberzeugung mit nachvollziehbarer Begründung schon aus dem Inhalt der Akten gewonnen hat oder wenn es den Wehrpflichtigen im Verhandlungstermin gemäß § 104 VwGO nur formlos angehört hat, um ihm Gelegenheit zu geben, sein bisheriges Vorbringen, wie es bereits in den Akten enthalten ist und als solches zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden soll, zu erläutern oder zu ergänzen und mögliche Mißverständnisse und Unklarheiten auszuräumen. Eine förmliche Beweiserhebung durch Parteivernehmung ist allerdings aufgrund des § 86 Abs. 1 VwGO dann geboten, wenn das Gericht seine Überzeugung erst aufgrund der Darlegungen des Wehrpflichtigen bei seiner persönlichen Anhörung nach § 14 Abs. 2 KDVG gewinnen kann, so daß erst diese persönliche Anhörung die Entscheidungsgrundlage liefert, weil der Inhalt der Akten unergiebig ist oder das Gericht den Inhalt der Akten für überprüfungsbedürftig hält (vgl. Beschluß vom 25. Mai 1984, a.a.O.). Den Vorschriften über die Bildung derÜberzeugung des zuständigen Prüfungsgremiums nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 KDVG kann kein Grundsatz des Inhalts entnommen werden, daß die förmliche Beweisaufnahme durch Parteivernehmung weiterhin regelmäßige Voraussetzung einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und eine Entscheidung aufgrund einer formlosen Anhörung nach § 104 VwGO oder aufgrund der Aktenlage die Ausnahme ist (vgl. dazu auch Becker, RiA 1985, 69 f.).

3

Das im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht gewählte Verfahren einer ausführlichen formlosen Anhörung, deren Ergebnis im Tatbestand des die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aussprechenden Urteils niedergelegt worden ist, hält sich im Rahmen des den Prüfungsgremien nach § 14 Abs. 2 und 3 KDVG gewährten Spielraums für die Überzeugungsbildung. Der Zusammenhang der Akten ergibt, daß das Verwaltungsgericht durch die mündliche Anhörung des Klägers jedenfalls nicht die einzige oder die wesentliche Grundlage seiner Überzeugungsbildung geschaffen hat. Vielmehr hat der Kläger dabei im wesentlichen das wiederholt, was sich bereits aus dem Inhalt der Verwaltungsakten als sein Vorbringen ergab und was zum Teil durch schriftliche Bekundungen eines Lehrers und der Mutter des Klägers bestätigt worden war. Ob sich das Verwaltungsgericht dabei des in dem erwähnten Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 aufgezeigten Unterschiedes zwischen einer Überzeugungsbildung nur aufgrund einer zu Beweiszwecken durchzuführenden Parteivernehmung und einer lediglich der Ergänzung und Überprüfung des Akteninhalts dienenden persönlichen Anhörung nach § 104 VwGO bewußt gewesen ist, läßt sich seinem Urteil und auch der Begründung seines Nichtabhilfebeschlusses vom 17. August 1984 nicht eindeutig entnehmen. Angesichts der Übereinstimmung der mündlichen Angaben des Klägers mit dem sonstigen Akteninhalt in allen wesentlichen Punkten kann jedoch davon ausgegangen werden, daß das Verwaltungsgericht in den mündlichen Bekundungen lediglich eine Bestätigung dessen gesehen hat, was es bereits dem bisherigen Akteninhalt entnommen, jedoch anders gewürdigt hat als der Prüfungsausschuß und die Prüfungskammer. Ein solcher Sachverhalt ist nicht mit demjenigen zu vergleichen, der dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 59.84 - (NVwZ 1985, 195) zugrunde gelegen hat; dort ist es als Verletzung der Aufklärungspflicht angesehen worden, daß das Verwaltungsgericht den dortigen Kläger ohne dessen Vernehmung als Partei als Kriegsdienstverweigerer anerkannt hat, obwohl der Akteninhalt außer der Antragsbegründung und den Bekundungen des Klägers in der längere Zeit zurückliegenden Verhandlung des Prüfungsausschusses keine Grundlagen für die Überzeugungsbildung ergab. Im Gegensatz dazu hat im vorliegenden Verfahren in beiden Verwaltungsinstanzen eine mündliche Verhandlung mit ausführlicher Vernehmung des Klägers und Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Unterlagen stattgefunden; der Ergänzung, Vervollständigung und Aktualisierung konnte die vom Verwaltungsgericht vorgenommene ausführliche Anhörung nach § 104 VwGO genügen.

4

Das Urteil beruht auch nicht auf einer Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Zwar hat der Senat in seinen erwähnten Beschlüssen vom 25. Mai 1984 und 19. September 1984 bemerkt, das Verwaltungsgericht habe nach dieser Vorschrift die Gründe anzugeben, weshalb es unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Verwaltungsgremien seine Überzeugung aus dem Inhalt der vorliegenden Akten habe gewinnen können und deshalb eine persönliche Anhörung gemäß § 14 Abs. 2 KDVG für entbehrlich gehalten habe. Nicht in jedem Falle ist aber die ausdrückliche Angabe der Gründe für das gewählte Verfahren geboten; im Einzelfall kann es vielmehr auch genügen, wenn der Gesamtzusammenhang des Urteils deutlich erkennen läßt, daß und warum das Gericht aufgrund des Akteninhalts und der für dessen Ergänzung vorgenommenen persönlichen Anhörung zu der nach § 14 Abs. 1 KDVG gebotenen Überzeugung gelangt ist. Dies ist hier der Fall. Das Urteil beschränkt sich entgegen den Beschwerdeausführungen nicht nur auf eine Würdigung des Inhalts der Akten, sondern läßt auch erkennen, daß das Verwaltungsgericht von einer förmlichen Beweisaufnahme durch Parteivernehmung deshalb abgesehen hat, weil es die schriftlichen Darlegungen des Klägers, die in der mündlichen Verhandlung lediglich ergänzt worden sind, anders als die Verwaltungsinstanzen gewürdigt hat. Dies hätte in dem Urteil zwar noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden können, als das - vor Veröffentlichung des die für die Anwendung des neuen Rechts der Kriegsdienstverweigerung zu beachtenden Grundsätze aufzeigenden Beschlusses vom 25. Mai 1984 ergangene - Urteil es getan hat. Auch zu der Frage, ob sich der Kläger mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung hinreichend geistig auseinandergesetzt hat, wären noch die von der Beschwerde vermißten weiteren Ausführungen möglich gewesen. Insgesamt läßt das Urteil aber in einer den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügenden Weise erkennen, daß und warum das Verwaltungsgericht von der geltend gemachten Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GGüberzeugt gewesen ist.

5

Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.