Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1985, Az.: BVerwG 3 C 27.84
Lastenausgleichsrecht; Vertrauensschutz; Geldleistung; Rücknahme eines bewilligenden Verwaltungsakts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 27.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 09.10.1981 - AZ: 274 VI 79
Rechtsgrundlagen
- § 335 a LAG
- Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts
- § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG
- § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG
Fundstelle
- IFLA 1986, 41-43
Amtlicher Leitsatz
Auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts setzt ein Recht auf Vertrauensschutz, das der Rücknahme eines eine Geldleistung bewilligenden Verwaltungsakts und der Rückforderung der bereits ausgezahlten Geldleistung entgegensteht, voraus, daß dem Begünstigten die Rückzahlung nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie sonstigen Lebensverhältnissen nicht zuzumuten ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 1985
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beteiligten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 1981 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin machte im Juni 1953 als Erbin nach ihrer unmittelbar geschädigten Mutter, die im Juli 1952 verstorben war, Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen geltend. Weiterer Miterbe ist der Stiefvater der Klägerin.
Am 13. Dezember 1953 trat die Klägerin ihre Ansprüche auf Hauptentschädigung in einer Höhe von 15.750,- DM an die Kreis- und Stadtsparkasse F. als Sicherheit für die ihrem Stiefvater gewährten Aufbaudarlehen ab.
Mit Schreiben vom 21. September 1964 teilte die Klägerin dem damals für die unmittelbar Geschädigte zuständigen Ausgleichsamt F. mit daß sie ihren Anteil an der Hauptentschädigung an die Sparkasse abgetreten habe.
Am 20. März 1970 unterschrieb die Klägerin einen vom Sachbearbeiter der Beklagten ausgefüllten Fragebogen bezüglich der Erfüllung der Hauptentschädigung. Dabei wurde die Frage Nr. 22, ob Ansprüche auf Hauptentschädigung abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden seien, verneint. Auf Antrage der Beklagten vom 25. März 1970 teilte das früher zuständige Ausgleichsamt F. mit Schreiben vom 22. April 1970 der Beklagten mit, daß die Klägerin im Jahre 1953 ihren Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe von 15.700,- DM an die Kreis- und Stadtsparkasse F. abgetreten habe.
Mit Gesamtbescheid vom 18. Oktober 1972 stellte die Beklagte für die unmittelbar Geschädigte einen Schaden am Betriebsvermögen in Höhe von 24.300,- Reichsmark fest. Aufgrund dieses unanfechtbar gewordenen Feststellungsbescheids erging am 20. Juni 1973 ein Gesamtbescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung. Nach diesem ebenfalls unanfechtbaren Bescheid ergab sich ein Endgrundbetrag in Höhe von 16.120,- DM.
Aufgrund dieser Bescheide erließ die Beklagte den Bescheid vom 2. Dezember 1974 über die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch Teilumwandlung von Darlehen nach § 258 LAG, der zum Stichtag 7. Juli 1958 feststellte, inwieweit die dem Stiefvater der Klägerin gewährten Darlehen durch die zuerkannten Ansprüche auf Hauptentschädigung getilgt worden waren.
Am 3. Januar 1975 erging an die Klägerin eine Mitteilung über die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch Auszahlung einer Hauptentschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 22.203,30 DM. Diese Summe wurde Ende Januar 1975 an die Klägerin überwiesen.
Am 8. Dezember 1975 stellte die Beklagte fest, daß aufgrund der Abtretung der Klägerin deren Anspruch auf Erfüllung der Hauptentschädigung durch Umwandlung von drei Darlehen des Miterben und Stiefvaters Richard Bürger voll erfüllt worden sei und somit der Klägerin die im Januar 1975 überwiesenen Beträge zu Unrecht ausgezahlt worden seien.
Nunmehr erließ die Beklagte am 21. Januar 1976 einen Bescheid über die Rücknahme und Rückforderung von Ausgleichsleistungen. In diesem Bescheid wurden die Erfüllungsmitteilung vom 3. Januar 1975 zurückgenommen und ein Betrag von 23.091,43 DM zurückgefordert. Dieser Betrag schloß Schadenszinsen ein. Weiter wurde ausgesprochen, daß der Klägerin kein Vertrauensschutz eingeräumt werden könne. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe keine Hauptentschädigung mehr zu, weil ihre diesbezüglichen Ansprüche durch Abtretung und Umwandlung eines Darlehens restlos erfüllt seien. Von diesen Tatsachen habe die Klägerin gewußt, so daß sie an der Überzahlung vom Januar 1975 ein erhebliches Mitverschulden treffe.
Auf den Einspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 21. Juli 1976 die zurückgeforderte Summe auf 22.203,30 DM ermäßigt, da nach Ansicht des Ausgleichsausschusses Schadenszinsen von der Klägerin nicht gefordert werden könnten. Durch Verrechnungsbescheide vom 13. Oktober 1976 und 19. September 1977 ermäßigte sich die zurückgeforderte Summe auf 20.961,30 DM. Die Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos.
Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und im Laufe des Verfahrens der Beklagten das Angebot gemacht, auf dem Vergleichswege eine Summe von 7.500,- DM zurückzuzahlen. Die Beklagte ist auf dieses Angebot nicht eingegangen.
Am 27. Februar 1980 erließ die Beklagte einen Ergänzungsbescheid zum Rückforderungsbescheid vom 21. Januar 1976, in dem der Rückforderungsbescheid in der Fassung des Anrufungsbescheides vom 21. Juli 1976 aufrechterhalten sowie ein Recht auf Vertrauensschutz nach wie vor verneint wurde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es sei der Klägerin aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zuzumuten, die Überzahlung zurückzuerstatten.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, sie habe die Überzahlung nicht zu vertreten. Daß die Zahlung im Januar 1975 zu Unrecht erfolgt sei, habe sie erstmals bei Empfang des Bescheids vom 21. Januar 1976 erfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie jedoch einen erheblichen Teil des Geldes im guten Glauben bereits verbraucht gehabt. So habe sie im Februar und März 1975 einen Kuraufenthalt angetreten, der sie 1.500,- DM gekostet habe. Im Februar 1975 sei von diesem Geld ein Campingbus im Wert von 10.999,99 DM angeschafft worden. Damit habe sie eine mehrmonatige Reise nach Griechenland und in die Türkei unternommen, die rund 4.000,- DM gekostet habe. Weder die Anschaffung noch die Reise hätte sie vorgenommen, wenn sie nicht das Geld aus der Hauptentschädigung gehabt hätte. Die Klägerin hat die Aufhebung des Bescheids vom 27. Februar 1980 beantragt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klägerin habe die Überzahlung vom Januar 1975 mit zu vertreten. Im übrigen sei es der Klägerin aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar, die Überzahlung zurückzuerstatten.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 15. Mai 1981 der Klägerin aufgegeben, in geeigneter Weise nachzuweisen, in welcher Weise sie die empfangene Hauptentschädigung verbraucht habe. Mit Beschluß vom 14. September 1981 bzw. 9. Oktober 1981 hat es Frau G. R. sowie Frau O. E. als Zeuginnen zu der Frage vernommen, ab wann die Klägerin von der Unrechtmäßigkeit der ihr gewährten Hauptentschädigung Kenntnis gehabt hatte. Zum gleichen Beweisthema wurde die Klägerin am 9. Oktober 1981 als Partei vernommen.
Durch Urteil vom 9. Oktober 1981 hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich eines Erstattungsbetrages von 9.585,46 DM stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil ein Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 11.375,84 DM bestehe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe überzeugend dargetan, daß sie an der Überzahlung der Hauptentschädigung kein Verschulden trifft. Ihre Einlassung, sie habe noch Ausgleichsleistungen erwartet und sich deshalb über die Auszahlung im Januar 1975 nicht gewundert, erscheine glaubhaft. Der Klägerin stehe auch ein Recht auf Vertrauensschutz zu, soweit sie in der Zeit von Januar 1975 bis zur Zustellung des Bescheids vom 21. Januar 1976 die empfangene Hauptentschädigung ausgegeben hat und das dafür Erlangte nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden ist. Diese Ausgaben seien die Aufwendungen für eine Kur im Februar und März 1975 in Höhe von 1.500,- DM, die Aufwendungen für eine G./T.-Reise von rund 4.000,- DM und die Differenz zwischen dem Kaufpreis für den Campingbus im Februar 1975 und dem Wiederverkaufswert im Januar 1976 in Hohe von 4.085,46 DM, zusammen 9.585,46 DM. In dieser Höhe habe die Klägerin ihre diesbezüglichen Ausgaben glaubhaft nachgewiesen. Im übrigen stehe der Klägerin Vertrauensschutz nicht zu, weil es ihr bei ihrer Einkommens- und Vermögenslage zuzumuten sei, die Überzahlung insoweit zu erstatten.
Für die Frage der Zumutbarkeit der Erstattung könne es nicht allein darauf ankommen, wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sind, sondern es komme insbesondere auch darauf an, welche Ausgaben im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Hauptentschädigung getätigt worden sind und welche Vermögenswerte davon noch im Vermögen der Klägerin vorhanden sind. Denn der Rückforderungsanspruch dürfe nicht dazu führen, daß die Klägerin schlechter stehe als sie stünde, wenn sie die Überzahlung nicht erhalten hätte. Dies wäre der Fall im Hinblick auf die von der Klägerin in der Zeit Januar 1975 bis Januar 1976 ausgegebenen Mittel aus der Hauptentschädigung, für die Gegenwerte in ihrem Vermögen nicht mehr vorhanden sind. Die Klägerin hätte diese Ausgaben nicht getätigt, wenn sie die Hauptentschädigung nicht erhalten hätte. Sie müßte jetzt für etwas zahlen, was in ihrem Vermögen nicht mehr vorhanden ist. Dies sei ihr nicht zuzumuten. Im Hinblick auf die Teilsumme von 11.375,84 DM habe die Klägerin nicht nachweisen können, daß sie sie im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Auszahlung verbraucht habe. Bei den nachgewiesenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin sei es ihr zuzumuten, insoweit die empfangene Hauptentschädigung zurückzuerstatten.
Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte die vom Senat durch Beschluß vom 17. Februar 1984 wegen Abweichung zugelassene Revision eingelegt. Der Beteiligte rügt die Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Anerkennung eines Rechts auf Vertrauensschutz. Einmal habe das Verwaltungsgericht verkannt, daß die Rechtswidrikeit des zweiten Erfüllungsbescheids vom 3. Januar 1975 in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt, so daß schon deshalb kein Recht auf Vertrauensschutz bestehe. Darüber hinaus erscheine es auch im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin billig und gerecht, das sie die zu Unrecht empfangene Leistung in vollem Umfang zurückgewährt.
Der Beteiligte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 1981 aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß beim Verbrauch einer zu Unrecht empfangenen Leistung, wenn deren Gewährung in den Veranwortungsbereich der Behörde fällt, ein Recht auf Vertrauensschutz ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers anerkannt werden müsse. Sie bittet diesbezüglich um eine Überprüfung der früher gegenteiligen Rechtsprechung des Senats.
II.
Die Revision des Beteiligten erweist sich als begründet. Das angefochtene Urteil beruht, soweit der Klage stattgegeben worden ist, auf der Verletzung von Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat die nach § 335 a Abs. 2 LAG seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts unzutreffend angewandt.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Rücknahme eines sie begünstigenden Bescheids der Beklagten über die Erfüllung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung. Nach § 335 a Abs. 2 LAG gelten im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden über Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können. Nach diesen Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts hat die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung, ob sie einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt zum Nachteil des Begünstigten ändern oder ihn aufrechterhalten will, einerseits den in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der vollziehenden Gewalt sowie andererseits das Prinzip der Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen. Wenn diese Abwägung ergibt, daß das Interesse des betroffenen Bürgers an dem Bestand des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes vorrangig ist, so ist die Aufhebung des Verwaltungsaktes unzulässig, weil dann dem Betroffenen ein Recht auf Vertrauensschutz zusteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG 3 C 19.68 -, vom 15. Juni 1972 - BVerwG 3 C 32.70 -, vom 7. März 1974 - BVerwG 3 C 64.71 -, vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 40.74 -, vom 20. Februar 1975 - BVerwG 3 C 72.73 - und vom 20. Januar 1976 - BVerwG 3 C 21.75 - sowie Beschluß vom 5. September 1972 - BVerwG 3 B 67.72 -, sämtlich abgedruckt in Buchholz 427.3 § 335 a unter den Nrn. 34, 44, 51, 54, 55, 57 und 45; ferner Urteile vom 20. April 1978 - BVerwG 3 C 9.77 -, vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - und vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 70.77 - abgedruckt in Buchholz 427.3 § 335 a Nrn. 60 und 61 sowie Buchholz 427.3 § 350 a Nr. 41) setzt ein solches Recht des Betroffenen auf Vertrauensschutz zunächst voraus, daß die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallen, daß er auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vertraut hat und unter den gegebenen Umständen auch vertrauen dürfte und daß er im Vertrauen auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er anderenfalls nicht getroffen haben würde.
Liegen diese Umstände vor, so setzt ein Recht auf Vertrauensschutz weiter voraus, daß dem Betroffenen die Rückgängigmachung der Vermögensdisposition bzw. die Rückgewähr einer empfangenen Leistung nicht zuzumuten ist. Dabei hängt die Frage der Zumutbarkeit insbesondere davon ab, wie die Einkommens- und Vermögens- und sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen beschaffen sind. Schließlich kann bei Vorliegen einer Vermögensdisposition auch dem Zeitraum, der seit dem Ergehen des rechtswidrigen Verwaltungsaktes verstrichen ist, im Rahmen der Interessenabwägung, ob der Verwaltungsakt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden kann, ein erhebliches Gewicht zukommen.
Diese Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet. Es ist zu Unrecht davon ausgegangen, das allgemeine Verwaltungsrecht enthalte einen Grundsatz des Inhalts, daß ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht mehr zum Nachteil des Begünstigten geändert werden dürfe, wenn dieser im berechtigten Vertrauen auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts die durch den Verwaltungsakt erhaltene Geldleistung verbraucht hat und das dafür Erlangte nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann ein derartiger Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht festgestellt werden. Vielmehr ist nach diesen Grundsätzen die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts auch in Fällen, in denen der Begünstigte die aufgrund dieses Verwaltungsakts erhaltene Geldleistung verbraucht hat und die dafür erlangte Leistung nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist, dann zulässig, wenn ihm nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Erstattung der Leistung zuzumuten ist. Es wäre nicht billig und gerecht, wenn der Begünstigte eine zu Unrecht erhaltene Geldleistung die er verbraucht hat, auch dann nicht zu erstatten brauchte, wenn ihm dies wegen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugemutet werden kann.
Ein Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wie ihn das Verwaltungsgericht angewandt hat, kann auch nicht aus der Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hergeleitet werden. Danach ist das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand eines rechtswidrigen Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn er die gewährten Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Diese Bestimmung gilt jedoch nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht für das Recht des Lastenausgleichs. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß sich auf der Grundlage dieser Bestimmung ein inhaltsgleicher Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts herausgebildet hat, der als solcher nach § 335 a Abs. 2 LAG der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen wäre. Aus diesem Grunde können auf dem Rechtsgebiet des Lastenausgleichs jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts nur mit dem Inhalt angewandt werden, wie sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsverfahrensgesetzes allgemein anerkannt waren und seither als solche anerkannt sind.
Da dies vom Verwaltungsgericht verkannt worden ist, beruht das angefochtene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, auf der Verletzung von Bundesrecht. Infolgedessen muß es insoweit aufgehoben werden, weil sich die getroffene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt. Insbesondere fehlt es dazu an tatsächlichen Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Mithin ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht auch nochmals der Frage nachzugehen haben, ob ein Recht der Klägerin auf Vertrauensschutz schon daran scheitert, daß die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ganz oder teilweise in ihren eigenen Verantwortungsbereich fallen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht bisher lediglich festgestellt, die Klägerin habe glaubhaft gemacht, daß sie an der Überzahlung der Hauptentschädigung "kein Verschulden" trifft. Es könnte hierbei verkannt haben, daß auch ein schuldloses Verhalten der Klägerin in ihren eigenen Verantwortungsbereich fallen kann. Diesbezüglich bedarf es weiterer Feststellungen, ob die Klägerin den rechtswidrigen Erfüllungsbescheid durch eigene Angaben oder Angaben ihres Bevollmächtigten erwirkt hat, die unrichtig waren. Dies würde eine Kausalität zwischen den unrichtigen Angaben und der Überzahlung der Hauptentschädigung erfordern.
Soweit die Gründe für den rechtswidrigen Erfüllungsbescheid nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallen, setzt die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids voraus, daß der Klägerin die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Hauptentschädigung nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie ihren sonstigen Lebensverhältnissen zugemutet werden kann. Zur Aufklärung dieser tatsächlichen Umstände ist die Mitwirkung der Klägerin erforderlich. Für den Fall, daß sie eine solche Mitwirkung verweigern sollte, wäre zu ihrem Nachteil davon auszugehen, daß die Rückzahlung zumutbar ist.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 9.585,46 DM festgesetzt.
Fandré
Schäfer
Schmidt
Sommer